Datum: 07.09.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal Hohenthann
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Hohenthann
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:25 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift vom 03.08.2021
2 Bebauungs- und Grünordnungsplan „GE West“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)
3 Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „GE West“ in Hohenthann
4 Deckblatt Nr. 18 zum Flächennutzungsplan Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)
5 Feststellungsbeschluss über das Deckblatt Nr. 18 zum Flächennutzungsplan Hohenthann
6 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Gambach“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)
7 Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Am Gambach“ Deckblatt Nr. 1 in Hohenthann
8 Erschließungsplanung zum Gewerbegebiet "GE West" - Genehmigung des Entwurfs
9 Antrag auf Anbau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf Fl.Nr. 200/2, Gemarkung Türkenfeld in Türkenfeld
10 Antrag auf Neubau eines Kompostierungsstalles für Mutterkühe und Neubau eines überdachten Mistlagers mit Güllegrube auf Fl.Nr. 323, Gemarkung Schmatzhausen
11 Antrag auf Ersatzbau als Wohnhausanbau auf Fl.Nr. 2512, Gemarkung Oberergoldsbach in Unkofen
12 Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung einer Stützmauer auf Fl.Nr. 38/9, Gemarkung Weihenstephan im Baugebiet "Am Kellerberg II"
13 Antrag zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn für die Erstellung und Durchführung eines Integralen Konzepts zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement
14 Verschiedenes, Wünsche, Anträge
14.1 Information zur Elternbefragung im Kindergarten
14.2 Stellungnahme zu Bauleitplänen anderer Gemeinden
14.3 Informationen zur PumpTrack Anlage
14.4 Anfragen Gemeinderatsmitglieder

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1. Genehmigung der Niederschrift vom 03.08.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderäte Faltermeier und Hummel stimmten nicht mit ab, da sie an der Sitzung vom 03.08.2021 nicht anwesend waren.

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2. Bebauungs- und Grünordnungsplan „GE West“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Bindhammer vom gleichnamigen Architekturbüro begrüßen.
Herr Bindhammer stellte die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor.

  1. Zum Bebauungs- und Grünordnungsplan “Gewerbegebiet GE Nord – Deckblatt Nr. 3“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 29.06.2021 bis 28.07.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 21.06.2021 hingewiesen. 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit ging im Auslegungszeitraum folgendes Schreiben von „Die Anwohner der Ringstraße“ vom 09.07.2021 ein:

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderats, mit dem zum Gewerbegebiet WEST ausgemachtem Grundstück hat die Gemeinde ein sehr schönes Ackerland erworben, das leider direkt an unser Wohngebiet anschließt. Wenn man in Richtung der Staatsstraße nach Landshut blickt, hätte sich dort sicher ein geeigneteres Gebiet gefunden, mit dem das erworbene Grundstück hätte getauscht werden können, wenn dies auch, zugegebenermaßen, mit einigen Anstrengungen verbunden gewesen wäre.
Wie in der Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2021 zu hören war, sehen es etliche Gemeinderäte auch so, dass wir Anwohner, die wir ja schon vierzig Jahre hier wohnen, durch das Gewerbegebiet sehr betroffen sind.
Wir sind immer noch der Meinung, dass auch der erweiterte Abstand von ca. 10 m von unserer Grundstücksgrenze bis zum Baufenster zu gering ist. Bei einer gleichzeitigen Auffüllung bis maximal 2 m und einer Firsthöhe von 10m überragen die entstehenden Gebäude unsere Wohngebäude erheblich. Wir sind der Meinung, ein Abstand von 20 m ist das Mindeste.
Ob das durch den aufgeschütteten Erdwall abfließende Niederschlagswasser durch den geplanten Grünstreifen und die vorgesehenen Rückhalterigolen aufgefangen werden kann, erscheint uns sehr fraglich.
Nach Pkt.2.3 des Umweltberichtes zum Gewerbegebiet WEST soll das Baugebiet zur Vermeidung größerer Erdmassenbewegungen an den Geländeverlauf angepasst werden, Ebenso sollen Veränderungen der Oberflächenformen nur auf das unbedingt erforderliche Maß erfolgen.
In der Praxis geschieht das Gegenteil. Der Geländeverlauf wird hier für das Baugebiet und die Bauherren passend gemacht.
In diesem Zusammenhang dürfen wir auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hinweisen, nach der sich Baulichkeiten in ihren Dimensionen bezüglich Firsthöhe und Fläche an die Umgebungsbebauung anpassen sollen (siehe Landshuter Zeitung vom 20.02.2021).
Großes Unverständnis herrscht bei uns auch über den Hinweis des Architekten Bindhammer, dass unsere Wohngebäude durch das Gewerbegebiet aufgewertet werden. Das wäre dann das erste Wohngebiet, das durch ein direkt angrenzendes Gewerbegebiet an Wert gewinnt.
Bei allem Interesse der Gemeinde möglichst viel Gewinn durch den Verkauf des Baulandes zu erzielen und im Hinblick auf die zu erwartenden Gewerbesteuereinnahmen, sollten auch die berechtigten Belange und Befürchtungen von uns langjährigen Anwohnern berücksichtigt werden.
Auch wenn die getroffenen Entscheidungen dem Baurecht entsprechen, wie Herr Architekt Bindhammer und Frau Bürgermeisterin Weiß betonen.
In diesem Sinne bitten wir Sie, Frau Bürgermeisterin, sowie die Damen und Herren des Gemeinderats die Angelegenheit nochmals zu überdenken und eine für uns Anlieger positivere Entscheidung zu treffen.

Mit freundlichen Grüßen
Die Anwohner der Ringstraße

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben „Die Anwohnern der Ringstraße“ vom 09.07.2021 wurde Kenntnis genommen.

Das Schreiben enthält keine persönlichen Angaben und Unterschriften.

Bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs 1 ging jedoch ebenfalls eine Stellungnahme vom 14.01.2021 von Anwohnern der Ringstraße Hausnummer 8 bis Hausnummer 20 ein.

Auf Grund der Einwendungen der Anwohner vom 14.01.2021 erfolgten Umplanungen gem. folgenden Beschluss zur Abwägung der Einwendungen:

Für die Beteiligung der Öffentlichkeit sind bei Bauleitplanverfahren folgende 2 öffentliche Auslegungen durchzuführen, deren Durchführung die Gemeinde öffentlich bekannt zu geben hat.
  • Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
  • Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit)
Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Hohenthann das Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB Form- und fristgerecht durchgeführt.
Die Anlieger der Ringstraße 8 bis Ringstraße 20 haben ebenfalls Ihre Einwendungen form- und fristgerecht vorgebracht.

Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten oder willkürlichen Abstand einer gewerblichen Bebauung zu einem Wohngebiet. Grundsätzlich könnten Gewerbegrundstücke auch direkt an die Wohnbaugrundstücke anschließen. Der Abstand der zulässigen Bebauung und Nutzung der Freiflächen richtet sich nach den Anforderungen des Immissionsschutzes. Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Gewerbegebiet und dem anliegenden Wohngebiet ein Trennstreifen von 5 m Breite geplant, der der Regenwasserableitung und der Durchwegung von Siedlungsstrukturen dient.
Zur Wahrung des Immissionsschutzes für die Anlieger hat die Gemeinde Hohenthann die Erstellung einer Schalltechnischen Untersuchung bei der Planungsgesellschaft Pressler & Geiler in Cham in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 16.11.2020 regelt die zulässigen Lärmkontingente auf den einzelnen Teilflächen des Gewerbegebietes.

