Datum: 11.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Hohenthann
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift vom 28.11.2019
2 Bebauungs- und Grünordnungsplan „Brandberg“ in Weihenstephan; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB
3 Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Brandberg“ in Weihenstephan
4 Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Wald“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB
5 Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Am Wald“ in Hohenthann
6 Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit PKW-Doppelgarage auf Fl.Nr. 154/1, Gemarkung Oberergoldsbach.
7 Antrag auf Anbau eines Obergeschossigen Wohnraumes auf Fl.Nr. 1069/15, Gemarkung Türkenfeld.
8 Informationen zum geplanten Bauprogramm 2020
9 Feststellung der Jahresrechnung 2018
10 Verschiedenes, Wünsche, Anträge
10.1 Stellungnahme zu Bauleitplänen anderer Gemeinden
10.2 Termine in der Gemeinde für Gemeinderäte
10.3 Nächste Gemeinderatssitzungen
10.4 Anfrage GR Geltl
10.5 Anfrage von Gemeinderätin Hödl

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1. Genehmigung der Niederschrift vom 28.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Müller Robert nahm an der Abstimmung nicht teil, da er an der Gemeinderatsitzung vom 28.11.2019 nicht anwesend war.

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2. Bebauungs- und Grünordnungsplan „Brandberg“ in Weihenstephan; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

1.        Zum Bebauungs- und Grünordnungsplan “Brandberg“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 30.10.2019 bis 29.11.2019 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 22.10.2019 hingewiesen.

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:

  •  keine

2.        Im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 28.10.2019 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 26.06.2019 mit der Bitte um Stellungnahme bis 29.11.2019

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende
Stellungnahmen ein:

2.1        Das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde – teilte mit Schreiben vom 26.11.2019 mit, dass keine Äußerung erfolgt. 

2.2        Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom 19.11.2019 wie folgt mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Brandberg", um ein neues allgemeines Wohngebiet im Ortsteil Weihenstephan festzusetzen.
Die höhere Landesplanungsbehörde hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu dieser Planung Stellung genommen (Schreiben vom 07.08.2019). Dabei wurde gefordert, dass sich die Gemeinde detaillierter zu der gewünschten Verteilung des Bevölkerungswachstums auf die verschiedenen Ortsteile und den vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung äußert. Diese Forderungen wurden in den nun vorgelegten Planungsunterlagen berücksichtigt. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen der Planung damit nicht mehr entgegen.
Hinweis:
Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten des Bauleitplanes eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z.B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Bekanntmachungsdatums zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z.B. downloadlink).
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 19.11.2019 wurde Kenntnis genommen.
Die Endausfertigung des Bebauungsplanes in Papier und digitaler Form werden der Regierung übermittelt.

2.3        Der Regionale Planungsverband Landshut – Herr Sittinger - teilte mit Schreiben vom 20.11.2019 mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes "Brandberg", um ein neues allgemeines Wohngebiet im Ortsteil Weihenstephan festzusetzen.
Von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut bestehen keine Bedenken gegen die Planung.

2.4        Das Staatliche Bauamt Landshut – Herr Kroll - teilte mit Schreiben vom 30.10.2019 mit, dass seitens des Staatlichen Bauamtes Landshut keine Einwände bestehen.

2.5        Die Ferstl Ing.-GmbH – Herr Hilscher – teilt mit Schreiben vom 21.10.2019 mit da die Einleitung in den Freimöslbach begrenzt ist, müssen Maßnahmen zur Reduzierung des Abflusses getroffen werden.
Die Rückhaltung soll durch die Erstellung einer Kombination aus privaten Regenwasserpufferanlagen und einer öffentIichen unterirdischen Rigolenanlage erfolgen. Das auf den privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser soll dezentral in Rückhalteeinrichtungen gedrosselt werden. Diese werden im Zuge der Erschließung hergestellt.
Als zentrale Rückhaltung dient eine unterirdische Rigolenanlage.
Grundsätzlich wird das Regenwasser aus dem gesamten Baugebiet über das bestehende Regenwasserkanalnetz in den Freimöslbach abgeleitet. Das Kanalnetz muss hierfür bis zum Baugebiet erweitert werden.
Abwägungsvorschlag
Die Ferstl Ing.-GmbH wurde wegen der Einwendungen des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 08.08.2019 zur ersten Auslegung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes beauftragt und um Beratung gebeten.
Die Empfehlungen der Ferstl Ing.-GmbH vom 21.10.2019 werden bei der Erschließungsplanung beachtet und umgesetzt.

