Datum: 28.05.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Jetzendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Jetzendorf vom 09.04.2024
2 Entscheidung über das für Herrn Laurentius Nagl nachrückende Gemeinderatsmitglied (Listennachfolger)
3 Vereidigung von Frau Melanie Müller als neues Gemeinderatsmitglied
4 Neubesetzung gemeindlicher Ausschüsse
5 Einbeziehungssatzung Lindenweg Eck; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
6 Einbeziehungssatzung Lindenweg Eck; Satzungsbeschluss
7 Bauanträge
7.1 Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 946/4 der Gemarkung Hirschenhausen (Finkenweg 4, Badershausen)
7.2 Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Garage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 706 der Gemarkung Steinkirchen (Josef-Wallner-Ring 3, Priel)
7.3 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 230/3 der Gemarkung Volkersdorf (Lindenweg 5 a, Eck)
8 Stellungnahme zur Aufstellung des BPlan Nr. 34 "Kindertagesstätte Steinkirchen" mit Teiländerung des BPlan Nr. 15 "Unterfeld" der Gemeinde Reichertshausen
9 Stellungnahme zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Gumpersdorf-Ost“ der Gemeinde Hilgertshausen-Tandern
10 Stellungnahme zur Aufstellung des BPlan Nr. 41 "Am Langfeld" mit Teiländerung der Innenbereichssatzung Nr. 8 "Langwaid Nordwest" der Gemeinde Reichertshausen
11 Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplans "Kirchstraße I" der Gemeinde Petershausen
12 Stellungnahme zur Aufstellung des BPlan Nr. 42 "Fa. LYSA GmbH" mit Teiländerung des BPlan Nr. 7 "Reichertshausen-Grafing" der Gemeinde Reichertshausen
13 Bekanntgaben

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1. Genehmigung des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Jetzendorf vom 09.04.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 1

Beschluss

Das Protokoll über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats Jetzendorf vom 09.04.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Entscheidung über das für Herrn Laurentius Nagl nachrückende Gemeinderatsmitglied (Listennachfolger)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Gemeinderat Laurentius Nagl ist am 13.04.2024 verstorben.
Frau Melanie Müller, Jetzendorf wurde von der Nachfolge (Listennachfolger) in Kenntnis
gesetzt und gleichzeitig aufgefordert, zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. Frau Müller
erklärt sich bereit die Wahl anzunehmen und das Ehrenamt als Gemeinderatsmitglied
auszuüben (Schreiben vom 23.04.2024).

Beschluss

Es wird somit festgestellt, dass die Listennachfolgerin, Frau Melanie Müller, für Herrn Laurentius Nagl in den Gemeinderat nachrückt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Vereidigung von Frau Melanie Müller als neues Gemeinderatsmitglied

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

2. Bürgermeister Tobias Endres hieß Frau Melanie Müller als neues Mitglied des Gemeinderates herzlich willkommen und nahm Frau Müller folgenden Eid nach Art. 31 Abs. 4 der Gemeindeordnung ab:
„Ich schwöre (gelobe) Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und
der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein
und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der
Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe

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4. Neubesetzung gemeindlicher Ausschüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Durch das Ausscheiden von Laurentius Nagl als Gemeinderatsmitglied muss die Besetzung der gemeindlichen Ausschüsse geändert werden.

Finanz- und Personalausschuss
In den Finanz- und Personalausschuss wird Frau Melanie Müller als Vertreterin von Herrn Ludwig Pfleger berufen.
Bau- und Umweltausschuss
In den Bau- und Umweltausschuss wird Frau Melanie Müller als Vertreterin von Herrn Tobias Furtmayr berufen.
Rechnungsprüfungsausschuss
In den Rechnungsprüfungsausschuss wird Frau Melanie Müller als Vertreterin von Herrn Ludwig Pfleger berufen.
Abwasserzweckverband
In den Abwasserzweckverband wird Frau Melanie Müller als Vertreterin von Herrn Manfred Breitsameter berufen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Neubesetzung der gemeindlichen Ausschüsse zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Einbeziehungssatzung Lindenweg Eck; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

  1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:
  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen, Stellungnahme vom 04.04.2024 
  2. Landratsamt Pfaffenhofen, Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 03.04.2024
  3. Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 15.04.2024
  4. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 12.04.2024
  5. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 11.04.2024
  6. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 10.04.2024
  7. Landratsamt Pfaffenhofen, Wasserrecht, Stellungnahme vom 17.04.2024
  8. Bauernverband, Geschäftsstelle Ingolstadt, Stellungnahme vom 02.04.2024
  9. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 16.04.2024

  • Abwägungs- und Beschlussvorschläge siehe unten

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne abwägungsrelevante Inhalte abgegeben:
  1. Gemeinde Gerolsbach, Stellungnahme vom 13.03.2024
  2. Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Stellungnahme vom 14.03.2024
  3. Gemeinde Reichertshausen, Stellungnahme vom 13.04.2024
  4. Gemeinde Scheyern, Stellungnahme vom 15.04.2024
  5. Gemeinde Weichs, Stellungnahme vom 11.04.2024
  6. IHK für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 15.04.2024
  7. Markt Indersdorf, Stellungnahme vom 15.04.2024
  8. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom 13.03.2024
  9. Regionaler Planungsverband Ingolstadt, Stellungnahme vom 19.03.2024
  10. Deutsche Telekom AG, Schreiben vom 02.05.2024

  • Kein Beschluss erforderlich

Von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind bis zum heutigen Tag keine Stellungnahmen eingegangen: 
  1. Abwasserzweckverband Oberes Ilmtal
  2. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen
  3. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
  4. Bund Naturschutz
  5. Bayernwerk AG
  6. Gemeinde Petershausen
  7. Staatliches Bauamt Ingolstadt

-> Kein Beschluss erforderlich

Folgende Bürgerinnen und Bürger haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:

--

  • Kein Beschluss erforderlich


  1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen (Schreiben vom 04.04.2024)

Stellungnahme: 
An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Plan der Einbeziehungssatzung im Punkt 3 „Hinweise“ wird auf die Immissionen durch die Landwirtschaft eingegangen. Grundsätzlich kann es zu jedem Zeitpunkt am Tag zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung kommen. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden und sollten den künftigen Bauwerbern mitgeteilt und in den Planungen mit aufgenommen werden. 