In den Textlichen Festsetzungen sind unter Punkt 10 Immissionsschutz unter anderem festgesetzt:
  • Die zulässigen Lärmkontingente.

Das schalltechnische Gutachten vom 16.11.2020 ist Teil des Bebauungsplanes und ist im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit von allen Personen einsehbar.

Der erforderliche Lärmschutz ist gesetzlich geregelt und kann nicht willkürlich gesenkt werden.

Zur Erzielung einer besseren Anliegerakzeptanz bezüglich
  • Aufschüttungshöhen
  • Gebäudehöhen
wird vorgeschlagen, die Planung wie folgt zu ändern:
  • Die Teilfläche GE 1 wird geteilt in GE 1a, (westliche Hälfte) und GE 1b (östliche Hälfte)
    • In der westlichen Hälfte sind Aufschüttungen bis 2 m Höhe zulässig
    • In der östlichen Hälfte sind Aufschüttungen bis 1 m zulässig
  • Für GE 1a und GE 1b wird festgesetzt
    • Zulässige Wandhöhe: max. 6,0 m ab OK Erschließungsstraße
    • Zulässige Firsthöhe:   max. 10,0 m ab OK Erschließungsstraße

Durch die Erschließung des Baugebietes erfolgt eine gezielte und über Rückhalteeinrichtungen verzögerte Ableitung des Regenwassers aus den Verkehrsflächen und den Baugrundstücken. Es kann dann kein wildabfließendes und mit Schlamm versetztes Oberflächenwasser aus den Ackerflächen mehr geben. Die Überschwemmungsgefahr wird für die genannten Grundstücke reduziert.

Der 5 m breite Streifen zwischen Wohnbebauung und Gewerbegebiet ist in erster Linie für die Regenwasserpufferung und -ableitung erforderlich. Zur besseren Anliegerakzeptanz wird der Weg aus diesem Streifen entnommen. Somit ergibt sich ein Grünstreifen in dem unterirdisch Regenrückhalteinrichtungen (Rygolen) und Regenwasserkanäle liegen.
Dieser Grünstreifen verläuft konisch beginnend mit einer Breite von 5 m an der östlichen Seite und endend mit einer Breite von 8 m an der westlichen Seite.

Durch das Entfallen des Gehweges zwischen den Wohnbauparzellen und den Gewerbegebietsparzellen sind auch die Einwendungen bezüglich Hundekot und Heckenbrandgefahr hinfällig.

Durch die Ansiedlung des Gewerbegebietes, in dem nur Betriebe mit Einhaltung der gesetzlichen Immissionsbestimmungen mit Rücksicht auf die anliegende Wohnbebauung zugelassen sind, entsteht keine belegbare Wertminderung für die anliegende Wohnbebauung. 
Man könnte auch sagen, durch das Abschirmen von der Rottenburger Straße, dem geregelten Oberflächenwasserablauf und Schaffung nahegelegener Arbeitsplätze erhöht sich der Wert der anliegenden Grundstücke. Das ist ebenso wenig belegbar.

Mit der vollzogenen Umplanung, den Regelungen zum Schallschutz und zur Oberflächenwasserableitung sind die Anliegerinteressen ausreichend berücksichtigt.
Ein weiters Abrücken der geplanten zulässigen Bebauung, die noch dazu im Norden der vorhandenen Wohnbebauung liegt, soll mit Rücksicht auf den sparsamen Umgang auf den Verbrauch von Grund und Boden nicht erfolgen.


  1. Im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 28.06.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 16.06.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 28.07.2021.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:

2.1         Das Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung – Herr Valenta teilte mit Schreiben vom 29.06.2021 folgende Stellungnahme mit:

Zu den textlichen Festsetzungen:
0.6.1 Abstandsflächen
Der Text der Festsetzung bezieht sich nicht auf die aktuell gültige Fassung der BayBO. Hier ist festzusetzen: „Die Tiefe der Abstandsflächen richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO."

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung – Herr Valenta vom 29.06.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Textliche Festsetzung 0.6.1 Abstandsflächen wird wie folgt angepasst:
„Die Tiefe der Abstandsflächen richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO."

2.2        Das Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde – Frau Ströer teilte mit Schreiben vom 26.07.2021 mit, folgende Stellungnahme mit:

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)

Wir beziehen uns auf unsere Stellungnahme vom 26.01.2021 und weisen nochmals darauf hin, dass in der vorliegenden Bauleitplanung das Trennungsgebot gemäß § 50 BImSchG außer Acht gelassen wird. Das neu geplante Gewerbegebiet „Gewerbegebiet West" grenzt direkt an den bestehenden Bebauungsplan „Schlossfeld" mit der Gebietskategorie allgemeines Wohngebiet WA, welcher seit dem 05.01.1977 rechtskräftig ist, an. Der § 50 BImSchG fordert für die Bauleitplanung, dass die Flächenzuordnung so zu erfolgen hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen u.a. auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dies gilt als Vorsorgeprinzip und ist ein elementarer Grundsatz der städtebaulichen Planung.

Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zu der Bauleitplanung zum „Gewerbegebiet West" wurde zur Absicherung der Verträglichkeit mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und ob durch die zulässigen Nutzungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursacht werden, die überarbeitete schalltechnische Untersuchung einschließlich Lärmkontingentierung, datiert auf den 29.01.2021, von der GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler, Dipl. Geogr. Univ. H. Pressler, Elsa-Brandström-Straße 34, 93413 Cham, vorgelegt.

In dieser schalltechnischen Untersuchung werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu Grunde gelegt. Das neue Gewerbegebiet gliedert sich in 4 Teilflächen. Die Ermittlung der Lärmkontingente für den Geltungsbereich des Bebauungsplans erfolgt nach DIN 45691 („Geräuschkontingentierung", Dezember 2006). Die Vorbelastung durch das bereits bestehende Gewerbegebiet östlich der Rottenburger Straße („GE Nord"), in welchem flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt sind, wurde berücksichtigt. Entsprechend wurde für die Teilflächen des „Gewerbegebiets West" die nach DIN 45691 :2006-12 zulässigen Geräuschemissionen in Form von Emissionskontingenten und Zusatzkontingenten festgesetzt. Zulässig sind demzufolge Vorhaben, deren Geräusche die so ermittelten Emissionskontingente weder tagsüber noch nachts überschreiten. Zur Sicherstellung von gesunden Wohnverhältnissen nach dem BauGB ist es erforderlich, in der Satzung des Bebauungsplanes Maßnahmen zum Schallschutz festzulegen.

Diese notwendigen Anforderungen an den Immissionsschutz sind in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet West" unter Punkt 10.0 hinterlegt und müssen zur Sicherstellung von gesunden Wohnverhältnissen zwingend für den Bebauungsplan beibehalten werden. Im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Neu oder Umplanungen ist die Einhaltung der maximal zulässigen Geräuschkontingente und Zusatzkontingente der Genehmigungsbehörde nachzuweisen. Diese Anforderung ist ebenfalls zwingend in den textlichen Festsetzungen zu fixieren (siehe Punkt 10.3 aus den textlichen Festsetzungen vom Vorentwurf „Gewerbegebiet West" mit Datum vom 16.12.2020).

Somit sind Maßnahmen ergriffen, die, trotz einer entstehenden Gemengelage, den Geräuschemissionsschutz in der schutzbedürftigen Nachbarschaft gewährleistet.

In der vorgelegten Form kann der Bauleitplanung von unserer Seite nicht zugestimmt werden.
Die textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz sind durch die o.g. Anforderung zu erweitern.

