Datum: 29.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal Hohenthann
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Hohenthann
Öffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 23:00 Uhr bis 23:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift vom 08.06.2021
2 Bebauungs- und Grünordnungsplan „Schmatzhausen-Süd“; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)
3 Deckblatt Nr. 21 zum Flächennutzungsplan Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)
4 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Oberergoldsbach“; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)
5 Deckblatt Nr. 22 zum Flächennutzungsplan Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)
6 Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „GE Nord“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)
7 Vorstellung der Vorplanung der Kinderkrippe in Schmatzhausen
8 Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „GE Nord“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)
9 Satzungsbeschluss für das Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan „GE Nord“ in Hohenthann
10 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Gambach“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (fühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)
11 Raumordnungsverfahren für das Vorhaben "Ersatzneubau 380-kV-Leitung; Raitersaich - Altheim" der Firma Tennet TSO GmbH, Bayreuth
12 Antrag auf Aufstockung von Garagen zur Schaffung einer Wohnung auf Fl.Nr. 32, Gemarkung Türkenfeld in Türkenfeld
13 Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung einer Stützmauer zur Befestigung der Einfahrt und des Garagefundamentes auf Fl.Nr. 1245/2, Gemarkung Türkenfeld im Baugebiet "Weiherholzfeld"
14 Festlegung der Verbandsräte für den Zweckverband ILE "Holledauer Tor"
15 Zuschuss für Vereine im Ferienprogramm 2021
16 Verschiedenes, Wünsche, Anträge
16.1 Information zum Zuschuss über die Außenrenovierung der Kirche "St. Andreas" in Andermannsdorf
16.2 Stellungnahme zu Bauleitplänen anderer Gemeinden
16.3 Bekanntgabe von Vergaben
16.4 Unterstützung eines Schulprojekts der Grundschule Hohenthann
16.5 Information der Bürgermeisterin zu Terminen
16.6 Anfrage von Gemeinderat Blechschmidt
16.7 Mitteilung von Gemeinderat Zenger
16.8 Mitteilung von Gemeinderat Faltermeier
16.9 Mitteilung der Bürgermeisterin Weiß
16.10 Mitteilung von Gemeinderat Simbürger

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1. Genehmigung der Niederschrift vom 08.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Gemeinderäte Faltermeier und Müller stimmten nicht mit ab, da sie an dieser Sitzung vom 08.06.2021 nicht anwesend waren. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Bebauungs- und Grünordnungsplan „Schmatzhausen-Süd“; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Spindler und Frau Klaus vom Ingenieurbüro Büttner & Klaus begrüßen. Herr Spindler und Frau Klaus stellten die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor.

Gemeinde Hohenthann:   Bebauungs – u. Grünordnungsplan “Schmatzhausen - Süd"

hier:         Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

1. Zum Bebauungs– und Grünordnungsplan “Schmatzhausen - Süd“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 12.01.2021 bis 11.02.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 04.01.2021 hingewiesen. 

Stellungnahme der Anwohner, 08.02.2021

Grundsätzliche Einwände zur Planung eines Gewerbegebiets Süd: 
Dorfentwicklung-Attraktives Wohnumfeld 
Ein Gewerbegebiet bildet negativen Einschnitt ins harmonische Landschaftsbild in Richtung 
Süd/Südwest. 
Die Ausrichtung aller bereits bestehenden Häuser am Siedlungsrand SÜD ist in Richtung 
SÜD/SÜDWEST. Alle Gärten und Wohnräume/Terrassen sind bei den Anwohnern in diese 
Richtung ausgerichtet. Bei Kauf von Baugrund und Immobilien der Anwohner war nie ein 
Gewerbegebiet „SÜD" von der Gemeinde geplant und bekanntgegeben. 
Ein Gewerbegebiet bildet einen Störfaktor im Landschaftsbild für die Anwohner visuell sowie 
auch in Bezug einer Zunahme von Lärmbelastungen. Es ist zusätzlich mit Lärmbelastungen 
durch erhöhtes Verkehrsaufkommen zu rechnen auf der LA12 sowie der Straße Richtung 
Egg/Pfeffenhausen. Bisher ist die Straße Richtung Egg/Pfeffenhausen sehr wenig befahren. 
Störungen von Beleuchtungen/Strahlern in einem Gewerbegebiet sind ebenfalls zu 
befürchten. 
Bei FLUR-Nr 284 (Feld von Landwirt Ettenhuber), welches bereits lange Zeit als zukünftige 
Siedlungserweiterung eingestuft ist, liegt ebenfalls eine Ausrichtung nach Süd/Südwest vor. 
Ein Gewerbegebiet im Süden bildet eine Minderung der Attraktivität für weitere Ansiedlung 
im Süden. 
Da das geplante Siedlungsgebiet eine leichte Hanglage darstellt, angrenzend zum derzeitigen Siedlungsrand (hier aktuell ca. höchste Lage) ist für Anwohner immer der Blick auf das Gewerbegebiet gegeben. Es ist mit erhöhtem Lärm durch Schallentwicklung zu rechnen. 
Schmatzhausen ist ein sehr attraktives Dorf für Ansiedlungen von Familien. 
Es besticht mit seinen ruhig gelegenen Siedlungen, die in wunderbarer Landschaft eingebettet sind. Für viele zugezogene Anwohner, war dies ein Grund sich hier niederzulassen, ebenso die gute Versorgung und Anbindung zu Autobahnen in Richtung Landshut und Regensburg. Beachtung findet auch beim Zuzug von Familien, dass hier keine Einflugschneise vom Flughafen gegeben ist. 
In Anbetracht, dass gegebenenfalls ein Wasserstoffzentrum zwischen Pfeffenhausen und Schmatzhausen entsteht (Forschung, Testzentrum etc.}, ist durchaus für Schmatzhausen eine große Chance gegeben, dass weiterhin Bürger zuziehen, die Interesse an attraktiven Wohnraum in schöner und ruhiger landschaftlichen Umgebung haben. 

Diese Attraktivität hätte starke Einbußen im Siedlungsraum „SÜD" von Schmatzhausen. 
Anwohner rechnen mit Einbußen Ihrer Immobilienwerte. 
Zudem ist für die Entwicklung und den Fortbestand des Dorfladens ein Zuzug von Bürgern klar vorteilhafter, als ein Gewerbegebiet. 
Eine Zersiedlung von Schmatzhausen wird als unnötig angesehen, da ausreichend Gewerbegebiet in Hohenthann zur Verfügung steht. 
Geplante Aussiedlung vom Fa. Schwabl 
Der Aussiedlungswunsch von Fa. Schwabl ist verständlich. 
Für Anwohner ist jedoch nicht verständlich, dass die Gemeinde der Fa. Schwabl keine Alternative bieten kann bzw. will, die den Anforderungen von Fa. Schwabl erfüllt, auch unter dem Aspekt, das nun im Gewerbegebiet in Hohenthann ausreichend Fläche zur Verfügung stehen würde, um dadurch die Landschaft im Süden von Schmatzhausen zu schonen. 
Es hat den Anschein für Anwohner, dass sich die Gemeinde nur nach den Interessen einer Partei (der Fa. Schwabl) richtet. 
Die Anwohner haben die Befürchtung, dass die Ansiedlung der Fa. Schwabl, der Einstieg für die Erweiterung eines Gewerbegebietes ist. Hier sind die Anwohner absolut dagegen. 
Die Ansiedlung der Fa. Schwabl im Süden stellt einen Störfaktor visuell sowie auch bezüglich Zunahme von Lärmbelastung für die Anwohner am Siedlungsrand dar (sogar samstags bis 16.00 Uhr). 
Be- und Entladetätigkeiten finden häufig (insbesondere Herbst bis Frühjahr} in der dunklen Jahreszeit statt. Beleuchtungen/Strahler können in Wohn- und Schlafräumen störend sein.
Im Areal „Freigelände" (hier ist mit Ladetätigkeiten etc. zu rechnen) ist direkter Einblick auf das Betriebsgelände vom Siedlungsrand ausgegeben (man beachte, dass der Siedlungsrand höher liegt). Nach Plan ist kein Sichtschutz, keine Begrünung wie Bäume, etc. oder Lärmschutz gegeben. 
Eine Drehung der Lagergebäude (Rückwand in Richtung Siedlung) mit Begrünung wie Bäumen und Hecken ist im Bebauungsplan ebenfalls nicht angedacht, um es Anwohnern erträglicher zu machen. Anwohner haben den Eindruck, dass so gut wie keine Rücksicht auf diese bei der Planung genommen wurde bzw. wird. 
Lagerung von Baugeräten/Material/Kräne, etc. sollten nicht über die Gebäudehöhe hinausragen. Z.B. Kräne sollten zusammengelegt gelagert sein. 
Eine Nutzung von Kränen sollte dauerhaft nicht gegeben sein. Eine ständige Ansicht auf aufgestellte Kräne möchten Anwohner nicht. (Hinweis: Bei Lagerflächen von anderen Bauunternehmen werden auf deren Areal keine Kräne benutzt, da Stapler, LKW-Kräne bei entsprechendem verdichteten Untergrund verwendet werden können für alle Be- und Entladetätigkeiten). 
Gebäudehöhen sollten möglichst noch in der Höhe eingeschränkt werden. 
Eine Betriebsleiterwohnung ist im Bauplan berücksichtigt. Da jedoch nur von einer Umsiedlung des Betriebs/Büro insbesondere des Lagerplatzes gesprochen wird, fragen sich Anwohner, wieso eine Betriebsleiterwohnung geplant ist. Es wird befürchtet, dass dies eine Unterkunft für Mitarbeiter darstellen und es zu Nachtaktivitäten und Ruhestörungen kommen könnte. 
Maßnahmen/Verbesserungen bzgl. Lärmschutz, Einsicht von der Siedlungsseite aus sind aus Sicht der Anwohner aufgrund der aktuelle Planung durchzuführen.

Prüfung von naturschutzrechtlicher Seite 
Anwohner weisen darauf hin, dass auf dem geplanten Gewerbegebiets-Areal ein Laufkäfer 
angesiedelt ist, der sich auf der roten Liste befindet ( Carabus variolosus nodulosus). 
Eine Prüfung des Sachverhalts sollte vorgenommen werden.


BESCHLUSS:
Auf die Einwände bezüglich Schall- und Sichtschutz wird durch die Änderung der Gebäudeanordnung eingegangen. In der angepassten Planung wurden die Lagerhallen an der nördlichen Grundstückgrenze des Gewerbegebiets platziert. 
Im Rahmen eines Immissionsschutzgutachten des Ingenieurbüros Hoock & Partner wurden mögliche Schall- und Geruchsimmissionen des Gewerbegebiets geprüft. Das Gutachten ist Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Die Gebäude schirmen somit auf dem Betriebshof entstehende Arbeitsgeräusche vom Wohngebiet ab. Zudem wird die Einsehbarkeit der Lagerflächen wesentlich verringert. Die Abstrahlung, der in den Wintermonaten benötigten Beleuchtung, kann dadurch wirksam verringert werden.
Die Unterbringung von Mitarbeitern in der Betriebsleiterwohnung ist unzulässig.
Die festgesetzte Gesamthöhe im Gewerbegebiet wird dem bestehenden Siedlungskörper angepasst und auf 12 Meter reduziert.
Die Lagerung von Baugeräten und Baumaterialien ist für ein Bauunternehmen notwendig. Diese sind auf das Notwendigste zu beschränken. 
Durch das Umweltplanungsbüro Scholz wurden 2017 in einem großflächigen Umgriff mehrere artenschutzrechtliche Kartierungen im Planungsgebiet durchgeführt. Im Rahmen der Begehungen wurde kein Vorkommen des schwarzen Grubenlaufkäfers festgestellt.
Da es sich bei dem Schwarzen Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus) um einen typischen Bewohner von grund- oder quellwassergeprägten Feuchtwäldern (Bruchwälder, Schluchtwälder, Bach-Auwälder) handelt, der von Wasserinsekten und deren Larven lebt, ist es sehr unwahrscheinlich, dass es sich auf der Fläche des geplanten Gewerbegebiets um ein dauerhaftes Vorkommen handelt.

2. Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 11.01.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 08.12.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 11.02.2021.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende 
Stellungnahmen ein:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut, 29.01.2021
Bodenschutz
Bei allen Baumaßnahmen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass abgeschobener Oberboden gemäß den Vorgaben der Bundesbodenschutz-VO so zu sichern ist, dass er jederzeit zu landwirtschaftlichen Kulturzwecken wieder verwendet werden kann (Ausbau und Lagerung in trockenem Zustand getrennt nach Krume und Oberboden). Aus der Sicht des Bodenschutzes sollte eine Deponierung fruchtbaren Ackerbodens möglichst vermieden werden. Hinweise zur sachgerechten Verwertung von Bodenmaterial gibt die DIN 19731.

Heckenpflege und Pflanzabstände
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass angrenzende landwirtschaftliche Flächen durch Bewuchs nicht in Ihrer Funktion und Bewirtschaftung eingeschränkt werden sollten. Damit sich eine Gehölzpflanzung langfristig frei entfalten kann, empfehlen wir einen Grenzabstand von 4 m. Aus landwirtschaftlicher Sicht muss die Pflege der bepflanzten Flächen gesichert sein.

Artenliste für Gehölzpflanzungen 
Beim landschaftspflegerisches Begleitgrün ist auf die Verwendung von autochthonem Pflanzmaterial und auf den Verzicht auf Weißdorn wegen Feuerbrandgefahr zu achten.
BESCHLUSS:
Die Hinweise zum Bodenschutz und zur Anlage der Hecke als Ortsrandbegrünung werden in den textlichen Festsetzungen/Hinweisen mit aufgenommen. Die Artenliste wird entsprechend angepasst.

Bayernwerk Netz GmbH, 13.01.2021
mit der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Schmatzhausen-Süd“ in Schmatzhausen besteht unser Einverständnis.

Im Geltungsbereich der Planung sind bereits 0,4-kV-Niederspannungserdkabel verlegt. Es ist deshalb erforderlich, dass vor Beginn von Erdarbeiten Planauskunft über unsere unterirdischen Anlagen in unserem Zeichenbüro, Tel.-Nr. 0871/96639-338, eingeholt wird. 

Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von Bäumen und Sträucher, ist eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzuhalten. Ist das nicht möglich, sind auf Kosten des Verursachers im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Hierzu verweisen wir auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Auf jeden Fall ist vor Beginn von Erdarbeiten Planauskunft in unserem Zeichenbüro (Tel. 0871/96639-338; Email: Planauskunft-Altdorf@bayernwerk.de) einzuholen. 

Hinweisen möchten wir auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen.

BESCHLUSS:
Die Hinweise zu den bestehenden Erdkabeln und den entsprechenden Schutzmaßnahmen werden mit aufgenommen.


Energieversorgung Ergolding-Essenbach, 18.01.2021
Keine Einwände

Gemeinde Neufahrn i.NB, 12.01.2021
Keine Einwände


Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung, 28.01.2021

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (mit Rechtsgrundlage und Möglichkeit der Überwindung). 

Zu den textlichen Festsetzungen Punkt 3.1.1: 
Hier werden Regelungen zu den Abstandsflächen getroffen. Hierfür ist ein eigener Unter-punkt (3.1.2 Abstandsflächen) festzusetzen. Richtigerweise müsste die Festsetzung lauten: Gern. Art, 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO wird für das Dorfgebiet die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO und für das Gewerbegebiet Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO angeordnet. Hier muss die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO angeordnet werden.

BESCHLUSS:
Dem Hinweis entsprechend wird ein eigener Unterpunkt zur Regelung der Abstandsflächen festgesetzt.

Landratsamt Landshut- Tiefbauamt, 21.01.2021
Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Schmatzhausen Süd“ befindet sich im Bereich der Kreisstraße LA 12, Abschnitt 160, Station 0,625 bis Abschnitt 160, Station 0,773 links und rechts innerhalb und außerhalb der OD Schmatzhausen. 
Für die geplante Anlage, die sich außerhalb der OD befindet (Station 0,713 bis Station 0,773) ist eine Anbauverbotszone gemäß Art. 23 BayStrWG bei der Errichtung von baulichen Anlagen von 15 m vom Straßenrand einzuhalten. 

BESCHLUSS:
Die Anbauverbotszone gemäß Art. 23 BayStrWG von 15m zum Straßenrand wird eingehalten, die Baugrenzen wurden dementsprechend festgesetzt.

Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde, 10.02.2021

  • Der im Bebauungsplan als hellgrüne Fläche dargestellte „extensive Grünland Auenbereich“ dient als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Diese Fläche ist im Plan kurz und in den textlichen Festsetzungen genauer zu definieren. Das Nicht Bebauen des Auenbereichs, wie in der Vorabstimmung festgelegt, wird sehr begrüßt.

zu textliche Festsetzungen des Bebauungsplans:
Punkt 4.3 „Einfriedungen“
  • "auf den unteren 15cm ist bei Zäunen eine Mindestmaschenweite von 10cm einzuhalten". Besser ist das Freihalten eines Mindestabstands von 10cm zum Boden.

Punkt 6.2.5 „Pflanzliste 1 für Baumpflanzungen“ und Punkt 6.2.7 „Pflanzliste 2 für Strauch-/Heckenpflanzungen“
  • Es sind nur einheimische Baum- und Straucharten zu verwenden. Es ist auf autochthones und zertifiziertes Pflanzgut des Vorkommensgebiet 6.1 (Alpenvorland) zu achten.
  • Auf die Pflanzung von Platanus x hispanica (Ahornblättrige Platane), Sorbus aria (Mehlbeere), Sorbus intermedia (Schwedische Mehlbeere) ist zu verzichten.
  • Bei den Wildrosen ist nur Rosa canina (Hundsrose) zu pflanzen.

Punkt 6.2.1 „Regenrückhaltebecken“
  • Das Regenrückhaltebecken ist soweit möglich als naturnahes Erdbecken zu gestalten. Wird es als technisches Bauwerk angelegt, handelt es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft nach §14 BNatSchG. In diesem Fall zählt es nicht mehr zur Fläche „für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“.

Zur Begründung mit Umweltbericht (Teil D)
Punkt 6.1 „Bewertung der Schutzgüter und Vegetationstypen mit Einordnung in Bestandskategorien“
  • Hier besteht kein vollständiges Einverständnis und ist anzupassen. 
  • Schutzgut Boden ist in Kategorie II unterer/oberer Wert einzuordnen. Es handelt sich zumindest um einen anthropogen überprägten Boden unter Dauerbewuchs… Kategorie I oberer Wert existiert nicht.
  • Schutzgut Wasser wäre in Kategorie II oberer Wert (Auenstandorte) einzuordnen. Da aber der Auenbereich nicht bebaut wird und als Ausgleichsfläche dient, besteht Einverständnis mit der Wertung als Kategorie I oberer Wert.
  • Schutzgut Klima und Luft ist aufgrund der Flussnahen Lage des Gebiets in Kategorie II unterer Wert einzuordnen. 
Insgesamt besteht mit dem Kompensationsfaktor von 0,6 Einverständnis.
Die „Ortsrandeingrünung auf privater Grünfläche“ ist bereits unter Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen aufgeführt. Eine Wertung als Ausgleichsfläche ist folglich nicht möglich. Der erforderliche Ausgleichsbedarf von 5464 m2 kann vollständig durch die externe Ausgleichsfläche auf Fl.Nr. 261, Gemarkung Schmatzhausen kompensiert werden.

Zur externen Ausgleichsfläche:
Die gewählte Fläche auf Fl.Nr. 261, Gemarkung Schmatzhausen, Gemeinde Hohenthann eignet sich gut als Ausgleichsfläche. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gute Aufwertungsmöglichkeiten für den bestehenden Acker. Es wird begrüßt, die im weiteren Verfahren geplanten Aufwertungsmaßnahmen mit der uNB abzustimmen.

Zu Anlage 7 – Umweltbericht (Punkt 7.2.2):
Im Jahr 2017 wurde eine artenschutzrechtliche Kartierung im Geltungsbereich des Bebauungsplans und in den angrenzenden Flächen durch das Umweltplanungsbüro Scholz durchgeführt. Hierbei konnte ein Vorkommen der Goldammer mit Brutverdacht innerhalb des Geltungsbereichs des BBP nachgewiesen werden.
Zur Kompensation (Punkt 7.3.2) könnten CEF-Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs des BBP festgesetzt werden z.B. auf dem „extensiven Grünland-Auenbereich“ oder der südwestlich an das GE angrenzenden Fläche zur Eingrünung. Eine weitere Abstimmung im Verlauf wird begrüßt.

Für den extern geplanten naturschutzrechtlichen Ausgleich auf dem Flurstück 261, Gemarkung Schmatzhausen wird auf folgendes hingewiesen:
  • Befindet sich die naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche nicht im Besitz der Gemeinde Hohenthann, ist diese durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gem. § 1090 Bürgerliches Gesetzbuch zugunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Landshut an erster Rangstelle zu sichern. Es wird um Übermittlung des Antrags auf Eintragungsbewilligung gebeten.
  • Die dauerhafte Pflege ist mit einer Reallast gem. §1105 BGB zu sichern.
  • Die Ausgleichfläche ist von der Gemeinde nach Art. 9 BayNatSchG an das Ökoflächenkataster zu melden.

BESCHLUSS:
Die Bewertung der Schutzgüter zur Einordnung der Bestandskategorien wurde entsprechend der naturschutzfachlichen Stellungnahme angepasst.
Das extensive Grünland im Auenbereich der Kleinen Laber wird in den textlichen Festsetzungen genauer definiert.
Der Stellungnahme entsprechend wird unter Punkt 4.3 - Einfriedungen ein Mindestabstand zum Boden von 10 cm festgesetzt. Die Festsetzung der Pflanzliste wird der Forderung angepasst. Die naturnahe Gestaltung des Regenrückhaltebeckens wird als Festsetzung im Bebauungsplan integriert.
Die Anwendung der Eingriffsregelung wird in den genannten Punkten angepasst, die Aufwertungsmaßnahmen der Ausgleichsmaßnahme in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde weiter konkretisiert und festgesetzt. Ebenfalls findet eine Abstimmung zu eventuellen CEF-Maßnahmen statt.

Markt Ergolding, 01.02.2021
Keine Einwände

Open Grid Europe GmbH & Co. KG, 03.02.2021

Tabelle der betroffenen Anlagen:

Eigentümer
Leistungstyp
Status
Leitungsnr.
DN
Blatt
Schutz-streifen
Beauftragter
Open Grid Europe
Ferngasleitung mit Begleitkabel
in Betrieb
053000000
800
102 bis 106
10 m
Thomas Eglseder
08638/9850-127
Bierwang

Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, und der Zayo Infrastructure Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. 
Wir bedanken uns im Namen der Open Grid Europe GmbH für die Beteiligung am gegenständlichen Bauleitverfahren. 
Ihr an die Open Grid Europe GmbH gerichtetes Anschreiben wurde zuständigkeitshalber zur Beantwortung an uns weitergeleitet. 
Die Prüfung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Schmatzhausen-Süd" in Schmatzhausen sowie zur Aufstellung des Deckblattes Nr. 21 zum Flächennutzungsplan Hohenthann hat ergeben, dass lediglich die externe Ausgleichsfläche, Flurstück 261, Gemarkung Schmatzhausen durch die eingangs näher bezeichnete Ferngasleitung betroffen wird.


BESCHLUSS:
Der Lage der beschriebenen Ferngasleitung wird in der Planung der Ausgleichsfläche, Flurstück 261, Gemarkung Schmatzhausen berücksichtigt.

