Datum: 16.05.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Hohenthann
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift vom 03.05.2023
2 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan "Am Wald" in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)
3 Satzungsbeschluss zum Deckblatt Nr. 1 des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Am Wald" in Hohenthann
4 Einbeziehungssatzung "Oberergoldsbach"; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)
5 Antrag auf Errichtung einer Terrassenüberdachung mit flexiblen Wetterschutzelementen auf der Terrasse eines bestehenden Einfamilienhauses auf Fl.Nr. 136/23, Gemarkung Schmatzhausen im Baugebiet "Schmatzhausen - Am Hundsrück"
6 Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Fl.Nr. 1638/35, Gemarkung Andermannsdorf im Baugebiet "Am Gambach" im Genehmigungsfreistellungsverfahren
7 Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung einer L-Stein-Mauer auf Fl.Nr. 105/7, Gemarkung Schmatzhausen im Baugebiet "Am Sonnenberg"
8 Antrag auf Neubau einer Gartenscheune auf Fl.Nr. 1276/28, Gemarkung Türkenfeld im Baugebiet "Am Büchlacker II"
9 Entscheidung über die Namensgebung der neuen Krippe in Schmatzhausen
10 Verschiedenes, Wünsche, Anträge
10.1 Stellungnahme zu Bauleitplänen anderer Gemeinden

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1. Genehmigung der Niederschrift vom 03.05.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2023 ö beschließend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Schiessl stimmte nicht mit ab, da er an der Sitzung vom 03.05.2023 nicht anwesend war. Gemeinderat Ganslmeier erschien um 19.05 Uhr. Gemeinderat Hummel bemängelte, dass er den Antrag der Spvgg Schmatzhausen über die Parkplätze beim Trainingsplatz noch nicht erhalten hat. Er nahm telefonisch Kontakt zur Kommunalaufsicht des Landratsamtes auf. Dort bekam er die Auskunft, dass er das Recht hat diesen zu erhalten. Die Vorsitzende wird dies prüfen.

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2. Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan "Am Wald" in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Bindhammer vom gleichnamigen Architekturbüro begrüßen.
Herr Bindhammer stellte die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor:

  1. Zur Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplan “Am Wald“ durch Deckbl. Nr. 1 
wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 07.03.2023 bis 06.04.2023 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 27.02.2023 hingewiesen. 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit ging folgende Stellungnahmen ein.

    1. Herr Ludwig Müller, Ergoldsbacher Straße 7, 84098 Hohenthann, teilte mit Schreiben
 vom 06.04.2023 folgende Stellungnahme mit:

zu 1.
 Der Feld- bzw. Wirtschaftsweg (Flnr.1257) ist als solcher beim Flurbereinigungsverfahren Hohenthann gebaut und gewidmet worden.
Bezüglich der Bewirtschaftung und des Betriebs der Reitanlage Obergambach über den Feldweg, möchte ich auf den Schriftverkehr mit der Gemeinde Hohenthann (vom 29.09.2011; 26.06.12), auf die Vereinbarung Brückenbau und auf die Tauschurkunde 1837/2012 des Notars Dr. Menzel verweisen.
zu 2.
Wie bei der 1. Stellungnahme schon beanstandet, ist die Regenrückhaltung, so technisch nicht umsetzbar. (darum ein Deckblatt)
Auch das Volumen und die Ausführung als Stauraumkanal sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nach wie vor zu hinterfragen.
Im Übrigen gibt es immer noch keine prüfbaren Unterlagen/Berechnungen zur Ausführung zur Regenrückhaltung.
4 Fotos Überschwemmung/ Verschmutzung Flurn, 1641
zu 3.
Der Ausbau des Feldwegs zur Siedlungsstraße unmittelbar am Stock- und Wurzelbereich (auch Ver- und Entsorgungsleitungen) bedingt ein starkes abgraben der Wurzelstöcke, mit späterer Dränagewirkung. Die Folgen wurden auch durch den Förster Rieger aufgezeigt,
Andererseits werden dauerhaft starke Wurzel in die Fahrbahn einwachsen. (aktiver/passiver Wurzelschutz)
Fallende Bäume schlagen weit über 30 m,
4 Fotos
         Mit 14 : 0 Stimmen wurde beschlossen:
Vom Schreiben von Herrn Müller vom 06.04.2023 wurde Kenntnis genommen. 