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Landratsamt Landshut – Untere ImmissionsschutzbehördeFrau Ströer vom 26.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Nach Rücksprache Herrn Dipl.-Ing.. Geogr. Univ. Pressler von der GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler ist, zur Abhilfe gegen die von Frau Ströer vorgebrachten Einwendungen, in die Textlichen Festsetzungen wie folgt aufzunehmen:
„Anhand von schalltechnischen Gutachten ist bei Baugenehmigungsverfahren bzw. Nutzungsänderungsanträgen von anzusiedelnden Betrieben nachzu­weisen, dass die festgesetzten Emissionskontingente nicht überschritten werden. Dieser Nachweis ist nach TA Lärm i.V.m. DIN 45691 unter Berücksichtigung der Schallaus­brei­tungsverhältnisse der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche zu führen und der Genehmigungsbehörde mit den Bauantragsunterlagen vorzulegen.“

2.3        Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom 22.07.2021 wie folgt mit:

die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 18 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet GE West“, um ein neues Gewerbegebiet am nordwestlichen Rand des Hauptortes auszuweisen. 
 
Die höhere Landesplanungsbehörde hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu diesen Planungen Stellung genommen (Schreiben vom 22.01.2021). Darin wurde bemängelt, dass eine bereits im FNP dargestellte gewerbliche Baufläche (Fl.-Nrn. 1157 & 1158, jeweils Gemarkung Türkenfeld) von der beigefügten Standortuntersuchung (Alternativenprüfung) unberücksichtigt bleibt. 

Dieser Einwand wird in den nun vorgelegten Unterlagen insofern berücksichtigt, als dass die betroffene Fläche in die Standortuntersuchung aufgenommen wurde. Laut textlicher Begründung scheitert eine Überplanung an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Das bemängelte Begründungsdefizit ist damit beseitigt und die Planungen entsprechen noch den Erfordernissen der Raumordnung. 
 
Für den Fall, dass die Fl.-Nrn. 1157 & 1158 (jeweils Gemarkung Türkenfeld) auch mittelfristig nicht zur Verfügung stehen sollten, wird der Gemeinde jedoch eine Herausnahme derselben aus dem FNP empfohlen. 

Hinweis: 
Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z. B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums (Datum der Bekanntmachung) zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z. B. Download-Link zu einem eigenen Netzspeicherort). Wird das Verfahren eingestellt, so bitten wir ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung. 

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern – Herrn Dr. Esch vom 22.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird beachtet.

    1. Regionaler Planungsverband Landshut – Herr Peter Dreier– teilte mit Schreiben vom 23.07.2021 wie folgt mit:

Der Regionale Planungsverband Landshut hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu diesen Planungen Stellung genommen (Schreiben vom 26.01.2021). Darin wurde bemängelt, dass eine bereits im FNP dargestellte gewerbliche Baufläche (Fl.-Nrn. 1157 & 1158, jeweils Gemarkung Türkenfeld) von der beigefügten Standortuntersuchung (Alternativenprüfung) unberücksichtigt bleibt.  
 
Dieser Einwand wird in den nun vorgelegten Unterlagen insofern berücksichtigt, als dass die betroffene Fläche in die Standortuntersuchung aufgenommen wurde. Laut textlicher Begründung scheitert eine Überplanung an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Das bemängelte Begründungsdefizit ist damit beseitigt und die Planungen entsprechen noch den Erfordernissen der Raumordnung. 

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Regionalen Planungsverband – Herrn Peter Dreier vom 23.07.2021 wurde Kenntnis genommen.

2.5        Das Staatliche Bauamt Landshut – Herr Kroll– teilte mit Schreiben vom 15.07.2021 wie folgt mit:

2.1 Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Landshut bestehen keine Einwände. 
Es ist jedoch Punkt 2.5 zu beachten.

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die in Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschaft- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

Einwendungen: Anbauverbotszone von 20 m ist grundsätzlich einzuhalten. 
Die Anbauverbotszone ist mit den u. g. Ausnahmen in den Planunterlagen darzustellen.

Rechtsgrundlagen: Art. 23 BayStrWG
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiung)

  1. Von Abschnitt 380, Station 1,560 bis Abschnitt 380, Station 1,570 auf der St 2143 darf das Eck des geplanten Hochbaus die Anbauverbotszone um 2 m unterschreiten.
  2. Von Abschnitt 380, Station 1,570 bis Abschnitt 380, Station 1,650 auf der St 2143 dürfen Verkehrs- und Parkflächen bis zu einem Abstand von 14 m zur Fahrbahnkante der St 2143 errichtet werden.
Ausnahmen vom Anbauverbot: 
  1. Von Abschnitt 380, Station 1,650 bis Abschnitt 380, Station 1,730 auf der St 2143 ist eine Anbauverbotszone von 10 m einzuhalten.

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Wir weisen darauf hin, dass das Plangebiet in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße liegt. Es ist mit erheblichen Emissionen zu rechnen (Lärm, Staub, usw.). Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können diesbezüglich nicht geltend gemacht werden.
Die Kosten für evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz von der Gemeinde zu tragen.
Die Zufahrt zum Regenrückhaltebecken kann über die bestehende Zufahrt auf der St 2143 bei Abschnitt 380, Station 1,490 erfolgen.
Ein Einfahren in das Gewerbegebiet, auch im westlichen Bereich von dieser Zufahrt, ist zu unterbinden und wird nicht genehmigt.
Sichtdreiecke sind einzuhalten (siehe beiliegende Skizze).
Der Mindestabstand von Gehölzpflanzungen außerorts zur Staatsstraße darf 7,50 m nicht unterschreiten, ansonsten ist eine Absicherung mit Schutzplanken erforderlich (RPS 2009).
Bei Anpflanzung von Buschwerk im Abstand unter 7,50 m, welches sich im Laufe des Wachstums zu Stämmen verändert, trägt der Verursacher in späterer Zeit die Kosten zur Absicherung mit Schutzplanken Der vorgegebene Abstand bezieht sich auf ebenes Gelände. Im Damm- oder Böschungsbereich sind die erweiterten Abstände gem. RPS 2009 einzuhalten.
Trotz Einhaltung der geforderten Abstände bei der Neubepflanzung, besteht die Möglichkeit, dass die geforderten Sichtflächen, durch die Kronen von im Laufe der Jahre größer werdenden Bäumen, beeinträchtigt werden.
Dies ist darin begründet, dass die Fahrbahn in Richtung Türkenfeld abfallend ist. Bei der Auswahl der Standorte für die Neubepflanzung ist darauf zu achten.
Über den Bau und die Kostentragung der notwendigen Linksabbiegespur ist mit dem Staatlichen Bauamt Landshut eine Vereinbarung abzuschließen.

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Staatliche Bauamt Landshut – Herr Kroll vom 15.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden beachtet.

2.6        Vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh – ging mit Schreiben vom 13.07.2021 folgende Stellungnahme ein:

Zuständige Gebietsreferentin
Bodendenkmalpflege: Frau Dr. Ruth Sandner 

Bodendenkmalpflegerische Belange
Belange der Bodendenkmalpflege sind mit unter 4.11 Hinweis auf die Erlaubnispflicht gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG ausreichend berücksichtigt. Den Hinweis auf Art. 8 BayDSchG bitten wir zu streichen, da nicht zutreffend.  

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.  
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder 
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de). 

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh - vom 13.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Der Textliche Hinweis auf Art. 8 BayDSchG wird gestrichen.