Bezüglich der Bepflanzungen zu den angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen werden ab einer Bewuchshöhe von mindestens zwei Metern Grenzabstände von mindestens vier Metern zum Nachbargrundstück empfohlen, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Abwägungsvorschlag:
Punkt 3 Landwirtschaft: Zeitbeschränkung wurde entfernt und durch „jederzeit“ ersetzt.

Der Abstand der Ortsrandeingrünung zur landwirtschaftlichen Fläche beträgt derzeit 5 m. Der erforderliche Mindestabstand wird also gewahrt. Ein redaktioneller Fehler (Angabe von 2 m) bei 8.1 wurde behoben.

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen zur Kenntnis. 

Punkt 3 der 3. Hinweise und Festsetzung 8.1 werden wie im Abwägungsvorschlag beschrieben redaktionell angepasst. 

Planänderungen werden nicht veranlasst. 

- : - 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Abfallwirtschaftsbetrieb (Schreiben vom 03.04.2024)

Stellungnahme: 
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege und Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird der Einbeziehungssatzung in der vorliegenden Form zugestimmt.

Die Abfalltonnen sind am Lindenweg bereitzustellen.

Abwägungsvorschlag:
Um eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung zu gewährleisten, wird redaktionell der Hinweis aufgenommen, dass die Abfalltonnen am Lindenweg bereitzustellen sind. Da es sich bei der Bauherrin um eine Familienangehörige der Besitzer des Grundstücks mit der Fl.Nr. 230 handelt, ist die Praxis der Müllentsorgung bereits bekannt. Die Mülltonnen werden auch jetzt schon am Lindenweg bereitgestellt. 

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen, Abfallwirtschaftsbetrieb zur Kenntnis. 

Um eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung zu gewährleisten, wird redaktionell der Hinweis aufgenommen, dass die Abfalltonnen am Lindenweg bereitzustellen sind. 

Planänderungen werden nicht veranlasst.

- : - 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung (Schreiben vom 15.04.2024)

Stellungnahme: 
Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:

1. Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare und eindeutige Angaben voraus, die z. T. noch nicht gegeben sind. Zur Rechtssicherheit und -klarheit ist die korrekte Flurnummer zu klären.

Erläuterung:
Die gegenständliche Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung betrifft eine Parzelle, die gemäß dem der Fachstelle vorliegenden GIS unter der Flurnummer 230 Teilfläche firmiert. Da wohl eine Grundstücksteilung stattfand und dies im GIS noch nicht berücksichtigt ist, kann daher eine andere Flurnummer vergeben worden sein. Für die in Rede stehende Satzung wird neben der Bezeichnung „Eck“ die Ergänzung „Flurnummer 230/3 der Gemarkung Volkersdorf“ verwendet.
In der Grundlage der Planzeichnung ist dagegen im Bereich des Satzungsumgriffs deutlich die Flurnummer 203/3 zu erkennen. Um Rechtssicherheit zu erzielen (auch in Bezug auf eine erforderliche Anstoßwirkung, u. a. auch in der Bekanntmachung), wird dringend angeregt, die Flurnummern in allen erforderlichen Unterlagen zu überprüfen und diese anzugleichen.

Zudem wird angeregt, die Benennung der Satzung in allen Unterlagen zur Eindeutigkeit und Klarheit ebenfalls anzugleichen.

2. Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen.

Erläuterung:
Für die Einbeziehungssatzung sind Anforderungen u. a. nach § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB zu erfüllen; u. a. ist die städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Auch wäre nachzuweisen, dass die Einbeziehungssatzung mit einer städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Trotz der in der Region Ingolstadt vorhandenen dynamischen Entwicklung (siehe Regionalplan 10, 3.4.1 G) ist bei der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen in der Begründung darzulegen, dass eine städtebauliche Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt wurde und keine Potentiale der Innenentwicklung bestehen. Darüber hinaus sollte der tatsächliche Wohnbaubedarf der Gemeinde aufgezeigt und der analysierte Siedlungsdruck dargelegt werden. Es wird dabei im Hinblick auf eine derart geringe Anzahl an Wohneinheiten (max. zwei) an dieser sensiblen Stelle schwierig, mit der „Deckung von Wohnraumbedarf“ zu argumentieren. Die Potenziale für eine Wohnbebauung müssten dabei immer im Rahmen einer gesamtgemeindlichen Würdigung betrachtet werden.

Gemäß 3.2 (Z) des Landesentwicklungsprogramms (LEP 2023) sind „in den Siedlungsgebieten [...] die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.“ Die vorliegende Erläuterung in der Begründung z. B. unter Kapitel 1. Anlass der Planung bzw. 5. Ziele und Zwecke der Planung ist daher noch nicht ausreichend und muss ergänzt werden.
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass das überplante Grundstück eine Fläche von über 3.000 m 2 aufweist. Die Gemeinden sind gehalten, sparsam mit Grund und Boden umzugehen.
Daher ist eine Ausweisung dieser Größenordnung - auch im Sinne der Sozialverträglichkeit -dringend zu überdenken.

