Datum: 03.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal Hohenthann
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Hohenthann
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:30 Uhr bis 22:20 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift vom 19.01.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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03.02.2021
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ö
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beschließend
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1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Müller stimmte nicht mit ab, da er an der Sitzung vom 19.01.2021 nicht anwesend war.
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2. Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE West" in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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03.02.2021
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Für die Vorstellung des Entwurfes zum Bebauungsplan konnte erste Bürgermeisterin Andrea Weiß den Architekten Hr. Bindhammer begrüßen.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 20.03.2019 beschlossen, dass ein Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE West" aufgestellt wird. Von dem Architekturbüro Bindhammer, Bayerbach wurde ein Entwurf erarbeitet.
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2.1. Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE West" in Hohenthann;
Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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03.02.2021
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ö
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beschließend
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2.1 |
Sachverhalt
1. Zum Bebauungs- und Grünordnungsplan “Gewerbegebiet GE West“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 22.12.2020 bis 28.01.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 11.12.2020 hingewiesen.
Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:
1.1 Von den Anwohnern der Ringstraße Hausnummer 8 bis Hausnummer 20 ging mit Schreiben vom 14.01.2020 folgende Stellungnahme ein:
Betreff: Widerspruch der Anwohner der Ringstraße zum Gewerbegebiet
Sehr geehrte Frau Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates, mit Bedauern müssen wir feststellen, dass wir ohne jegliche Rücksprache, bei der verschiedene Punkte zum neuen Gewerbegebiet geklärt werden könnten, übergangen wurden.
Deshalb möchten wir unsere Einwände nun schriftlich formulieren.
Der Abstand zu unseren Häusern ist mit 10 m absolut zu wenig.
Der Lärmschutzwert muss wesentlich gesenkt werden.
Die Aufschüttung bis zu 3 m ist ein Unding, wir haben Aussicht nur noch auf den Wall und die riesigen, hohen Gebäude über uns — Firsthöhe 11 m, Traufhöhe 8 m. Dies ergibt am Abend eine Überschattung unserer Gärten.
Die Anwohner im unteren Bereich (Hausnummer 16 und 18) haben bei Starkregen bereits in der Vergangenheit mit Überschwemmungen zu kämpfen, diese werden durch die Versiegelung und dem geringen Abstand noch wesentlich größer.
Absolut unmöglich ist der geplante Gehweg hinter unseren Grundstücken. Weil die Straße mit Zugang auf der Vorderseite unserer Grundstücke verläuft, haben wir uns deshalb hinter unseren Häusern Terrassen, Freisitze und Grillplätze geschaffen um ruhige Rückzugsplätze zu haben, Ruhe gibt es dann nicht mehr.
Sicher wird aus diesem Weg, wie aus vielen anderen im Ort ein „Hundeklo"!
Direkt an unseren Grundstücksgrenzen befinden sich viele Hecken und Stauden, sowie Holzlager. Sollte hier aus Unachtsamkeit (z.B. durch eine weggeworfene Zigarette) ein Brand entstehen, was passiert dann?
Nicht außer Acht lassen möchten wir auch die Wertminderung unserer Häuser.
Es würde uns freuen, wenn es zu einem Gespräch mit Ihnen, dem Gemeinderat und uns Anliegern kommen würde.
Architekt Bindhammer erläuterte die vorgeschlagenen Änderungen:
- Teilung der Fläche GE 1 in GE 1a und GE 1b
Aufschüttungen in GE 1a von bis 3 Meter auf bis 2 Meter reduzieren
Aufschüttungen in GE 1b von bis 3 Meter auf bis 1 Meter reduzieren
Zulässige Wandhöhe in GE 1a und GE 1b auf max. 6,0 m ab OK Erschließungsstraße reduzieren
Zulässige Firsthöhe in GE 1a und GE 1b auf max. 10,0 m ab OK Erschließungsstraße reduzieren
Anbauverbotszone in GE 1b auf 10 Meter reduzieren
Weg zwischen Wohnbebauung und Gewerbegebiet herausnehmen und als Grünstreifen ausbauen
Beschluss
Vom Schreiben Anwohnern der Ringstraße Hausnummer 8 bis Hausnummer 20 vom 14.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Für die Beteiligung der Öffentlichkeit sind bei Bauleitplanverfahren folgende 2 öffentliche Auslegungen durchzuführen, deren Durchführung die Gemeinde öffentlich bekannt zu geben hat.
- Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit)
Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Hohenthann das Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB Form- und fristgerecht durchgeführt.
Die Anlieger der Ringstraße 8 bis Ringstraße 20 haben ebenfalls Ihre Einwendungen form- und fristgerecht vorgebracht.
Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten oder willkürlichen Abstand einer gewerblichen Bebauung zu einem Wohngebiet. Grundsätzlich könnten Gewerbegrundstücke auch direkt an die Wohnbaugrundstücke anschließen. Der Abstand der zulässigen Bebauung und Nutzung der Freiflächen richtet sich nach den Anforderungen des Immissionsschutzes. Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Gewerbegebiet und dem anliegenden Wohngebiet ein Trennstreifen von 5 m Breite geplant, der der Regenwasserableitung dient.
Zur Wahrung des Immissionsschutzes für die Anlieger hat die Gemeinde Hohenthann die Erstellung einer Schalltechnischen Untersuchung bei der Planungsgesellschaft Pressler & Geiler in Cham in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 16.11.2020 regelt die zulässigen Lärmkontingente auf den einzelnen Teilflächen des Gewerbegebietes und wurde mit Datum vom 29.01.2021 von der GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler entsprechend den Hinweisen und Empfehlungen der Unteren Immissionsschutzbehörde überarbeitet.
In den Textlichen Festsetzungen sind unter Punkt 10 Immissionsschutz unter anderem festgesetzt:
Das schalltechnische Gutachten vom 16.11.2020 ist Teil des Bebauungsplanes und ist im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit von allen Personen einsehbar. Das geänderte schalltechnische Gutachten vom 29.01.2021 wird in den Bebauungsplan eingearbeitet und ist im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (zweite Auslegung) von allen Personen einsehbar.
Der erforderliche Lärmschutz ist gesetzlich geregelt und kann nicht willkürlich gesenkt werden.
Zur Erzielung einer besseren Anliegerakzeptanz bezüglich
- Aufschüttungshöhen
- Gebäudehöhen
wird die Planung wie folgt geändert:
- Die Teilfläche GE 1 wird geteilt in GE 1a (westliche Hälfte) und GE 1b (östliche Hälfte)
- In der westlichen Hälfte sind Aufschüttungen bis 2 m Höhe zulässig
- In der östlichen Hälfte sind Aufschüttungen bis 1 m zulässig
- Für GE 1a und GE 1b wird festgesetzt
- Zulässige Wandhöhe: max. 6,0 m ab OK Erschließungsstraße
- Zulässige Firsthöhe: max. 10,0 m ab OK Erschließungsstraße
Durch die Erschließung des Baugebietes erfolgt eine gezielte und über Rückhalteeinrichtungen verzögerte Ableitung des Regenwassers aus den Verkehrsflächen und den Baugrundstücken. Es kann dann kein wildabfließendes und mit Schlamm versetztes Oberflächenwasser aus den Ackerflächen mehr geben. Die Überschwemmungsgefahr wird für die genannten Grundstücke reduziert.
Der 5 m breite Streifen zwischen Wohnbebauung und Gewerbegebiet ist in erster Linie für die Regenwasserpufferung und -ableitung erforderlich. Zur besseren Anliegerakzeptanz wird der Weg aus diesem Streifen entnommen. Somit ergibt sich ein Grünstreifen in dem unterirdisch Regenrückhalteinrichtungen (Rigolen) und Regenwasserkanäle liegen.
Dieser Grünstreifen verläuft konisch beginnend mit einer Breite von 5 m an der östlichen Seite und endend mit einer Breite von 8 m an der westlichen Seite.
Durch das Entfallen des Gehweges zwischen den Wohnbauparzellen und den Gewerbegebietsparzellen sind auch die Einwendungen bezüglich Hundekot und Heckenbrandgefahr hinfällig.