       Zu den Punkten 1 und 3
Die vorgebrachten Einwendungen betreffen den bereits rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Wald“.
Durch die Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes, mit Deckblatt Nr. 1 ergeben sich keine Auswirkungen auf die von Herrn Müller vorgebrachten Einwendungen.
Außerdem bleibt dieser Weg, wie im Bebauungsplan dargestellt, bestehen.
Zu Punkt 2:
Der Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung ist bei Landratsamt Landshut-Wasserrecht eingegangen. Das Wasserwirtschaftsamt hat seine Vorprüfung positiv abgeschlossen und somit keine Planänderungen bei der Rückhaltung und der Ableitung angeregt. Es können daher die weiteren Verfahrensschritte eingeleitet werden. Das Landratsamt hat die Beteiligung der Fachbehörden eingeleitet. In der Zeit vom 22.05. bis 21.06.2023 führt die Gemeinde die Öffentliche Auslegung der Unterlagen durch.

Im Folgenden werden die von Herrn Ludwig Müller, Ergoldsbacher Straße 7, 84098 Hohenthann, mit Schreiben vom 22.12.2022 vorgebrachten Einwendungen zur 1. Auslegung und die dazu ergangenen Beschlüsse angeführt:

Herr Ludwig Müller, Ergoldsbacher Straße 7, 84098 Hohenthann, teilte mit Schreiben
 vom 22.12.2022 folgende Stellungnahme mit:

  1. Die Ringstraße integriert im Osten, einen landwirtschaftlich Wirtschaftsweg (Flnr. 1257) unzulässigerweise in das Baugebiet. Der Weg ist zur Bewirtschaftung des angrenzenden Waldes und insbesonders zur Bewirtschaftung der Reitanlage Obergambach unverzichtbar.
  2. Die Regenrückhaltung ist unter 5.3 des Bebauungsplans nur oberflächlich beschrieben Es gibt keine aussagekräftigen Berechnungen, insbesonders im Bezug auf die Größe und Ausformung des Rückhaltebeckens, unter Berücksichtigung von 12 m Gefälle und meist weit mehr als 8,5 % (wie ausgeführt).
Es ist davon auszugehen, dass diese Erschließung und das Baugebiet „Am
Gambach" in der Summe die vermeintliche Entlastung bezüglich Hochwasserschutz in der Eichenstraße kompensieren.
  1. Die Baumfallläge im Osten wurde verantwortungsloserweise weit unterschritten. Die mächtigen Eichen schlagen im Ernstfall über die Parkplätze auf die Gebäude.
Ich bitte deshalb um Rederecht und Einladung zur Gemeinderatssitzung
Mit 15 : 0 Stimmen wurde beschlossen:

Vom Schreiben von Herrn Müller vom 22.12.2022 wurde Kenntnis genommen. 

Zu den Punkten 1 und 3
Die vorgebrachten Einwendungen betreffen den bereits rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Wald“.
Durch die Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes, mit Deckblatt Nr. 1 ergeben sich keine Auswirkungen auf die von Herrn Müller vorgebrachten Einwendungen.

Zu Punkt 2:
Mit der Planung zur Oberflächenwasserrückhaltung und dessen Ableitung ist die Ferstl Ingenieurgesellschaft mbH aus Landshut beauftragt.
Die Planung erfolgt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Landshut.
Für die Einleitung von Oberflächenwasser in ein Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Wasserwirtschaftsamt einzuholen.
Die genannten Unterlagen können bei der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB im nächsten Verfahrensschritt eingesehen werden.

Zu Rederecht und Einladung zur Gemeinderatssitzung:
Die Einladung einzelner Bürgerinnen und Bürger sowie Erteilung eines Allgemeinen Rederechts bei den Gemeinderatssitzungen, in denen die Einwendungen und Anregungen, die bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachstellen eingegangen sind, behandelt bzw. abgewogen werden, sieht das Bauleitplanverfahren nicht vor.