3. Bei der Wahl des Verfahrens sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur teilweise erfüllt. Eine sachliche und räumliche Prägung des angrenzenden Bereichs auf die in Betracht kommende Außenbereichsfläche ist in der vorliegenden Form noch nicht vollständig gegeben.

Erläuterung:
Die gegenständliche Fläche Flurnummer 230/3 (bisher Flurnummer 230 Teilfläche) liegt am nördlichen Ortsrand von Eck und grenzt im Osten und Süden an Wohnbebauung, im Westen an Nebengebäude an. Im Norden befinden sich landwirtschaftliche Flächen.
Eine sachliche und räumliche Prägung des angrenzenden Bereichs auf die in Betracht kommende Außenbereichsfläche kann für das als Hinweis dargestellte Wohnhaus wohl gesehen werden. Da der Bauraum jedoch das Baurecht festlegt, müsste dieser bzw. zumindest die nördliche Baugrenze davon, um eine räumliche Prägung zu erzeugen, z. B. um etwa 5 m weiter nach Süden in den Bebauungszusammenhang gerückt werden. Dies wäre auch im Zusammenhang mit dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB zu sehen.

4. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), 3.4.4 (Z)).

Erläuterung:
Der planungsrechtlichen Steuerung ortsplanerischer Gestaltung (z. B. Dachform, Dachfarbe, Fassadengestaltung, etc.) kommt besondere Bedeutung zu.
Es ist festzustellen, dass die für unsere Region typische Bebauung u. a. durch ziegelgedeckte, steile Satteldächer geprägt wird. Grundsätzlich sollte darauf hingewirkt werden, dass im Bereich des Bauens eine regionale Identität erhalten bleibt. Im vorliegenden Satzungsentwurf werden derzeit keine Dachfarben festgesetzt. Da die bauliche Nachbarschaft im Ortsteil Eck weitestgehend von Rottönen dominiert wird und aufgrund des ländlichen Charakters des Ortsteiles wird angeregt, nur rote bzw. rotbraune Dächer festzusetzen.
Zur Ortsabrundung und zur Einbindung des Bauvorhabens in die Landschaft - insbesondere in Siedlungsrandlagen, welche durch ihre Erscheinung das Landschaftsbild prägen und in die Landschaft wirken - wird angeregt, Festsetzungen zur Fassadengestaltung zu treffen, z. B. folgendermaßen: „Die Fassaden der Wohngebäude sind zu verputzen. Zulässig sind weiße und pastellfarbene Anstriche. Grelle und leuchtende Farben werden ausgeschlossen. Zulässig sind zudem Holzverschalungen, naturbelassen oder braun lasiert.“ Bei einer Zweigeschossigkeit wird angeregt, die Gebäude in ihrer Wahrnehmung durch eine entsprechende Fassadengestaltung zu gliedern, z. B. „Erdgeschoss: Wandflächen verputzt; weiß oder gebrochen weiß/pastellfarbener Anstrich; 1. Obergeschoss und Giebel in Holzverschalung, naturbelassen oder braun lasiert“.

5. Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

Erläuterung:
Um die Planung für alle am Verfahren Beteiligten (z. B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Verwaltung) rechtsverbindlich umzusetzen, sind Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung unabdingbar. Aus den negativen Erfahrungen einiger Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte wird dringend angeregt, die Planunterlagen durch aussagekräftige Geländeschnitte zu ergänzen, welche für eine einvernehmliche Umsetzung unabdingbar sind, ggf. sind entsprechende Festsetzungen zu treffen.

6. Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), 3.4.4 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (hier z. B. zwischen Wohnen und Landwirtschaft; vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).

Erläuterung:
Die derzeit vorgesehene Randeingrünung an der Nordseite wird grundsätzlich begrüßt. Es wird zudem angeregt, auch auf der Ostseite im Zusammenhang mit dem Bestandsgrün z. B. weitere Baumfestsetzungen bzw. eine Heckenstruktur ergänzend festzusetzen. Da das Grundstück als unverhältnismäßig groß angesehen werden muss, wird aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie der Sozialverträglichkeit (vgl. Punkt 2.) daher auch hier die Festsetzung der Ortsrandeingrünung in unmittelbarer Nähe zum tatsächlichen Ortsrand dringend angeregt.

7. Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB).

Erläuterung:
Um der Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz nachzukommen, können Maßnahmen z. B. gern. § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB festgesetzt werden. 
Gemäß dem Leitfaden für klimaorientierte Kommunen in Bayern haben schwarze bzw. graue Dachflächen oder dunkle Fassadenanstriche unter dem Aspekt der Klimaveränderung einen negativen Einfluss wegen ihrer überhöhten Wärmeaufnahme. Dies führt insbesondere im Sommer zu zusätzlicher Erwärmung. Ziel einer dem Klimawandel angepassten Bauleitplanung sollte es daher sein, z. B. helle Materialien bzw. Farben festzusetzen.

Redaktionelle Anregungen:

Struktur
• Es wird angeregt, die Einbeziehungssatzung mit einer Ordnungsnummer zu versehen.

Verfahrensvermerke
• Die unter der Überschrift befindliche Klammer sollte entfallen.

Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat.