Durch die Ansiedlung des Gewerbegebietes, in dem nur Betriebe mit Einhaltung der gesetzlichen Immissionsbestimmungen mit Rücksicht auf die anliegende Wohnbebauung zugelassen sind, entsteht keine belegbare Wertminderung für die anliegende Wohnbebauung.
Man könnte auch sagen, durch das Abschirmen von der Rottenburger Straße, dem geregelten Oberflächenwasserablauf und Schaffung nahegelegener Arbeitsplätze erhöht sich der Wert der anliegenden Grundstücke. Das ist ebenso wenig belegbar.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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2.2. Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE West" in Hohenthann;
Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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03.02.2021
|
ö
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beschließend
|
2.2 |
Sachverhalt
2. Zum Bebauungs- und Grünordnungsplan “Gewerbegebiet GE West“ wurden im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 21.12.2020 beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 16.12.2020 mit der Bitte um Stellungnahme bis 28.01.2021.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:
2.1 Der Markt Ergolding – Frau Stadler - teilte mit Email vom 01.02.2021 mit, dass mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 28.01.2021 keine Einwendungen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan erhoben werden.
2.2 Die Gemeinde Neufahrn i. NB - Frau Grundler - teilt mit Email vom 14.01.2021 wie folgt mit:
Da Belange der Gemeinde Neufahrn i.NB hiervon nicht berührt werden, ist eine Stellungnahme unsererseits nicht veranlasst.
2.3 Die Stadt Rottenburg a.d.Laaber – Herr Fuchs - teilt mit Email vom 21.12.2020 wie folgt mit:
Wir sind damit einverstanden; Anregungen oder Einwände haben wir nicht. Gerne können Sie davon absehen, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Beschluss 1
2.4 Das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde – Herr Staudenhöchtl teilte mit Schreiben vom 28.01.2021 wie folgt mit:
Zu Nr. 10.1 (Immissionsschutz) der Textlichen Festsetzungen:
Dass Betriebsleiterwohnungen ausnahmsweise zulässig sind, muss nicht festgesetzt werden. Dies gilt Kraft Gesetzes (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), die Festsetzung ist daher ersatzlos zu streichen, da städtebaulich nicht erforderlich. Außerdem würde sich die Frage stellen, sofern diese Festsetzung zulässig wäre, wie wäre mit Betriebsinhaber-, Aufsichtspersonal und Bereitschaftspersonalwohnungen zu verfahren, die nicht genannt wären?
Ferner wird festgesetzt, dass bei entsprechenden Bauanträgen Nachweise über den baulichen Schallschutz vorzulegen sind. Diese Festsetzung ist ebenfalls ersatzlos zu streichen, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht. Außerdem gilt hier unmittelbar die Bauvorlagenverordnung, die regelt, welche Unterlagen vorzulegen sind und welche durch die Bauaufsichtsbehörde zusätzlich angefordert werden können. Ob überhaupt baulicher Schallschutz bei Betriebsleiterwohnungen erforderlich ist, erscheint äußerst zweifelhaft, da Bewohner von betriebsbezogenen Wohnungen grundsätzlich die in einem GE zulässigen Immissionen hinzunehmen haben (BayVGH, Beschluss vom 23.02.2001 – 14 ZS 01.6o0, BeckRS 2001, 28984).
- Wird ein durch Bebauungsplan ausgewiesenes Gewerbegebiet in Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten gegliedert, ist die Gliederung von § 1 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur gedeckt, wenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird (BVerwG, Beschl. Vom 07.03.2019 – 4 BN 45.18, BeckRS 2019, 4526) oder gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO mit einem weiteren GE gegliedert wird, für das keine Emissionsbeschränkungen festgesetzt wurden. Näheres kann mit der Unteren Immissionsschutzbehörde, Herrn Schönleitner, abgeklärt werden.
Auf die Abwägungsdirektiven (vgl. hierzu Schreiben des Landratsamtes Landshut vom 28.11.2019) und die Begründungserfordernisse des § 1a Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.
Beschluss:
Vom Schreiben des Landratsamt Landshut - Unteren Bauaufsichtsbehörde – Herr Staudenhöchtl vom 28.01.2021 wurde Kenntnis genommen
Folgende Textliche Festsetzungen werden ersatzlos gestrichen:
- 10.3 Generelle Vorlage von Nachweisen für den baulichen Schallschutz
- 10.4 Ausnahmsweise Zulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen
Die Schalltechnischen Untersuchung ist von der Planungsgesellschaft Pressler & Geiler entsprechend den Hinweisen der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu überarbeiten.
Auf die hingewiesenen Abwägungsdirektiven wird geachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 2
2.5 Das Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung – Herr Valenta teilte mit Schreiben vom 27.01.2021 wie folgt mit.
Zu den textlichen Festsetzungen:
0.6 Abstandsflächen
Hier muss die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO angeordnet werden.
Beschluss:
Vom Schreiben des Landratsamtes Landshut – SG 44 – vom 27.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Anordnung der Abstandsflächenregelung nach BayBO wird auf die Neufassung der BayBO zum 01.02.2021 abgestimmt und lautet wie folgt:
Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO wird die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 BayBO angeordnet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 3
2.6 Das Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde – Ströer teilte mit Schreiben vom 26.01.2021 folgende fachlichen Informationen und Empfehlungen mit:
In der vorliegenden Bauleitplanung wird ein neues Gewerbegebiet geplant, welches direkt angrenzt an den bestehenden Bebauungsplan „Schlossfeld" mit der Gebietskategorie allgemeines Wohngebiet WA, welcher seit dem 05.01.1977 rechtskräftig ist. Hier wird das Trennungsgebot gemäß S 50 BImSchG außer Acht gelassen. Der S 50 BImSchG fordert für die Bauleitplanung, dass die Flächenzuordnung so zu erfolgen hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen u.a. auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dies gilt als Vorsorgeprinzip und ist ein elementarer Grundsatz der städtebaulichen Planung.
Im Rahmen der Bauleitplanung zum „Gewerbegebiet West" wird zur Absicherung der Verträglichkeit mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und ob durch die zulässigen Nutzungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursacht werden, eine schalltechnische Untersuchung einschließlich Lärmkontingentierung, datiert auf den 16.11.2020, von der GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler, Dipl. Geogr. Univ. H. Pressler, Elsa-Brandström-Straße 34, 93413 Cham, durchgeführt.
In dieser schalltechnischen Untersuchung werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu Grunde gelegt und an den Immissionsorten 101 und 104 im allgemeinen Wohngebiet „Schlossfeld", ohne eine Vorbelastung zu berücksichtigen, voll ausgeschöpft. Die Wahl dieser Immissionsorte in dem Wohngebiet ist aus unserer Sicht nicht repräsentativ und entspricht nicht den Anforderungen der DIN 18005, welche für Bauleitplanungen maßgeblich ist. Um diese potentielle Gemengelage zu entschärfen und Konflikten vorzubeugen, wird empfohlen, die Kontingente des Gewerbegebietes so festzulegen, dass am Rand des allgemeinen Wohngebiets die entsprechenden Orientierungswerte der DIN 18005 um 6 dB(A) unterschritten werden.
Daher ist eine Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung notwendig.
In der vorliegenden Form kann der Bauleitplanung aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden.
Beschluss:
Vom Schreiben des Landratsamtes Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde vom 26.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Schalltechnische Untersuchung wurde mit Datum vom 29.01.2021 von der GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler entsprechend den Hinweisen und Empfehlungen der Unteren Immissionsschutzbehörde überarbeitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 4
2.7 Das Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde – Frau Parzefall teilte mit Schreiben vom 14.01.2021 wie folgt mit.
2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o- g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)
Zu Punkt B „Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung" (S. 19ff.)
- Mit dem Kompensationsfaktor von 0,5 besteht Einverständnis.
- Die Ortsrandeingrünung wurde bereits als Vermeidungs-/Minderungsmaßnahme für das Schutzgut Landschaftsbild gewertet und kann daher nicht mehr als interne Ausgleichsfläche anerkannt werden. Es handelt sich hierbei um eine Fläche von 277 m2.