2.7        Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Frau Katrin Altinger – teilte mit Schreiben vom 08.07.2021 folgende fachliche Informationen und Empfehlungen mit:

Flächenverbrauch:  
Zum Erhalt der land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiete legt die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) unter Punkt 5.4.1 (G) Folgendes fest: „Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.“  
Mit der vorliegenden Planung werden ca. 3 ha landwirtschaftlicher Boden überdurchschnittlicher Bodengüte mit Ackerzahlen zwischen 54 und 66 dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die Bodengüte steht der Planung entgegen.  
 
Abstände:  
Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen Bebauung und landwirtschaftlicher Nutzfläche angelegt werden. Dies sollte in Form eines Grünstreifens mit ausreichender Breite umgesetzt werden.  
Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche darf nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt werden. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt ist sicher zu stellen.  
Bei allen Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind die geltenden Regelungen des AGBGB Art. 47 und 48 zu beachten und zu angrenzenden benachbarten Flächen nachfolgende Abstände einzuhalten: 
  • 0,50 m für Gehölze  
  • 2,00 m für Gehölze höher als 2,0 m Wuchshöhe  
  • 4,00 m zu landwirtschaftlichen Nutzflächen für Gehölze höher als 2,00 m bei erheblicher Beeinträchtigung  

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 08.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Pflanzabstände sind gesetzlich geregelt. 
Auf ca. 2/3 der Länge an denen des geplante Baugebiet an landwirtschaftliche Flächen anschließt ist ein öffentlicher wasserdurchlässiger Fußweg geplant. Dieser dient auch als Pufferstreifen zu den angrenzenden Landwirtschaftlichen Flächen. Weitere Pufferstreifen sind, mit Rücksicht auf flächensparende Baulandausweisung, nicht geplant.

2.8        Die Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Altdorf – Herr Wagensonner- hat mit Schreiben vom 08.07.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

2.9        Die Energieversorgung Ergolding-Essenbach – Herr Lichtinger - hat mit Schreiben vom 07.07.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:

Gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Gewerbegebiet West" besteht unsererseits kein Einwand.

2.10        Der Markt Pfeffenhausen – Frau Schweiger - teilte mit Schreiben vom 06.07.2021 mit, dass keine Einwendungen gegen die Bauleitplanungen erhoben werden.

2.11        Der Markt Essenbach – Herr Bgm. Neubauer - teilte mit Schreiben vom 29.06.2021 mit, dass keine Einwendungen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan erhoben werden. 

    1. Der Markt Ergoldsbach – Herr Bgm. Robold - teilte mit Schreiben vom 06.07.2021 folgende Stellungnahme mit: 

Da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch Anregungen. 

    1. Die Gemeinde Neufahrn – Frau Grundler - teilt mit E-Mail vom 30.07.2021 wie folgt mit: 

Da Belange der Gemeinde Neufahrn i.NB nicht beeinträchtigt werden, ist eine Stellungnahme  unsererseits nicht veranlasst. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass dem Abwägungsvorschlag zur Beteiligung der Öffentlichkeit „Die Anwohner der Ringstraße“ wie vorgestellt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 4

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen zu den Behörden und Trägern öffentlicher Belange wie vorgestellt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „GE West“ in Hohenthann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 3

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE West" in Hohenthann in der Fassung vom 07.09.2021 gemäß § 10 BauGB und Art. 81 BayBO als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Deckblatt Nr. 18 zum Flächennutzungsplan Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Bindhammer vom gleichnamigen Architekturbüro begrüßen.
Herr Bindhammer stellte die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor.

  1. Zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 18 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 29.06.2021 bis 28.07.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 21.06.2021 hingewiesen. 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit ging im Auslegungszeitraum keine Stellungnahme ein.


  1. Im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 28.06.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 16.06.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 28.07.2021.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende 
Stellungnahmen ein:

2.1         Das Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung – Herr Valenta teilte mit Schreiben vom 29.06.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.

2.2        Das Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde – Frau Ströer teilte mit Schreiben vom 26.07.2021 mit, folgende Stellungnahme mit:

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)

Wir beziehen uns auf unsere Stellungnahme vom 26.01.2021 und weisen nochmals darauf hin, dass in der vorliegenden Bauleitplanung das Trennungsgebot gemäß § 50 BImSchG außer Acht gelassen wird. Das neu geplante Gewerbegebiet „Gewerbegebiet West" grenzt direkt an den bestehenden Bebauungsplan „Schlossfeld" mit der Gebietskategorie allgemeines Wohngebiet WA, welcher seit dem 05.01.1977 rechtskräftig ist, an. Der § 50 BImSchG fordert für die Bauleitplanung, dass die Flächenzuordnung so zu erfolgen hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen u.a. auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dies gilt als Vorsorgeprinzip und ist ein elementarer Grundsatz der städtebaulichen Planung.

Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zu der Bauleitplanung zum „Gewerbegebiet West" wurde zur Absicherung der Verträglichkeit mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und ob durch die zulässigen Nutzungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursacht werden, die überarbeitete schalltechnische Untersuchung einschließlich Lärmkontingentierung, datiert auf den 29.01.2021, von der GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler, Dipl. Geogr. Univ. H. Pressler, Elsa-Brandström-Straße 34, 93413 Cham, vorgelegt.

In dieser schalltechnischen Untersuchung werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu Grunde gelegt. Das neue Gewerbegebiet gliedert sich in 4 Teilflächen. Die Ermittlung der Lärmkontingente für den Geltungsbereich des Bebauungsplans erfolgt nach DIN 45691 („Geräuschkontingentierung", Dezember 2006). Die Vorbelastung durch das bereits bestehende Gewerbegebiet östlich der Rottenburger Straße („GE Nord"), in welchem flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt sind, wurde berücksichtigt. Entsprechend wurde für die Teilflächen des „Gewerbegebiets West" die nach DIN 45691 :2006-12 zulässigen Geräuschemissionen in Form von Emissionskontingenten und Zusatzkontingenten festgesetzt. Zulässig sind demzufolge Vorhaben, deren Geräusche die so ermittelten Emissionskontingente weder tagsüber noch nachts überschreiten. Zur Sicherstellung von gesunden Wohnverhältnissen nach dem BauGB ist es erforderlich, in der Satzung des Bebauungsplanes Maßnahmen zum Schallschutz festzulegen.

Diese notwendigen Anforderungen an den Immissionsschutz sind in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet West" unter Punkt 10.0 hinterlegt und müssen zur Sicherstellung von gesunden Wohnverhältnissen zwingend für den Bebauungsplan beibehalten werden. Im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Neu oder Umplanungen ist die Einhaltung der maximal zulässigen Geräuschkontingente und Zusatzkontingente der Genehmigungsbehörde nachzuweisen. Diese Anforderung ist ebenfalls zwingend in den textlichen Festsetzungen zu fixieren (siehe Punkt 10.3 aus den textlichen Festsetzungen vom Vorentwurf „Gewerbegebiet West" mit Datum vom 16.12.2020).

Somit sind Maßnahmen ergriffen, die, trotz einer entstehenden Gemengelage, den Geräuschemissionsschutz in der schutzbedürftigen Nachbarschaft gewährleistet.

In der vorgelegten Form kann der Bauleitplanung von unserer Seite nicht zugestimmt werden.
Die textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz sind durch die o.g. Anforderung zu erweitern.

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Landratsamt Landshut – Untere ImmissionsschutzbehördeFrau Ströer vom 26.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Einwendungen beziehen sich auf den Bebauungsplan und werden dort behandelt.