Regierung von Niederbayern, 09.02.2021

Die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Schmatzhausen-Süd“, um den Bereich einer Hofstelle sowie der daran angrenzenden Flächen bauplanungs-rechtlich zu ordnen und die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung eines ortsansässigen Gewerbebetriebes zu schaffen. 
Die Planung grenzt an einer schmalen Stelle im Nordosten unmittelbar an die bestehende 
Wohnbebauung des Ortsteils Schmatzhausen an (Bebauungsplan „Am Marktweg II“) und be-
zieht eine weiterhin genutzte Hofstelle mit nicht unerheblichem Baubestand mit ein. Insofern 
entspricht die Planung noch den Erfordernissen der Raumordnung (v.a. LEP 3.3 Z, Anbindegebot). 

Hinweise aus städtebaulicher Sicht: 
Entsprechend der Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 21 (Schreiben vom 09.02.2021) ist zu prüfen, inwiefern die tatsächlichen Nutzungsarten des Bestandes sowie der Planung mit der beabsichtigten Gebietskategorie „Dorfgebiet“ gem. § 5 BauNVO übereinstimmen.

Die für das Gewerbegebiet festgesetzte Gesamthöhe von 14 Metern entspricht nicht der vorherrschenden Höhenentwicklung des bestehenden Siedlungskörpers. Aus diesem Grund sollte entweder die Höhenentwicklung so weit wie möglich reduziert oder eine großzügige Eingrünung des Bereiches festgesetzt werden.

BESCHLUSS:
Die Gemeinde beabsichtigt im Dorfgebiet auf Fl.Nr. 81 soziale Zwecke zu verfolgen. Aufgrund der vielfältigen Nutzung wird die Gebietskategorie „Dorfgebiet“ gem. § 5 BauNVO beibehalten.
Die festgesetzte Gesamthöhe im Gewerbegebiet wird dem bestehenden Siedlungskörper angepasst und auf 12 Meter reduziert.
___________________________________________________________________
Regionaler Planungsverband Landshut, 09.02.2021
Keine Einwände

Stadt Rottenburg a.d.Laaber, 13.01.2021
Keine Einwände

Deutsche Telekom Technik GmbH, 11.01.2021

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. 
Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. 

Im Geltungsbereich befindet sich außerdem eine momentan nicht in Betrieb befindliche Telekommunikationslinie der Telekom (gelb gekennzeichnet). Im Falle einer notwendigen Kabelumlegung bitten wir Sie, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig (ca. 4 Monate) vor Baubeginn mit unserem Team „Betrieb“ (E-Mail: PTI21_BTR@telekom.de) abzustimmen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische 
Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 
Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, 
dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der 
Telekommunikationslinien nicht behindert werden. 


BESCHLUSS:
Die beschriebenen Telekommunikationskabel werden als Hinweis mit aufgenommen.

Wasserwirtschaftsamt Landshut, 29.01.2021

Einwendungen:
ungeklärte Betroffenheit des Überschwemmungsgebiets der kleinen Laaber. 
Das Gewässer kommt hier von Südwesten und wird durch die LA12 hindurchgeführt. Bis dahin sammelt sich das Hochwasser aus dem ca. 5 km² großen Einzugsgebiet. 
Aus der derzeitigen Datenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich beim maßgeblichen Hochwasserereignis HQ100 hier ein Rückstau an der Straße bilden wird. Dies kann dazu führen, dass Teile des jetzt überplanten Geländes überflutet würden. 
Baumaßnahmen im Überschwemmungsbereich oder auch die im BP zulässigen Auffüllungen würden zur Benachteiligung Dritter führen, weil das Hochwasser dort dann nicht mehr ausweichen kann und weiter abstrom Unterlieger mit zusätzlichen Wassermengen belastet. 

Rechtsgrundlagen:
WHG 

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen):
Im Rahmen der Bauleitplanung ist aufzuzeigen, dass die oben offene fachliche Problematik nicht zutreffend ist. Dies hat durch den Eingreifenden, hier der Gemeinde als Planer der Bauleitplanung zu erfolgen. Es ist entweder darzustellen, dass der maßgebliche Hochwasserabfluss aufgrund der Größe der Straßenunterquerung ohne Rückstau die LA12 passieren kann und die dabei entstehenden Wasserstände das Gebiet nicht betreffen. Ist dies argumentativ oder rechnerisch auf diesem vereinfachten Weg nicht nachweisbar, ist über eine Überschwemmungsgebietsberechnung die örtliche Situation aufzuzeigen. Falls daraus Überschnitte der Planung mit dem Überschwemmungsgebiet resultieren, ist der Umgriff des Bauleitplanes, mindestens aber der Umgriff der Baufelder, auf Flächen außerhalb zu beschränken. Grünflächen können mit der Auflage, dass hier die Geländeverhältnisse im Ausgangszustand verbleiben, auch im Umgriff des BP verbleiben. 

2.6 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu 
dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. 
Rechtsgrundlage:
Die wasserwirtschaftlichen Randbedingungen sind auch immer Teil der Begründung und nicht nur Teil des Umweltberichtes. Hier sollten zum Beispiel Hinweise zu Vorsorgepflichten gegenüber wildabfließendem Wasser und/oder auch Starkregelereignissen gegeben werden, die unabhängig von der Topographie überall auftreten können. Hier ist durch ausreichend Wasserdichtheit der Gebäude eine Schadensvorsorge möglich. 
Hier gehört auch die bisher fehlende Hochwasserbetrachtung integriert. 
Für die Schmutzwasserentsorgung muss immer auch aufgezeigt werden, dass in der für den Anschluss vorgesehenen Kläranlage ausreichend freie Kapazitäten, also Reinigungsleistung, die bisher nicht durch Bestand oder bereits genehmigte Bauleitplanung belegt ist, vorhanden sind.


BESCHLUSS:
Durch Hochwasserberechnung konnte der Wasserstand für das Hochwasserereignis HQ 100 im Planungsgebiet ermittelt werden, der in der Planzeichnung nun entsprechend dargestellt wird. Das 100-jährliche Hochwasserereignis betrifft das geplante Gewerbegebiet im westlichen Randbereich entlang der LA12. Die festgesetzten Baugrenzen wurden in der Planzeichnung entsprechend angepasst, der betroffenen Bereich wird von baulichen Nebenanlagen freigehalten. Der natürliche Geländeverlauf bleibt unverändert, sodass durch die Planung nicht in den Überschwemmungsbereich eingegriffen wird.
In der für den Anschluss vorgesehenen Kläranlage stehen ausreichend freie Kapazitäten zur Verfügung.
Hinweise zu den wasserwirtschaftlichen Randbedingungen werden in der Begründung des Bebauungsplans integriert.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt zugestimmt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass die Abwägungsvorschläge wie vorgestellt entsprechend eingearbeitet werden.
Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Deckblatt Nr. 21 zum Flächennutzungsplan Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Spindler und Frau Klaus vom Ingenieurbüro Büttner & Klaus begrüßen. Herr Spindler und Frau Klaus stellten die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor.

Gemeinde Hohenthann:   Deckblatt Nr. 21 zum Flächennutzungsplan Hohenthann

hier:         Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange) sowie Billigungsbeschluss
1. Zum Deckblatt Nr. 21 des Flächennutzungsplanes Hohenthann wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 12.01.2021 bis 11.02.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 04.01.2021 hingewiesen. 
Keine Einwände oder Anregungen von Seiten der Öffentlichkeit

2. Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 11.01.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 08.12.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 11.02.2021.
Es gingen folgende Stellungnahmen ein:
Energieversorgung Ergolding-Essenbach, 18.01.2021
Keine Einwände

Gemeinde Neufahrn i.NB, 12.01.2021
Keine Einwände

Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung, 28.01.2021
Keine Äußerung

Landratsamt Landshut- Tiefbauamt, 21.01.2021

Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Schmatzhausen Süd“ befindet sich im Bereich der Kreisstraße LA 12, Abschnitt 160, Station 0,625 bis Abschnitt 160, Station 0,773 links und rechts innerhalb und außerhalb der OD Schmatzhausen. 
Für die geplante Anlage, die sich außerhalb der OD befindet (Station 0,713 bis Station 0,773) ist eine Anbauverbotszone gemäß Art. 23 BayStrWG bei der Errichtung von baulichen Anlagen von 15 m vom Straßenrand einzuhalten. 

BESCHLUSS:
Die Anbauverbotszone gemäß Art. 23 BayStrWG von 15m zum Straßenrand wird eingehalten, die Baugrenzen wurden dementsprechend festgesetzt.

Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde, 10.02.2021
Keine Äußerung

Markt Ergolding, 01.02.2021
Keine Einwände

Open Grid Europe GmbH & Co. KG, 03.02.2021

Tabelle der betroffenen Anlagen:

Eigentümer
Leistungstyp
Status
Leitungsnr.
DN
Blatt
Schutz-streifen
Beauftragter
Open Grid Europe
Ferngasleitung mit Begleitkabel
in Betrieb
053000000
800
102 bis 106
10 m
Thomas Eglseder
08638/9850-127
Bierwang

Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, und der Zayo Infrastructure Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. 
Wir bedanken uns im Namen der Open Grid Europe GmbH für die Beteiligung am gegenständlichen Bauleitverfahren. 
Ihr an die Open Grid Europe GmbH gerichtetes Anschreiben wurde zuständigkeitshalber zur Beantwortung an uns weitergeleitet. 
Die Prüfung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Schmatzhausen-Süd" in Schmatzhausen sowie zur Aufstellung des Deckblattes Nr. 21 zum Flächennutzungsplan Hohenthann hat ergeben, dass lediglich die externe Ausgleichsfläche, Flurstück 261, Gemarkung Schmatzhausen durch die eingangs näher bezeichnete Ferngasleitung betroffen wird.

BESCHLUSS:
Der Lage der beschriebenen Ferngasleitung wird in der Planung der Ausgleichsfläche, Flurstück 261, Gemarkung Schmatzhausen berücksichtigt.

Regierung von Niederbayern, 09.02.2021

Die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt 
Nr. 21, um eine bestehende Hofstelle sowie angrenzende Flächen als Dorfgebiet und eine weitere Fläche als Gewerbegebiet darzustellen. 
Die Planung grenzt an einer schmalen Stelle im Nordosten unmittelbar an die bestehende 
Wohnbebauung des Ortsteils Schmatzhausen an (Bebauungsplan „Am Marktweg II“) und bezieht eine weiterhin genutzte Hofstelle mit nicht unerheblichem Baubestand mit ein. Insofern 
entspricht die Planung noch den Erfordernissen der Raumordnung (v.a. LEP 3.3 Z, Anbindegebot). 
Hinweise aus städtebaulicher Sicht: 
Für die bestehende Wohnbebauung am südwestlichen Rand von Schmatzhausen ist im Flächennutzungsplan, trotz der rechtsverbindlichen Bauleitplanung keine Wohnnutzung, sondern eine landwirtschaftliche Fläche dargestellt (v.a. Bebauungsplan „Am Marktweg II“). Dies ist im Zuge des Verfahrens nachrichtlich zu berichtigen. 
Das Deckblatt Nr. 21 sieht im südlichen Bereich eine gewerbliche Nutzung (§ 8 BauNVO) und im nördlichen Bereich ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) vor. Die Voraussetzungen für die Gebietskategorie „Dorfgebiet“ sind nach der aktuellen Nutzungszusammensetzung allerdings nicht erfüllt.
Ein Dorfgebiet zeichnet sich durch eine heterogene Nutzungsstruktur aus, die neben land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch Wohnnutzungen beinhaltet. Sofern die bestehenden Wohngebäude, südlich der Hopfenstraße, in die Planung miteinbezogen werden, wäre eine Kategorisierung als Dorfgebiet möglich. 

Um die siedlungsstrukturelle Anbindung nachhaltig zu gewährleisten und einen abgerundeten Ortsrand auszubilden, sollten neben der Einbeziehung der Wohngrundstücke südlich der Hopfenstraße auch Teilflächen entlang der Landshuter Straße (Fl.-Nr. 79) als Dorfgebiet in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden.