- Bei dem geplanten Regenrückhaltebecken (2.378 m 2) handelt es sich um ein technisches Bauwerk, das einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt (§ 14 BNatSchG) und somit nicht als interne Ausgleichsfläche gewertet werden kann, Darüber hinaus wurden das Regenrückhaltebecken und die südlich geplanten Rückhalterigolen (379 m²) bereits als Vermeidungs-/Minderungsmaßnahme für das Schutzgut Wasser gewertet. Diese Flächen können daher nicht in die Ausgleichsbilanz miteingerechnet werden.
- Es wird vorgeschlagen die Fläche von 3.034 m2 ebenfalls extern durch das Ausgleichsflächenkonzept auf der Fl.-Nr,: 1153 Gemarkung Petersglaim auszugleichen.
Zum Ausgleichsflächenkonzept auf der Fl.-Nr.: 1153, Gemarkung Petersglaim:
- Für extensiv genutzte Streuobstwiesen im Sinne des Art. 23 Abs. I Nr. 6 BayNatSchG gilt grundsätzlich ein Baumabstand von nicht weniger als I0 m und nicht mehr als 20 m (§ 6 Abs. I AVBayNatSchG). Im Ausgleichsflächenkonzept sind die Baumabstände entsprechend anzupassen und zu berücksichtigen. Insgesamt ist die gesamte Ausgleichsfläche mit Hochstamm-Obstbäume zu bepflanzen. Die Bäume sind auf einem Raster geordnet darzustellen. Entlang des Waldrandes sind die Obstbäume in einem ausreichenden Abstand zum Wald zu pflanzen, um eine Beschattung der Obstbäume zu vermeiden.
- Nach § 6 Abs. 2 AVBayNatSchG sind Baumbestände hochstämmig, wenn mind. 75% des Bestandes ihren Kronenansatz in mind. 180cm Höhe über dem Boden aufweist.
- Die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen sind durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gem. § 1090 Bürgerliches Gesetzbuch zugunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Landshut an erster Rangstelle zu sichern.
Es wird um Übermittlung des Antrags auf Eintragungsbewilligung gebeten.
Beschluss:
Vom Schreiben des Landratsamtes Landshut – Untere Naturschutzbehörde vom 14.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Da die UNB die als interne Ausgleichsflächen angesetzten Grünflächen nicht als Ausgleichsfläche anerkennt, wird die extern geplante Ausgleichsfläche auf Flur-Nr. 1153, Gemarkung Petersglaim, entsprechend größer ausgewiesen.
Es war geplant die Ausgleichsfläche bei Petersglaim als natürlich gewachsene Blumen- und Streuobstwiese ohne Rasterpflanzung anzulegen, wobei der Wiesencharakter überwiegen sollte.
Dieses Planungsziel soll nun mit einer weiten Rasterpflanzung von 15 bis 20 m erzielt werden. Die Planung wird dahingehend geändert.
Die weiteren Hinweise zu
- Baumpflanzung
- Verwendung von Hochstämmen
- Persönliche Dienstbarkeit – Antrag auf Eintragungsbewilligung
- Dauerhafte Pflege
- Meldung an das Ökoflächenkataster
werden beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 5
2.8 Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom 22.01.2021 wie folgt mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 18 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet GE West“, um ein neues Gewerbegebiet am nordwestlichen Rand des Hauptortes auszuweisen.
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (…) (LEP 3.3 Z).
Bewertung:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Der von der Gemeinde Hohenthann gewählte Standort für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes liegt am nordwestlichen Rand des Hauptortes und grenzt im Süden unmittelbar an den Siedlungskörper an (Bebauungsplan „Schlossfeld“). Insofern entsprechen die vorgelegten Bauleitplanungen den Erfordernissen der Raumordnung.
Des Weiteren sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (LEP 3.2 Z). Der Standort für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hohenthann derzeit überwiegend noch als landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich dargestellt. Gleichzeitig findet sich im FNP eine gewerbliche Baufläche, die bislang noch keiner verbindlichen Bauleitplanung zugeführt wurde (Fl.-Nrn. 1157 & 1158, Gemarkung Türkenfeld). Die vorgelegten Unterlagen enthalten zwar eine nachvollziehbare Standortuntersuchung (Alternativenprüfung), allerdings werden die angesprochenen Flächenpotenziale darin nicht berücksichtigt. Konkret fehlen genauere Angaben dazu, warum die vorhandene Potenziale nicht vorrangig bebaut werden können. Insofern weißen die Unterlagen ein Begründungsdefizit auf. Eine abschließend positive Bewertung ist erst nach Behebung dieses Defizites möglich.
Beschluss:
Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 22.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Begründung wir dahingehend ergänzt, warum die vorhandenen Potenziale der alternativen Standorte nicht vorrangig bebaut werden können.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 6
2.9 Regionaler Planungsverband Landshut – Herr Peter Dreier, Landshut, 26.01.2021
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (…) (LEP 3.3 Z).
Bewertung:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Der von der Gemeinde Hohenthann gewählte Standort für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes liegt am nordwestlichen Rand des Hauptortes und grenzt im Süden unmittelbar an den Siedlungskörper an (Bebauungsplan „Schlossfeld“). Insofern entsprechen die vorgelegten Bauleitplanungen den Erfordernissen der Raumordnung.
Des Weiteren sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (LEP 3.2 Z). Der Standort für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hohenthann derzeit überwiegend noch als landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich dargestellt. Gleichzeitig findet sich im FNP eine gewerbliche Baufläche, die bislang noch keiner verbindlichen Bauleitplanung zugeführt wurde (Fl.-Nrn. 1157 & 1158, Gemarkung Türkenfeld). Die vorgelegten Unterlagen enthalten zwar eine nachvollziehbare Standortuntersuchung (Alternativenprüfung), allerdings werden die angesprochenen Flächenpotenziale darin nicht berücksichtigt. Die Planunterlagen sollten deshalb um eine Aussage bezüglich der genannten Potenziale ergänzt werden.
Beschluss:
Vom Schreiben des Regionalen Planungsverband Landshut vom 26.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
In der Begründung werden die Flächenpotenziale der Alternativstandorte mehr erläutert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 7
2.10 Das Staatliche Bauamt Landshut – Herr Kroll - teilte mit Schreiben vom 20.01.2021 mit, dass seitens des Staatlichen Bauamtes Landshut keine Einwände bestehen.
Der Mindestabstand von Gehölzpflanzungen außerorts zur Staatsstraße darf 7,50 m nicht unterschreiten, ansonsten ist eine Absicherung mit Schutzplanken erforderlich (RPS 2009).
Bei Anpflanzung von Buschwerk im Abstand unter 7,50 m, welches sich im Laufe des Wachstums zu Stämmen verändert, trägt der Verursacher in späterer Zeit die Kosten zur Absicherung mit Schutzplanken. Der vorgegebene Abstand bezieht sich auf ebenes Gelände. Im Damm- oder Böschungsbereich sind die erweiterten Abstände gem. RPS 2009 einzuhalten.
Trotz Einhaltung der geforderten Abstände bei der Neubepflanzung, besteht die Möglichkeit, dass die geforderten Sichtflächen, durch die Kronen von im Laufe der Jahre größer werdenden Bäumen, beeinträchtigt werden.
Dies ist darin begründet, dass die Fahrbahn in Richtung Türkenfeld abfallend ist. Bei der Auswahl der Standorte für die Neubepflanzung ist darauf zu achten.
Sichtflächen gem. RAL 2012 sind zu beachten.
Wir weisen darauf hin, dass das Plangebiet in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße liegt. Es ist mit erheblichen Emissionen zu rechnen (Lärm, Staub, usw.). Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können diesbezüglich nicht geltend gemacht werden.
Die Kosten für evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen sind nach dem Bundes-immissionsschutzgesetz von der Gemeinde zu tragen.