Das Bauleitplanverfahren sieht für die Beteiligung der Öffentlichkeit 2 Auslegungen der Planung von je 4 Wochen vor. Während dieser Auslegungen haben alle Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit Einwendungen und Anregungen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Im Anschluss an diese Auslegungen hat der Gemeinderat die Aufgabe, in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung über die eingegangenen Einwendungen und Anregungen sachlich zu entscheiden.


  1. Im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 07.03.2023 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 22.02.2023 mit der Bitte um Stellungnahme bis 06.04.2023

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:

2.1        Das Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung teilte mit Schreiben vom 10.03.2023 mit, dass keine Äußerung erfolgt.


2.2        Das Landratsamt Landshut - Untere lmmissionsschutzbehörde teilt mit Schreiben vom 08.03.2023 mit, dass keine Einwände bestehen.   
       
2.3        Die Regierung von Niederbayern hat mit Schreiben vom 13.03.2023 mitgeteilt, dass die Regierung von Niederbayern hierzu mit Schreiben vom 19.12.2022 erstmals Stellung genommen hat. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben weiterhin nicht entgegen.

2.4        Der Regionale Planungsverband Landshut hat mit Schreiben vom15.03.2023 mitgeteilt, dass weiterhin keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.

2.5         Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte mit Schreiben vom 01.03.2023 folgende Stellungnahme mit:
        
Bereich Landwirtschaft: 
Keine Einwände  
 
Bereich Forsten:
Unsere Stellungnahmen vom 5.7.2019 und 30.11.2022 sind, sofern die Esche am Waldrand noch nicht gefällt ist, weiterhin gültig.

Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 01.03.2023 wurde Kenntnis genommen.       

Der Eigentümer der schadhaften Esche wird über die vom AELF genannten
Gefahren informiert und aufgefordert den Baum zu entnehmen.

2.6        Der Bayerische Bauernverband – Geschäftsstelle Landshut, nahm mit Schreiben vom 04.04.2023 wie folgt Stellung:

Der Geltungsbereich befindet sich in unmittelbarer Nähe von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen. Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch ausgehen. Die Bauwerber sind davon in Kenntnis zu setzen. Im Besonderen muss der Bauwerber darauf hingewiesen werden, dass diese Emissionen auch an Sonn- und Feiertagen auftreten können. 
Ebenso in der näheren Umgebung befinden sich landwirtschaftliche Betriebe. Insbesondere von den Stallungen können Geruchsemissionen ausgehen. 

Die angrenzenden Grünlandflächen waren in der Vergangenheit bei Starkregenereignissen bereits des Öfteren überschwemmt. Die vorgesehenen Wasserrückhaltungen sind unserer Ansicht nach nicht ausreichend und müssten entsprechend dimensioniert werden. Ein Regenrückhaltebecken sollte vorgesehen werden. 
 
Der Flurbereinigungsweg am Rand des Baugebietes muss erhalten bleiben. Dieser Weg ist für die Bewirtschaftung des angrenzenden Waldes sowie für die Reitanlage Obergambach unverzichtbar. 
 
Das Planungsgebiet befindet sich am Waldrand. Die Abstände reichen wohl nicht aus, um Gefahren durch Windwurf für geplante Bebauung zu vermeiden. Sicherheitsbedingte Fällungen am angrenzenden Waldgrundstück, aufgrund der sehr nahen Bebauung, können sich auch negativ auf die weiteren Waldgrundstücke auswirken und machen diese angreifbarer für starke Wind- und Sturmereignisse. 
Mit 14 : 0 Stimmen wurde beschlossen:
Vom Schreiben des Bayerischen Bauernverband vom 04.04.2023 wurde Kenntnis genommen.

Die vorgebrachten Einwendungen betreffen den bereits rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Wald“.
Durch die Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes, mit Deckblatt Nr. 1 ergeben sich keine Auswirkungen auf die vom Bayerischen Bauernverband vorgebrachten Einwendungen.