BESCHLUSS:
Die bestehende Wohnnutzung am südwestlichen Rand von Schmatzhausen wird in der 21. Deckblattänderung des Flächennutzungsplans mit aufgenommen und somit nachrichtlich berichtigt und die Anbindung des Planungsgebiets an den bestehenden Ort wird gestärkt.
Die Gemeinde beabsichtigt im Dorfgebiet auf Fl.Nr. 81 soziale Zwecke zu verfolgen. Aufgrund der vielfältigen Nutzung wird die Gebietskategorie „Dorfgebiet“ gem. § 5 BauNVO beibehalten.

Regionaler Planungsverband Landshut, 09.02.2021
Keine Einwände

Stadt Rottenburg a.d.Laaber, 13.01.2021
Keine Einwände

Deutsche Telekom Technik GmbH, 11.01.2021

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. 
Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. 

Im Geltungsbereich befindet sich außerdem eine momentan nicht in Betrieb befindliche Telekommunikationslinie der Telekom (gelb gekennzeichnet). Im Falle einer notwendigen Kabelumlegung bitten wir Sie, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig (ca. 4 Monate) vor Baubeginn mit unserem Team „Betrieb“ (E-Mail: PTI21_BTR@telekom.de) abzustimmen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische 
Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 
Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, 
dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der 
Telekommunikationslinien nicht behindert werden. 


BESCHLUSS:
Die beschriebenen Telekommunikationskabel werden als Hinweis mit aufgenommen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.
Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Oberergoldsbach“; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Architekten Bindhammer vom gleichnamigen Architekturbüro begrüßen. Herr Bindhammer stellte die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor.

Gemeinde Hohenthann:   Bebauungs – u. Grünordnungsplan “Oberergoldsbach – Deckblatt Nr. 1“

hier:         Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

1. Zum Bebauungs– und Grünordnungsplan “Oberergoldsbach – Deckblatt Nr. 1“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 25.05.2021 bis 24.06.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 12.05.2021 hingewiesen. 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein:


2. Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 21.05.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 06.05.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 24.06.2021.


Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende 
Stellungnahmen ein:


2.1         Das Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung – Herr Valenta teilte mit Schreiben vom 09.06.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.


2.2        Das Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde – Herr Ströer
teilte mit Schreiben vom 01.06.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.
       

2.3        Das Landratsamt Landshut – Tiefbauamt – Herr Nagl teilte mit Schreiben vom 15.06.2021 mit, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.


    1.   Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom
   21.06.2021 wie folgt mit:

die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 22 sowie die Änderung des Bebauungsplanes „Oberergoldsbach" mit Deckblatt Nr. 1, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnhauses zu schaffen.
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach S 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen /...) (LEP 3.3 Z).

Bewertung:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Die für die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses vorgesehene Fläche grenzt im Norden und Osten an den Siedlungskörper des Ortsteils Oberergoldsbach an. Insofern entsprechen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung.
Zugleich sind nach LEP 3.2 Z in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Mit den vorgelegten Bauleitplanungen soll eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche (Fl.-Nr. 719, Tfl.) in eine Wohnnutzung umgewidmet werden. Im Flächennutzungsplan für Oberergoldsbach sind bereits mehrere Bereiche als Bauflächen dargestellt, die bislang jedoch noch keiner verbindlichen Bauleitplanung zugeführt wurden (v.a. Fl.-Nr. 722, Tfl., Gmk. Oberergoldsbach; Fl.-Nr. 13, Tfl., Gmk. Oberergoldsbach). Entsprechend dem o.g. Ziel sind diese Bereiche bevorzugt zu entwickeln. Sollten die genannten Bereiche für eine Baulandentwicklung nicht zur Verfügung stehen, so ist dies zu begründen.
Ein geeignetes Instrument zur systematischen Erfassung und zum Nachweis vorhandener und verfügbarer Flächenpotenziale und zum Abgleich mit Bedarfen ist z.B. ein kommunales Flächenmanagement. In einem solchen werden die Entwicklungspotenziale vollständig erfasst, kontinuierlich aktualisiert und laufend in notwendige Planungsverfahren eingespeist (vgl. LEP 3.2
Das Plangebiet liegt in ca. 420 m Entfernung zum Raumordnungskorridor für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich-AItheim (sog. „Juraleitung"). Dieses Vorhaben wird aktuell im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens auf seine Raumverträglichkeit hin überprüft.
In den Planungsunterlagen findet sich am nordöstlichen Ortsrand von Oberergoldsbach eine WA-Darstellung, welche scheinbar mit Deckblatt Nr. 7 in den Flächennutzungsplan aufgenommen wurde. Der Regierung von Niederbayern liegen hierzu jedoch keine Genehmigungsunterlagen vor. Nach Absprache mit dem gemeindlichen Bauamt sollen diese noch nachgereicht werden.
Hinweis aus städtebaulicher Sicht:
Die Deckblatterweiterung schließt sehr knapp an den bestehenden Bebauungsplan „Oberergoldsbach" an. Es erscheint sinnvoller, den Geltungsbereich auf die Fl.-Nrn. 720 und 720/1 zu erweitern, sodass unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Bebauungsplanes ein sinnvoller Umgriff erreicht werden kann.
Dies würde auch eher einer Nutzungszusammensetzung nach S 5 BauNVO entsprechen als lediglich die einzelne Erweiterung eines Wohnhauses. Eine isolierte Erweiterung lediglich eines Gebäudes würde eine Klassifizierung der Gebietskategorie nach der BauNVO erschweren.

       Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch vom 21.06.2021 wurde Kenntnis genommen.

Die Gemeinde ist bemüht die Potenziale der Innenentwicklung zu nutzen.
Für die Entwicklung der angesprochenen Flächen, die im Flächennutzungsplan für Wohnbebauung im Ortsteil Oberergoldsbach vorgesehen sind, konnte jedoch wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen noch keine Einigung erzielt werden.

Ein Kommunales Flächenmanagement soll aufgebaut werden.

Vom Raumordnungskorridor für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich-Altheim wird Kenntnis genommen.

Nach aktuellem Kenntnisstand ist nicht sicher, ob das Verfahren für Deckblatt Nr. 7 zum Flächennutzungsplan zum Abschluss gebracht wurde. Sollte der Verfahrensabschluss nicht nachweisbar sein, wird Deckblatt Nr. 7 aus dem Flächennutzungsplan entnommen.

Für die Grundstücke 720 und 720/1 besteht Baurecht nach § 34 BauGB.
Diese Grundstücke sollen nicht in die Planung mitaufgenommen werden.


    1.   Regionaler Planungsverband Landshut – Herr Peter Dreier– teilte mit 
Schreiben vom 23.06.2021 wie folgt mit:

die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 22 sowie die Änderung des Bebauungsplanes „Oberergoldsbach" mit Deckblatt Nr. 1, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnhauses zu schaffen.
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach S 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen.) (LEP 3.3 Z).
Bewertung:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Die für die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses vorgesehene Fläche grenzt im Norden und Osten an den Siedlungskörper des Ortsteils Oberergoldsbach an. Insofern entsprechen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung.

Zugleich sind nach LEP 3.2 Z in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Mit den vorgelegten Bauleitplanungen soll eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche (Fl.-Nr. 719, Tfl.) in eine Wohnnutzung umgewidmet werden. Im Flächennutzungsplan für Oberergoldsbach sind bereits mehrere Bereiche als Bauflächen dargestellt, die bislang jedoch noch keiner verbindlichen Bauleitplanung zugeführt wurden (v.a. Fl.-Nr. 722, Tfl., Gmk. Oberergoldsbach•, Fl.-Nr. 13, Tfl., Gmk. Oberergoldsbach). Entsprechend dem o.g. Ziel sind diese Bereiche bevorzugt zu entwickeln. Sollten die genannten Bereiche für eine Baulandentwicklung nicht zur Verfügung stehen, so ist dies zu begründen.
Ein geeignetes Instrument zur systematischen Erfassung und zum Nachweis vorhandener und verfügbarer Flächenpotenziale und zum Abgleich mit Bedarfen ist z.B. ein kommunales Flächenmanagement. In einem solchen werden die Entwicklungspotenziale vollständig erfasst, kontinuierlich aktualisiert und laufend in notwendige Planungsverfahren eingespeist (vgl. LEP 3.2 (B)).
Das Plangebiet liegt in ca. 420 m Entfernung zum Raumordnungskorridor für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich-Altheim (sog. „Juraleitung"). Dieses Vorhaben wird aktuell im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens auf seine Raumverträglichkeit hin überprüft.

       Vom Schreiben des Regionaler Planungsverband Landshut – Herr Peter Dreier vom 23.06.2021 wurde Kenntnis genommen.

Die Gemeinde ist bemüht die Potenziale der Innenentwicklung zu nutzen.
Für die Entwicklung der angesprochenen Flächen, die im Flächennutzungsplan für Wohnbebauung im Ortsteil Oberergoldsbach vorgesehen sind, konnte jedoch wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen noch keine Einigung erzielt werden.

Ein Kommunales Flächenmanagement soll aufgebaut werden.

Vom Raumordnungskorridor für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich-Altheim wird Kenntnis genommen.


2.6    Vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh 
           – ging mit Schreiben vom 27.05.2021 folgende Stellungnahme ein:
       
Zuständige Gebietsreferentin:
Bodendenkmalpflege: Frau Dr. Ruth Sandner

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG.
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de)



       Vom Schreiben des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 27:05.2021 wurde Kenntnis genommen.

In die Textlichen Hinweise wird aufgenommen:       

Denkmalschutz.
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
       
2.7    Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Frau Anika Wirsig –  
       teilte mit Schreiben vom 01.06.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.


2.8   Die Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Altdorf – Herr Wagensonner- hat mit
  Schreiben vom 02.06.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. 
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach S 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Das beiliegende "Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen" ist zu beachten.
Die beiliegenden "Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen" sind zu beachten.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreich
en Sie unter https://meineplanauskunft.de/LineRegister/extClient?theme-bag.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.



Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH, Altdorf, vom 02.06.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden beachtet.

2.9   Die Stadt Rottenburg a.d.Laaber – Herr Fuchs - teilt mit E-Mail vom 26.05.2021
       wie folgt mit:
seitens der Stadt Rottenburg besteht Einverständnis. Wir haben keine Anregungen oder Einwände. Gerne können sie davon absehen, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.

2.10  Der Markt Essenbach – Herr Bgm. Neubauer - teilte mit Schreiben vom 07.06.2021
 mit, dass keine Einwendungen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan 
 erhoben werden. 

2.11  Der Markt Ergolding – Frau Andrea Stadler - teilte mit E-Mail vom 01.06.2021 
folgende Stellungnahme mit: 

der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss des Marktes Ergolding befasste sich in der Sitzung am 27.05.2021 mit den o.g. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Hohenthann und beschloss, dass von Seiten des Marktes Ergolding keine Einwendungen erhoben werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt und angefügt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.
Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Deckblatt Nr. 22 zum Flächennutzungsplan Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Architekt Bindhammer vom gleichnamigen Architekturbüro begrüßen. Herr Bindhammer stellte die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor.

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein:

2. Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 21.05.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 06.05.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 24.06.2021.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende 
Stellungnahmen ein:

2.1                 Das Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung – Herr Valenta teilte mit Schreiben vom 09.06.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.


2.2        Das Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde – Herr Ströer
teilte mit Schreiben vom 01.06.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.
       

2.3        Das Landratsamt Landshut – Tiefbauamt – Herr Nagl teilte mit Schreiben vom 15.06.2021 mit, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.

    1.   Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom
   21.06.2021 wie folgt mit:

die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 22 sowie die Änderung des Bebauungsplanes „Oberergoldsbach" mit Deckblatt Nr. 1, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnhauses zu schaffen.
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach S 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen /...) (LEP 3.3 Z).