Beschluss:
Vom Schreiben des Staatlichen Bauamt Landshut vom 20.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Sichtflächen nach RAL 2012 sind bereits im Bebauungsplan eingetragen.
Zur Wahrung des Immissionsschutzes für die Anlieger hat die Gemeinde Hohenthann die Erstellung einer Schalltechnischen Untersuchung bei der Planungsgesellschaft Pressler & Geiler in Cham in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 16.11.2020 regelt die zulässigen Lärmkontingente auf den einzelnen Teilflächen des Gewerbegebietes und ist Teil des Bebauungsplanes.
Die sonstigen Hinweise werden beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 8
2.11 Vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh – ging mit Schreiben vom 20.01.2021 folgende Stellungnahme ein:
Zuständiger Gebietsreferent:
Bodendenkmalpflege: Herr Dr. Ralph Hempelmann
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
In der Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal: D-2-7338-0083, Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.
Wegen der bekannten Bodendenkmäler in der Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.
Die Bodendenkmäler in der Umgebung deuten auf eine siedlungsgünstige Lage, die sich aus der Nähe zu fließendem Gewässer und ertragreichen Lössböden ergibt.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In
Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmalpflegethemen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine
Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konservatorische_uebe rdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf sowie https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2 020.pdf, 1.12 Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der
Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern.
Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechts-auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016
(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bo dendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschluss:
Vom Schreiben des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 20.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
In die Textlichen Hinweise wird aufgenommen:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“
Die weiteren Hinweise werden beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 9
2.12 Das Wasserwirtschaftsamt Landshut – Frau Uhl – teilt mit Schreiben vom 26.01.2020 folgende fachlichen Informationen und Empfehlungen mit:
In der Begründung ist bei jedem Bauleitplanverfahren aufzuzeigen, dass derzeit freie Kapazitäten in der Kläranlage bestehen. Dazu ist die aktuelle Belastung in EW anzugeben, die noch freien Kapazitäten und die aus dem neuen Anschluss prognostizierten zusätzlichen Belastungen.
Es wird daran erinnert, dass mit den Erschließungsmaßnahmen erste begonnen werden kann, wenn die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des anfallenden gesammelten Niederschlagswassers vorliegt.
redaktioneller Hinweis: Das Regenereignis auf das die Bemessung des Rückhaltebeckens ausgerichtet ist, ist eine Wahrscheinlichkeit und keine Dauer. Deshalb wird es als 5-jährliches Ereignis bezeichnet und nicht als 5-jährig.
Beschluss:
Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 26.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
In die Begründung wird wie folgt übernommen:
„Schmutzwasseranfall
Jahresbericht Kläranlage 2020
Auslastung:
- Angeschlossene Einwohner 4.300 EW
mittlere Belastung 7.105 EW
mittlere CSB-Belastung 5.797 EW
Ausbaugröße 9.999 EW
Geschätzter Schmutzwasseranfall:
3 Büros mit 5 bis 15 Mitarbeiter:
1 EW für 3 Betriebsangehörige 15 EW
6 Kleingewerbe, Werkstätten ohne Küchenbetrieb mit bis 10 Betriebsangehörige
1 EW für 2 Betriebsangehörige 30 EW
1 Einkaufsmarkt mit 20 Betriebsangehörigen
1 EW für 2 Betriebsangehörige 10 EW
1 Gewerbe mit 20 Betriebsangehörigen
1 EW für 2 Betriebsangehörige 10 EW
1 Gaststätte mit Küchenbetrieb und höchstens 3xmaliger Ausnutzung eines Sitzplatzes in 24 Stunden (50 Sitzplätze)
1 EW für 1 Platz 50 EW
Gesamt: ca. 115 EW + 35 EW Reserve = 150 EW
Industrielles Schmutzwasser aus Produktion ist nicht in der Schmutzwasserabflußspende enthalten, sondern wird ggf. als Einzelabfluss berechnet. Derzeit sind solche Gewerbebetriebe nicht in Aussicht.
Beherbergungsbetriebe sind im B-Plan als Nutzung ausgeschlossen.
Die Kläranlage Hohenthann kann die geschätzte maximale Schmutzwasserbelastung von zusätzlichen 150 EW aufnehmen. Es bestehen genügend Reserven zur maximalen Auslastung der Kläranlage.“
Die weitern Hinweise Wasserwirtschaftsamtes werden beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 10
2.13 Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Frau Katrin Altinger – teilte mit Schreiben vom 27.01.2021 folgende fachliche Informationen und Empfehlungen mit:
Flächenverbrauch:
Zum Erhalt der land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiete legt die Verordnung
über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) unter Punkt 5.4.1 (G) folgendes fest: „Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.“
Mit der vorliegenden Planung werden ca. 3 ha landwirtschaftlicher Boden überdurchschnittlicher Bodengüte mit Ackerzahlen zwischen 54 und 66 dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die Bodengüte steht der Planung entgegen.
Abstände:
Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen Bebauung und landwirtschaftlicher Nutzfläche angelegt werden. Dies sollte in Form eines Grünstreifens mit ausreichender Breite (mind. 0,5 m) umgesetzt werden.
Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche darf nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt werden. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt ist sicher zu stellen.
Bei allen Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind die geltenden Regelungen des AGBGB Art. 47 und 48 zu beachten und zu angrenzenden benachbarten Flächen nachfolgende Abstände einzuhalten:
- 0,50 m für Gehölze
2,00 m für Gehölze höher als 2,0 m Wuchshöhe
4,00 m zu landwirtschaftlichen Nutzflächen für Gehölze höher als 2,00 m bei erheblicher Beeinträchtigung
Immissionen:
Die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe sollen in ihren betrieblichen Aktivitäten durch die geplante Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Die Bauwerber sollten zur Vermeidung nachbarschaftlicher Auseinandersetzungen informiert werden, dass auftretende Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen und Erschütterungen aus der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen hinzunehmen sind, zeitweise auch an Wochenenden, Feiertagen oder in den Abendstunden.
Pflanzliste:
Wir bitten darum, Weißdorn wegen der Feuerbrandgefahr aus der Pflanzliste zu streichen.
Bodenschutz:
Bei allen Baumaßnahmen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass abgeschobener Oberboden gemäß den Vorgaben der Bundesbodenschutz-VO so zu sichern ist, dass er jederzeit zu landwirtschaftlichen Kulturzwecken wiederverwendet werden kann (Ausbau und Lagerung in trockenem Zustand getrennt nach Krume und Oberboden). Aus der Sicht des Bodenschutzes sollte eine Deponierung fruchtbaren Ackerbodens möglichst vermieden werden. Hinweise zur sachgerechten Verwertung von Bodenmaterial gibt die DIN 19731.
Beschluss:
Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Bei der Suche nach einem geeigneten Gewerbestandort wurde das gesamte Gemeindegebiet betrachtet. Gewerbliche Brachflächen oder Konversionsflächen stehen nicht oder nicht in ausreichender Größe und erforderlicher Lage zur Verfügung.
Der gewählte Standort liegt am Hauptort in zentraler Lage an einem Wohngebiet und einem Gewerbegebiet und eignet sich am Besten für die vorgesehene Nutzung.
Der Flächenverbrauch ist hier jedoch unvermeidlich.
Zwischen den Gewerbeflächen und den landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen Wege und Fußweg die als Pufferstreifen dienen.
Die geltenden Regelungen bezüglich Pflanzabstände zu landwirtschaftlichen Flächen werden beachtet.
In die Textlichen Hinweise wird unter Punkt Immissionsschutz aufgenommen:
Der Geltungsbereich ist auf 2 Seiten von intensiv landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Staub und Geruch ausgehen. Diese Emissionen können auch an Sonn- und Feiertagen auftreten.
Weißdorn wird aus der Pflanzliste entfernt.
Die Hinweise zum Bodenschutz werden beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 11
2.14 Die Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Altdorf – Herr Wagensonner- hat mit Schreiben vom 23.12.2020 folgende Stellungnahme abgegeben:
mit der Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Gewerbegebiet West“ in Hohenthann; Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB besteht unser Einverständnis.