2.6         Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Frau Katrin Altinger – teilte mit Schreiben vom 05.11.2019 folgende fachliche Informationen und Empfehlungen mit:
Im Norden grenzt die Wohnbebauung direkt an landwirtschaftliche Nutzfläche an.
Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen Bebauung und landwirtschaftlicher Nutzfläche angelegt werden. Dies sollte in Form eines Grünstreifens mit ausreichender Breite umgesetzt werden. Die darauf vorgesehenen Gehölzgruppen, Bäume und Sträucher sollten so gepflanzt werden, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt wird. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt muss sichergestellt werden.
Bei allen Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind die geltenden Regelungen des AGBGB Art. 47 und 48 zu beachten und zu angrenzenden benachbarten Flächen nach folgende Abstände einzuhalten:
- 0,50 m für Gehölze
- 2,00 m für Gehölze höher als 2,0 m Wuchshöhe
- 4,00 m zu landwirtschaftlichen Nutzflächen für Gehölze höher als 2,00 m bei erheblicher Beeinträchtigung.
Wir bitten darum, diese Grenzabstände zur Vermeidung nachbarschaftsrechtlicher Konflikte in die textlichen Hinweise zum Bebauungsplan aufzunehmen.
Auch bei äußerster Sorgfalt und Einhaltung der guten fachlichen Praxis kann es, z.B. aufgrund von Starkregenereignissen zu Zeiten der Feldbestellung bei fehlender oder geringer Bodenbedeckung, zu Erosion kommen. Wir schlagen daher vor, im Textteil, ergänzend zu den üblichen Aussagen zur Landwirtschaft (Lärm, Emissionen), einen Hinweis aufzunehmen, nachdem Maßnahmen zum Selbstschutz zu ergreifen sind und auszuführen, dass keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, falls der Landwirt die gute fachliche Praxis eingehalten hat.
Abwägungsvorschlag:
       Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30.07.2019 wurde Kenntnis genommen.
       - An der Ostseite des Geltungsbereichs ist ein Schutzstreifen zur angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche vorgesehen.
       - Die geltenden Regelungen bezüglich Pflanzabstände zu landwirtschaftlichen Flächen werden beachtet.
       - Im Schutzstreifen an der Ostseite des Geltungsbereichs ist ein kleiner Schutzwall zum Schutz vor Schlamm und Ablagerungen bei Erosionsereignissen vorgesehen. (Siehe Schnitt A-A).
       - Der empfohlene Hinweis, nachdem „Maßnahmen zum Selbstschutz zu ergreifen sind und auszuführen, dass keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, falls der Landwirt die gute fachliche Praxis eingehalten hat“ wird nicht aufgenommen, da damit keine Verbindlichkeit geregelt ist und geregelt werden kann.

2.7        Der Bayerische Bauernverband – Herr Mayerhofer -  teilte mit Schreiben vom 14.11.2019 wie folgt mit:
       der Abwägungsvorschlag und die Beschlussfassung zur Stellungnahme vom 06.08.19 wurden zur Kenntnis genommen.
       Gegen den aktuellen Stand der Planung (04.09.19) bestehen aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes keine weiteren Bedenken.

2.8        Die Bayernwerk Netz AG, Altdorf – Herr Högl - hat mit Schreiben vom 07.11.2019 folgende Stellungnahme abgegeben:
mit der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Brandberg" besteht unser Einverständnis.
Im Übrigen behält unsere Stellungnahme vom 17.07.2019 zum Planvorgänger weiterhin Gültigkeit.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben der Bayernwerk Netz AG, Altdorf, vom 07.11.2019 wurde Kenntnis genommen. Die Hinweise zum Planvorgänger werden beachtet.
Zu gegebener Zeit werden der Bayernwerk Netz AG, Altdorf die rechtsverbindlichen Pläne zugesandt.