Mit der Planung zur Oberflächenwasserrückhaltung und dessen Ableitung ist die Ferstl Ingenieurgesellschaft mbH aus Landshut beauftragt.
Die Planung erfolgt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Landshut.
Der Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung ist bei Landratsamt Landshut-Wasserrecht eingegangen. Das Wasserwirtschaftsamt hat seine Vorprüfung positiv abgeschlossen und somit keine Planänderungen bei der Rückhaltung und der Ableitung angeregt. Es können daher die weiteren Verfahrensschritte eingeleitet werden. Das Landratsamt hat die Beteiligung der Fachbehörden eingeleitet. In der Zeit vom 22.05. bis 21.06.2023 führt die Gemeinde die Öffentliche Auslegung der Unterlagen durch.

2.7         Die Bayernwerk Netz GmbH, Altdorf teilte mit Schreiben vom 07.03.2023 folgende Stellungnahme mit:

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
 
Mit dem Schreiben vom 24.11.2022 haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.  

Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 07.03.2023 wurde Kenntnis genommen

    1. Die Energieversorgung Ergolding-Essenbach GmbH teilte mit Schreiben vom 07.03.2023 mit, dass gegen die Aufstellung Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Am Wald" ihrerseits kein Einwand besteht. 

Eine Erschließung des Baugebietes mit einer regenerativen Nahwärmeversorgung wäre durch die EVE bei positiver Wirtschaftlichkeit und Abschluss einer Erschließungsvereinbarung mit dem Erschließungsträger möglich.
Über weitere Ausbauplanungen und Ausbautermine bitten wir Sie uns auf dem Laufenden zu halten.
Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Schramm unter Tel. 0871/97482345 gerne zur Verfügung.

Vom Schreiben der Energieversorgung Ergolding-Essenbach GmbH vom 07.03.2023 wurde Kenntnis genommen.

Die Hinweise werden beachtet.

    1.  Die Gemeinde Neufahrn in NB teilte mit Email vom 09.03.2023
  mit, dass die Gemeinde Neufahrn i.NB hierzu keine Stellungnahme abgeben wird.

               
2.10        Der Markt Ergoldsbach teilte mit Schreiben vom 08.03.2023 mit, dass, da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, weder Einwendungen noch Anregungen bestehen.

    1. Die Stadt Rottenburg a. d. Laaber teilte mit Email vom 08.03.2023 
   mit, dass es seitens der Stadt Rottenburg keine Anregungen oder Einwände gibt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt und angefügt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3. Satzungsbeschluss zum Deckblatt Nr. 1 des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Am Wald" in Hohenthann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2023 ö beschließend 3

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan "Am Wald" in Hohenthann in der Fassung vom 16.05.2023 gemäß § 10 BauGB und Art. 81 BayBO als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Einbeziehungssatzung "Oberergoldsbach"; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Bindhammer vom gleichnamigen Architekturbüro begrüßen.
Herr Bindhammer stellte die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor:

Einbeziehungssatzung „OBERERGOLDSBACH“ - Behandlung der im Verfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V. m. § 13 Abs.2 Nr. 3 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen –


Der Planentwurf mit Begründung für die Aufstellung einer „Einbeziehungssatzung Oberergoldsbach" lag in der Zeit vom 22. Februar bis 23. März 2023 zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Rathaus aus. Außerdem wurden die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 01.03.2023 mit der Bitte um Stellungnahme bis 03.04.2023 gehört.


  1. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung (Bürgerbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. §13 Abs. 2 und 3 sind keine Stellungnahmen eingegangen. 

Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 13 b BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange) sowie Billigungsbeschluss

  1. Von den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen fristgerecht folgende Stellungnahmen ein:  

    1. Das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde teilte mit Schreiben vom 17.03.2023 folgende Stellungnahme mit:
Hier ist die projektierte Fassung der Satzung gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB rechtswidrig. Gem. § 34 Abs. 5 Satz 1 BauGB können bei Satzungen einzelne Festsetzungen getroffen werden. In projektierter Planung ist diese gesetzliche Vorgabe massivst überschritten, die Festsetzungsdichte entspricht bereits einen Bebauungsplan. Hier ist, wenn die Festsetzungsdichte beibehalten werden soll, ein Bebauungsplan aufzustellen, oder wenn weiterhin eine Satzung aufgestellt werden soll, erheblich zu reduzieren! Die gesetzliche Vorgabe ist eine Abwägung nicht zugänglich.