Abwägungsvorschlag:
Zu 1. Flurnummer und Name
Beim Namen handelt es sich wie auf den Auslegungsunterlagen ersichtlich: „Einbeziehungssatzung Eck“. An diesem wird festgehalten.
Wie in der Stellungnahme beschrieben, handelt es sich bei der Flurnummer, aus der das Planungsgebiet herausparzelliert wurde, die Flurnummer 230 der Gemarkung Volkersdorf und nicht wie in der Planzeichnung dargestellt 203. Bei der Flurnummer des Bauvorhabens handelt es sich daher auch nicht um die 203/3, sondern richtigerweise um die 230/3. 
In der Begründung zur Einbeziehungssatzung und in der Bekanntmachung zum Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wurden die richten Flurnummern (230 und 230/3) angegeben. In der Planzeichnung werden diese nun redaktionell angepasst. 

Zu 2. Städtebauliche Erforderlichkeit
Die Erforderlichkeit der Planung ergibt sich aus den in Kap. 1 der Begründung dargelegtem Anlass der Nachverdichtung und der Ermöglichung des Verbleibs einer ortsansässigen Familie in der Gemeinde und den in Kap. 5 ausgeführten Planungszielen. Die Vereinbarkeit mit der städtebaulichen Entwicklung ist in Kap. 2 enthalten. Die Begründung wird damit als ausreichend angesehen. 
Die Ausführungen zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden werden aufgrund der geringen Größe des Plangebiets und des Einzelbauvorhabens, welche die Entwicklung der Gemeinde Jetzendorf insgesamt nicht beeinflussen, als ausreichend angesehen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird mittels Baugrenzen im Süden des Grundstücks in der Nähe zur bestehenden Bebauung festgesetzt. Somit darf die restliche Grundstücksfläche nicht bebaut werden. Die Größe des Planungsgebiets ist als ortstypisch einzustufen und orientiert sich an den benachbarten Grundstücken mit den Flurnummern 233, 234 und 235, die ebenfalls die Bebauung im Süden liegen haben und langgestreckt in den Norden ragen. Die großzügige Freifläche im Norden der Flurnummer 230/3 wird von den Bauherren als Streuobstwiese genutzt werden. Aufgrund der größeren Flexibilität in der Ausführung wird dies jedoch nicht in den grünordnerischen Festsetzungen der Einbeziehungssatzung festgesetzt. Der Sachverhalt der geplanten Streuobstwiese wird zukünftig in die Begründung unter Punkt 6.3 Grünordnungskonzept aufgenommen. 

Zu 3. Sachliche und räumliche Prägung
Die Prägung des Plangebiets und die Anbindung an den Innenbereich erfolgen vorrangig durch die Bestandgebäude Lindenweg 5 und 7, an welche die Baugrundstücke unmittelbar angrenzen. Eine Verschiebung des Bauraums nach Süden kommt nicht in Betracht, da die bereits getätigte Abmarkung des Flurstücks 230/3 aus dem bestehenden Flurstück 230 und die Eigentumsverhältnisse dabei völlig außer Acht blieben und die Einbeziehungssatzung damit nicht umsetzbar wäre. Die Größe der Bauparzelle ist – wie bereits unter Punkt 2. - als ortstypisch einzustufen. 

Zu 4. Baukultur, Gestaltung 
In der Begründung ist bereits erläutert, warum die Gemeinde sich für eine geringe Festsetzungstiefe entschieden hat. Die getroffenen Festsetzungen werden weiterhin als ausreichend angesehen. 
Das Vorhaben wird unter Berücksichtigung der Nachbarbebauung für städtebaulich vertretbar angesehen und führt zu einer maßvollen Ergänzung der bestehenden Siedlungsstruktur. Mit der Satzung sollen keine umfänglichen Regelungen wie in einem Bebauungsplan getroffen werden. Daher beschränkt sich der Regelungsumfang auf wesentliche Festsetzungen, die das bestehende Baurecht auf der Basis von § 34 und § 35 BauGB berücksichtigen und zu keinen unverhältnismäßigen Einschränkungen führen sollen. Eine signifikante Baurechtsmehrung wird mit der Planung ebenfalls nicht veranlasst. Übrige Anforderungen, wie z.B. die Dach- und Fassadengestaltung, sind im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

Zu 5. Höhenangaben, Schnitte
Die Höhe der baulichen Anlagen und deren Bezugspunkte kann der Planzeichnung und den Festsetzungen entnommen werden. Schnitte sind Bestandteil des Bauantrags und werden daher auf Ebene der Einbeziehungssatzung nicht ergänzt.

Zu 6. Ein- und Durchgrünung
Die Hinweise zur zusätzlichen Festsetzung von Bäumen auf der Ostseite werden zur Kenntnis genommen. Eine Notwendigkeit zu einer umfangreicheren Ortsrandeingrünung, z.B. aus Landschaftsbildgründen, besteht aber nicht, da das Wohngebäude in der Flucht des derzeitigen Siedlungsrands liegt. Zur grundsätzlichen Durchgrünung des Grundstücks sind ausreichend grünordnerische Festsetzungen getätigt. 

Zu 7. Nutzung erneuerbarer Energien:
Der Hinweis des Sachgebiets Bauleitplanung des Landratsamts Pfaffenhofen wird zur Kenntnis genommen. 

Zu den redaktionellen Anmerkungen: 
Beim Namen handelt es um „Einbeziehungssatzung Eck“. Von einer Ordnungsnummer wird abgesehen. Die Klammer unter Punkt 6. Verfahrensvermerke wird entfernt. 