    1. Die Gemeinde Neufahrn i. NB teilt mit Email vom 04.11.2019 mit, da Belange der Gemeinde Neufahrn i. NB von der o. a. Bauleitplanung der Gemeinde Hohenthann nicht berührt werden, ist eine Stellungnahme nicht veranlasst.
Vielen Dank für die Beteiligung!

2.10        Der Markt Essenbach teilt mit Schreiben vom 07.11.2019 mit Gegen diese Bauleitplanung der Gemeinde Hohenthann werden von Seiten des Marktes Essenbach keine Einwendungen erhoben.

Von den folgenden Träger öffentlicher Belange gingen keine Stellungnahmen ein:
Landratsamt Landshut - SG44-Bauleitplanung
Landratsamt Landshut-Untere Immissionsschutzbehörde
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Wasserwirtschaftsamt Landshut
Markt Pfeffenhausen
Deutsche Telekom AG
Markt Ergolding
Markt Ergoldsbach
VG Furth-Gemeinde Weihmichl

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt und angefügt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Brandberg“ in Weihenstephan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 3

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Brandberg" in Weihenstephan in der Fassung vom 11.12.2019 gemäß § 10 BauGB und Art. 81 B ayBO als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Wald“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

1.        Zum Bebauungs- und Grünordnungsplan “Am Wald“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 30.10.2019 bis 29.11.2019 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 22.10.2019 hingewiesen.

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:

    1. Familie Gretzinger Buchenstraße 13a 84098 Hohenthann teilte mit Schreiben vom 29.11.2019 wie folgt mit:
zum Bebauungsplan für das Baugebiet " Am Wald" in Hohenthann möchten wir folgenden Einwand vorbringen:
Laut §34 BauGB ist ein Vorhaben in einem Baugebiet ohne Bebauungsplan nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung ( ... ) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt ( ... ). Diese sollte auch für an bestehende Baugebiete angrenzende Bebauungspläne gelten.

Auf den Grundstücken Nr. 8 und 9 sind laut Bebauungsplan Gebäude des Haustyps E2 vorgesehen. Unserer Auffassung nach entspricht der Haustyp E2 in diesem Fall nicht dem §34 BauGB. Die rechnerische Höhe eines solchen Haustyps übersteigt mit 11 m jegliche Höhen der anliegenden Gebäude massiv, sowohl existierende Wohnhäuser des Wohngebiets Weiherholzfeld, als auch die geplanten neuen Häuser des Typs E1 im neuen Baugebiet. Auch die zugelassene Dachform Pultdach entscheidet sich eklatant den vorgeschriebenen Dachformen in der Umgebung.

Außerdem sind die Vorgaben der Bauordnung die Abstandsflächen zu den angrenzenden Grundstücken so einzuhalten, dass bei den geplanten Bauhöhen nur ein sehr kleiner Grundriss der Mehrfamilienhäuser möglich ist.

Es ist zu befürchten dass auch bei den Grundstücken 8 und 9 wie im Baugebiet ,,Am Gambach" ein Bieterverfahren eingeleitet wird. Die Folge wird sein, dass das Grundstück sehr hoch bepreist wird und es nicht, wie vom Gemeinderat angedacht, dazu kommt, dass hier günstige Wohnungen entstehen. Vielmehr wird die relativ freien Vorgaben massiv überragen, zumal das Gelände zu den Mehrfamilienhäusern auch noch stark ansteigt (anders als beim Baugebiet: " Am Gambach").

Ebenso wollen wir auf die Problematik bei der Einfahrt in das Baugebiet ,,Am Wald" hinweisen, da diese direkt vor unserem Grundstück einspurig ohne Fußgängerweg verläuft. Hier sollte eine Alternativlösung durchdacht werden um kritische und gefährliche Verkehrssituationen zu vermeiden.
Abwägungsvorschlag
Vom Schreiben der Familie Gretzinger vom 29.11.2019 wurde Kenntnis genommen. § 34 BauGB regelt nur die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Er hatte keine Rechtswirkung auf angrenzende überplante Bereiche.