Bewertung:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Die für die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses vorgesehene Fläche grenzt im Norden und Osten an den Siedlungskörper des Ortsteils Oberergoldsbach an. Insofern entsprechen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung.
Zugleich sind nach LEP 3.2 Z in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Mit den vorgelegten Bauleitplanungen soll eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche (Fl.-Nr. 719, Tfl.) in eine Wohnnutzung umgewidmet werden. Im Flächennutzungsplan für Oberergoldsbach sind bereits mehrere Bereiche als Bauflächen dargestellt, die bislang jedoch noch keiner verbindlichen Bauleitplanung zugeführt wurden (v.a. Fl.-Nr. 722, Tfl., Gmk. Oberergoldsbach; Fl.-Nr. 13, Tfl., Gmk. Oberergoldsbach). Entsprechend dem o.g. Ziel sind diese Bereiche bevorzugt zu entwickeln. Sollten die genannten Bereiche für eine Baulandentwicklung nicht zur Verfügung stehen, so ist dies zu begründen.
Ein geeignetes Instrument zur systematischen Erfassung und zum Nachweis vorhandener und verfügbarer Flächenpotenziale und zum Abgleich mit Bedarfen ist z.B. ein kommunales Flächenmanagement. In einem solchen werden die Entwicklungspotenziale vollständig erfasst, kontinuierlich aktualisiert und laufend in notwendige Planungsverfahren eingespeist (vgl. LEP 3.2
Das Plangebiet liegt in ca. 420 m Entfernung zum Raumordnungskorridor für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich-AItheim (sog. „Juraleitung"). Dieses Vorhaben wird aktuell im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens auf seine Raumverträglichkeit hin überprüft.
In den Planungsunterlagen findet sich am nordöstlichen Ortsrand von Oberergoldsbach eine WA-Darstellung, welche scheinbar mit Deckblatt Nr. 7 in den Flächennutzungsplan aufgenommen wurde. Der Regierung von Niederbayern liegen hierzu jedoch keine Genehmigungsunterlagen vor. Nach Absprache mit dem gemeindlichen Bauamt sollen diese noch nachgereicht werden.
Hinweis aus städtebaulicher Sicht:
Die Deckblatterweiterung schließt sehr knapp an den bestehenden Bebauungsplan „Oberergoldsbach" an. Es erscheint sinnvoller, den Geltungsbereich auf die Fl.-Nrn. 720 und 720/1 zu erweitern, sodass unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Bebauungsplanes ein sinnvoller Umgriff erreicht werden kann.
Dies würde auch eher einer Nutzungszusammensetzung nach S 5 BauNVO entsprechen als lediglich die einzelne Erweiterung eines Wohnhauses. Eine isolierte Erweiterung lediglich eines Gebäudes würde eine Klassifizierung der Gebietskategorie nach der BauNVO erschweren.

       Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch vom 21.06.2021 wurde Kenntnis genommen.

Die Gemeinde ist bemüht die Potenziale der Innenentwicklung zu nutzen.
Für die Entwicklung der angesprochenen Flächen, die im Flächennutzungsplan für Wohnbebauung im Ortsteil Oberergoldsbach vorgesehen sind, konnte jedoch wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen noch keine Einigung erzielt werden.

Ein Kommunales Flächenmanagement soll aufgebaut werden.

Vom Raumordnungskorridor für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich-Altheim wird Kenntnis genommen.

Nach aktuellem Kenntnisstand ist nicht sicher, ob das Verfahren für Deckblatt Nr. 7 zum Flächennutzungsplan zum Abschluss gebracht wurde. Sollte der Verfahrensabschluss nicht nachweisbar sein, wird Deckblatt Nr. 7 aus dem Flächennutzungsplan entnommen.

Für die Grundstücke 720 und 720/1 besteht Baurecht nach § 34 BauGB.
Diese Grundstücke sollen nicht in die Planung mitaufgenommen werden.


    1. Der Regionaler Planungsverband Landshut – Herr Verbandsvorsitzender 
 Peter   Dreier– teilte mit Schreiben vom 23.06.2021 wie folgt mit:

die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 22 sowie die Änderung des Bebauungsplanes „Oberergoldsbach" mit Deckblatt Nr. 1, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnhauses zu schaffen.
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach S 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen.) (LEP 3.3 Z).
Bewertung:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Die für die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses vorgesehene Fläche grenzt im Norden und Osten an den Siedlungskörper des Ortsteils Oberergoldsbach an. Insofern entsprechen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung.

Zugleich sind nach LEP 3.2 Z in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Mit den vorgelegten Bauleitplanungen soll eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche (Fl.-Nr. 719, Tfl.) in eine Wohnnutzung umgewidmet werden. Im Flächennutzungsplan für Oberergoldsbach sind bereits mehrere Bereiche als Bauflächen dargestellt, die bislang jedoch noch keiner verbindlichen Bauleitplanung zugeführt wurden (v.a. Fl.-Nr. 722, Tfl., Gmk. Oberergoldsbach•, Fl.-Nr. 13, Tfl., Gmk. Oberergoldsbach). Entsprechend dem o.g. Ziel sind diese Bereiche bevorzugt zu entwickeln. Sollten die genannten Bereiche für eine Baulandentwicklung nicht zur Verfügung stehen, so ist dies zu begründen.
Ein geeignetes Instrument zur systematischen Erfassung und zum Nachweis vorhandener und verfügbarer Flächenpotenziale und zum Abgleich mit Bedarfen ist z.B. ein kommunales Flächenmanagement. In einem solchen werden die Entwicklungspotenziale vollständig erfasst, kontinuierlich aktualisiert und laufend in notwendige Planungsverfahren eingespeist (vgl. LEP 3.2 (B)).
Das Plangebiet liegt in ca. 420 m Entfernung zum Raumordnungskorridor für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich-Altheim (sog. „Juraleitung"). Dieses Vorhaben wird aktuell im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens auf seine Raumverträglichkeit hin überprüft.
       Vom Schreiben des Regionaler Planungsverband Landshut – Herrn Verbandsvorsitzenden Peter Dreier vom 23.06.2021 wurde Kenntnis genommen.

Die Gemeinde ist bemüht die Potenziale der Innenentwicklung zu nutzen.
Für die Entwicklung der angesprochenen Flächen, die im Flächennutzungsplan für Wohnbebauung im Ortsteil Oberergoldsbach vorgesehen sind, konnte jedoch wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen noch keine Einigung erzielt werden.

Ein Kommunales Flächenmanagement soll aufgebaut werden.

Vom Raumordnungskorridor für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich-Altheim wird Kenntnis genommen.


2.6    Vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh 
           – ging mit Schreiben vom 27.05.2021 folgende Stellungnahme ein:
       
Zuständige Gebietsreferentin:
Bodendenkmalpflege: Frau Dr. Ruth Sandner

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG.
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de)

       Vom Schreiben des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 27.05.2021 wurde Kenntnis genommen.

In die Textlichen Hinweise des Bebauungsplanes wird aufgenommen:       

Denkmalschutz.
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
       
2.7  Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Frau Anika Wirsig –  
       teilte mit Schreiben vom 01.06.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.


 2.8   Die Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Altdorf – Herr Wagensonner- hat mit
  Schreiben vom 02.06.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. 
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach S 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Das beiliegende "Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen" ist zu beachten.
Die beiliegenden "Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen" sind zu beachten.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreich
en Sie unter https://meineplanauskunft.de/LineRegister/extClient?theme-bag.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.


Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH, Altdorf, vom 02.06.2021 wurde Kenntnis genommen.

Die Hinweise werden beachtet.

2.9  Die Stadt Rottenburg a.d.Laaber – Herr Fuchs - teilt mit E-Mail vom 26.05.2021
        wie folgt mit:

                   seitens der Stadt Rottenburg besteht Einverständnis.
Wir haben keine Anregungen oder Einwände. Gerne können sie davon absehen, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.

2.10   Der Markt Essenbach – Herr Bgm. Neubauer - teilte mit Schreiben vom 07.06.2021
mit, dass keine Einwendungen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan erhoben werden. 

2.11   Der Markt Ergolding – Frau Andrea Stadler - teilte mit E-Mail vom 01.06.2021 
folgende Stellungnahme mit: 

der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss des Marktes Ergolding befasste sich in der Sitzung am 27.05.2021 mit den o.g. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Hohenthann und beschloss, dass von Seiten des Marktes Ergolding keine Einwendungen erhoben werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt und angefügt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.
Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „GE Nord“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Architekt Bindhammer vom gleichnamigen Ingenieurbüro begrüßen. Herr Bindhammer stellte die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor.


Bebauungs – u. Grünordnungsplan “Gewerbegebiet GE Nord – Deckblatt Nr. 3“

hier:         Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

1. Zum Bebauungs– und Grünordnungsplan “Gewerbegebiet GE Nord – Deckblatt Nr. 3“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 05.05.2021 bis 07.06.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 27.04.2021 hingewiesen. 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein:

2. Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 04.05.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 16.03.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 29.06.2021.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende 
Stellungnahmen ein:

2.1         Das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde – Herr Staudenhöchtl teilte mit Schreiben vom 15.06.2021 wie folgt mit:

1 . Zu Nr. 15.9 der Planlichen Festsetzungen:
Hier wird lediglich „Lärmschutzmassnahme" festgesetzt, es ist jedoch nicht bestimmbar welche (Lärmschutzwall? Lärmschutzwand?). Dies ist näher zu bestimmen.

2. zu Nr. 0.2.3.2:
Diese Festsetzung ergibt keinen Sinn. § 7 BayBO hat lediglich 3 Absätze und befasst sich inhaltlich mit Begrünung und Kinderspielplätzen. Dies ist gem. dem Planungswillen und der richtigen Rechtsgrundlage (Art. 6 BayBO) zu berichtigen.

Vom Schreiben des Landratsamt Landshut - Unteren Bauaufsichtsbehörde – Herr Staudenhöchtl vom 15.06.2021 wurde Kenntnis genommen

Zu 1. Die Planliche Festsetzung Nr. 15.9 wird wie folgt geändert in:
            Lärmschutzwand, Höhe über OK Straße = 3,00 m

Zu 2. Die Textliche Festsetzung stammt aus dem bestehenden Bebauungsplan und 
          ist durch die Änderung der BayBO zum 01.02.2021 nichtmehr sinngemäß. 
          Diese Festsetzung wird ersatzlos gestrichen.

2.2         Das Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung – Herr Valenta teilte mit Schreiben vom 18.05.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.

2.3        Das Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde – Herr Ströer
teilte mit Schreiben vom 27.05.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.

2.4   Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom
   25.05.2021 wie folgt mit:

Erfordernisse der Raumordnung stehen dieser Planung nicht entgegen.

2.5        Regionaler Planungsverband Landshut – Herr Peter Dreier– teilte mit 
Schreiben vom 25.05.2021 wie folgt mit:

Von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut bestehen keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung.

2.8        Vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh – ging mit Schreiben vom 05.05.2021 folgende Stellungnahme ein:
       
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG.
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de)



       Vom Schreiben des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 05.05.2021 wurde Kenntnis genommen.

In die Textlichen Hinweise wird aufgenommen:       

Denkmalschutz.
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:


2.9 Das Wasserwirtschaftsamt Landshut – Frau Uhl – teilt mit Schreiben vom
     04.06.2021 folgende Stellungnahme mit:         

Die Änderungen berühren keine wasserwirtschaftlichen Belange.
Wir möchten aber die Gelegenheit nutzen und nochmals darauf hinweisen, dass auch bei Bauvorhaben, die auf Grundlage von schon länger bestehenden Bebauungsplänen verwirklicht werden sollen, die aktuell bestehenden Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung eingehalten werden müssen. Dabei ist irrelevant, welche Hinweise oder Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, wenn diese sich auf einen veralteten Stand der Technik beziehen.


Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 04.06.2021 wurde Kenntnis genommen.

Die Hinweise Wasserwirtschaftsamtes werden beachtet.