Die elektrische Erschließung des geplanten Gewerbegebietes ist sichergestellt. Ob jedoch eine neue Trafostation errichtet werden muss oder die Versorgung über die Erweiterung des 0,4-kV-Kabelnetzes erfolgen kann, ist erst nach Bekanntgabe des Leistungsbedarfs zu beurteilen. Wir bitten daher rechtzeitig vor Beginn der Planungsarbeiten um Bekanntgabe des Leistungsbedarfs der sich ansiedelnden Betriebe. Ein eventuell notwendiger Trafostationsstandort ist im Einvernehmen mit uns festzulegen.
Zur Versorgung der neu geplanten Gebäude sind Niederspannungserdkabel und Verteilerschränke erforderlich. Für die Unterbringung dieser Anlagen und Leitungen in den öffentlichen Flächen ist die Richtlinie für die Planung der DIN 1998 zu beachten.
Die Verkabelung der Hausanschlüsse erfordert die Herrichtung der Erschließungsstraßen und Gehwege wenigstens soweit, dass die Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Wir verweisen dazu auf die Bestimmungen des § 123 BauGB, wonach die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein sollen. Werden Gebäude vorzeitig errichtet, lässt sich der Stromanschluss nur provisorisch erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen vom Baulastträger der Straße als Verursacher übernommen werden.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.
Beschluss:
Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH, Altdorf, vom 23.12.2020 wurde Kenntnis genommen.
Die weiteren Hinweise werden beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 12
2.15 Die Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut – Frau Hofmann - hat mit Schreiben vom 22.01.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Im Geltungsbereich befindet sich eine nicht mehr in Betrieb befindliche Telekommunikationslinie der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt wird (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit).
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Beschluss:
Vom Schreiben der Deutsche Telekom Technik GmbH, vom 22.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2.3. Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE West" in Hohenthann;
Billigungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
2.3 |
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplanes in der Fassung vom 03.02.2021 und beschließt, dass die Verwaltung beauftragt wird die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB hierfür durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Deckblatt Nr. 18 zum Flächennutzungsplan Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Für die Vorstellung des Entwurfes eines Deckblattes zum Flächennutzungsplan konnte erste Bürgermeisterin Andrea Weiß den Architekten Hr. Bindhammer begrüßen.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 10.04.2019 beschlossen, dass ein Deckblatt Nr. 18 zum Flächennutzungsplan Hohenthann aufgestellt wird. Von dem Architekturbüro Bindhammer, Bayerbach wurde ein Entwurf erarbeitet.
1. Zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 18 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 22.12.2020 bis 28.01.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 11.12.2020 hingewiesen.
Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:
- Von den Anwohnern der Ringstraße Hausnummer 8 bis Hausnummer 20 ging mit Schreiben vom 14.01.2020 folgende Stellungnahme ein:
Betreff: Widerspruch der Anwohner der Ringstraße zum Gewerbegebiet
Sehr geehrte Frau Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates, mit Bedauern müssen wir feststellen, dass wir ohne jegliche Rücksprache, bei der verschiedene Punkte zum neuen Gewerbegebiet geklärt werden könnten, übergangen wurden.
Deshalb möchten wir unsere Einwände nun schriftlich formulieren.
Der Abstand zu unseren Häusern ist mit 10 m absolut zu wenig.
Der Lärmschutzwert muss wesentlich gesenkt werden.
Die Aufschüttung bis zu 3 m ist ein Unding, wir haben Aussicht nur noch auf den Wall und die riesigen, hohen Gebäude über uns — Firsthöhe 11 m, Traufhöhe 8 m. Dies ergibt am Abend eine Überschattung unserer Gärten.
Die Anwohner im unteren Bereich (Hausnummer 16 und 18) haben bei Starkregen bereits in der Vergangenheit mit Überschwemmungen zu kämpfen, diese werden durch die Versiegelung und dem geringen Abstand noch wesentlich größer.
Absolut unmöglich ist der geplante Gehweg hinter unseren Grundstücken. Weil die Straße mit Zugang auf der Vorderseite unserer Grundstücke verläuft, haben wir uns deshalb hinter unseren Häusern Terrassen, Freisitze und Grillplätze geschaffen um ruhige Rückzugsplätze zu haben, Ruhe gibt es dann nicht mehr.
Sicher wird aus diesem Weg, wie aus vielen anderen im Ort ein „Hundeklo"!
Direkt an unseren Grundstücksgrenzen befinden sich viele Hecken und Stauden, sowie Holzlager. Sollte hier aus Unachtsamkeit (z.B. durch eine weggeworfene Zigarette) ein Brand entstehen, was passiert dann?
Nicht außer Acht lassen möchten wir auch die Wertminderung unserer Häuser.
Es würde uns freuen, wenn es zu einem Gespräch mit Ihnen, dem Gemeinderat und uns Anliegern kommen würde.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben Anwohnern der Ringstraße Hausnummer 8 bis Hausnummer 20 vom 14.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Für die Beteiligung der Öffentlichkeit sind bei Bauleitplanverfahren folgende 2 öffentliche Auslegungen durchzuführen, deren Durchführung die Gemeinde öffentlich bekannt zu geben hat.
- Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
- Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit)
Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Hohenthann das Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB Form- und fristgerecht durchgeführt.
Die Anlieger der Ringstraße 8 bis Ringstraße 20 haben ebenfalls Ihre Einwendungen form- und fristgerecht vorgebracht.
Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten oder willkürlichen Abstand einer gewerblichen Bebauung zu einem Wohngebiet. Grundsätzlich könnten Gewerbegrundstücke auch direkt an die Wohnbaugrundstücke anschließen. Der Abstand der zulässigen Bebauung und Nutzung der Freiflächen richtet sich nach den Anforderungen des Immissionsschutzes. Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Gewerbegebiet und dem anliegenden Wohngebiet ein Trennstreifen von 5 m Breite geplant, der der Regenwasserableitung dient.
Zur Wahrung des Immissionsschutzes für die Anlieger hat die Gemeinde Hohenthann die Erstellung einer Schalltechnischen Untersuchung bei der Planungsgesellschaft Pressler & Geiler in Cham in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 16.11.2020 regelt die zulässigen Lärmkontingente auf den einzelnen Teilflächen des Gewerbegebietes.
In den Textlichen Festsetzungen sind unter Punkt 10 Immissionsschutz unter anderem festgesetzt:
Das schalltechnische Gutachten vom 16.11.2020 ist Teil des Bebauungsplanes und ist im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit von allen Personen einsehbar.
Der erforderliche Lärmschutz ist gesetzlich geregelt und kann nicht willkürlich gesenkt werden.
Zur Erzielung einer besseren Anliegerakzeptanz bezüglich
- Aufschüttungshöhen
- Gebäudehöhen
wird vorgeschlagen, die Planung wie folgt zu ändern.
- Die Teilfläche GE 1 wird geteilt in GE 1a, (westliche Hälfte) und GE 1b (östliche Hälfte)
- In der westlichen Hälfte sind Aufschüttungen bis 2 m Höhe zulässig
- In der östlichen Hälfte sind Aufschüttungen bis 1 m zulässig
- Für GE 1a und GE 1b wird festgesetzt
- Zulässige Wandhöhe: max. 6,0 m ab OK Erschließungsstraße
- Zulässige Firsthöhe: max. 10,0 m ab OK Erschließungsstraße
Durch die Erschließung des Baugebietes erfolgt eine gezielte und über Rückhalteeinrichtungen verzögerte Ableitung des Regenwassers aus den Verkehrsflächen und den Baugrundstücken. Es kann dann kein wildabfließendes und mit Schlamm versetztes Oberflächenwasser aus den Ackerflächen mehr geben. Die Überschwemmungsgefahr wird für die genannten Grundstücke reduziert.
Der 5 m breite Streifen zwischen Wohnbebauung und Gewerbegebiet ist in erster Linie für die Regenwasserpufferung und -ableitung erforderlich. Zur besseren Anliegerakzeptanz wird der Weg aus diesem Streifen entnommen. Somit ergibt sich ein Grünstreifen in dem unterirdisch Regenrückhalteinrichtungen (Rigolen) und Regenwasserkanäle liegen.
