Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
- Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:
- Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 18.11.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Bodenschutz, Stellungnahme vom 19.11.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Brandschutz, Stellungnahme vom 22.10.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Tiefbau, Stellungnahme vom 30.10.2024
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 29.10.2024
- Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 18.11.2024
II. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne
abwägungsrelevante Inhalte abgegeben:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen,
Stellungnahme vom 29.10.2024
- Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom
23.10.2024
- Regionaler Planungsverband Ingolstadt, Stellungnahme vom 23.10.2024
- Gemeinde Reichertshausen, Stellungnahme vom 23.10.2024
- Gemeinde Scheyern, Stellungnahmen vom 11.11.2024
- Gemeinde Weichs, Stellungnahme vom 23.10.2024
- Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Stellungnahme vom 25.10.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom
28.10.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Energie und Klimaschutz, Stellungnahme vom 29.10.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom
22.11.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Naturschutz, Stellungnahme vom 20.11.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Verkehrswesen, Stellungnahme vom 22.11.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Wasserrechtsbehörde, Stellungnahme vom
18.11.2024
III. Von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind bis zum heutigen Tag
keine Stellungnahmen eingegangen:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
- Bund Naturschutz
- Gemeinde Gerolsbach
- Gemeinde Petershausen
- Landratsamt Pfaffenhofen, Gesundheitsamt
- Landratsamt Pfaffenhofen, Naturschutzbehörde
- Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Immissionsschutzbehörde,
- Deutsche Telekom Technik GmbH
- Markt Indersdorf
-> Kein Beschluss erforderlich
IV. Folgende Bürgerinnen und Bürger haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten
Inhalten abgegeben:
- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
- Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung (Schreiben vom 18.11.2024)
Stellungnahme:
Die Gemeinde Jetzendorf plant, am südöstlichen Ortsrand von Eck ein Blockheizkraftwerk für eine Energiegenossenschaft zu errichten und stellt dazu einen Bebauungsplan auf. Um dem Entwicklungsgebot zu entsprechen, ändert sie dazu auch den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren. Dabei werden die Anpassungen der planungsrechtlichen Anforderungen sowie die Darstellung der Eingrünung begrüßt. Die Träger öffentlicher Belange werden dazu nun gemäß § 4 Abs.2 BauGB beteiligt. Folgendes wird noch angeregt:
Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:
Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), 3.4.4 (Z)). Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Satz 3 BayVerf).
Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc., vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB, vgl. auch § 50 BImSchG).
Erläuterung:
Die Fachstelle nimmt die Abwägung des Gemeinderates zur Ein- und Durchgrünung vom 16.10.2024 zur Kenntnis. Die Ergänzung auf Süd- und Ostseite wird begrüßt. Ergänzend wird angeregt, die Lücke auf der Südseite bis zum dargestellten Bestand z. B. noch zu schließen.
Redaktionelle Anregungen:
Planzeichenerklärung
• Es wird angeregt, den derzeit als „Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans“ beschriebenen Umgriff z. B. als „Änderungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans“ zu bezeichnen.
Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat.
Abwägungsvorschlag:
Zu 1. Ein- und Durchgrünung
Die Darstellung des Bestandsgrüns zieht sich in der Realität weiter nach Westen. Auf Ebene des Bebauungsplans ist keine nennenswerte Lücke vorhanden.
Zu redaktionelle Anregungen:
Die redaktionellen Änderungen werden von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. An der Bezeichnung des Umgriffs wird festgehalten.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets Bauleitplanung des Landratsamts Pfaffenhofen zur Kenntnis.
Die Eingrünung im Süden kann wie vorgeschlagen geschlossen werden und wird redaktionell den Ausmaßen im Bebauungsplan angepasst.
Weitere Planänderungen werden nicht veranlasst.
- Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Bodenschutzbehörde (Schreiben vom 19.11.2024)
Stellungnahme:
Es haben sich keine Änderungen in bodenschutzrechtl. Belangen zu unserer Stellungnahme vom
03.07.2024 ergeben.
Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Hinweise zu den Altlastenverdachtsflächen, und zum evtl. durch die landwirtschaftliche Nutzung entstandene Bodenbelastung weiterhin zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde zur Kenntnis.