§ 1 BauGB gibt in Absatz 3 vor: „Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.“
Wegen der aktuell starken Nachfrage nach Wohnraum weist die Gemeinde Hohenthann das geplante Allgemeine Wohngebiet aus. Durch die dichtere und etwas intensivere Bebauung als das noch zu Zeiten der Aufstellung des Bebauungsplanes „Weiherholzfeld“ üblich war, berücksichtigt die Planung das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und schafft mit der Ausweisung der Mehrfamilienhäuser auch dringend benötigten Wohnraum für kleine Haushalte.
Das Maß der baulichen Nutzung ist in Bezug auf das angrenzende Baugebiet „Weiherholzfeld“ durchaus rücksichtsvoll gewählt.
Zum Vergleich:
Im Baugebiet „Weiherholzfeld“ sind bei der Bauweise U+I eine talseitige Wandhöhe von 6,0 m und eine Dachneigung bis 38° zulässig. Das ergibt bei einer Gebäudebreite von ca. 10 m, eine Firsthöhe von ca. 10 m.
Im geplanten Baugebiet „Am Wald“ werden für den Haustyp E1 10 m Firsthöhe und für den Haustyp E2 11 m Firsthöhe festgesetzt.
Die höheren Wandhöhen ermöglichen eine bessere Nutzung und Belichtung der Wohnräume in den Obergeschossen. Die auch zulässige Dachform Pultdach wird derzeit von Baugrundsuchenden stark nachgefragt.

Die Einfahrt in das Baugebiet „Am Wald“ wird nicht problematisch gesehen. Die 5 m breite Zufahrt wird mit ebenfalls 5 m Breite als gegenläufige Fahrbahn weitergeführt. Seitlich der Straße befindet sich im unteren Straßenbereich ein 2 m breiter Multifunktionsstreifen für die Funktionen Durchgrünung, Parken und Gehen.
Da das Wohngebiet nur 10 Häuser beinhaltet, eine Erweiterung nicht möglich ist und auch kein Durchgangsverkehr möglich ist, wird zur Minimierung der Versiegelungsflächen auf einen eigenständigen Gehweg verzichtet.

    1.  Familie Kirner Buchenstraße 15 84098 Hohenthann teilte mit Schreiben vom 29.11.2019 wie folgt mit:
zum Bebauungsplan für das Baugebiet "Am Wald" in Hohenthann möchten wir folgenden Einwand vorbringen:

Laut §34 BauGB ist ein Vorhaben in einem Baugebiet ohne Bebauungsplan nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung ( .. . ) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt ( .. . ). Dies sollte auch für an bestehende Baugebiete angrenzende Bebauungspläne gelten.

Auf den Grundstücken Nr. 8 und 9 sind laut Bebauungsplan Gebäude des Haustyps E2 vorgesehen. Unserer Auffassung nach entspricht der Haustyp E2 in diesem Fall nicht dem §34 BauGB. Die rechnerische Höhe eines solchen Haustyps übersteigt mit 11 m jegliche Höhen der anliegenden Gebäude massiv, sowohl existierende Wohnhäuser des Wohngebiets Weiherholzfeld, als auch die geplanten neuen Häuser des Typs E1 im neuen Baugebiet.

Auch die zugelassene Dachform Pultdach unterscheidet sich ganz eklatant den vorgeschriebenen Dachformen in der Umgebung.

Außerdem sind nach den Vorgaben der Bauordnung die Abstandflächen zu den angrenzenden Grundstücken so einzuhalten, dass bei den geplanten Bauhöhen nur ein sehr kleiner Grundriss bei den Mehrfamilienhäusern möglich ist.