Dieser Grünstreifen verläuft konisch beginnend mit einer Breite von 5 m an der östlichen Seite und endend mit einer Breite von 8 m an der westlichen Seite.
Durch das Entfallen des Gehweges zwischen den Wohnbauparzellen und den Gewerbegebietsparzellen sind auch die Einwendungen bezüglich Hundekot und Heckenbrandgefahr hinfällig.
Durch die Ansiedlung des Gewerbegebietes, in dem nur Betriebe mit Einhaltung der gesetzlichen Immissionsbestimmungen mit Rücksicht auf die anliegende Wohnbebauung zugelassen sind, entsteht keine belegbare Wertminderung für die anliegende Wohnbebauung.
Man könnte auch sagen, durch das Abschirmen von der Rottenburger Straße, dem geregelten Oberflächenwasserablauf und Schaffung nahegelegener Arbeitsplätze erhöht sich der Wert der anliegenden Grundstücke. Das ist ebenso wenig belegbar.
2. Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 21.12.2020 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 16.12.2020 mit der Bitte um Stellungnahme bis 28.01.2021.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:
2.1 Das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde – Herr Staudenhöchtl teilte mit Schreiben vom 28.01.2021 wie folgt mit:
Auf die Abwägungsdirektiven (vgl. hierzu Schreiben des Landratsamtes Landshut vom 28.11.2019) und die Begründungserfordernisse des § 1a Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.
In der Planzeichenerklärung fehlt das Zeichen für den Geltungsbereich.
Beim projektierten Deckblatt handelt es sich um kein Gewerbegebiet mit Beschränkung.
Immissionskontingente sind keine Einschränkungen, sondern stellen eine Gliederung dar.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Landratsamt Landshut - Unteren Bauaufsichtsbehörde – Herr Staudenhöchtl vom 28.01.2021 wurde Kenntnis genommen
Auf die hingewiesenen Abwägungsdirektiven wird geachtet.
Das fehlende Planzeichen wird ergänzt.
Die weiteren Hinweise werden beachtet.
2.2 Das Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung – Herr Valenta teilte mit Schreiben vom 27.01.2021 wie mit, dass keine Äußerung erfolgt
2.3 Das Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde – Ströer
teilte mit Schreiben vom 26.01.2021 folgende fachlichen Informationen und Empfehlungen mit:
In der vorliegenden Bauleitplanung wird ein neues Gewerbegebiet geplant, welches direkt angrenzt an den bestehenden Bebauungsplan „Schlossfeld" mit der Gebietskategorie allgemeines Wohngebiet WA, welcher seit dem 05.01.1977 rechtskräftig ist. Hier wird das Trennungsgebot gemäß S 50 BImSchG außer Acht gelassen. Der S 50 BImSchG fordert für die Bauleitplanung, dass die Flächenzuordnung so zu erfolgen hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen u.a. auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dies gilt als Vorsorgeprinzip und ist ein elementarer Grundsatz der städtebaulichen Planung.
Im Rahmen der Bauleitplanung zum „Gewerbegebiet West" wird zur Absicherung der Verträglichkeit mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und ob durch die zulässigen Nutzungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursacht werden, eine schalltechnische Untersuchung einschließlich Lärmkontingentierung, datiert auf den 16.11.2020, von der GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler, Dipl. Geogr. Univ. H. Pressler, Elsa-Brandström-Straße 34, 93413 Cham, durchgeführt.
In dieser schalltechnischen Untersuchung werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu Grunde gelegt und an den Immissionsorten 101 und 104 im allgemeinen Wohngebiet „Schlossfeld", ohne eine Vorbelastung zu berücksichtigen, voll ausgeschöpft. Die Wahl dieser Immissionsorte in dem Wohngebiet ist aus unserer Sicht nicht repräsentativ und entspricht nicht den Anforderungen der DIN 18005, welche für Bauleitplanungen maßgeblich ist. Um diese potentielle Gemengelage zu entschärfen und Konflikten vorzubeugen, wird empfohlen, die Kontingente des Gewerbegebietes so festzulegen, dass am Rand des allgemeinen Wohngebiets die entsprechenden Orientierungswerte der DIN 18005 um 6 dB(A) unterschritten werden.
Daher ist eine Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung notwendig.
In der vorliegenden Form kann der Bauleitplanung aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Landratsamtes Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde vom 26.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Schalltechnische Untersuchung wurde, mit Datum vom 29.01.2021, von der GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler entsprechend den Hinweisen und Empfehlungen der Unteren Immissionsschutzbehörde überarbeitet.
- Das Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde – Frau Parzefall teilte mit Schreiben vom 14.01.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.
- Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom 22.01.2021 wie folgt mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 18 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet GE West“, um ein neues Gewerbegebiet am nordwestlichen Rand des Hauptortes auszuweisen.
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (…) (LEP 3.3 Z).
Bewertung:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Der von der Gemeinde Hohenthann gewählte Standort für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes liegt am nordwestlichen Rand des Hauptortes und grenzt im Süden unmittelbar an den Siedlungskörper an (Bebauungsplan „Schlossfeld“). Insofern entsprechen die vorgelegten Bauleitplanungen den Erfordernissen der Raumordnung.
Des Weiteren sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (LEP 3.2 Z). Der Standort für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hohenthann derzeit überwiegend noch als landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich dargestellt. Gleichzeitig findet sich im FNP eine gewerbliche Baufläche, die bislang noch keiner verbindlichen Bauleitplanung zugeführt wurde (Fl.-Nrn. 1157 & 1158, Gemarkung Türkenfeld). Die vorgelegten Unterlagen enthalten zwar eine nachvollziehbare Standortuntersuchung (Alternativenprüfung), allerdings werden die angesprochenen Flächenpotenziale darin nicht berücksichtigt. Konkret fehlen genauere Angaben dazu, warum die vorhandene Potenziale nicht vorrangig bebaut werden können. Insofern weißen die Unterlagen ein Begründungsdefizit auf. Eine abschließend positive Bewertung ist erst nach Behebung dieses Defizites möglich.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 22.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Begründung wir dahingehend ergänzt, warum die vorhandenen Potenziale der alternativen Standorte nicht vorrangig bebaut werden können.
2.6 Regionaler Planungsverband Landshut – Herr Peter Dreier, Landshut, 26.01.2021
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (…) (LEP 3.3 Z).
Bewertung:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Der von der Gemeinde Hohenthann gewählte Standort für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes liegt am nordwestlichen Rand des Hauptortes und grenzt im Süden unmittelbar an den Siedlungskörper an (Bebauungsplan „Schlossfeld“). Insofern entsprechen die vorgelegten Bauleitplanungen den Erfordernissen der Raumordnung.
Des Weiteren sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (LEP 3.2 Z). Der Standort für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hohenthann derzeit überwiegend noch als landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich dargestellt. Gleichzeitig findet sich im FNP eine gewerbliche Baufläche, die bislang noch keiner verbindlichen Bauleitplanung zugeführt wurde (Fl.-Nrn. 1157 & 1158, Gemarkung Türkenfeld). Die vorgelegten Unterlagen enthalten zwar eine nachvollziehbare Standortuntersuchung (Alternativenprüfung), allerdings werden die angesprochenen Flächenpotenziale darin nicht berücksichtigt. Die Planunterlagen sollten deshalb um eine Aussage bezüglich der genannten Potenziale ergänzt werden.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Regionalen Planungsverband Landshut vom 26.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
In der Begründung werden die Flächenpotenziale der Alternativstandorte mehr erläutert.
2.7 Vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh – ging mit Schreiben vom 20.01.2021 folgende Stellungnahme ein:
Zuständiger Gebietsreferent:
Bodendenkmalpflege: Herr Dr. Ralph Hempelmann
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
In der Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal: D-2-7338-0083, Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.
Wegen der bekannten Bodendenkmäler in der Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.
Die Bodendenkmäler in der Umgebung deuten auf eine siedlungsgünstige Lage, die sich aus der Nähe zu fließendem Gewässer und ertragreichen Lössböden ergibt.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmalpflegethemen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konservatorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf sowie https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf, 1.12 Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern.
Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechts-auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016
(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bo dendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 20.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
In die Textlichen Hinweise wird aufgenommen:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“
Die weiteren Hinweise werden beachtet.
2.8 Das Wasserwirtschaftsamt Landshut – Frau Uhl – teilt mit Schreiben vom 26.01.2020 folgende fachlichen Informationen und Empfehlungen mit:
In der Begründung ist bei jedem Bauleitplanverfahren aufzuzeigen, dass derzeit freie Kapazitäten in der Kläranlage bestehen. Dazu ist die aktuelle Belastung in EW anzugeben, die noch freien Kapazitäten und die aus dem neuen Anschluss prognostizierten zusätzlichen Belastungen.
Es wird daran erinnert, dass mit den Erschließungsmaßnahmen erste begonnen werden kann, wenn die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des anfallenden gesammelten Niederschlagswassers vorliegt.
redaktioneller Hinweis: Das Regenereignis auf das die Bemessung des Rückhaltebeckens ausgerichtet ist, ist eine Wahrscheinlichkeit und keine Dauer. Deshalb wird es als 5-jährliches Ereignis bezeichnet und nicht als 5-jährig.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 26.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
In die Begründung wird wie folgt übernommen:
„Schmutzwasseranfall
Jahresbericht Kläranlage 2020
Auslastung:
- Angeschlossene Einwohner 4.300 EW
- mittlere Belastung 7.105 EW
- mittlere CSB-Belastung 5.797 EW
- Ausbaugröße 9.999 EW
Geschätzter Schmutzwasseranfall:
3 Büros mit 5 bis 15 Mitarbeiter:
1 ÊW für 3 Betriebsangehörige 15 EW
6 Kleingewerbe, Werkstätten ohne Küchenbetrieb mit bis 10 Betriebsangehörige
1 EW für 2 Betriebsangehörige 30 EW
1 Einkaufsmarkt mit 20 Betriebsangehörigen
1 EW für 2 Betriebsangehörige 10 EW
1 Gewerbe mit 20 Betriebsangehörigen
1 EW für 2 Betriebsangehörige 10 EW
1 Gaststätte mit Küchenbetrieb und höchstens 3xmaliger Ausnutzung eines Sitzplatzes in 24 Stunden (50 Sitzplätze)
1 EW für 1 Platz 50 EW
Gesamt: ca. 115 EW + 35 EW Reserve = 150 EW
Industrielles Schmutzwasser aus Produktion ist nicht in der Schmutzwasserabflußspende enthalten, sondern wird ggf. als Einzelabfluss berechnet. Derzeit sind solche Gewerbebetriebe nicht in Aussicht.
Beherbergungsbetriebe sind im B-Plan als Nutzung ausgeschlossen.
Die Kläranlage Hohenthann kann die geschätzte maximale Schmutzwasserbelastung von zusätzlichen 150 EW aufnehmen. Es bestehen genügend Reserven zur maximalen Auslastung der Kläranlage.“
Die weitern Hinweise Wasserwirtschaftsamtes werden beachtet.
2.9 Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Frau Katrin Altinger – teilte mit Schreiben vom 27.01.2021 folgende fachliche Informationen und Empfehlungen mit:
Flächenverbrauch:
Zum Erhalt der land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiete legt die Verordnung
über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) unter Punkt 5.4.1 (G) Folgendes fest: „Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.“
Mit der vorliegenden Planung werden ca. 3 ha landwirtschaftlicher Boden überdurchschnittlicher Bodengüte mit Ackerzahlen zwischen 54 und 66 dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die Bodengüte steht der Planung entgegen.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Bei der Suche nach einem geeigneten Gewerbestandort wurde das gesamte Gemeindegebiet betrachtet. Gewerbliche Brachflächen oder Konversionsflächen stehen nicht oder nicht in ausreichender Größe und erforderlicher Lage zur Verfügung.
Der gewählte Standort liegt am Hauptort in zentraler Lage an einem Wohngebiet und einem Gewerbegebiet und eignet sich am Besten für die vorgesehene Nutzung.
Der Flächenverbrauch ist hier jedoch unvermeidlich.
2.10 Die Energieversorgung Ergolding-Essenbach GmbH – Herr Majunke- teilt mit Schreiben vom 18.01.2021 mit, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.
2.11 Der Markt Ergolding – Frau Stadler - teilte mit Email vom 01.02.2021 mit, dass mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 28.01.2021 keine Einwendungen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan erhoben werden.
- Die Gemeinde Neufahrn i. NB - Frau Grundler - teilt mit Email vom 14.01.2021 wie folgt mit:
Da Belange der Gemeinde Neufahrn i.NB hiervon nicht berührt werden, ist eine Stellungnahme unsererseits nicht veranlasst.
- Die Stadt Rottenburg a.d.Laaber – Herr Fuchs - teilt mit Email vom 21.12.2020 wie folgt mit:
Wir sind damit einverstanden; Anregungen oder Einwände haben wir nicht. Gerne können Sie davon absehen, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Beschluss 1
Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Gemeinderat billigt den Entwurf für das Deckblatt Nr. 18 zum Flächennutzungsplan Hohenthann in der Fassung vom 03.02.2021 und beschließt, dass die Verwaltung beauftragt wird die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB hierfür durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Billigungsbeschluss zur Auslegung des Vorentwurfs für das Deckblattes Nr. 22 zum Flächennutzungsplan Hohenthann
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Für die Vorstellung des Vorentwurfes eines Deckblattes zum Flächennutzungsplan konnte erste Bürgermeisterin Andrea Weiß den Architekten Hr. Bindhammer begrüßen.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 19.01.2021 beschlossen, dass ein Deckblatt Nr. 22 zum Flächennutzungsplan Hohenthann aufgestellt wird. Von dem Architekturbüro Bindhammer, Bayerbach wurde ein Vorentwurf erarbeitet.
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Vorentwurf für das Deckblatt Nr. 22 zum Flächennutzungsplan Hohenthann in der Fassung vom 03.02.2021 und beschließt, dass die Verwaltung beauftragt wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB hierfür durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. Billigungsbeschluss zur Auslegung des Vorentwurfs eines Deckblattes Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Oberergoldsbach"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Für die Vorstellung des Vorentwurfes eines Deckblattes Nr. 1 zum Bebauungsplan konnte erste Bürgermeisterin Andrea Weiß den Architekten Hr. Bindhammer begrüßen.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 19.01.2021 beschlossen, dass ein Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan "Oberergoldsbach" aufgestellt wird. Von dem Architekturbüro Bindhammer, Bayerbach wurde ein Vorentwurf erarbeitet.
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Vorentwurf des Deckblattes Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplanes in der Fassung vom 03.02.2021 und beschließt, dass die Verwaltung beauftragt wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB hierfür durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Billigungsbeschluss zur Auslegung des Vorentwurfs des Deckblattes Nr. 2 zum Bebauungs- und Grünordnungsplanes „GE Nord“ in Hohenthann
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 13.10.2020 beschlossen, dass ein Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE Nord" in Hohenthann aufgestellt wird. Von der Gemeinde wurde ein Vorentwurf erarbeitet.
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Vorentwurf des Deckblattes Nr. 2 zum Bebauungs- und Grünordnungsplanes in der Fassung vom 03.02.2021 und beschließt, dass die Verwaltung beauftragt wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB hierfür durchzuführen.
Das Verfahren soll nach § 13 BauGB durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „SO Solarpark Kirchberg“ in Kirchberg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungs- und Grünordnungsplan "SO Solarpark Kirchberg" in Kirchberg in der Fassung vom 08.12.2020 gemäß § 10 BauGB und Art. 81 BayBO als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Aufstellung eines Bebauungsplanes „Altes Rathausgelände“, Hohenthann
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Bereits in der letzten nichtöffentlichen Sitzung hat der Gemeinderat beschlossen, einen Bebauungsplan für das alte Rathausgelände aufzustellen. Auf Fl.Nr. 1184/2, Gemarkung Türkenfeld sollen zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften errichtet werden. Das Grundstück wird entsprechend an einen Investor veräußert.