Zu Anschreiben vom 01.03.2023 wird angemerkt, dass bei der Aufstellung einer Satzung gem. § 34 BauGB kein „Bauleitplanverfahren in Sinne von § 13 a (beschleunigtes Verfahren) BauGB durchgeführt“ wird. Wie die Satzung aufgestellt wird ergibt sich aus § 34 Abs. 6 BauGB („1Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“)

Von der Stellungnahme des Landratsamtes Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde - vom 17.03.2023 wurde Kenntnis genommen.

In Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamt Landshut, Herr Staudenhöchtl, werden die Festsetzungen soweit reduziert, dass sie der Auffassung des Landratsamts von einer Einbeziehungssatzung entsprechen.

    1. Das Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde teilte mit Schreiben vom 30.03.2023 wie folgt mit: 

Zu den textlichen Festsetzungen und den Planzeichen als Festsetzungen der Einbeziehungssatzung wird folgendes angemerkt:

1. zu 13.1 (Planzeichen):
Es handelt sich um eine naturschutzrechtliche Ausgleichfläche. Diese soll außerhalb des als Garten genutzten Bereichs liegen; Vorschlag textliche Ergänzung: "Keine Einbeziehung in den angrenzenden Garten"
2. zu 13.2 (Planzeichen):
zu erhaltender Baum- und Strauchbestand innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung
wird i.d.R. dunkelgrün dargestellt.
3. zu § 5 Nr.2 (textliche Festsetzung):
Es wird empfohlen in der Gehölzliste folgende Arten die Arten "Grauweide" und "Purpurweide" nicht zu nennen, da diese eher auf grundwassernahe Auenstandorte spezialisiert sind und zudem die Eigenschaft haben, in Wasserrohrleitungen einzuwachsen. Dies ist bei der Salweide nicht der Fall.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine einfache auf diesen Fall bezogene artenschutzrechtliche Relevanzprüfung erforderlich ist, um eine Berührung der artenschutzrechtichen Verbote auszuschließen.

Von der Stellungnahme des Landratsamtes Landshut- Untere Naturschutzbehörde vom 30.03.2023 wurde Kenntnis genommen.

Das Planzeichen13.1 wird mit folgender textlichen Ergänzung versehen: „Keine Einbeziehung in den angrenzenden Garten.“

Bei Planzeichen 13.2 werden die zu erhaltenden Bäume und Sträucher dunkelgrün dargestellt.

Die Gehölzliste befindet sich jetzt als Anhang in der Begründung ohne die Arten „Grauweide“ und Purpurweide.

Eine einfache artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung wurde, in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, in der Begründung ergänzt. 

    1. Die Regierung von Niederbayern teilte mit Schreiben vom 30.03.2023 folgende Stellungnahme mit:

Die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt den Erlass der Einbeziehungssatzung „Oberergoldsbach“. Dadurch soll der Bau eines Wohnhauses ermöglicht werden. Die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde nimmt hierzu wie folgt Stellung: 

Auf einer Größe von ca. 2.010 m² ist ein Wohnhaus vorgesehen.  Im Sinne einer flächensparenden Siedlungsentwicklung (vgl. Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP 3.1 G) sollte die Fläche durch eine Verkleinerung des Satzungsbereiches effizienter genutzt werden. 

Ansonsten stehen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung dem Erlass der Einbeziehungssatzung nicht entgegen.

Von der Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 30.03.2023 wurde Kenntnis genommen.

Im Sinne einer flächensparenden Siedlungsentwicklung wird der Satzungsbereich verkleinert.

    1. Das Wasserwirtschaftsamt Landshut teilte mit Schreiben vom 03.04.2023 folgende Stellungnahme mit:

Das Vorhaben liegt unter landwirtschaftlich genutzten Hangflächen. Unter ungünstigen Umständen (z.B. Regen und Schneeschmelze bei gefrorenem Boden) können Erdabschwemmungen und wild abfließendes Wasser zu Schäden führen. Wir empfehlen daher bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindern.