2.3        Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom 22.07.2021 wie folgt mit:

die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 18 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet GE West“, um ein neues Gewerbegebiet am nordwestlichen Rand des Hauptortes auszuweisen. 
 
Die höhere Landesplanungsbehörde hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu diesen Planungen Stellung genommen (Schreiben vom 22.01.2021). Darin wurde bemängelt, dass eine bereits im FNP dargestellte gewerbliche Baufläche (Fl.-Nrn. 1157 & 1158, jeweils Gemarkung Türkenfeld) von der beigefügten Standortuntersuchung (Alternativenprüfung) unberücksichtigt bleibt. 
 
Dieser Einwand wird in den nun vorgelegten Unterlagen insofern berücksichtigt, als dass die betroffene Fläche in die Standortuntersuchung aufgenommen wurde. Laut textlicher Begründung scheitert eine Überplanung an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Das bemängelte Begründungsdefizit ist damit beseitigt und die Planungen entsprechen noch den Erfordernissen der Raumordnung. 
 
Für den Fall, dass die Fl.-Nrn. 1157 & 1158 (jeweils Gemarkung Türkenfeld) auch mittelfristig nicht zur Verfügung stehen sollten, wird der Gemeinde jedoch eine Herausnahme derselben aus dem FNP empfohlen. 

Hinweis: 
Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z. B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums (Datum der Bekanntmachung) zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z. B. Download-Link zu einem eigenen Netzspeicherort). Wird das Verfahren eingestellt, so bitten wir ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung. 

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern – Herrn Dr. Esch vom 22.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird beachtet.

    1. Regionaler Planungsverband Landshut – Herr Peter Dreier– teilte mit Schreiben vom 23.07.2021 wie folgt mit:

Der Regionale Planungsverband Landshut hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu diesen Planungen Stellung genommen (Schreiben vom 26.01.2021). Darin wurde bemängelt, dass eine bereits im FNP dargestellte gewerbliche Baufläche (Fl.-Nrn. 1157 & 1158, jeweils Gemarkung Türkenfeld) von der beigefügten Standortuntersuchung (Alternativenprüfung) unberücksichtigt bleibt.  
 
Dieser Einwand wird in den nun vorgelegten Unterlagen insofern berücksichtigt, als dass die betroffene Fläche in die Standortuntersuchung aufgenommen wurde. Laut textlicher Begründung scheitert eine Überplanung an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Das bemängelte Begründungsdefizit ist damit beseitigt und die Planungen entsprechen noch den Erfordernissen der Raumordnung. 

Vom Schreiben des Regionalen Planungsverband – Herrn Peter Dreier vom 23.07.2021 wurde Kenntnis genommen.

2.5        Das Staatliche Bauamt Landshut – Herr Kroll– teilte mit Schreiben vom 15.07.2021 wie folgt mit:

2.1 Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Landshut bestehen keine Einwände. 
Es ist jedoch Punkt 2.5 zu beachten.

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die in Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschaft- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

Einwendungen: Die Anbauverbotszone von 20 m ist grundsätzlich einzuhalten. 
Die Anbauverbotszone ist mit den u. g. Ausnahmen in den Planunterlagen darzustellen.

Rechtsgrundlagen: Art. 23 BayStrWG
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiung)

Ausnahmen vom Anbauverbot: 
  1. Von Abschnitt 380, Station 1,560 bis Abschnitt 380, Station 1,570 auf der St 2143 darf das Eck des des geplanten Hochbaus die Anbauverbotszone um 2 m unterschreiten.
  2. Von Abschnitt 380, Station 1,570 bis Abschnitt 380, Station 1,650 auf der St 2143 dürfen Verkehrs- und Parkflächen bis zu einem Abstand von 14 m zur Fahrbahnkante der St 2143 errichtet werden.
  3. Von Abschnitt 380, Station 1,650 bis Abschnitt 380, Station 1,730 auf der St 2143 ist eine Anbauverbotszone von 10 m einzuhalten.
2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Wir weisen darauf hin, dass das Plangebiet in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße liegt. Es ist mit erheblichen Emissionen zu rechnen (Lärm, Staub, usw.). Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können diesbezüglich nicht geltend gemacht werden.
Die Kosten für evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz von der Gemeinde zu tragen.
Die Zufahrt zum Regenrückhaltebecken kann über die bestehende Zufahrt auf der St 2143 bei Abschnitt 380, Station 1,490 erfolgen.
Ein Einfahren in das Gewerbegebiet, auch im westlichen Bereich von dieser Zufahrt, ist zu unterbinden und wird nicht genehmigt.
Sichtdreiecke sind einzuhalten (siehe beiliegende Skizze).
Der Mindestabstand von Gehölzpflanzungen außerorts zur Staatsstraße darf 7,50 m nicht unterschreiten, ansonsten ist eine Absicherung mit Schutzplanken erforderlich (RPS 2009).
Bei Anpflanzung von Buschwerk im Abstand unter 7,50 m, welches sich im Laufe des Wachstums zu Stämmen verändert, trägt der Verursacher in späterer Zeit die Kosten zur Absicherung mit Schutzplanken Der vorgegebene Abstand bezieht sich auf ebenes Gelände. Im Damm- oder Böschungsbereich sind die erweiterten Abstände gem. RPS 2009 einzuhalten.
Trotz Einhaltung der geforderten Abstände bei der Neubepflanzung, besteht die Möglichkeit, dass die geforderten Sichtflächen, durch die Kronen von im Laufe der Jahre größer werdenden Bäumen, beeinträchtigt werden.
Dies ist darin begründet, dass die Fahrbahn in Richtung Türkenfeld abfallend ist. Bei der Auswahl der Standorte für die Neubepflanzung ist darauf zu achten.
Über den Bau und die Kostentragung der notwendigen Linksabbiegespur ist mit dem Staatlichen Bauamt Landshut eine Vereinbarung abzuschließen.

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Staatliche Bauamt Landshut – Herr Kroll vom 15.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Einwendungen beziehen sich auf den Bebauungsplan und werden dort behandelt.

2.6        Vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh – ging mit Schreiben vom 13.07.2021 folgende Stellungnahme ein:
       
Zuständige Gebietsreferentin
Bodendenkmalpflege: Frau Dr. Ruth Sandner 

Bodendenkmalpflegerische Belange
Belange der Bodendenkmalpflege sind mit unter 4.11 Hinweis auf die Erlaubnispflicht gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG ausreichend berücksichtigt. Den Hinweis auf Art. 8 BayDSchG bitten wir zu streichen, da nicht zutreffend.  

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.  
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de). 

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh - vom 13.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Der Textliche Hinweis auf Art. 8 BayDSchG wird im Bebauungsplan gestrichen.

2.7        Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Frau Katrin Altinger – teilte mit Schreiben vom 08.07.2021 folgende fachliche Informationen und Empfehlungen mit:

Flächenverbrauch:  
Zum Erhalt der land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiete legt die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) unter Punkt 5.4.1 (G) Folgendes fest: „Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.“  
Mit der vorliegenden Planung werden ca. 3 ha landwirtschaftlicher Boden überdurchschnittlicher Bodengüte mit Ackerzahlen zwischen 54 und 66 dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die Bodengüte steht der Planung entgegen.  
 