Bevor das Grundstück veräußert werden kann, ist die Verkaufsabsicht der Gemeinde öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntmachung erfolgt in den nächsten Tagen. Daraufhin können sich Interessierte mit einem Konzept bis 05.03.2021 bewerben. Der Gemeinderat behält sich vor, welche Bewerber zur Vorstellung in eine Gemeinderatssitzung eingeladen werden. Der Kaufpreis wurde auf 150,00 €/m² festgelegt. Hinzu kommen Entsorgungskosten von Altlasten, die der Erwerber bis zu 25.000 € selbst tragen muss. Die Entsorgung von vorhandenen Altlasten ist lediglich auf mit Gebäuden bebauten Flächen erforderlich. Die Bauverpflichtung liegt bei 2 Jahren ab Bestandskraft des Bebauungsplans.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass für die Grundstücke Fl.Nr. 1184/2 und 1210/10 jeweils Gemarkung Türkenfeld, ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Im Bereich der Fl.Nr. 1184/2 ist ein Sondergebiet Seniorenbetreuung (SO) und auf Fl.Nr. 1184/2 ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) einzuplanen. Der Name des Baugebietes soll "Altes Rathausgelände" lauten.
Das Architekturbüro Bindhammer hat einen Vorentwurf mit den textlichen Festsetzungen zu erarbeiten. Dieser Vorentwurf ist dann dem Gemeinderat zur Billigung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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9. Antrag auf Neubau eines Dreispänners mit vier Wohneinheiten und Carports auf Fl.Nr. 10, Gemarkung Schmatzhausen in Schmatzhausen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Neubau eines Dreispänners mit vier Wohneinheiten und Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 10, Gemarkung Schmatzhausen in Schmatzhausen.
3 Stellplätze werden als Carport auf dem Baugrundstück errichtet. 4 weitere Stellplätze werden auf dem Fl.Nr. 8, Gemarkung Schmatzhausen errichtet. Dieses Grundstück ist auch im Besitz des Antragstellers. Der Bereich zwischen Wohnhaus und Zufahrtsstraße wird so gestaltet, dass ein Parken nicht möglich ist.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht.
Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich somit um einen Fall nach § 34 BauGB.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. Der Antragsteller ist auf den in unmittelbarer Nähe befindlichen Sportplatz und die entsprechenden Lärmimmissionen hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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10. Antrag auf Anbau eines Wintergartens an die Südfassade auf Fl.Nr. 154, Gemarkung Türkenfeld in Heiligenbrunn
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Sachverhalt
Der Bauherr stellt Antrag auf Anbau eines Wintergartens an die Südfassade auf dem Grundstück Fl.Nr. 154, Gemarkung Türkenfeld in Heiligenbrunn.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht.
Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich hierbei um ein Bauvorhaben nach §35 Abs. 2 BauGB.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. Antrag auf Neubau eines Güllebehälters auf Fl.Nr. 755, Gemarkung Türkenfeld in Bibelsbach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
11 |
Sachverhalt
Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Neubau eines Güllebehälters auf dem Grundstück Fl.Nr. 755, Gemarkung Türkenfeld in Bibelsbach.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht.
Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich hierbei um ein privilegiertes Vorhaben nach §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Das Vorhaben dient dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
12. Voranfrage auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf Fl.Nr. 1638/33, Gemarkung Andermannsdorf im Baugebiet "Am Gambach"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
12 |
Sachverhalt
Die Grundstückseigentümer stellen eine Voranfrage auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1638/33, Gemarkung Andermannsdorf in Hohenthann.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller nicht beigebracht.
Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplangebiet „Am Gambach“ in Hohenthann.
Folgende Festsetzung des Bebauungsplanes wird in der Voranfrage nicht eingehalten:
- Errichtung der Garage außerhalb der Baugrenzen
Dachform Garage begrüntes Flachdach (B-Plan: gemeinsame Grenzgebäude sind bez. der Höhe und Dachform der nachbarlichen Planung anzugleichen, Vorrang genießt der zuerst Planende (Eingang Antragsunterlagen für Fl.Nr. 1638/32, Mozartstraße 23 am 10.11.2020 bei der Gemeinde: Garage mit Satteldach)
Überbauung der Grüninsel des bereits gepflanzten Baumes zur Nutzung als Zufahrt (mit Rasengitter)
Versetzung des Baumes um ca. 1,30 m nach Südost
Aufschüttung an der Terrasse von ca. 1 m
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass den oben aufgeführten Befreiungen nicht zugestimmt werden und hierfür das gemeindliche Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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13. Antrag auf Neubau eines Güllebehälters auf Fl.Nr. 2088/3, Gemarkung Petersglaim in Hummelsberg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
13 |
Sachverhalt
Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Neubau eines Güllebehälters auf dem Grundstück Fl.Nr. 2088/3, Gemarkung Petersglaim in Hummelsberg.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht.
Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich hierbei um ein privilegiertes Vorhaben nach §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Das Vorhaben dient dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
14. Verschiedenes, Wünsche, Anträge
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
14 |
zum Seitenanfang
14.1. Stellungnahme zu Bauleitplänen anderer Gemeinden
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
14.1 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Gemeinde von anderen Gemeinden über folgende Bauleitpläne zur Stellungnahme aufgefordert wurde:
Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Schmidtfeld“ (zweite Auslegung)
Geplant wird ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO (WA) mit insgesamt 31 Bauparzellen (Einzelhäuser, Doppelhäuser und Mehrfamilienhäuser) sowie eine Gemeinbedarfsfläche zur Deckung des künftigen Bedarfs an Plätzen in Kinderkrippen, Kindertagesstätten und Kindergarten. Gesamter Geltungsbereich: 43.755 m²
Belange der Gemeinde sind hiervon nicht betroffen.
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14.2. Bekanntgabe von Vergaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
14.2 |
Sachverhalt
Für folgende Beschlüsse sind die Gründe der Geheimhaltung weggefallen:
Kindertagesstätten
Software KITALINO-Pro Fa. AKDB, Landshut
Zeiterfassung Fa. Aida Orga, PWS Electronic Service GmbH, Germering
Fingerklemmschutz Fa. Butz, Obergambach
Rathausverwaltung
Büromöbel Personalbüro Fa. Sneganas, Ergolding
Gasversorgung
Konzessionsvertrag Energieversorgung Ergolding-Essenbach GmbH, Ergolding
BG „Am Sonnenberg“, Schmatzhausen
Zaunerrichtung Fa. Zinner, Türkenfeld
Baugebiet "Brandberg", Weihenstephan
Erschließungsträgerschaft Fa. KFB Baumanagement GmbH, Reuth bei Erbendorf
Stützwand Weihenstephan – Ersatzneubau
Betonbauarbeiten Fa. Kolbinger, Türkenfeld
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14.3. nächste Gemeinderatssitzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
14.3 |
Sachverhalt
Die nächste Gemeinderatssitzung findet am 02.03.2021 statt.
zum Seitenanfang
14.4. Anfragen Gemeinderatsmitglieder
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
03.02.2021
|
ö
|
beschließend
|
14.4 |
Sachverhalt
Er erkundigte sich, ob bereits Planungen für die nächsten Bürgerversammlungen bestehen.
Dies wurde verneint. Zunächst ist der Lockdown abzuwarten. Im nächsten Mitteilungsblatt werden nun Auszüge der Schuldenaufstellung, Ausgaben und Einnahmen sowie Einwohnermeldedaten veröffentlicht.
In diesem Zuge überreichte Gemeinderat Müller einen Antrag der Fraktionsgemeinschaft FW/SPD zur Abhaltung einer digitalen Bürgerversammlung.
Die Fraktionsgemeinschaft FW/SPD erinnert an den Bau von Radwegen und überreicht einen Antrag zur Aufnahme in die Prioritätenliste und Überprüfung der Förderungen.
Datenstand vom 03.03.2021 08:39 Uhr