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets Bauleitplanung des Landratsamts Pfaffenhofen zur Kenntnis.

Die Flurnummern werden in der Planzeichnung redaktionell berichtigt. Zudem wird die Klammer unter Punkt 6. Verfahrensvermerke entfernt. Die Streuobstwiese wird in die Begründung mit aufgenommen.

Planänderungen werden nicht veranlasst.

- : - 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Denkmalschutzbehörde (Schreiben vom 12.04.2024)

Stellungnahme: 
In unmittelbarer Nähe befindet sich folgendes Baudenkmal:

Aktennummer                        D-l-86-132-10
Adresse                                Nähe Gerolsbacher Straße
Bezeichnung                        HL Sebastian
Funktion                                Ortskapelle, syn. Dorfkapelle, syn. Weilerkapelle
Kurzbeschreibung        Ortskapelle, seit 1980 dem HL Sebastian geweiht, verputzter Satteldachbau mit eingezogenem Polygonalchor und verschindeltem Dachreiter mit Spitzhelm, um 1885; mit Ausstattung.
Verfahrensstand                        Benehmen hergestellt, nachqualifiziert.

Die Sichtbeziehung zur Ortskapelle könnte durch die vorliegende Planung beeinträchtigt werden.
Das BLfD ist zu beteiligen.

Abwägungsvorschlag:
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde am Verfahren beteiligt. Es ging keine Stellungnahme ein.

In der Begründung wird bereits unter Punkt 8.1 Denkmalschutz auf die Nähe zur denkmalgeschützten Ortskapelle eingegangen. Daher ist auf die Gestaltung der zukünftigen Bebauung ein besonderes Augenmerk zu legen. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals ist durch die Bebauung jedoch nicht zu erwarten. 
Zusätzlich zu dieser Begründung wird der Hinweis dazu redaktionell unter Punkt 3. Hinweise aufgenommen. 

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamts Pfaffenhofen zur Kenntnis.

Zusätzlich zur Beschreibung in der Begründung wird die Ortskapelle im Bebauungsplan unter Punkt 3. Hinweise nachrichtlich und redaktionell aufgenommen. 

Planänderungen werden nicht veranlasst.

- : - 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Immissionsschutzbehörde, (Schreiben vom 11.04.2024

Stellungnahme: 
Die Gemeinde Jetzendorf plant die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Eck“ im Ortsteil Eck. Durch die Einbeziehungssatzung soll die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für ein Einfamilienhaus auf Flurnummer 230/3, Gemarkung Volkersdorf, mittels Nutzung von Nachverdichtungspotentialen geschaffen werden. 

Das Plangebiet grenzt unmittelbar an einen im Zusammenhang bebauten Bereich des Ortsteils an und liegt mittig im Ortsteil Eck nördlich der von Westen nach Osten verlaufenden Gerolsbacher Straße.
Derzeit wird der Geltungsbereich überwiegend landwirtschaftlich als strukturarmer Privatgarten der bestehenden Bestandsgebäude und als Grünland genutzt. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Jetzendorf stellt das Planungsgebiet als landwirtschaftliche Fläche dar.

Mit der Aufstellung der Satzung soll der ortsansässigen Bevölkerung insbesondere der jüngeren Bevölkerungsgruppen oder jungen Familien der Verbleib in Eck ermöglicht werden.

In der Planzeichnung sind folgende Hinweise bezüglich Immissionsschutz mitaufgenommen:

Hinweis 3:
„Bedingt durch die Ortsrandlage sind bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Agrarflächen Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen zu erwarten. Diese Immissionen sind von den Anliegern (Eigentümer oder Mieter) auch im Zeitraum von 6:00 Uhr morgens und nach 22 Uhr zu dulden. Dies gilt ebenfalls für die Immissionen, die durch landwirtschaftlichen Fährverkehr verursacht werden. “

Hinweis 5:
„Die von der Straße ausgehenden Emissionen sind von den Bewohnern hinzunehmen.“

Beurteilung Verkehrslärm:
Südwestlich in einem Abstand von ca. 70 m zur Grundstücksgrenze verläuft die Gerolsbacher Straße (PAF 7). Eine Verkehrszählstraße für diesen Straßenabschnitt ist nicht vorhanden. Deshalb wurden vergleichsweise die Daten der nahegelegenen PAF 3 (Zählstelle 75349705; Jahr 2019) herangezogen.

Überschlägige Berechnungen nach RLS 19 haben gezeigt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV sowohl für ein Dorfgebiet/Mischgebiet (MD/MI) als auch für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) an der geplanten Wohnbebauung eingehalten werden.

Beurteilung Landwirtschaft:
Eine Abfrage beim Veterinäramt in der KW 14/2024 ergab in der Gerolsbacherstraße 10 eine Tierhaltung von ca. 28 Geflügel. Aufgrund der geringen Tieranzahl und des großen Abstandes zur Wohnbebauung ist mit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen. In der näheren Umgebung sind keine weiteren Tierhaltungen bekannt. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehungssatzung „Eck“ der Gemeinde Jetzendorf.


Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt zur Kenntnis, dass Immissionsschutzrechtlich keine Bedenken gegen die Einbeziehungssatzung „Eck“ bestehen. 

Die Beurteilung des Verkehrslärms und der landwirtschaftlichen Immissionen werden wie in der Stellungnahme dargelegt in der Begründung unter dem Punkt 8.4 ausführlicher beschrieben. 

Da vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angeregt wurde, dass die landwirtschaftlichen Immissionen unter Punkt 3 der 3. Hinweise zu jederzeit erfolgen kann, wird die Zeitbeschränkung entfernt und durch „jederzeit“ ersetzt.