Es ist zu befürchten, dass auch bei den Grundstücken 8 und 9 wie im Baugebiet "Am Gambach" ein Bieterverfahren eingeleitet wird. Die Folge wird sein, dass das Grundstück sehr hoch bepreist wird und es nicht, wie vom Gemeinderat angedacht, dazu kommt, dass hier günstige Wohnungen entstehen. Vielmehr wird die relativ freie Vorgabe des Baukörpers dazu führen, dass sich diese Häuser nicht in die Umgebung eingliedern werden und die darunter geplanten Einfamilienhäuser mit den ganz anderen Vorgaben massiv überragen, zumal das Gelände zu den Mehrfamilienhäusern auch noch stark ansteigt (anders als beim Baugebiet: "Am Gambach").
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben der Familie Kirner vom 29.11.2019 wurde Kenntnis genommen.
§ 34 BauGB regelt nur die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Er hatte keine Rechtswirkung auf angrenzende überplante Bereiche.
§ 1 BauGB gibt in Absatz 3 vor: „Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.“
Wegen der aktuell starken Nachfrage nach Wohnraum weist die Gemeinde Hohenthann das geplante Allgemeine Wohngebiet aus. Durch die dichtere und etwas intensivere Bebauung als das noch zu Zeiten der Aufstellung des Bebauungsplanes „Weiherholzfeld“ üblich war, berücksichtigt die Planung das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und schafft mit der Ausweisung der Mehrfamilienhäuser auch dringend benötigten Wohnraum für kleine Haushalte.
Das Maß der baulichen Nutzung ist in Bezug auf das angrenzende Baugebiet „Weiherholzfeld“ durchaus rücksichtsvoll gewählt.
Zum Vergleich:
Im Baugebiet „Weiherholzfeld“ sind bei der Bauweise U+I eine talseitige Wandhöhe von 6,0 m und eine Dachneigung bis 38° zulässig. Das ergibt bei einer Gebäudebreite von ca. 10 m, eine Firsthöhe von ca. 10 m.
Im geplanten Baugebiet „Am Wald“ werden für den Haustyp E1 10 m Firsthöhe und für den Haustyp E2 11 m Firsthöhe festgesetzt.
Die höheren Wandhöhen ermöglichen eine bessere Nutzung und Belichtung der Wohnräume in den Obergeschossen. Die auch zulässige Dachform Pultdach wird derzeit von Baugrundsuchenden stark nachgefragt.

2.        Im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 28.10.2019 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 04.09.2019 mit der Bitte um Stellungnahme bis 29.11.2019.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:

2.1        Das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde – teilte mit Schreiben vom 26.11.2019 mit, dass keine Äußerung erfolgt.

2.2        Das Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung – teilte mit Schreiben vom 15.11.2019 mit, dass keine Äußerung erfolgt.

2.3         Das Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde – teilte mit Schreiben vom 18.11.2019 folgende mit, dass keine Äußerung erfolgt.

    1. Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom 19.11.2019 wie folgt mit:

Die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes "Am Wald", um ein neues allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Die von der höheren Landesplanungsbehörde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB gegebenen Hinweise (Schreiben vom 07.08.2019) wurden in der Gemeinderatsitzung am 04.09.2019 ausreichend behandelt (vgl. Auszug aus dem Sitzungsbuch). Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dieser Planung damit nicht mehr entgegen.
Hinweis:
Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten des Bauleitplanes eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z.B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Bekanntmachungsdatums zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z.B. downloadlink).
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 19.11.2019 wurde Kenntnis genommen.
Die Endausfertigung des Bebauungsplanes in Papier und digitaler Form werden der Regierung übermittelt.

    1. Die Regionale Planungsverband Landshut – Herr Sittinger– teilte mit Schreiben vom 19.11.2019 wie folgt mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes "Am Wald", um ein neues allgemeines Wohngebiet festzusetzen.
Von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut bestehen keine Bedenken gegen die Planung.

2.6        Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut - Frau Altinger - teilte mit Schreiben vom 05.11.2019 mit, dass keine Äußerung erfolgt.

2.7        Der Bayerische Bauernverband – Herr Mayerhofer - teilte mit Schreiben vom 14.11.2019 wie folgt mit:
die Abwägung und Beschlussfassung zur Stellungnahme vom 06.08.19 wurden zur Kenntnis genommen.
Gegen den aktuellen Stand der Planung (04.09.19) bestehen keine weiteren Bedenken von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes.

    1. Die Gemeinde Neufahrn i. NB teilt mit Email vom 04.11.2019 mit, dass keine Stellungnahme veranlasst wird, da Belange der Gemeinde Neufahrn durch den Bebauungs- und Grünordnungsplan Am Wald nicht berührt werden.

