Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer erneuten Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 3 BauGB mit folgendem Inhalt:
Die Gemeinde Inning am Ammersee erlässt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) eine Veränderungssper-re für das Grundstück Fl.Nr. 203/2 Gmkg. Buch, welches sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Buch Nr. 5, „Zwischen Schloss-straße, Breitbrunner Straße und An der Seeleite“, in der Entwurfsfassung vom 12.03.2013, befindet, mit folgendem Inhalt:
Satzung über eine Veränderungssperre
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Für das Flurstück Nr. 203/2 der Gemarkung Buch, An der Seeleite, wird eine Verän-derungssperre angeordnet.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.
§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen
Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 und 4 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgaben des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.
§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung ihrer Geltungsdau-er nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 BauGB bleibt unberührt.