Von der Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 03.04.2023 wurde Kenntnis genommen.

In die Textlichen Hinweise wird wie folgt aufgenommen:
„Das Vorhaben liegt unter landwirtschaftlich genutzten Hangflächen. Unter ungünstigen Umständen (z.B. Regen und Schneeschmelze bei gefrorenem Boden) können Erdabschwemmungen und wild abfließendes Wasser zu Schäden führen. Es sind bei der Erstellung der Gebäude bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindern.“

    1. Das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Abensberg-Landshut teilte mit Schreiben vom 14.03.2023 folgendes mit:

Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen Bebauung und landwirtschaftlicher Nutzfläche angelegt werden. Dies sollte in Form eines Grünstreifens mit ausreichender Breite umgesetzt werden.

Bei allen Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind die geltenden Regelungen des AGBGB Art. 47 und 48 zu beachten und zu angrenzenden benachbarten Flächen nachfolgende Abstände einzuhalten:  
  • 0,50 m für Gehölze  
  • 2,00 m für Gehölze höher als 2,0 m Wuchshöhe  
  • 4,00 m zu landwirtschaftlichen Nutzflächen für Gehölze höher als 2,00 m bei erheblicher Beeinträchtigung.

Unter 6.1. Landwirtschaftliche Hinweise schreiben sie, dass Staub- Lärm und Geruchsimmissionen durch die Landwirtschaft entstehen können. Wir bitten sie am Ende des Absatzes folgenden Passus zu ergänzen: 
„Diese Immissionsbelastung kann auch an Wochenenden, Feiertagen oder in den Abend-/ Morgenstunden anfallen.“

Von der Stellungnahme des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 14.03.2023 wurde Kenntnis genommen.

In der Planung ist bereits eine Eingrünung, die auch als Pufferstreifen dient, vorgesehen. Im Sinne einer flächensparenden Siedlungstätigkeit und zu vermeidenden Verbrauchs landwirtschaftlich genutzter Flächen, wird der geplante Pufferstreifen als ausreichend dimensioniert angesehen.

Die Pflanzabstände sind gesetzlich vorgegeben und einzuhalten.

Die Begründung wird unter Punkt 6.1 Landwirtschaftliche Hinweise wie folgt ergänzt:
„Diese Immissionsbelastung kann auch an Wochenenden, Feiertagen oder in den Abend-/ Morgenstunden anfallen.“

    1. Die Bayernwerk Netz GmbH, Altdorf teilte mit Schreiben vom 07.03.2023 folgende Stellungnahme mit:

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beein­trächtigt werden. 

Kabelplanung(en) 
 
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erfor­derlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. 
 
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es 
sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. 
 
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: 
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. 
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. 
 
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssys-teme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prü-fungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Von der Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 07.03.2023 wurde Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden beachtet.

    1. Vom Wasserzweckverband Rottenburger Gruppe ging mit Schreiben vom 02.03.2023 folgende Stellungnahme ein.

wir teilen Ihnen mit, dass für das Grundstück Fl.Nr. 5, Gemarkung Oberergoldsbach die 
Wasserversorgung nicht gewährleistet ist. 
 
Das Flurstück Nr. 5 liegt derzeit an keiner Versorgungsleitung des Zweckverbandes. 
 
Die wasserseitige Erschließung und alle weiteren technischen Detailfragen, Forderungen und Belange sind im Rahmen einer Erschließungsvereinbarung zu regeln. Anlagen wie z.  Bsp. Kabelverteiler und Straßenbeleuchtungsmaste auf den jeweiligen Privatgrundstücken verlegt und platziert werden müssen und durch die Grundstückseigentümer dauerhaft zu dulden sind. 
Für weitere Auskünfte und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Von der Stellungnahme des Wasserzweckverbandes Rottenburger Gruppe vom 03.04.2023 wurde Kenntnis genommen.
       
Die Hinweise werden beachtet.