2.9        Der Markt Essenbach teilte mit Schreiben vom 07.11.219 mit, dass seitens des Marktes Essenbach keine Einwände erhoben werden

Von den folgenden Träger öffentlicher Belange gingen keine Stellungnahmen ein:
Landratsamt Landshut-Untere Immissionsschutzbehörde
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Wasserwirtschaftsamt Landshut
Markt Pfeffenhausen
Deutsche Telekom AG
Markt Ergoldsbach
Markt Ergolding
VG Furth-Gemeinde Weihmichl

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt und angefügt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

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5. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Am Wald“ in Hohenthann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 5

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Am Wald" in Hohenthann  in der Fassung vom 11.12.2019 gemäß § 10 BauGB und Art. 81 BayBO als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

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6. Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit PKW-Doppelgarage auf Fl.Nr. 154/1, Gemarkung Oberergoldsbach.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Grundstückseigentümer stellen Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit PKW-Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 154/1, Gemarkung Oberergoldsbach in Oberergolds­bach.
Das Grundstück wurde gegenüber dem Antrag auf Vorbescheid geteilt. Für das neue Grundstück wird kein Kanalhausanschluss erstellt. Die Leitungen sind daher dinglich zu sichern.

Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht.

Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich somit um einen Fall nach § 34 BauGB.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Anbau eines Obergeschossigen Wohnraumes auf Fl.Nr. 1069/15, Gemarkung Türkenfeld.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Grundstückseigentümer stellen Antrag auf Anbau eines obergeschossigen Wohnraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1069/15, Gemarkung Türkenfeld in Hohenthann.

Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht.

Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich somit um einen Fall nach § 34 BauGB.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Informationen zum geplanten Bauprogramm 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beratend 8

Sachverhalt

Bauprogramm 2020








Kostenannahmen durch Vergleichspreise (brutto)







Baukosten
Planungsk.

G+R Türkenfeld

112.000,00 €
12.320,00 €

OD Bibelsbach

346.000,00 €
38.060,00 €

HRB Weiherholzfeld
613.500,00 €
67.485,00 €

Türkenfeld HsNr. 48 - 58 Straße
60.000,00 €
6.600,00 €

Türkenfeld HsNr. 48 - 58 Kanal
60.000,00 €
6.600,00 €

Straßenbau 2019

253.000,00 €
27.830,00 €
Ringstr., Marktweg, GVS Lehen
Kirchplatz

343.000,00 €
37.730,00 €

Zufahrt FF AN

40.000,00 €
4.400,00 €

Zufahrt WSH + KA

63.000,00 €
6.930,00 €

GVS Reckerszell (Wald)
52.000,00 €
5.720,00 €

Gehweg Weihenstephan
10.000,00 €
1.100,00 €

Büchlring (bei HsNr. 4)
15.000,00 €
1.650,00 €

Erweiterung Kindergarten

600.000,00 €
72.000,00 €

Neubau Gerätehaus FF Andermannsdorf
70.000,00 €
7.700,00 €

Gesamtsumme

2.637.500,00 €
296.125,00 €
2.933.625,00 €





GVS Bibelsbach-Hohenthann
63.000,00 €
6.930,00 €
in 2021
Weg Kirchberg zw. HsNr. 4 + 6

17.000,00 €
1.870,00 €
in 2022
Friedhofstraße

145.000,00 €
15.950,00 €
in 2021
Frühlingsstraße

60.000,00 €
6.600,00 €
in 2022

Erste Bürgermeisterin Weiß ging auf die einzelnen Maßnahmen ein und erklärte den Gemeinderäten, was sich die Gemeinde im Haushalt 2020 an neuen Projekten leisten könnte und was aus dem alten Jahr noch gemacht werden muss. Für die Maßnahmen in Bibelsbach und Türkenfeld liegt noch kein Förderbescheid von der Regierung vor. Hier muss noch abgewartet werden.