Planänderungen werden nicht veranlasst.
- Landratsamt Pfaffenhofen, Brandschutz, Stellungnahme vom 22.10.2024
Stellungnahme:
1. Löschwasserbedarf
Es wird eine Löschwasserleistung von 800 l/min (48 m3/h) für die Dauer von mindestens 2 Stunden benötigt.
Diese kann durch das öffentliche Hydranten Netz sowie über offene Gewässer, Zisternen oder ähnlichem sichergestellt werden. Auf Punkt 1.3 der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wird verwiesen. Wird der Löschwasserbedarf rein aus dem öffentlichen Hydranten Netz abgedeckt, ist die Löschwasserversorgung durch die Gemeinde bzw. das WVU zu bestätigen.
Der nächstliegende Hydrant muss sich im Bereich von ca. 80 m zum Objekt befinden und eine Löschwassermenge von 400 l/min (24 m3/h) aufweisen. Zur Abdeckung der gesamten geforderten Löschwassermenge können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m um das Objekt herangezogen werden, sofern diese durch die Feuerwehr zeitnah erreicht werden können.
Für die Entnahme aus offenen Gewässern, Zisternen etc. ist eine Löschwasserentnahmestelle für die Feuerwehr vorzusehen. Die Zufahrt sowie die Aufstell- und Bewegungsfläche ist gemäß der „Richtlinie der Flächen für die Feuerwehr“ auszuführen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Die Ausführung der Löschwasserversorgung ist mit dem Unterzeichner abzustimmen.
2. Ansprechpartner der Feuerwehr
Ansprechpartner der Brandschutzdienststelle:
Benedikt Stuber, zu erreichen unter: Brandschutzdienststelle@landratsamt-paf.de
Verteiler:
Zur Würdigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes:
Gemeinde Jetzendorf
Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Hinweise zum Löschwasserbedarf zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle zur Kenntnis.
Planänderungen werden nicht veranlasst.
- Landratsamt Pfaffenhofen, Tiefbauamt, Stellungname vom 30.10.2024
Stellungnahme:
Bei der o. g. 4. Änderung des Flächennutzungsplans "Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck" ist ein Teil der Kreisstraße PAF-7 betroffen.
Das erforderliche Einvernehmen besteht, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:
1. Der Mindestabstand vom Rand der befestigten Fahrbahn für den am weitesten gegen die Kreisstraße vorspringenden Bauteil muss, wie im Plan dargestellt, mindestens 10,00 m betragen. Dies stellt eine Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG i. V. mit Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG dar.
2. Die Zufahrt zum Grundstück Flurnr. 210 hat über den bestehenden Feldweg Flurnr. 211 zu erfolgen.
Eine neue Zufahrt zur Kreisstraße PAF-7 darf nicht angelegt werden.
3. An der Zufahrt (Feldweg) sind ausreichende Sichtdreiecke herzustellen, die im Einzelnen wie folgt zu bemessen sind:
Schenkellänge auf dem Feldweg: 3,00 m
Schenkellänge auf der Kreisstraße PAF-7 Richtung Eck: 70,00 m
Schenkellänge auf der Kreisstraße PAF-7 Richtung Priel: 200,00 m
Die Sichtdreiecke, jeweils in den Straßenachsen und von deren Schnittpunkten aus gemessen, sind von Anpflanzungen aller Art, Stapel, Haufen und ähnlichen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Gegenständen sowie Einfriedungen freizuhalten, soweit diese sich um mehr als 0,80 m über eine durch die Dreieckspunkte auf Fahrbahnhöhe gelegte Ebene erheben.
Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinter stellt werden, die diese Höhe überschreiten.
Die Schenkellänge von 3,00 m muss vom Fahrbahnrand der Kreisstraße PAF-7 gewährleistet sein.
4. Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Abwässer sowie Dach- und
Niederschlagswässer zugeführt werden.
5. Von der Zufahrt und dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche
Verkehrsflächen abfließen.