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamts Pfaffenhofen zur Kenntnis.

Punkt 8.4 der Begründung wird zu den Themen Verkehrslärm und Landwirtschaftliche Tierhaltung genauer beschrieben.

Planänderungen werden nicht veranlasst.

- : - 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 10.04.2024)

Stellungnahme: 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das geplante Vorhaben.

Die Gemeinde Jetzendorf plant die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Eck“ um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von Wohnbebauung auf der Fl. Nrn. 230/3 Gern. Volkersdorf zu schaffen. Hierbei soll auch eine begrünte Ortsrandeingrünung geschaffen werden.

Folgendes wird gefordert bzw, angeregt:
  1. Der als zu erhalten festgesetzte Birnbaum im geplanten Geltungsbereichs ist während der Bauzeit durch baumerhaltende und schadensbegrenzende Maßnahmen vor Beeinträchtigung, z.B. durch Wurzelverletzungen infolge von Bodenverdichtung und Abgrabung, zu schützen. Folgende Richtlinien sind hier maßgeblich: ZTV Baum, RAS-LP 4, DIN 18920.
  2. Unter 7. Grünordnung der Planzeichnung ist folgendes zu ergänzen: „Mit dem Bauantrag ist ein qualifizierter Bepflanzungsplan zur Genehmigung in dreifacher Ausführung einzureichen (...).“
  3. Weiter ist mit aufzunehmen, dass zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände die Baufeldfreimachung nur im Zeitraum zwischen dem 01.10 und dem 28.02. zu erfolgen hat.“ Dies hat den Hintergrund, dass gelagerte Schnittgut bzw. die Holzstücke usw. von Reptilien als Sonnenplätze genutzt werden oder auch Vogelbruten in gelagertem Schnittgut stattfinden können. Die Auslösung des Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. j BNatschG wird durch die Einhaltung des oben genannten Zeitraumes vermieden.

Abwägungsvorschlag:
Zu 1.: Die Richtlinien zum Schutz des zu erhaltenden Birnbaums werden bei 7.4 redaktionell ergänzt.
Zu 2.: Im Bebauungsplan werden bereits grünordnerische Festsetzungen getätigt, die eine Durchgrünung der Fläche mit qualitativ hochwertigen Gehölzen und festgesetzten Mindestqualitäten vorsehen. Für die Ortsrandeingrünung sind Straucharten festgesetzt, sowie Details zu Pflanzabständen und Anordnung der einzelnen Sträucher. Dies reicht aus, um eine qualifizierte Durchgrünung zu gewährleisten. Ein zusätzlicher, qualifizierter Bepflanzungsplan ist daher nicht nötig.
Zu 3.: Eine Baufeldfreimachung ist nicht nötig, da keine Strukturen auf der Fläche vorhanden sind. (siehe Beschreibung der Planfläche Begründung Kapitel 7.4). Der einzige derzeit bestehende Baum (Birnbaum) ist als zu erhalten festgesetzt. Weitere Gehölze wurden vorab gerodet und das Schnittgut vorab entfernt. Eine zeitliche Beschränkung einer Baufeldfreimachung ist daher nicht nötig. 


Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Pfaffenhofen zur Kenntnis.

Der Punkt 7.4. in den Festsetzungen wird redaktionell ergänzt.

Planänderungen werden nicht veranlasst.

- : - 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Wasserrecht (Schreiben vom 17.04.2024)

Stellungnahme: 
Nachdem sich der betroffene Planungsbereich in keinem Überschwemmungsgebiet und in keinem Risikogebiet nach § 78 b WHG befindet werden keine Bedenken vorgebracht.
Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung wird auf die fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt verwiesen.

Abwägungsvorschlag:
Das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt wurde am Verfahren beteiligt. 

Der Flurabstand zum Grundwasser wird als ausreichend angesehen und die Durchlässigkeit des Bodens ist gegeben. Das anfallende Niederschlagswasser kann somit auf dem Grundstück breitflächig versickert werden. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Wasserrechts des Landratsamt Pfaffenhofen wird von der Gemeinde Ehekirchen zur Kenntnis genommen. 

Planänderungen werden nicht veranlasst. 

- : - 

  1. Bauernverband, Geschäftsstelle Ingolstadt, (Schreiben vom 02.04.2024)

Stellungnahme: 
Der Bayerische Bauernverband als Träger öffentlicher Belange und als Interessensvertretung der bayerischen Landwirtschaft nimmt zum oben genannten Projekt wie folgt Stellung: 

- Die Nutzung und Bewirtschaftung der mittelbar und unmittelbar angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Gebäude und Wege dürfen durch die geplante Änderung nicht beeinträchtigt werden. Die Bewirtschaftung muss – sofern erntebedingt erforderlich – zu jeder Tages- und Nachtzeit uneingeschränkt möglich sein. Beschädigte Wege, z.B. durch eine Bautätigkeit, müssen durch den Verursacher, auf dessen Kosten, wiederhergestellt werden. Das bestehende Wegenetz landwirtschaftlicher Wirtschaftswege muss erhalten bleiben, damit die Landwirte ungehindert an Ihre Flächen gelangen können.  

- Bei dem Vorhaben ist darauf zu achten, dass die Grenzabstände bei Bepflanzung neben landwirtschaftlich genutzten Flächen laut „Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (AGBGB), Art. 48, eingehalten werden. Weiterhin ist die Bepflanzung regelmäßig zurückzuschneiden, damit die Bewirtschaftung der Flächen und das Befahren der Wege durch die Landwirte auch zukünftig problemlos gewährleistet sind.  