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9. Feststellung der Jahresrechnung 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Bericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2018 wurde dem Gemeinderat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.11.2019 bekannt gegeben. Die von Erster Bürgermeisterin Weiß gegebene Aufklärung der Anregungen wurde zur Kenntnis genommen. Einwendungen werden nicht erhoben.
Die im Haushaltsjahr 2018 angefallenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) werden, soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht schon in früheren Gemeinderatsbeschlüssen erfolgt ist, hiermit gemäß Art. 66 Abs. 1 GO nachträglich genehmigt.
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2018 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit folgenden Ergebnissen festgestellt und Entlastung erteilt.

Feststellung des Ergebnisses (§ 79 KommHV)

                                                  Verwaltungs-HH   Vermögens-HH      Gesamt-HH                

  Summe Solleinnahmen     €          7.889.949,57       5.274.285,94      13.164.235,51                
  + neuer HH-Einnahmereste                        0,00                      0,00                     0,00  
  - Abgang alter HH-Einnahmereste             0,00                      0,00                     0,00                
  - alter Kassen-Einnahmereste              3.585,00               9.429,83            13.014,83
                                                        -----------------------------------------------------------      
  Bereinigte Solleinnahmen             7.886.364,57        5.264.856,11      13.151.220,68
-----------------------------------------------------------------------------
  Summe Sollausgaben      €            7.886.360,77        5.264.856,11      13.151.216,88
  + neuer HH-Ausgabereste                           0,00                      0,00                      0,00                
  - Abgang alter HH-Ausgabereste                0,00                      0,00                      0,00                
  - alter Kassen-Ausgabereste                       -3,80                      0,00                    -3,80
                                                       -------------------------------------------------------------  
  Bereinigte Sollausgaben                7.886.364,57         5.264.856,11     13.151.220,68
------------------------------------------------------------------------------

  Unterschied                                              0,00                        0,00                     0,00      

  Nachrichtlich:
  Zuführung vom VwHH zum VmHH                        1.530.498,63

Beschluss

Der Gemeinderat hat gemäß der oben erwähnten Jahresrechnung entsprechende Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes, Wünsche, Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 10
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10.1. Stellungnahme zu Bauleitplänen anderer Gemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 10.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Gemeinde von anderen Gemeinden über folgende Bauleitpläne zur Stellungnahme aufgefordert wurde:

  • Markt Ergolding
Änderung des Bebauungsplanes „Piflas - Siedlung“ mit Deckblatt Nr. 7 (erste Auslegung)
Die Festsetzung eines Mischgebiets bleibt bestehen. Durch die Änderung der Baufenster wird der Neubau eines zusätzlichen Gebäudes ermöglicht, das mit zwei Vollgeschossen bei einer Wandhöhe von 6,50 m im Rahmen der bisherigen Festsetzungen zur Höhenentwicklung bleibt.

Belange der Gemeinde sind hiervon nicht betroffen.

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10.2. Termine in der Gemeinde für Gemeinderäte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 10.2

Sachverhalt

Die Vorsitzende gab bekannt, dass am 14.12.2019 um 15 Uhr die Waldweihnacht des Waldkindergartens und am 17.01.2020 die Vorstellung der Jugendfeuerwehr im Feuerwehrhaus Hohenthann stattfinden wird.

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10.3. Nächste Gemeinderatssitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 10.3

Sachverhalt

Die nächsten Gemeinderatssitzungen finden voraussichtlich am 18.12.2019, 15.01.2020, 12.02.2020 sowie 04.03.2020 statt.

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10.4. Anfrage GR Geltl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 10.4

Sachverhalt

Die Vorsitzende teilte aufgrund der Anfrage von GR Geltl aus der letzten Sitzung mit, dass beim Anwesen Detterbeck in Grafenhaun im nächsten Jahr vom Gewässerunterhaltungszweckverband die Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden.

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10.5. Anfrage von Gemeinderätin Hödl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschließend 10.5

Sachverhalt

Gemeinderätin Hödl wollte wissen, wer auf der Brücke in der Buchenstraße die Streupflicht hat. Die Vorsitzende antwortete, dass die Gemeinde hier der Pflichtige ist. Es wird ein dementsprechendes Schild  aufgestellt.

Datenstand vom 16.01.2020 09:23 Uhr