       
2.10 Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Frau Katrin Altinger – teilte mit Schreiben vom 07.06.2021 folgende fachliche Informationen und Empfehlungen mit:

Bereich Forsten
Nordwestlich der vorgesehenen neuen Baugrenze befindet sich Wald i.S. des
S 2 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaIdG). Somit ist Wald mittelbar, bzw. indirekt betroffen.
Die Waldfläche setzt sich vor allem aus einem 20- bis 30-jährigen Bestand unter anderem aus Bergahorn, Buche, Kirsche zusammen. Dieser Bestand hat derzeit eine Höhe von bis zu 15 Meter und langfristig von bis zu 30 Meter. Zusätzlich sind in diesem Bestand einzelne rund 80 bis 100jährige Lärchen mit einer Höhe von rund 30 Meter.
Nach Exposition, Bodenverhältnissen und des Gesundheitszustandes der Bäume ist der Bestand als stabil zu bewerten. Von dem Waldbestand geht derzeit keine drohende Gefahr aus.
Unabhängig davon ist nicht auszuschließen, dass durch Sturm oder Schnee auch gesunde Bäume umstürzen oder Baumkronen oder Kronenteile abbrechen.
Damit keine Sach- und Personenschäden entsteht, sollte die Baugrenze durchgängig außerhalb des Fallbereiches der Bäume liegen. Dies ist bei der aktuellen Planung nicht gegeben. Die Baugrenze befindet sich innerhalb des Fallbereiches der Bäume von bis zu rund 30 Meter.
Sofern sich kein Gebäude im Fallbereich der Bäume befindet, treten auch keine zusätzlichen Bewirtschaftungserschwernisse für die benachbarten Waldbesitzer ein. Bewirtschaftungserschwernisse können durch einen zusätzlichen Aufwand für Verkehrssicherungskontrollen und ggf. Verkehrssicherungsmaßnahmen und zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Holzernte entstehen.

Aus den genannten Gründen sollte aus forstlicher Sicht die Baugrenze nicht näher an den Wald gerückt werden.


       Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 07.06.2021 wurde Kenntnis genommen.

       Im Vorfeld der Bauleitplanung wurde bei einem Gespräch mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erkundet, ob die Baumfallgrenze für den anliegenden Wald reduziert werden könnte. Dem Gespräch war zu entnehmen, dass wegen des relativ jungen Waldbestandes eine Reduzierung der Baumfallgrenze auf 15 m denkbar sei.
Die geplante Bebaubarkeit des Grundstücks bis 15 m an die Waldgrenze wird beibehalten.

Zur Sicherung vor möglichen Personenschäden und Verringerung von Sachschäden wird die Planung dahingehend geändert, dass bis zu einem Abstand von 30 m zur Waldgrenze mit Planzeichen 15.3 folgende Fläche festgesetzt wird:

„Umgrenzung von Flächen bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, & 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB).
Hier: Sicherungsmaßnahmen gegen Baumfall.“


2.11  Die Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Altdorf – Herr Wagensonner- hat mit
  Schreiben vom 11.05.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://meineplanauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH, Altdorf, vom 11.05.2021 wurde Kenntnis genommen.

Die Hinweise werden beachtet.


    1.  Die Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut – Herr Hengstberger - hat mit
     Schreiben vom 14.06.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. S 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich entlang der Straße befinden sich Telekommunikationslinien der
Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische
Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Vom Schreiben der Deutsche Telekom Technik GmbH, vom 14.06.2021 
wurde Kenntnis genommen.

Die Hinweise werden beachtet.

    1.  Die Stadt Rottenburg a.d.Laaber – Herr Fuchs - teilt mit E-Mail vom 05.05.2021
         wie folgt mit:

                 Wir sind damit einverstanden; Anregungen oder Einwände haben wir nicht. 
          Gerne können Sie davon absehen, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. 

    1. Der Markt Essenbach – Herr Bgm. Neubauer - teilte mit Schreiben vom 19.05.2021 mit, dass keine Einwendungen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan erhoben werden. 

    1.  Der Markt Ergoldsbach – Herr Bgm. Robold - teilte mit Schreiben vom 07.06.2021 folgende Stellungnahme mit: 

Der Bau-, Umwelt und Verkehrsausschuss hat vom Schreiben der Gemeinde Hohenthann vom 04.05.2021 zur Aufstellung eines Deckblattes Nr. 3 „GE Nord" in Hohenthann Kenntnis genommen.
Da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch Anregungen. 

    1.  Die Gemeinde Weihmichl – Herr Bruckmoser - teilt mit E-Mail vom 20.05.2021 
mit, dass keine Einwendungen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan erhoben werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.
Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 6

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7. Vorstellung der Vorplanung der Kinderkrippe in Schmatzhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Architekt Bindhammer vom gleichnamigen Ingenieurbüro begrüßen. Herr Bindhammer stellte die verschiedenen Varianten der Kinderkrippe vor. Er ging hier anhand vorgezeigter Pläne und Schnitte auf die Merkmale sowie Vor- und Nachteile der jeweiligen Varianten ein. Es sind zwei Gruppen in einem Haupt- sowie Nebenraum geplant. Weiter sind noch Ruheräume, Lager, Personalraum, Küche etc. vorgesehen.

Am Ende des Vortrags wurde auf die Kosten eingegangen, welche folgendermaßen geplant sind:
Variante 1.1  1.733.772,92 €
Variante 1.2  1.728.419,06 €
Variante 2     1.659.050,62 €
Variante 3     1.615.142,68 €
Variante 4     1.637.776,54 €

Die Förderung sieht wahrscheinlich folgendermaßen aus:
Fördersatz FAG (Stand Jan. 2021): 5.010,00 €
Förderfähige Fläche aus Summenraumprogramm: 227 m²
Maximal förderfähig: 1.137.270,00 €
Zuwendungssätze: Regelförderung nach FAZR: 42,00%
Eigenanteil der Gemeinde bei bestmöglicher Förderung:

Variante 1.1  1.256.119,52 €
Variante 1.2  1.250.765,66 €
Variante 2     1.181.397,22 €
Variante 3     1.137.489,28 €
Variante 4     1.160.123,14 €

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8. Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „GE Nord“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungs – u. Grünordnungsplan “GE Nord“ in Hohenthann

hier:         Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)
               

1.        Zum Deckblatt Nr. 2 des Bebauungs – und Grünordnungsplan “GE Nord“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 05.05.2021 bis 07.06.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 27.04.2021 hingewiesen. 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:

- Keine Stellungnahmen, Anregungen oder Einwände

2.        Im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 04.05.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 13.04.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 07.06.2021

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt haben aber keine Stellungnahme abgegeben:
- Wasserwirtschaftsamt Landshut
- Landratsamt Landshut - Untere Naturschutzbehörde
- Landratsamt Landshut - Untere Bauaufsichtsbehörde
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Deutsche Telekom AG
- Markt Ergolding
- Gemeinde Neufahrn
- VG Furth - Gemeinde Weihmichl
- Bayerischer Bauernverband - Geschäftsstelle Landshut

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:

Keine Einwände hatten:
- Staatl. Bauamt Landshut
- Landratsamt Landshut - Bauleitplanung
- Landratsamt Landshut - Untere Immissionsschutzbehörde
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- VG Furth - Gemeinde Weihmichl
- Markt Essenbach
- Markt Ergoldsbach

2.1        Die Regierung von Niederbayern – Herr Steinbach – teilte mit Schreiben vom 19.05.2021 wie folgt mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „GE Nord“ mit Deckblatt Nr. 2. Der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplanes „GE West“ überschneidet sich mit dem Geltungsbereich des „GE Nord“. Deshalb sollen zwei Teilbereiche des Bebauungsplanes mit diesem Deckblatt Nr. 2 aufgehoben werden. Die Flächen werden anschließend in den neuen Bebauungsplan aufgenommen.

Erfordernisse der Raumordnung stehen dieser Änderung auch weiterhin nicht entgegen.

2.2        Der Regionale Planungsverband Landshut – Herr Dreier - teilte mit Schreiben vom 19.05.2021 mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „GE Nord“ mit Deckblatt Nr. 2. Der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplanes „GE West“ überschneidet sich mit dem Geltungsbereich des „GE Nord“. Deshalb sollen zwei Teilbereiche des Bebauungsplanes mit diesem Deckblatt Nr. 2 aufgehoben werden. Die Flächen werden anschließend in den neuen Bebauungsplan aufgenommen.
Von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut bestehen weiterhin keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung.

2.4        Die Bayernwerk Netz AG, Altdorf – Herr Wagensoner - hat mit Schreiben vom 11.05.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Mit dem schreiben vom 19.02.2021 haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine Stellungnahme zum Verfahren abgegeben, welche weiterhin Ihre Gültigkeit behält. 
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://meine-planauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. 
Beschluss: Vom Schreiben der Bayerwerk AG – vom 11.05.2021 wurde Kenntnis genommen

2.5        Die Stadt Rottenburg teilt mit Email vom 05.05.2021 mit, 
Wir sind damit einverstanden; Anregungen und Einwände haben wir nicht. 
Gerne können sie davon absehen, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Satzungsbeschluss für das Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan „GE Nord“ in Hohenthann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 9

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt das Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE Nord" in Hohenthann in der Fassung vom 29.06.2021 gemäß § 10 BauGB und Art. 81 BayBO als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Gambach“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (fühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs – u. Grünordnungsplan “Am Gambach“ in Hohenthann

hier:         Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

1.        Zum Deckblatt Nr. 1 des Bebauungs – und Grünordnungsplan “Am Gambach“ wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 17.05.2021 bis 16.06.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 07.05.2021 hingewiesen. 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:

- Keine Stellungnahmen, Anregungen oder Einwände

2.        Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 12.05.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 04.05.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 16.06.2021

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt haben aber keine Stellungnahme abgegeben:
- Wasserwirtschaftsamt Landshut
- Regierung von Niederbayern
- Landratsamt Landshut - Untere Naturschutzbehörde
- Landratsamt Landshut - Untere Bauaufsichtsbehörde
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Bayernwerk AG
- Deutsche Telekom AG
- Stadt Rottenburg
- Markt Pfeffenhausen
- Markt Essenbach
- Gemeinde Neufahrn
- Markt Ergoldsbach
- Markt Ergolding
- VG Furth - Gemeinde Weihmichl
- Bayerischer Bauernverband - Geschäftsstelle Landshut

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:

Keine Einwände hatten:
- Landratsamt Landshut - Bauleitplanung
- Landratsamt Landshut - Untere Immissionsschutzbehörde