Wir bitten Sie, die o.g. Einwände bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag:
Die vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Bebauungsplan wird bei Punkt 3 „Landwirtschaft“ in den Hinweisen die Zeitbeschränkung bzgl. der Immissionen entfernt und durch „jederzeit“ ersetzt. Die Pflicht zur Freihaltung der landwirtschaftlichen Wirtschaftswege ist bereits in der Einbeziehungssatzung enthalten.
Der Abstand der Ortsrandeingrünung zur landwirtschaftlichen Fläche beträgt derzeit 5 m und entspricht somit den empfohlenen Grenzabständen. Ein redaktioneller Fehler (Angabe von 2 m) beim Punkt 8.1 wurde entsprechend behoben.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Bauernverbands wird von der Gemeinde Ehekirchen zur Kenntnis genommen. Ein redaktioneller Fehler (Angabe von 2 m) beim Punkt 8.1 wurde entsprechend behoben.

Planänderungen werden nicht veranlasst. 

- : - 

  1. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 16.04.2024)

Stellungnahme: 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zu o.g. Satzung als Träger öffentlicher Belange Stellung. Die Satzung wird aufgestellt, um den Bau eines Einfamilienhauses zu ermöglichen.  

1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten 
Im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung Eck sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.  

Die Geländehöhe liegt im Norden bei ca. 512 und fällt nach Norden hin bis ca. 505 m ü. NHN ab und steigt dann wieder an. Grundwasser wird lt. unserer Datenlage erst bei über 30 m u. GOK angetroffen. Der Punkt 8.2 der Begründung „es ist mit hohen Grundwasserständen zu rechnen“ ist daher zu korrigieren. Schichtwasservorkommen können aufgrund der Topographie nicht ausgeschlossen werden. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen evtl. Bauwasserhaltungen wegen Schichtwasseraustritten erforderlich werden, sind diese im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen.  

Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir, dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt. 
Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrogeologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung bzw. der BBodSchV n.F. Für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht gelten die §§ 6 bis 8 BBodSchV n.F.

2. Abwasserbeseitigung 
Der Ortsteil Eck wird im Trennsystem entwässert. Vor Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung ist nachzuweisen wie eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung erfolgen soll. Gemäß der Begründung ist anfallendes Niederschlagswasser des Grundstückes grundsätzlich auf dem Grundstück breitflächig zu versickern, sofern der Untergrund entsprechende Durchlässigkeiten aufweist und ein entsprechender Grundwasserflurabstand gegeben ist. 
Sollte eine Versickerung jedoch aufgrund der Untergrundverhältnisse nicht möglich sein, ist zu prüfen, ob in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden kann. Nach unserem Kenntnisstand ist in der Gerolsbacher Straße ein Regenwasserkanal vorhanden. Ob allerdings auch im Bereich des geplanten Bauvorhabens ein Regenwasserkanal vorhanden ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Eine Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser in den öffentlichen Schmutzwasserkanal ist nicht möglich. Die Erschließung wäre dann ggf. nicht gesichert.  

Hinweis: 
Falls in dem Bereich des geplanten Bauvorhabens ein öffentlicher Regenwasserkanal vorhanden ist, in den eingeleitet werden könnte (falls eine Versickerung nicht möglich ist), so ist dies allerdings nur (bzw. erst) dann möglich, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von anfallendem Niederschlagswasser in den Dorfgraben vorhanden ist.  
 
3. Zusammenfassung 
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Aufstellung der Einbeziehungssatzung. Allerdings ist vor Inkrafttreten der Satzung noch zu klären, wie das Niederschlagswasser ordnungsgemäß entsorgt werden soll.


Abwägungsvorschlag:
Zu 1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten 
Punkt 8.2 der Begründung „es ist mit hohen Grundwasserständen zu rechnen“ wird korrigiert und beschrieben, dass Grundwasser erst bei über 30 m u. GOK angetroffen wird. Ebenso wird aufgenommen, dass Schichtwasservorkommen aufgrund der Topografie nicht ausgeschlossen werden können. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen evtl. Bauwasserhaltungen wegen Schichtwasseraustritten erforderlich werden, sind diese im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen.  Zudem wird in der Begründung darauf eingegangen, dass bei Geländeauffüllungen empfohlen wird, nur schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.

Zu 2. Abwasserbeseitigung 
Im Lindenweg befindet sich kein Regenwasserkanal, das Regenwasser muss somit breitflächig auf dem Grundstück versickert werden. Der Flurabstand zum Grundwasser wird als ausreichend angesehen. 
Laut der standortkundlichen Bodenkarte ist im südlichen Bereich des Umgriffs der Bodentyp 8a fast ausschließlich Braunerde aus Sandlehm bis Schluffton (Molasse, Lösslehm) anzutreffen. Im Norden befindet sich der Bodentyp 5 fast ausschließlich Braunerde aus Schluff bis Schluffton (Lösslehm). Die Durchlässigkeit des Bodens ist somit gegeben. 


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Punkt 8.2 der Begründung „es ist mit hohen Grundwasserständen zu rechnen“ wird korrigiert und der Gliederungspunkt der Begründung weiter ausgeführt.

Der Flurabstand zum Grundwasser wird als ausreichend angesehen und die Durchlässigkeit des Bodens ist gegeben. Das anfallende Niederschlagswasser kann somit auf dem Grundstück breitflächig versickert werden. 

Planänderungen werden nicht veranlasst.

- : - 





  1. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB


Keine Stellungnahme eingegangen

Beschluss

  1. Die eingegangenen Anregungen zur Planung werden im Sinne der Behandlungsvorschläge abgewogen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Einbeziehungssatzung Lindenweg Eck; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 6

Beschluss

  1. Die Einbeziehungssatzung wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Begründung wird zugestimmt.  
  2. Der Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 7
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7.1. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 946/4 der Gemarkung Hirschenhausen (Finkenweg 4, Badershausen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und zwar in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Eigenart der näheren Umgebung kann als Dorfgebiet bezeichnet werden. Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn es den Rahmen der vorhandenen Bebauung einhält.
Die Zufahrt ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an der Gemeindestraße „Finkenweg“.
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind durch die vorhandenen gemeindlichen Anlagen gewährleistet.

Der amtliche Lageplan ist vorhanden.

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.

Für das Grundstück liegt ein genehmigter Vorbescheid vor.

Beschluss

Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7.2. Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Garage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 706 der Gemarkung Steinkirchen (Josef-Wallner-Ring 3, Priel)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 7.2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ilmblick“ der Gemeinde Jetzendorf. Das Baugebiet ist als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Der Bauantrag weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten ab:
  • Die Garage wird geringfügig außerhalb der Baugrenze errichtet.
  • Die maximale Grenzbebauung von 8,0 m wird um 0,99 m überschritten.

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.

Beschluss

Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag wird erteilt. Den Befreiungen von den Festsetzungen im Bebauungsplan wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7.3. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 230/3 der Gemarkung Volkersdorf (Lindenweg 5 a, Eck)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 7.3

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Lindenweg Eck, Fl.-Nr. 230/3 der Gemeinde Volkersdorf“. Das Baugebiet ist als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Die Zufahrt ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an der Gemeindestraße „Lindenweg“. 
Die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sind durch die gemeindlichen Anlagen gewährleistet. 
Die erforderlichen 2 Stellplätze sind nachgewiesen.
Der amtliche Lageplan ist vorhanden.
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. 

Beschluss

Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Stellungnahme zur Aufstellung des BPlan Nr. 34 "Kindertagesstätte Steinkirchen" mit Teiländerung des BPlan Nr. 15 "Unterfeld" der Gemeinde Reichertshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die Aufstellung des BPlan Nr. 34 "Kindertagesstätte Steinkirchen" mit Teiländerung des BPlan Nr. 15 "Unterfeld" der Gemeinde Reichertshausen erhoben.

Beschluss

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die Aufstellung des BPlan Nr. 34 "Kindertagesstätte Steinkirchen" mit Teiländerung des BPlan Nr. 15 "Unterfeld" der Gemeinde Reichertshausen erhoben.

Es wird keine Stellungnahme der Gemeinde hierzu abgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Stellungnahme zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Gumpersdorf-Ost“ der Gemeinde Hilgertshausen-Tandern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Gumpersdorf-Ost“ der Gemeinde Hilgertshausen-Tandern erhoben.

Beschluss

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Gumpersdorf-Ost“ der Gemeinde Hilgertshausen-Tandern erhoben.

Es wird keine Stellungnahme der Gemeinde hierzu abgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Stellungnahme zur Aufstellung des BPlan Nr. 41 "Am Langfeld" mit Teiländerung der Innenbereichssatzung Nr. 8 "Langwaid Nordwest" der Gemeinde Reichertshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die Aufstellung des BPlan Nr. 41 "Am Langfeld" mit Teiländerung der Innenbereichssatzung Nr. 8 "Langwaid Nordwest" der Gemeinde Reichertshausen erhoben.

Beschluss

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die Aufstellung des BPlan Nr. 41 "Am Langfeld" mit Teiländerung der Innenbereichssatzung Nr. 8 "Langwaid Nordwest" der Gemeinde Reichertshausen erhoben.

Es wird keine Stellungnahme der Gemeinde hierzu abgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplans "Kirchstraße I" der Gemeinde Petershausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans "Kirchstraße I" der Gemeinde Petershausen erhoben.

Beschluss

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans "Kirchstraße I" der Gemeinde Petershausen erhoben.

Es wird keine Stellungnahme der Gemeinde hierzu abgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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12. Stellungnahme zur Aufstellung des BPlan Nr. 42 "Fa. LYSA GmbH" mit Teiländerung des BPlan Nr. 7 "Reichertshausen-Grafing" der Gemeinde Reichertshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die Aufstellung des BPlan Nr. 42 " Fa. LYSa GmbH " mit Teiländerung des BPlan Nr. 7 "Reichertshausen-Grafing" der Gemeinde Reichertshausen erhoben.

Beschluss

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die Aufstellung des BPlan Nr. 42 " Fa. LYSa GmbH " mit Teiländerung des BPlan Nr. 7 "Reichertshausen-Grafing" der Gemeinde Reichertshausen erhoben.

Es wird keine Stellungnahme der Gemeinde hierzu abgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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13. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 28.05.2024 ö beschließend 13

Sachverhalt

2. Bürgermeister Tobias Endres unterrichtete den Gemeinderat über:

  • Die Feier der Maibaumfreunde Jetzendorf am 01.05.2024 am neuen Rathausplatz. Die Feier war grundsätzlich ein voller Erfolg. Es bedarf jedoch für künftige Veranstaltungen noch Absprachen und Regeln.
  • Den Flohmarkt des Ortverbandes der Grünen am 30.06.2024 am Rathausplatz.

Datenstand vom 16.05.2025 12:04 Uhr