6. Baustoffe, Arbeitsgeräte, Abbruchmaterial und sonstige Gegenstände dürfen auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf sonstigem Grund des Landkreises weder vorübergehend noch dauernd gelagert werden.
7. Verschmutzungen und Beschädigungen der Kreisstraße, vor allem während der Bauzeit, sind
sofort zu beseitigen.
Abwägungsvorschlag:
Die geforderten Sichtdreiecke an der Zufahrt zum Feldweg werden im geforderten Größenmaßstab in der Objektplanung beachtet.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Tiefbauamtes zur Kenntnis.
Die geforderten Sichtdreiecke an der Zufahrt zum Feldweg werden im geforderten Größenmaßstab in der Objektplanung beachtet.
Planänderungen werden nicht veranlasst.
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 29.10.2024)
Stellungnahme:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zu o.g. Verfahren als Träger öffentlicher Belange Stellung. Unsere Stellungnahme vom 25.06.2024 (Az. 3-4622-PAF-11171/2024) hat nach wie vor Bestand und ist zu beachten.
Niederschlagswasserbeseitigung
Bis dato wurde die in unserer o.g. letzten Stellungnahme geforderte Erschließungskonzeption (Entwässerungskonzept) nicht vorgelegt. In der Begründung zum Bebauungsplan unter Nr. 10 wurde beschrieben, dass anfallendes Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern ist. Ob die hier anstehenden Böden sickerfähig sind, entzieht sich unserer Kenntnis. Ein Baugrundgutachten soll laut Abwägung erst im Zuge des Bauantrags erstellt werden. Ein Regenwasserkanal ist auf Höhe des Flurstücks 209 nicht vorhanden.
Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans muss die grundsätzliche Art der Abwasserbeseitigung geregelt werden, ansonsten könnte es vorkommen, dass die Erschließung nicht gesichert ist. ist. Dies ist bereits in der Bauleitplanung zu regeln.
Zusammenfassend ist Folgendes zu beachten: Anfallendes Niederschlagswasser ist vorrangig zu versickern, soweit die Untergrundverhältnisse eine Versickerung zulassen. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, so ist zu prüfen unter welchen Voraussetzungen in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden kann. Ansonsten wäre auch hier die Erschließung nicht gesichert.
Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt zur Kenntnis.
Das Geotechnische Büro INGEOTEC Dipl. Geol. S. Gamperl, Schrobenhausen wurde am
08.10.2024 von Herr Rudolf Breitsameter (Energiegenossenschaft Eck eG) schriftlich beauf-
tragt, die notwendigen Untersuchungen zu den Untergrundverhältnissen durchzuführen und in Form eines Geotechnischen Berichtes zusammenzufassen. Im Geotechnischen Bericht nach DIN 4020: 2010-12 und DIN EN 1997-2 (EC 7) wird beschrieben, dass die Versickerung des Niederschlagswassers in den gut durchlässigen Tertiärsanden, welche unter den bindigen Deckschichten zu finden sind, erfolgen kann.
Der für eine Bemessung von Versickerungsanlagen erforderliche kf-Wert wurde über eine Nasssiebung an der Probe GP 3/1 ermittelt. Dieser erbrachte einen Wert von 5*10-5 m/s. Ein Einleiten in ein oberirdisches Gewässer wird somit nicht notwendig.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen.
Die Ergebnisse des Geotechnischen Berichts werden in der Begründung und im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 26 „Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck“ redaktionell ergänzt.
Planänderungen sind nicht veranlasst.
- Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 18.11.2024)
Stellungnahme:
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Kabelplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Die Standarderschließung für Hausanschlüsse deckt max. 30 kW ab. Werden aufgrund der Bebaubarkeit oder eines erhöhten elektrischen Bedarfs höhere Anschlussleistungen gewünscht, ist eine gesonderte Anmeldung des Stromanschlusses bis zur Durchführung der Erschließung erforderlich.
Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Bayernwerk Netz GmbH wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zu Kabeltrassen und Schutzzonenbereiche und -streifen werden bei der Bauausführung und Freiraumgestaltung berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Bayernwerk Netz GmbH wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen.
Planänderungen werden nicht veranlasst.
IV. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB