Antrag auf Vorbescheid zum Wiederaufbau eines durch Unwetter beschädigtes Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 330 der Gemarkung Volkersdorf (Kremshof 2)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 10.12.2024 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt im Außenbereich im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes. 
Im Flächennutzungsplan ist das Baugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. 
Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung ausreichend gesichert ist und wenn es privilegiert ist nach § 35 Abs. 1 BauGB.
Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor. Somit könnte das Bauvorhaben als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauBG im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann die Darstellung des Flächennutzungsplanes nicht entgegengehalten werden, wenn ein Gebäude nach Naturereignissen wiedererrichtet werden soll.
Da das Vorhaben einen Wiederaufbau eines durch Unwetter beschädigtes Nebengebäude darstellt, kann dem Antrag auf Vorbescheid im Einzelfall zugestimmt werden.
Die Erschließung des Grundstückes ist gesichert. 
Der amtliche Lageplan ist vorhanden.
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.

Beschluss

Das Einvernehmen der Gemeinde zum Antrag auf Vorbescheid wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.05.2025 11:10 Uhr