  1. Keine Einwände, Anregungen oder Bedenken wurden geäußert von/vom:

  • Der Bayerische Bauernverband Geschäftsstellenverbund Abensberg-Landshut teilte mit Schreiben vom 03.04.2023 mit, dass aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes (Kreisverband Landshut) keine Bedenken gegen die Einbeziehungssatzung bestehen. Hinweise zur umliegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche sind bereits in den Planungsunterlagen enthalten.  
  • Die Gemeinde Neufahrn i. NB teilte mit Schreiben vom 02.03.2023 mit, dass sie zu diesem Verfahren keine Stellungnahme abgeben, da ihre Belange nicht betroffen sind.
  • Das Landratsamt Landshut - SG 44 Bauleitplanung teilt mit         Schreiben vom 10.03.2023 mit, dass keine Äußerung erfolgt.
  • Das Landratsamt Landshut - Untere Immissionsschutzbehörde teilte mit Schreiben vom 22.02.2023 mit, dass keine Einwände bestehen.
  • Der Markt Ergolding bestätigt mit Schreiben vom 31.03.2023, dass, da Belange des Marktes Ergolding nicht betroffen sind, der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschlossen hat, dass von Seiten des Marktes Ergolding gegen das Bauleitplanverfahren der Gemeinde Hohenthann keine Einwendungen erhoben werden.
  • Der Markt Ergoldsbach teilte im Schreiben vom 06.03.2023 mit, dass weder Einwendungen noch Anregungen bestehen, da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden. 
  • Der Regionale Planungsverband Landshut bestätigte mit Schreiben vom 31.03.2023, dass keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.
  •  Die Stadt Rottenburg a. d. Laaber teilte mit Schreiben vom 02.03.2023 mit, dass es keine Anregungen oder Einwände gibt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt und angefügt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.
Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Errichtung einer Terrassenüberdachung mit flexiblen Wetterschutzelementen auf der Terrasse eines bestehenden Einfamilienhauses auf Fl.Nr. 136/23, Gemarkung Schmatzhausen im Baugebiet "Schmatzhausen - Am Hundsrück"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Grundstückseigentümer stellen Antrag auf Errichtung einer Terrassenüberdachung mit flexiblen Wetterschutzelementen auf der Terrasse eines bestehenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 136/23, Gemarkung Schmatzhausen in Schmatzhausen.

Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht.
Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplangebiet „Schmatzhausen – Am Hundsrück“ in Schmatzhausen.

Folgende Festsetzungen des Bebauungsplanes werden in dem Bauantrag nicht eingehalten:
- Dachform (zulässig: Satteldach, geplant: Flachdach) °
- Dachdeckung (zulässig: Ziegel, nichtspiegelndes Metall, Schindel, geplant: Alukonstruktion mit einer extensiven Begrünung) °
    (Punkte 0.4.1. bzw. 0.5.1. der planlichen Festsetzungen)

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den oben aufgeführten Befreiungen zugestimmt und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.

Der Gemeinderat beschließt außerdem, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Fl.Nr. 1638/35, Gemarkung Andermannsdorf im Baugebiet "Am Gambach" im Genehmigungsfreistellungsverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Grundstückseigentümer stellen Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf ihrem Grundstück Fl.Nr. 1638/35, Gemarkung Andermannsdorf in Hohenthann, im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 2 BayBO.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht.

Die Eheleute haben die Gemeinde in Kenntnis gesetzt, dass ihr Bauvorhaben der Genehmigungsfreistellung unterliegt und deshalb für dieses Vorhaben kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