2.1        Der Regionale Planungsverband Landshut – Herr Dreier - teilte mit Schreiben vom 16.06.2021 mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „Am Gambach“ mit Deckblatt Nr. 1.
Von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut bestehen keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.
Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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11. Raumordnungsverfahren für das Vorhaben "Ersatzneubau 380-kV-Leitung; Raitersaich - Altheim" der Firma Tennet TSO GmbH, Bayreuth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die 220-kV-Leitung Raitersaich – Altheim ist eine 160 km lange Bestandstrasse und versorgt bereits seit den 1940er Jahren die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberpfalz, Oberbayern und Niederbayern mit Strom. Aufgrund des erfolgreichen Ausbaus der erneuerbaren Energien und der geplanten Abschaltung der Kernkraftwerke bis ins Jahr 2022 wird die Versorgungs- und Transitfunktion der Leitung in den nächsten zehn Jahren deutlich zunehmen. 
Im Rahmen der Untersuchungen zum Netzentwicklungsplan wurde die Leitung Raitersaich – Altheim als Engpaß im Übertragungsnetzgebiet der TenneT erkannt und erstmals 2012 in den Netzentwicklungsplan aufgenommen. Die TenneT TSO GmbH plant deshalb zur Netzverstärkung die vorhandene 220-kV-Leitung Raitersaich – Altheim, die sogenannte „Juraleitung“, durch eine leistungsstärkere 380-kV-Leitung zu ersetzen. Die Übertragungskapazität soll durch die Erhöhung der technisch maximal möglichen Stromstärke auf 4.000 A heraufgesetzt werden. Da die bestehende 220-kV-Leitung während der Bauphase in Betrieb bleiben muss, kann die geplante 380-kV-Leitung nicht in gleicher Trasse errichtet werden. Der Ersatzneubau der Stromleitung ist soweit möglich parallel zur bestehenden Trasse geplant. Nach erfolgreicher Inbetriebnahme wird die alte 220-kV-Leitung vollständig zurückgebaut.
Gegenstand des Raumordnungsverfahrens ist ein Korridor mit 100m Breite.
Der Raumordnungskorridor verläuft im Bereich Rottenburg a. d. Laaber westlich der Bestandsleitung nach Süden. Südlich Pfifferling erfolgt der Schwenk nach Osten, das Tal der kleinen Laaber wird südlich Andermannsdorf gequert. Vor Oberergoldsbach schwenkt der Korridor nach Süden, verläuft zwischen Unkofen und Oberergoldsbach Richtung Süden und trifft dann auf die 110-kV-Leitungen der Deutschen Bahn und des Bayernwerkes. Der Raumordnungskorridor verläuft parallel zu den beiden vorgenannten Leitungen bis südöstlich von Mirskofen, schwenkt nach Osten und verläuft in der Ebene zwischen Mirskofen, Altheim und Essenbach. Nach dem letzten Schwenk nach Süden erreicht der Korridor zwischen dem Industriegebiet Altheim und Ohu das Umspannwerk Altheim.
Im Untersuchungsraum für die raumordnerischen Belange der Energieversorgung befindet sich westlich von Oberergoldsbach ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen. Im Untersuchungsraum für die raumordnerischen Belange der Wasserwirtschaft befinden sich drei Vorranggebiete für Wasserversorgung im Bereich der Großen Laber bei Oberaichgarten, bei Kirchberg sowie zwischen Mirskofen und Altheim. Entlang der Fließgewässer von Großer Laber, Kleiner Laber, Goldbach, Sendelbach und Feldbach sind Überschwemmungsgebiete ausgewiesen. Im Untersuchungsraum für die raumordnerischen Belange der Rohstoffgewinnung befinden sich einige bestehende Abbaugebiete für Bodenschätze, u.a. im Waldgebiet östlich von Abensberg sowie bei Mantelkirchen, Schmidhof, Gambachreuth und Mantel. Darüber hinaus liegen drei Vorranggebiete für Kiesabbau bei Obereulenbach, Schaltdorf und Rottenburg a.d. Laaber im Untersuchungsraum sowie drei Vorbehaltsgebiete für Bodenschätze im Waldgebiet östlich von Abensberg, bei Pfifferling und Untergambach.
Bürgermeisterin Andrea Weiß informierten den Gemeinderat über den zeitlichen Ablauf der Juraleitung:
Bereits im Oktober 2018 war die Firma TenneT in Oberergoldsbach mit einem mobilen Bürgerbüro vor Ort um die Bürger von Oberergoldsbach und Andermannsdorf über das Projekt zu informieren 
Im Juni 2020 stellte TenneT in Informationswebinaren (Online-Veranstaltungen) das Variantennetz der Juraleitung vor und stand für Fragen zur Verfügung.
Es wurde im Mitteilungsblatt über das Vorhaben Juni 2020 informiert.
In der Öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 07.07.2020 über die TenneT Juraleitung informiert.
In der Öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.10.2020 beschäftigte sich der Gemeinderat mit dem Ersatzneubau der Juraleitung - Meinungsbildung zur Vorbereitung des Raumordnungverfahrens - der Trassenverlauf wurde festgelegt und an Tennet mit der Bitte um Beachtung bei der weiteren Planung übermittelt. 
In der Öffentlichen Sitzung vom 18.11.2020, Information zu TenneT, Rückantwort, Sie haben unser Schreiben zur Kenntnis genommen. Es hat jedoch noch keine Gewichtung für das Verfahren.
Öffentliche – GR-Sitzung vom 18.05.2021, Information zu Raumordnungsverfahren für Vorhaben „Ersatzneubau 380-kV-Leitung
Unterlagen dem GR zur Verfügung gestellt und darüber informiert, dass betroffene Bürger Stellungnahmen abgeben können.
Nicht Öffentliche – GR-Sitzung vom 08.06.2021, Besprechung zur Vorbereitung der Stellungnahmen, Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen sowie den Trassenverlauf informiert. 
Von vier Bürgern und von Bürgern aus Oberergoldsbach, Unkofen mit Unterschriftliste mit 142 Unterschriften gingen Stellungnahmen hierzu ein, die zusammen mit der Stellungnahme der Gemeinde Hohenthann entsprechend an die Regierung von Niederbayern weitergeleitet werden. Bürgermeisterin Weiß stellte klar, dass die Gemeinde die Wünsche der Bürger bestmöglich Vertreten werde.

Folgende Punkte, die die Verwaltung erarbeitete, wurden dem Gemeinderat vorgestellt:

Siedlungswesen
Die geplante Trasse führt von Gambachreuth bis Unterhaid parallel zur Bestandstrasse. Da diese jedoch nicht auf die Bestandstrasse, sondern daneben verlaufen muss, reduzieren sich die Abstände zu Kirchberg und Unterhaid, anstatt diese zu erhöhen. Der Abstand von der geplanten Leitung zu Kirchberg beträgt durch den 100 m-Korridor der Trasse etwa 400 m vom letzten Wohnhaus. In Unterhaid reduziert sich der Abstand auf etwa 180 m. Dieser Umstand wird allerdings im Raumordnungsverfahren so nicht dargestellt und damit auch nicht bewertet.
Dies führt zu weiteren Einschränkungen der Wohnnutzung, insbesondere dem Schutzgut „Mensch“. Die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger steht an oberster Stelle und ist besonders schützenswert. Der Raumwiderstand ist hoch zu bewerten, daher ist auch Unterhaid entsprechend zu berücksichtigen.
Nördlich von Gambachreuth (Wohnnutzung im Außenbereich – C4_03) wird der vorgeschriebene Abstand von 200 m mit nun 180 m nicht eingehalten. Da die Trasse jedoch parallel zur Bestandsleitung weiter nördlich errichtet wird, verbessert sich in diesem Bereich der bestehende Abstand.

Natur und Landschaft
Nordwestlich Untergambach befindet sich ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet (Bach- und Flusstäler sowie Hügellandgebiete mit hohem Anteil schutzwürdiger Lebensräume im Donau-Isar-Hügelland – C4_03), das mit 200 m innerhalb des vorgeschriebenen Abstands von mind. 400 m gequert wird. Gleiches gilt südwestlich Oberergoldsbach (C5_01), welches mit 150 m gequert wird. Nordwestlich Untergambach ist zudem ein regionaler Grünzug (Tal der Kleinen Laber nördlich Schmatzhausen – C4_03).
Laut Tennet entstehen durch die Nähe zur Bestandsleitung und der gewissen visuellen Vorbelastung durch die nun größeren Masthöhen keine raumbedeutsamen Veränderungen. Lediglich bei Oberergoldsbach handelt es sich um eine Neutrassierung.
Trotz der Unvermeidbarkeit von Querungen liegen nach Ansicht der Gemeinde Hohenthann dennoch visuelle Belastungen vor. Die Maststandorte werden verändert und die Mastenhöhen vergrößern sich enorm. Querungen und Überspannungen sind daher auf ein Minimum zu reduzieren und den örtlichen Verhältnissen entsprechend anzupassen.

Land- und Forstwirtschaft
Nördlich Schmidhof/südlich Kirchberg (C4_03) werden die landwirtschaftlichen Flächen mit 3.990 m gequert, südwestlich Oberergoldsbach (C5_01) ist eine Länge von 1.470 m betroffen. Auch Waldflächen sind mit 1.110 m nördlich Schmidhof/Gambachreuth/Mantel (C4_03) und mit 10 m südlich Oberergoldsbach (C5_01) betroffen.
Viele Landwirte sind bereits durch Masten der Bestandsleitung betroffen und eingeschränkt. Weitere Einschränkungen durch neue Masten sind auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren und mit den betroffenen Anliegern abzustimmen. Insbesondere eine Erdverkabelung ist in diesen Bereichen anzustreben.
Das Waldgebiet bei Mantel wird durch die neue Leitung ebenfalls gequert. Da es sich hier jedoch nicht um ein Vorbehaltsgebiet handelt, wird dieses nicht entsprechend berücksichtigt. Dennoch sind auch diese Flächen wertvoll und erhaltenswert. Insbesondere da ein Teil dieser Fläche zudem in das Vorranggebiet Wasserversorgung fällt.

Wasserwirtschaft
Die Abstände zu entsprechenden Bereichen sollen mindestens 400 m betragen. Dieser Radius wird südlich Kirchberg (C4_03) bei einem Vorranggebiet für Wasserversorgung Grundwassererkundung Ergoldsbach mit 1.290 m gequert. Hier sind 3 Maststandorte erforderlich.
Entlang der kleinen Laber (südlich Laber – C4_03) und des Goldbaches (südwestlich Oberergoldsbach – C5_01) sind Überschwemmungsgebiete ausgewiesen, die gequert werden. Eine Überspannung ist hier laut Tennet möglich.
Die Wasserversorgung ist ein wichtiges und besonders schützenswertes Gut, sodass deren Querung unbedingt verhindert werden muss.

Rohstoffgewinnung
Südlich Kirchberg (C4_03) liegt ein Abbaugebiet Kies. Der Mindestabstand von 400 m wird auf eine Länge von 30 m nicht eingehalten. Aufgrund der geringen Querung ist eine Überspannung des Gebietes vorgesehen.
Durch die nachfolgend beschriebene Trassenalternative kann diese Querung allerdings vermieden werden, um Erschwernisse beim Kiesabbau verhindern zu können. Bei der Rohstoffgewinnung ist der Raumwiderstand hoch zu bewerten. Daher ist auch eine Überspannung möglichst zu vermeiden.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Südwestlich von Oberergoldsbach (C5_01) befindet sich ein raumbedeutsames gesetzlich geschütztes Biotop, nämlich Feldgehölz, Hecken und Hochstaudenfluren. Dieses wird mit 10 m gequert. Diesem Umstand wird nicht zugestimmt. Die Trasse hat das Biotop zur Erhaltung der entsprechenden Flächen großräumig zu umgehen.

Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Die Bestandsbeschreibung des Ausgangzustands der Kultur- und Sachgüter berücksichtigt einen definierten Untersuchungsraum von 3.000 m beidseits der Raumordnungstrasse für landschaftsprägende Denkmäler und einen Untersuchungsraum von 400 m beidseits der Raumordnungstrasse für Boden- und Baudenkmäler.
Entlang der Trasse und innerhalb dieses Untersuchungsraums liegen folgende Denkmäler:
Landschaftsprägende Denkmäler: Wallfahrtskirche Heiligenbrunn, Schloss Kirchberg
Baudenkmäler: Hofkapelle Mantel, Bauernhaus Schmidhof, Stadel in Buch
Südlich Kirchberg (C4_03) werden die Schutzflächen der Wallfahrtskirche Heiligenbrunn und dem Schloss Kirchberg mit 6.560 m Länge gequert. Auch westlich Oberergoldsbach (C5_01) wird der Umgebungsbereich Schloss Kirchberg mit 1.350 m Länge gequert. 
Durch die parallel zur Bestandsleitung errichteten Juraleitung, verkürzt sich der Abstand zum Schloss Kirchberg weiter auf bis 650 m. Diesem Umstand wird nicht zugestimmt. Kulturelle Güter sind besonders schützenswert, auch visuell. Um die Denkmäler auch künftig weiter schützen zu können, ist die Verlegung der Trasse unbedingt anzustreben.