Abstände:  
Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen Bebauung und landwirtschaftlicher Nutzfläche angelegt werden. Dies sollte in Form eines Grünstreifens mit ausreichender Breite umgesetzt werden.  
Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche darf nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt werden. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt ist sicher zu stellen.  
Bei allen Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind die geltenden Regelungen des AGBGB Art. 47 und 48 zu beachten und zu angrenzenden benachbarten Flächen nachfolgende Abstände einzuhalten: 
  • 0,50 m für Gehölze  
  • 2,00 m für Gehölze höher als 2,0 m Wuchshöhe  
  • 4,00 m zu landwirtschaftlichen Nutzflächen für Gehölze höher als 2,00 m bei erheblicher Beeinträchtigung  

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 08.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Pflanzabstände sind gesetzlich geregelt. 
Auf ca. 2/3 der Länge an denen des geplante Baugebiet an landwirtschaftliche Flächen anschließt ist ein öffentlicher wasserdurchlässiger Fußweg geplant. Dieser dient auch als Pufferstreifen zu den angrenzenden Landwirtschaftlichen Flächen. Weitere Pufferstreifen sind, mit Rücksicht auf flächensparende Baulandausweisung, nicht geplant.

2.8        Die Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Altdorf – Herr Wagensonner- hat mit Schreiben vom 08.07.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
2.9        Die Energieversorgung Ergolding-Essenbach – Herr Lichtinger - hat mit Schreiben vom 07.07.2021, das keine Einwände bestehen.
Gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Gewerbegebiet West" besteht unsererseits kein Einwand.

2.10        Der Markt Pfeffenhausen – Frau Schweiger - teilte mit Schreiben vom 06.07.2021 mit, dass keine Einwendungen gegen die Bauleitplanungen erhoben werden.

2.11        Der Markt Essenbach – Herr Bgm. Neubauer - teilte mit Schreiben vom 29.06.2021 mit, dass keine Einwendungen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan erhoben werden. 

    1. Der Markt Ergoldsbach – Herr Bgm. Robold - teilte mit Schreiben vom 06.07.2021 folgende Stellungnahme mit: 

Da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch Anregungen. 

    1. Die Gemeinde Neufahrn – Frau Grundler - teilt mit E-Mail vom 30.07.2021 wie folgt mit: 

Da Belange der Gemeinde Neufahrn i.NB nicht beeinträchtigt werden, ist eine Stellungnahme  unsererseits nicht veranlasst. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Feststellungsbeschluss über das Deckblatt Nr. 18 zum Flächennutzungsplan Hohenthann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 5

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass das Deckblatt Nr. 18 zum Flächennutzungsplan Hohenthann in der Fassung vom 07.09.2021 verbindlich festgestellt wird. Die Verwaltung wird beauftragt, dieses Deckblatt Nr. 18 dem Landratsamt Landshut zur Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Gambach“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge wurden vorgestellt.

1.        Zum Deckblatt Nr. 1 des Bebauungs– und Grünordnungsplan “Am Gambach“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 12.07.2021 bis 11.08.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 05.07.2021 hingewiesen.

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen, Anregungen oder Einwände ein. 

2.        Im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 09.07.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 29.06.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 11.08.2021.

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt haben aber keine Stellungnahme abgegeben:
- Landratsamt Landshut - Untere Naturschutzbehörde
- Deutsche Telekom AG
- Markt Pfeffenhausen
- Markt Ergoldsbach
- Markt Ergolding
- Bayerischer Bauernverband - Geschäftsstelle Landshut

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:

Keine Einwände hatten:
- Landratsamt Landshut - Bauleitplanung
- Landratsamt Landshut - Untere Immissionsschutzbehörde
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Stadt Rottenburg
- Markt Essenbach
- VG Furth - Gemeinde Weihmichl
- Gemeinde Neufahrn

2.1        Der Regionale Planungsverband Landshut – Herr Dreier - teilte mit Schreiben vom 29.07.2021 mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „Am Gambach“ mit Deckblatt Nr. 1, um die maximale Aufschütthöhe im Plangebiet anzupassen.
Von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut bestehen keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung.

Abwägungsvorschlag:
Von Schreiben des Regionalen Planungsverbandes wird Kenntnis genommen.

2.2        Die Regierung von NiederbayernHerr Dr. Esch - teilte mit Schreiben vom 28.07.2021 mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „Am Gambach“ mit Deckblatt Nr. 1, um die maximale Aufschütthöhe im Plangebiet anzupassen. Erfordernisse der Landesplanung stehen dieser Planung nicht entgegen. 
Hinweis:
Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z.B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums (Datum der Bekanntmachung) zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z.B. downloadlink zu einem eigenen Netzspeicherort). Wird das Verfahren eingestellt, so bitten wir ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung

Abwägungsvorschlag:
Von Schreiben der Regierung von Niederbayern wird Kenntnis genommen.

2.3        Das Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege - Herr Dr. Haberstroh - teilte mit Schreiben vom 19.07.2021 mit:
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (b Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Belange der Bodendenkmalpflege sind nicht betroffen bzw. Verweis auf die Meldepflicht gem. Art. 8 BayDSchG.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege. (www.blfd.bayern.de)

Abwägungsvorschlag:
Von Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wird Kenntnis genommen.

2.4        Das Wasserwirtschaftsamt Landshut - Frau Uhl - teilte am 20.07.2021 mit, dass mit dem Deckblatt mögliche Geländeveränderungen erweitert werde.
In diesem Zusammenhang nochmals der fachliche Hinweis, dass dies nicht zum Nachteil der Ober- oder Unterlieger erfolgen darf.
Hier geht es insbesondere um das Wildabfließende Wasser. Dies darf durch entsprechende Aufwallungen nicht so verändert werden, dass im Abflussfall Dritte mehr Abfluss zugeleitet bekommen oder ein Rückstau nach oben erfolgt.

Abwägungsvorschlag:
Unter Punkt 0.1.2.1 der der textlichen Festsetzungen wird aufgenommen:
"Geländeveränderungen dürfen nicht zum Nachteil der Ober- oder Unterlieger erfolgen. Das Wildabfließende Wasser darf durch entsprechende Aufwallungen nicht so verändert werden, dass im Abflussfall Dritte mehr Abfluss zugeleitet bekommen oder ein Rückstau nach oben erfolgt."

2.5        Die Bayernwerk Netz GmbH - Herr Wagensoner - teilte am 29.07.2021 mit, gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. 
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. 
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten. Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://meine-planauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag. 
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Abwägungsvorschlag:
Von Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH wird Kenntnis genommen.

2.6        Das Landratsam Landshut - Untere Bauaufsichtsbehörde - Hr. Staudenhöchtl - teilte am 10.08.2021 mit, hier ist nicht erkennbar, welche Verfahrensart bei der Aufstellung des projektierten Deckblattes Anwendung finden soll.
Im Anschreiben vom 09.07.2021 ist davon die Rede, dass die Änderung gem. § 13 BauGB erfolgen soll. In der Begründung unter Punkt III. ist jedoch davon die Rede, dass das Verfahren gem. § 13a BauGB Anwendung findet, da werden wiederum die Grundzüge der Planung angesprochen, die jedoch nicht bei § 13a BauGB Anwendung finden. Hier werden die Anwendungsvoraussetzungen des § 13 und des § 13a BauGB unzulässiger Weise vermischt. Nach Einschätzung des Landratsamts Landshut und vorbehaltlich der Prüfung durch die Gemeinde Hohenthann könnten beide Verfahrensarten angewendet werden. Hier muss dann klargestellt werden, welche Verfahrensart speziell Anwendung finden soll. Entweder § 13 BauGB, dann sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB zu prüfen und deren Vorliegen entsprechend darzustellen, oder § 13a BauGB, dann sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB zu prüfen und deren Vorliegen darzustellen. Hier erfolgt keine Vermischung!