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7. Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung einer L-Stein-Mauer auf Fl.Nr. 105/7, Gemarkung Schmatzhausen im Baugebiet "Am Sonnenberg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Für die Errichtung einer L-Stein-Mauer an der südlichen Grundstücksgrenze mit einer maximalen Höhe von 1,30 m am östlichen Ende, abfallend in Richtung westliches Ende auf dem bereits bebauten Grundstück Fl.Nr. 105/7, Gemarkung Schmatzhausen in Schmatzhausen, beantragt der Eigentümer die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Sonnenberg“ in Bezug auf die Baugrenzenüberschreitung sowie der Punkte 0.3 (Geländegestaltung) und 0.3.1 (Stützmauern). Die L-Stein-Mauer mit einer Länge von ca. 15 m befindet sich außerhalb der Baugrenzen, die im Bebauungsplan für dieses Grundstück festgesetzt sind. Gemäß Bebauungsplan sind Aufschüttungen und Abgrabungen bis max. 1 m zulässig. Stützmauern sind nur im Bereich der Garagenzufahrten bis 0,30 m Höhe zulässig.
Die Frontansicht der L-Stein-Mauer würde durch Kletter- bzw. Hängepflanzen vom Antragsteller insektenfreundlich begrünt. Außerdem ist auf der damit „gewonnenen“ Fläche im Bereich des Gartens ein Pflanzbeet für Gemüse und vegetationsüblichen Blumen vorgesehen sowie die Pflanzung heimischer Hecken und Obstbaumarten.
Die Unterschriften der Nachbarn wurden von dem Antragsteller beigebracht.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Sonnenberg“ zugestimmt wird. Für eine geeignete Absturzsicherung bei einer Fallhöhe von mehr als 1 m von der L-Stein-Mauer ist der Grundstückseigentümer selbst verantwortlich. Die Verwaltung wird beauftragt einen positiven Genehmigungsbescheid hierfür zu erlassen und den Grundstückseigentümer darauf hinzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

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8. Antrag auf Neubau einer Gartenscheune auf Fl.Nr. 1276/28, Gemarkung Türkenfeld im Baugebiet "Am Büchlacker II"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Grundstückseigentümer stellen Antrag auf Neubau einer Gartenscheune auf dem Grundstück Fl.Nr. 1276, Gemarkung Türkenfeld in Hohenthann.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht.
Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplangebiet „Am Büchlacker II“ in Hohenthann.
Folgende Festsetzung des Bebauungsplanes wird in dem Bauantrag nicht eingehalten:

- Bebauung außerhalb der Baugrenzen 
  (Die Baugrenze wird mit der geplanten Gartenscheune um 11,99 m² überschritten

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den oben aufgeführten Befreiungen zugestimmt und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.

Der Gemeinderat beschließt außerdem, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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9. Entscheidung über die Namensgebung der neuen Krippe in Schmatzhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2023 ö 9

Sachverhalt

Die künftige Leiterin der neuen Kinderkrippe in Schmatzhausen sowie die Verwaltung haben sich Gedanken über die Namensgebung der Einrichtung gemacht. Folgende Namen wurden vorgeschlagen: 
  • Kinderkrippe „Glückskäfer“ 
    mit dem Hintergrund: Alle Käfer groß und klein – wollen in Bewegung sein. 
  • Kinderkrippe „Laaber-Füchse“ 
    mit dem Hintergrund: „Schlaue kleine Füchse bewegen sich in der Natur – im Gebiet der Kleinen Laaber. 
Der Gemeinderat soll über die endgültige Namensgebung entscheiden.

Beschluss 1

Beim Tag der offenen Tür sollen Vorschläge der Bevölkerung eingebracht und dann darüber entschieden werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 13

Abstimmungsbemerkung
Hiermit ist der Antrag von zweiter Bürgermeisterin Beck abglehnt.

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass die neue Kinderkrippe in Schmatzhausen den Namen „Glückskäfer“ erhalten soll. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

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10. Verschiedenes, Wünsche, Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2023 ö beschließend 10
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10.1. Stellungnahme zu Bauleitplänen anderer Gemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2023 ö informativ 10.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Gemeinde von anderen Gemeinden über folgende Bauleitpläne zur Stellungnahme aufgefordert wurde:

  • Gemeinde Neufahrn i.NB
Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 19, des Landschaftsplans durch Deckblatt Nr. 9 sowie Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans für ein Sondergebiet „Photovoltaik-Freiflächenanlage Hofendorf“ (erneute zweite Auslegung)
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll Baurecht für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden. Auf den Flächen ist die Errichtung von fest aufgeständerten Reihen vorgesehen.
Der Geltungsbereich: ca. 2,5 ha

Belange der Gemeinde sind hiervon nicht betroffen.

Datenstand vom 14.06.2023 07:44 Uhr