Mobilfunk
Auf Fl.Nr. 2783, Gemarkung Oberergoldsbach und Fl.Nr. 1215, Gemarkung Andermannsdorf wurden zwischenzeitlich Mobilfunkmasten errichtet, die in dem vorliegenden Raumordnungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Vorschlag zur Alternativroute:
Um die Abstände zur Wohnbebauung (Kirchberg und Unterhaid) und somit auch zum Kulturgut Schloss Kirchberg (= Burg) zu vergrößern, sollte die Trasse nach Gambachreuth und vor Mantel Richtung Unkofen verlaufen. Es werden bereits vermehrt landschaftliche Vorbehaltsgebiete (hier Forstfläche) durchquert. Die Waldfläche kann aufgrund der Mastenhöhe überspannt werden. Sollte ein Masten erforderlich werden, ist eine Ersatzaufforstung durchzuführen. Alternativ ist eine Erdverkabelung anzustreben, wodurch auch die Habitate geschützt werden. Auch die Kiesabbaufläche kann mit der alternativen Trasse umgangen und geschützt werden. Das Vorranggebiet Windkraft wird nur leicht gestreift. Die Vorrangfläche bleibt jedoch zum Großteil erhalten, sodass eine Verwirklichung einer Windkraftanlage dennoch ermöglicht werden kann.
Diese Alternativleitung ist aufgrund der um 1.000 m kürzeren Leitungslänge kostensparender. Zudem sind weniger Mastenstandorte erforderlich.
Der Trassenführungsgrundsatz ist ein geradliniger Verlauf sowie eine Bündelung mit anderen Infrastrukturen. Zusammen mit der Bündelung der 110-kV-Leitung und der 380-kV-Leitung, welche auch ohne Antrag der Energieversorger durchzuführen ist, können mit der vorgeschlagenen Variante beide Grundsätze umgesetzt werden.
Generell ist eine Erdverkabelung anzustreben, die im PPflugverfahren durchgeführt wird.

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12. Antrag auf Aufstockung von Garagen zur Schaffung einer Wohnung auf Fl.Nr. 32, Gemarkung Türkenfeld in Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die Grundstückseigentümerin stellt Antrag auf Aufstockung von Garagen zur Schaffung einer Wohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 32, Gemarkung Türkenfeld in Türkenfeld. 

Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht.

Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich somit um einen Fall nach § 34 BauGB.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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13. Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung einer Stützmauer zur Befestigung der Einfahrt und des Garagefundamentes auf Fl.Nr. 1245/2, Gemarkung Türkenfeld im Baugebiet "Weiherholzfeld"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Für die Errichtung einer Stützmauer zur Befestigung der Einfahrt und des Garagenfundaments auf dem bereits bebauten Grundstück Fl.Nr. 1245/2, Gemarkung Türkenfeld in Hohenthann, beantragt der Eigentümer die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Weiherholzfeld“ in Bezug auf die Sockelhöhe. Die Stützmauer soll mit einer Höhe von max. 0,85 m errichtet werden. Am tiefsten Punkt 0,35 m. Laut Bebauungsplan ist eine Sockelhöhe über der Straßen- bzw. Gehsteigoberkante von höchstens 0,15 m zulässig. 
Die Unterschriften der Nachbarn wurden von dem Antragsteller beigebracht.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Weiherholzfeld“ nicht zugestimmt wird. Die bestehende Stützmauer kann verbleiben, wenn sie als Fundament für die Garage, wie im Eingabeplan dargestellt, verwendet wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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14. Festlegung der Verbandsräte für den Zweckverband ILE "Holledauer Tor"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 14

Sachverhalt

In § 6 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) „Holledauer Tor“ entsendet jedes Verbandsmitglied 4 Verbandsräte und legt deren Stellvertreter fest
Nach Art. 31 Abs. 2 KommZG (Gesetz über kommunale Zusammenarbeit) wird die Gemeinde in der Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister vertreten. Weitere Mitglieder werden durch Beschluss des Gemeinderates bestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass folgende Verbandsräte in den Zweckverband ILE „Holledauer Tor“ entsandt werden:

CSU:                Maximilian Ganslmeier                 Stellv.: Martin Simbürger

FW/SPD:        Rudolf Zieglmayer                         Stellv.: Simon Hopfensperger
Stefan Blechschmidt                         Stellv.: Christine Erbinger

Die kraft Gesetzes dem Zweckverband angehörende erste Bürgermeisterin Andrea Weiß wird bei ihrer Verhinderung durch zweite Bürgermeisterin Ursula Beck vertreten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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15. Zuschuss für Vereine im Ferienprogramm 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 15

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass der Zuschuss für Vereine für das Ferienprogramm wie im Vorjahr auf 50,00 € festgesetzt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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16. Verschiedenes, Wünsche, Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 16
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16.1. Information zum Zuschuss über die Außenrenovierung der Kirche "St. Andreas" in Andermannsdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 16.1

Sachverhalt

Die Kath. Kirchenstiftung Andermannsdorf hat einen Antrag auf Zuschuss für die Außenrenovierung der Kirche St. Andreas in Andermannsdorf gestellt. Die Kath. Kirchenstiftung Andermannsdorf plant derzeit den 3. Bauabschnitt mit der Innenrenovierung des Turms. Mit der Maßnahme soll in diesem Jahr begonnen werden. Die Gesamtkosten dieser Baumaßnahme belaufen sich nach Vorlage der Kostenberechnung auf 118.130,73 €.
Hiervon entfallen 90.048,26 € auf reine Baukosten, welche auch zuschussfähig sind.
Für die Kath. Kirchenstiftung Andermannsdorf würde sich hierfür ein Zuschussbetrag in Höhe von 6.753,62 € errechnen.
Laut GR-Beschluss vom 01.07.2015 wird für Renovierungen von Pfarrkirchen ein Zuschuss in Höhe von 7,5% der Kosten, maximal 45.000 € gewährt. Dieser Betrag wird einmalig im Zeitraum von 7 Jahren pro Pfarrkirche bezuschusst.
Die Kath. Kirchenstiftung Andermannsdorf hat in 2019 einen Antrag auf Zuschuss für den 
2. Bauabschnitt (Renovierung Langhaus) gestellt.
Hier wurden dann 22.644,91 € als Zuschuss ausgezahlt.
Insgesamt sind somit bisher 29.398,53 € an Zuschuss gezahlt worden, sodass für die weiteren Bauabschnitte noch 15.601,47 € verbleiben. 

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16.2. Stellungnahme zu Bauleitplänen anderer Gemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 16.2

Sachverhalt

Der Gemeinderat wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Gemeinde von anderen Gemeinden über folgende Bauleitpläne zur Stellungnahme aufgefordert wurde:

  • Markt Pfeffenhausen
Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „SO Freiflächen-Photovoltaikanlage Burghart“ und Änderung des Flächennutzungsplanes Pfeffenhausen mit Deckblatt Nr. 34 „SO Freiflächen-Photovoltaikanlage Burghart“ (erste Auslegung)
Anlass für Bebauungsplan ist die Absicht des Marktes Pfeffenhausen ein sonstiges Sondergebiet für Freiflächen-Photovoltaikanlagen nach § 11 BauNVO auszuweisen, mit der Zweckbestimmung "Gebiet für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Energien, dienen, hier Photovoltaik". Für diese Flächen ist auch ein Trinkwasserschutzgebiet seitens des Wasserzweckverbands Rottenburger Gruppe geplant, wobei die Feststellung frühestens in ca. 7 Jahren zu erwarten ist. Der Brunnen als Zentrum des geplanten Wasserschutzgebiets und die Wasseraufbereitungsanlage wurden jedoch bereits errichtet. Der mögliche Bauraum ist der Wasserschutzzone IIIA zuzuordnen. Der Wasserzweckverband als Eigentümer befürwortet die Errichtung der PV-Anlage, als geplanter Betreiber ist die Bürgerenergie Essenbach zu nennen.
Die Gesamtfläche beträgt ca. 153.084 m².

  • Markt Ergolding
Änderung des Bebauungsplanes „Lindenstraße (Oberes Dorf)“ mit Deckblatt Nr. 33 (erste Auslegung)
Geplant wird an Stelle des bestehenden Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten nun ein Mehrfamilienhaus mit maximal 4 Wohneinheiten und maximal 2 Vollgeschossen.
Die Fläche des Änderungsbereichs beträgt insgesamt ca. 827 m².

  • Markt Ergolding
Änderung des Bebauungsplanes „Lindenstraße (Oberes Dorf)“ mit Deckblatt Nr. 32 (Sternstraße) (erste Auslegung)
Geplant werden an Stelle des in Deckblatt 19 geplanten Wohngebäudes mit 1 Wohneinheit nun zwei Wohngebäude mit jeweils einer Wohneinheit und maximal 2 Vollgeschossen in der Bauform Erdgeschoß, Obergeschoss und Dachgeschoß (kein Vollgeschoss).
Die Fläche des Änderungsbereichs beträgt insgesamt ca. 1.745 m².

Belange der Gemeinde sind hiervon nicht betroffen.

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16.3. Bekanntgabe von Vergaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 16.3

Sachverhalt

Für folgende Beschlüsse sind die Gründe der Geheimhaltung weggefallen:

Ausstattungen für die FFW Schmatzhausen-Egg
Umbau MLF Tank                        Fa. Zanzerl, Essenbach
Motorola MTP                                Fa. Abel & Käufl, Landshut
Beschaffung für Fahrzeug MFL        Fa. Sturm, Regen

Neubeschaffung eines TSF ohne Atemschutz für die FF Andermannsdorf
Fahrgestell                                Fa. Furtner + Ammer KG, Landau 
Kofferaufbau                                 Fa. Furtner + Ammer KG, Landau 
Beladung                                 Fa. Sturm Feuerschutz, Regen 

Buswartehäuschen                        Zimmerei Pöschl, Schmatzhausen

Kindertagesstätten

Tablets                                Fa. Alpha Computer Sales, Ottobrunn

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16.4. Unterstützung eines Schulprojekts der Grundschule Hohenthann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 16.4

Sachverhalt

Die Vorsitzende teilte mit, dass das Schulprojekt, bei dem die verschmierte Wand gegenüber der Schule umgestaltet werden sollte, hinfällig geworden ist, da einige Hürden aufgetreten sind. 
(Gerüst, Haftung)
Der Gemeinderat hatte hier am 04.05.2021 einen Zuschuss von 1.000  € beschlossen.
Alternativ wird jetzt im Pausenhof die vorhandene Mauer bemalt werden. Hier liegen allerdings noch keine Kosten vor. 

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16.5. Information der Bürgermeisterin zu Terminen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 16.5

Sachverhalt

Die Bürgermeisterin informierte den Gemeinderat über folgende anstehende Termine:

  • Ortsspaziergang mit ISEK am 17.07.2021, hier ist eine Anmeldung des Gemeinderates erforderlich
  • Kinderfest für Kinder des Kindergartens am 16.07.2021, hier muss noch beachtet werden, wie die Corona-Regeln zum Termin sind, Verbindung mit 50- Jahre Feier ist geplant

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16.6. Anfrage von Gemeinderat Blechschmidt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö 16.6

Sachverhalt

Gemeinderat Blechschmidt fragte nach, wann die Gemeinderatssitzungen wieder im Sitzungssaal stattfinden können. Die Vorsitzende antwortete, dass hier der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. 

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16.7. Mitteilung von Gemeinderat Zenger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö 16.7

Sachverhalt

Gemeinderat Zenger teilte mit, dass im Friedhof das Unkraut vernichtet werden muss und die Maßnahmen des Maschinenrings bis jetzt nichts gebracht haben.
Bürgermeisterin Weiß entgegnete, dass der Maschinenring 4x pro Jahr diese Arbeiten durchführt und erst dann entsprechende Erfolge ersichtlich sind. Beim Rathausplatz fruchten die Maßnahmen. 

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16.8. Mitteilung von Gemeinderat Faltermeier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö 16.8

Sachverhalt

Gemeinderat Faltermeier erklärte, dass er von Bürgern angesprochen wurde, dass das Holzgeländer beim Feuerwehrhaus in Türkenfeld sehr schlecht sei. Die Vorsitzende sagte, dass die schlechten Stellen ausgetauscht werden. 

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16.9. Mitteilung der Bürgermeisterin Weiß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö 16.9

Sachverhalt

Die Bürgermeisterin informierte die Gemeinderäte, dass aktuell der Glasfaseranschluss in das Rathaus erstellt wird. 

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16.10. Mitteilung von Gemeinderat Simbürger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö 16.10

Sachverhalt

Gemeinderat Simbürger teilte mit, dass in Buch Richtung Kläham Löcher in der Straße sind und diese behoben werden müssen. Dies wird an den Bauhof weitergegeben. 

Datenstand vom 14.07.2021 07:36 Uhr