Abwägungsvorschlag:
Das Verfahren wird nach § 13 BauGB durchgeführt. Unter Punkt III. der Begründung zum Bebauungsplan wird der Satz 1 "Das Bauleitverfahren wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt." abgeändert.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Am Gambach“ Deckblatt Nr. 1 in Hohenthann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 7

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan "Am Gambach" in Hohenthann in der Fassung vom 07.09.2021 gemäß § 10 BauGB und Art. 81 BayBO als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. Erschließungsplanung zum Gewerbegebiet "GE West" - Genehmigung des Entwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bereits in der letzten Gemeinderatssitzung vom 03.08.2021 wurde die Erschließungsplanung durch Herrn Dietlmeier vom gleichnamigen Ingenieurbüro vorgestellt. Hierbei traten noch offene Fragen auf, die mittlerweile entsprechend bearbeitet wurden.
Es liegt die Zustimmung des Grundstückseigentümers der Fl.Nr. 1381, Gemarkung Türkenfeld zum Notüberlauf aus der Mulde in sein Grundstück vor. Auch die Zustimmung der Grundstückseigentümerin der Fl.Nr. 1000, Gemarkung Türkenfeld liegt vor, den Notüberlauf über ihre Wiese zum Auhofer Graben zu leiten. Mit dem Grundstückseigentümer des Waldes Fl.Nr. 1013, Gemarkung Türkenfeld fanden bereits entsprechende Gespräche statt. Dieser ist ebenfalls einverstanden, lediglich die Vereinbarung hierzu wurde noch nicht unterschrieben.

Die Vorsitzende schlug vor, das Einlaufbauwerk des Regenrückhaltebeckens so nah wie möglich – bis zu 40 Meter – an den bestehenden Wald zu rücken. Dadurch entsteht ein Puffer für spätere Erweiterungsmöglichkeiten. Die Leitung kann bis dorthin als Rohr oder offener Graben ausgestaltet werden.

Die Zuwegung zum Regenrückhaltebecken wird mit Betonpflaster ausgeführt. Dipl.Ing. Dietlmeier empfiehlt auch den Fußweg vom Gewerbegebiet zur Flurstraße aufgrund seiner starken Längsneigung von bis zu 15% entsprechend zu befestigen und mit Betonpflaster auszugestalten.

Da das Gewerbegebiet im Süden eine starke Steigung und im Norden ein starkes Gefälle aufweist, würde das natürliche Gelände für die Erschließungsstraße (Wendehammer) um ca. 50 bis teilweise 80 cm abgetragen werden. Dadurch wird das Gelände geebnet. Die Gewerbebetriebe müssten sich somit am Niveau der Straße orientieren.

Für die Mulde am südlichen Grünstreifen ist eine neue Einfassung auf Höhe Ringstraße 18 und 20 erforderlich. Dies ist als Stützmauer oder Böschung möglich. Die Höhendifferenz beträgt ca. 17 cm. Im Erschließungsplan ist aktuell eine 40 cm hohe Stützmauer eingeplant.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass der Fußweg 1 (Zufahrt zur Flurstraße) mit Betonpflaster ausgestaltet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 4

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass die Entwurfsplanung wie vorgestellt genehmigt wird und erteilt die Freigabe zur weiteren Planung und Ausschreibung. Die Leitung beim Regenrückhaltebecken soll als offener Graben und das Regenrückhaltebecken bis zu 40 m an den bestehenden Wald ausgeführt werden. Entlang des Grünweges bei der Mulde zur bestehenden Wohnbebauung ist auf Höhe Ringstraße 18 und 20 eine entsprechende Stützmauer mit einer Höhe von ca. 50 cm auszuführen. Die Fußwege 2 und 3 werden mit Betonpflaster ausgestaltet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Anbau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf Fl.Nr. 200/2, Gemarkung Türkenfeld in Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Anbau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 200/2, Gemarkung Türkenfeld in Türkenfeld.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller nicht vollständig beigebracht. Der Grundstückseigentümer der Fl.Nr. 167, Gemarkung Türkenfeld sprach bei der Verwaltung vor und äußerte seine Bedenken bezüglich der Hochwassersituation.
Mit dem Antragsteller wurde daher vereinbart, dass ein Teil der südlich bestehenden unteren Aufschüttung zur Kleinen Laaber wieder auf das natürliche Geländeniveau abgegraben wird, damit das Oberflächenwasser ungehindert in die Kleine Laaber abfließen kann.
Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich somit um einen Fall nach § 34 BauGB. Das Baugrundstück liegt im Überschwemmungsgebiet der Kleinen Laaber. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Bauantrag mit der Auflage, die bestehende Aufschüttung zur Kleinen Laaber hin abzugraben, zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. Antrag auf Neubau eines Kompostierungsstalles für Mutterkühe und Neubau eines überdachten Mistlagers mit Güllegrube auf Fl.Nr. 323, Gemarkung Schmatzhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Neubau eines Kompostierungsstalles für Mutterkühe, und Neubau eines überdachten Mistlagers mit Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 323, Gemarkung Schmatzhausen. 
Die Vorsitzende erklärte, dass der Antrag grundsätzlich bereits in der Sitzung vom 18.05.2021 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde. Die Gemeinde bat allerdings das Landratsamt Landshut, ein Gutachten aufgrund des nahegelegenen Wohngebietes erstellen zu lassen. Dies wurde zunächst vom Landratsamt als nicht erforderlich angesehen.
Bei der Prüfung des Bauantrags stellte das Landratsamt Landshut fest, dass die Anbauverbotszone zur Kreisstraße LA 36 nicht eingehalten wurde. Bei diesem Antrag wurde der Abstand zum Fahrbahnrand der Kreisstraße LA 36 nun auf 15 m angepasst, sodass die Anbauverbotszone somit eingehalten ist.
Beim Kompostierungsstall wird aus den Komponenten Holzsubstrat und Tierausscheidungen unter Sauerstoffzufuhr ein Heißrotteprozess in Gang gesetzt, dessen Endprodukt Kompost ist. Der Landwirt muss die Einstreu täglich zweimal mit Grubber und/oder Fräse auflockern bzw. belüften und durchmischen und dabei Kot und Harn gleichmäßig einarbeiten. In dem Stall sollen 30 Mutterkühe + Kälber untergebracht werden. Die Tiere werden überwiegend mit Heu und wenig Silo gefüttert. Die Weide soll laut Aussage des Bauherrn auf der Fl.Nr. 323, Gem. Schmatzhausen errichtet werden. 
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht. Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich hierbei um ein privilegiertes Vorhaben nach §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Das Vorhaben dient dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers.
Da zwischenzeitlich auch Einwände von Bürgerinnen und Bürgern beim Landratsamt Landshut und in Kopie bei der Gemeinde Hohenthann eingegangen sind, wurde vom Antragsteller ein entsprechendes Gutachten beauftragt. Am heutigen Tag wurde bereits ein vorläufiges Gutachten mit Darstellung der prognostizierten Geruchsstundehäufigkeiten vorgelegt. An den nächstgelegenen Wohnnutzungen beträgt die prognostizierte Geruchsstundehäufigkeit 1% der Jahresstunden und unterschreitet den zulässigen Immissionswert nach Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von 10% der Jahresstunden deutlich. Laut Gutachten kann davon ausgegangen werden, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen Belästigungen durch Geruchseinwirkung nach § 3 BImSchG zu erwarten sind.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Bauantrag aufgrund Grundlage des vorläufigen Immissionsschutzgutachtens zunächst zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. 
Der ordnungsgemäße Betrieb des Kompostierungsstalles soll, um stärkere Geruchsemissionen zu vermeiden, regelmäßig überprüft werden. Zudem sind die geplanten elektrischen Weidezäune zu allen gemeindlichen Straßen/Wegen mit einem vorgesetzten Zaun abzusichern. 
Ein Anspruch auf eine Asphaltierung der Zufahrtsstraße besteht nicht. Die Erschließung mit Abwasser, Wasser und Strom hat der Antragsteller eigenständig zu organisieren und die Kosten hierfür zu tragen. 
Der Gemeinderat bittet außerdem auf der Fläche mit der Fl.Nr. 103, Gem. Schmatzhausen keine Weide zu errichten, da hier für die Anwohner unter anderem bei Überweidung eine erhebliche Belästigung durch Geruch und Fliegen entstehen würde. 
Sollte das Ergebnis des endgültigen Gutachtens Abweichungen zum vorläufigen Gutachten aufweisen (Überschreitung der zulässigen Immissionswerte von 10% der Jahresstunden), so ist dieser Antrag nochmals vom Gemeinderat zu bewerten und behandeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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11. Antrag auf Ersatzbau als Wohnhausanbau auf Fl.Nr. 2512, Gemarkung Oberergoldsbach in Unkofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Ersatzbau als Wohnhausanbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 2512, Gemarkung Oberergoldsbach in Unkofen. 
Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich somit um einen Fall nach § 34 BauGB.
Es liegt bereits ein genehmigter Vorbescheid vom 16.03.2021 vor. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Hopfensperger nahm an der Beratung und Abstimmung gemäß Art. 49 Abs. 1 GO nicht teil.

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12. Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung einer Stützmauer auf Fl.Nr. 38/9, Gemarkung Weihenstephan im Baugebiet "Am Kellerberg II"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Für die Errichtung einer Stützmauer auf dem bereits bebauten Grundstück Fl.Nr. 38/9, Gemarkung Weihenstephan in Weihenstephan, beantragt der Eigentümer die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Kellerberg II“ in Bezug auf die Errichtung einer Stützmauer. Laut Bebauungsplan ist ein Sockel unzulässig. 
Die Unterschrift des betroffenen Nachbarn wurde von dem Antragsteller beigebracht.
Bei einem Vor-Ort-Termin wurde festgestellt, dass eine Mauer von max. 50 cm entlang des gemeindlichen Fußweges Fl.Nr. 38/12, Gemarkung Weihenstephan keine Beeinträchtigungen hervorruft. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Kellerberg II“ zugestimmt wird. Die Sockelhöhe an der Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 38/12, Gemarkung Weihenstephan darf 50 cm nicht überschreiten. Der Sockel darf nach innen abgetreppt werden, wenn der horizontale Versatz mind. 50 cm beträgt. Zu den weiteren Nachbargrundstücken darf keine Mauer errichtet werden. Die Verwaltung wird beauftragt einen positiven Genehmigungsbescheid hierfür zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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13. Antrag zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn für die Erstellung und Durchführung eines Integralen Konzepts zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 02.03.2021 beschloss der Gemeinderat, beim Wasserwirtschaftsamt Landshut einen Antrag auf Aufnahme in das Förderprogramm zur Erstellung eines Integralen Konzepts zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagements zu stellen. 
Nun besteht die Möglichkeit, einen Antrag zum vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stellen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass für die Erstellung und Durchführung eines Integralen Konzepts zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagements ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt wird. Es wird bestätigt, dass
  • aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden kann,
  • die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt,
  • eine etwaige spätere Förderung nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien insbesondere mit dem dann geltenden Zuwendungssatz erfolgen wird,
  • der Antragsteller das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst zu tragen hat und
  • die Kosten einer Vorfinanzierung nicht zuwendungsfähig sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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14. Verschiedenes, Wünsche, Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 14
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14.1. Information zur Elternbefragung im Kindergarten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 14.1

Sachverhalt

Der Kindergarten führte für das Kindergartenjahr 2020/2021 eine Elternbefragung durch, bei der die Zufriedenheit zum Kindergarten allgemein, der pädagogischen Arbeit, der Zusammenarbeit mit den Eltern, den Rahmenbedingungen und der Organisation sowie dem Mittagessen abgefragt wurde. Die Vorsitzende erläuterte den Rücklauf zu den einzelnen Fragen. Es wurden 118 Fragebögen verteilt, 39 kamen ausgefüllt zurück.
Insgesamt sind die Eltern allgemein zufrieden, trotz einem schwierigen „Corona-Jahr“. Die vorgebrachten Anregungen und Verbesserungsvorschläge werden soweit möglich angenommen.

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14.2. Stellungnahme zu Bauleitplänen anderer Gemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö informativ 14.2

Sachverhalt

Der Gemeinderat wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Gemeinde von anderen Gemeinden über folgende Bauleitpläne zur Stellungnahme aufgefordert wurde:

  • Gemeinde Neufahrn i.NB.
Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“ mit Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 12 und des Landschaftsplans durch Deckblatt Nr. 3 (erste Auslegung)
Es wird ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO „SO Tank und Rast“ mit der Zweckbestimmung Nutzungen zur infrastrukturellen Versorgung von Fernstraßen geplant.
Gesamte Fläche innerhalb des Geltungsbereiches: 36.588 m²

  • Markt Essenbach
Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Westlich der Ziegelei“ durch Deckblatt Nr. 1 (erste Auslegung)
Wand- und Firsthöhen für die Parzellen 1 - 7 (obere Reihe) und 17 – 24 (untere Reihe) werden differenzierter für die jeweiligen Parzellen angepasst an das Gelände festgesetzt und moderat erhöht. Bisher fehlendes Satteldach wird als zulässige Dachform ergänzt. Die mittlerweile gültige Satzung des Markt Essenbach über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird ergänzt und aktualisiert.

Belange der Gemeinde sind hiervon nicht betroffen.

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14.3. Informationen zur PumpTrack Anlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö informativ 14.3

Sachverhalt

Die PumpTrack Anlage wurde erfolgreich angenommen. Von 18.08. bis 23.08.2021 nahmen 318 Kinder und Jugendliche teil.

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14.4. Anfragen Gemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö informativ 14.4

Sachverhalt

Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sollte in Untergambach in der Kurve bei der Straßenlaterne Nr. 9 ein Verkehrsspiegel angebracht werden. Dadurch kann die Kurve besser eingesehen und Gefahrensituationen umgangen werden.

  • Gemeinderat Faltermeier
In der Zone 30 in Schmatzhausen sollte ein Geschwindigkeitsmessgerät angebracht werden.

  • Gemeinderat Zenger
Der Radweg entlang des neuen Baugebiets „Am Gambach“ endet mit einer sehr steilen Kiesfläche. Diese sollte mit einer Absperrung gesichert werden.

  • Gemeinderat Hopfensperger
Der Funkmast in Unkofen ist zwischenzeitlich aktiviert. Gemeinderat Hopfensperger erkundigte sich, ob bereits die volle Leistung übertragen wird.
Hierzu hat die Vorsitzende keine Informationen erhalten.

  • Gemeinderat Hummel
Das Brückengeländer in Unkofen ist weiterhin kaputt, ebenso das in Oberergoldsbach ist schlecht.
Die Vorsitzende hat das Geländer in Unkofen bereits in Auftrag gegeben. Hier wartet der Bauhof noch auf die Materialien. Das in Oberergoldsbach wird sie noch beauftragen.

Datenstand vom 22.09.2021 08:12 Uhr