Datum: 30.07.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Jetzendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Jetzendorf vom 02.07.2024
2 Bekanntgabe von Beschlüssen aus vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzungen, bei denen der Grund der Nichtöffentlichkeit zwischenzeitlich entfallen ist.
3 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zur Verlängerung des bestehenden Sichtschutzzaunes auf der südlichen Grundstücksseite auf dem Grundstück Fl.-Nr. 363/4 der Gemarkung Volkersdorf (Eichenweg 17, Priel)
4 Bestellung des 1. Bürgermeisters zum Standesbeamten
5 Stellungnahme zur Aufstellung der Außenbereichssatzung Nr. 1 "Lichthausen" der Gemeinde Gerolsbach
6 Stellungnahme zur Aufstellung der Außenbereichssatzung Nr. 2 "Labersberg" der Gemeinde Gerolsbach
7 Überörtliche Prüfung der Kasse 2023 der Gemeinde Jetzendorf
8 Bekanntgaben

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1. Genehmigung des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Jetzendorf vom 02.07.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 30.07.2024 ö beschließend 1

Beschluss

Das Protokoll über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Jetzendorf vom 02.07.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzungen, bei denen der Grund der Nichtöffentlichkeit zwischenzeitlich entfallen ist.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 30.07.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

  1. Bürgermeister Tobias Endres gab folgende Beschlüsse aus vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzungen bekannt:
  • Vergabe des Auftrages zur Sanierung der Weitsprunganlage an die Fa. Kutter zum Bruttopreis von 13.142 €.
  • Vergabe des Auftrages zur Lieferung neuer Schulmöbel an die Fa. Mayr zum Bruttopreis von 16.286 €.

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3. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zur Verlängerung des bestehenden Sichtschutzzaunes auf der südlichen Grundstücksseite auf dem Grundstück Fl.-Nr. 363/4 der Gemarkung Volkersdorf (Eichenweg 17, Priel)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 30.07.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. IV (Priel-Nord) der Gemeinde Jetzendorf. 
Das Bauvorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten ab:
  • Als Einfriedung der Grundstücke darf laut Bebauungsplan ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,20 m errichtet werden. 
Der Sichtschutzzaun als Einfriedung soll auf der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 2 m und einer Länge von 25,00 m errichtet werden. 

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a BayBO dürfen Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 2 m verfahrensfrei errichtet werden. Deshalb ist für die Erteilung der isolierten Abweichung die Gemeinde zuständig.
Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO hat die Nachbarschaft Sichtschutzzäune bis zu einer Höhe von 2 m hinzunehmen. Die Festsetzung im Bebauungsplan hat keine nachbarschützende Wirkung. Eine Beeinträchtigung der Nachbarn ist somit nicht gegeben.

Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.

Beschluss

Das Einvernehmen der Gemeinde Jetzendorf zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Bestellung des 1. Bürgermeisters zum Standesbeamten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 30.07.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bisher war Tobias Endres als 2. Bürgermeister zum Standesbeamten für Eheschließungen bestellt. Da Tobias Endres jetzt als 1. Bürgermeister gewählt ist, ist die Ernennung erneut durchzuführen.

Beschluss

  1. 1. Bürgermeister Tobias Endres wird mit Wirkung vom 31.07.2024 zum Standesbeamten bestellt. Der Aufgabenkreis wird auf die Vornahme von Eheschließungen begrenzt.


Protokollnotiz:  1. Bürgermeister Tobias Endres nahm wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Stellungnahme zur Aufstellung der Außenbereichssatzung Nr. 1 "Lichthausen" der Gemeinde Gerolsbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 30.07.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die Aufstellung der Außenbereichssatzung Nr. 1 "Lichthausen" der Gemeinde Gerolsbach erhoben.

Beschluss

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die Aufstellung der Außenbereichssatzung Nr. 1 "Lichthausen" der Gemeinde Gerolsbach erhoben.

Es wird keine Stellungnahme der Gemeinde hierzu abgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Stellungnahme zur Aufstellung der Außenbereichssatzung Nr. 2 "Labersberg" der Gemeinde Gerolsbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 30.07.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die Aufstellung der Außenbereichssatzung Nr. 2 "Labersberg" der Gemeinde Gerolsbach erhoben.

Beschluss

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die Aufstellung der Außenbereichssatzung Nr. 2 "Labersberg" der Gemeinde Gerolsbach erhoben.

Es wird keine Stellungnahme der Gemeinde hierzu abgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Überörtliche Prüfung der Kasse 2023 der Gemeinde Jetzendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 30.07.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Handvorschüsse und Einnahmekassen
Entsprechend § 45 Abs. 1 und 2 KommHV-K können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Beschäftigten zur Leistung geringfügiger Zahlungen Handvorschüsse in bar oder bargeldlos über ein Girokonto der Kommune gewährt werden. Für die Annahme von Zahlungen können Einnahmekassen (Geldannahmestellen) errichtet werden. Für Einnahmekassen gelten dabei die Regelungen für Handvorschüsse sinngemäß. Laut Nr. 11 der gemeindlichen Dienstanweisung über das Finanz- und Kassenwesen entscheidet über die Einrichtung und Aufhebung von ständigen Handvorschüssen der Kämmerer.

Im Rathaus der Gemeinde Jetzendorf werden eine Gebührenkasse und eine Portokasse
unterhalten. Lt. Auskunft der Verwalterin der Gebührenkasse wird dort mittlerweile laufend ein Wechselgeldvorschuss von 366,- € vorgehalten.
Zudem bestanden bei der letzten überörtlichen Kassenprüfung auch beim gemeindlichen
Kinderhaus/Kindergarten noch Kassen.

TZ 1 Auf die Ausführungen im letzten Prüfbericht (TZ 7) wird hingewiesen. Wie bereits in den beiden vorangegangenen Prüfberichten gefordert, sollten für die oben genannten Kassen nach § 45 Abs. 1 Satz 3 KommHV-K und Nr. 11 der gemeindlichen Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen noch Dienstanweisungen erlassen werden. Diese sollen die ordnungsmäßige Verwaltung der Kassen regeln.
Handvorschüsse und Einnahmekassen sind u.a. monatlich, spätestens bis zum
Jahresabschluss, abzurechnen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 KommHV-K).

Stellungnahme:
Die Ausarbeitung von diesbezüglich Dienstanweisungen wird angestrebt. Aufgrund der aktuellen personellen Situation (seit Ende Mai, Anfang Juni keine Kassenleitung und -vertretung, Nachfolge ab 1.9. – Einarbeitung Quereinsteigerin), Grundsteuerreform, Hebesatzsatzung, Umstrukturierung im Rathaus etc. ist nicht gewährleistet, dass bis zur überörtlichen Rechnungsprüfung im Frühjahr 2025 die neuen Dienstanweisungen vorliegen.
Anmerkung bzw. Ergänzung: In dem Bericht fehlt, dass das Einwohnermeldeamt jeden Monat ordnungsgemäß seine Einnahmen mit der Kasse abrechnet und den Kassenbestand wieder auf 366 € zurückführt.

Gebührenerhebung 
Eine Gebühr für die Freistellungsbescheinigung ist in dem vom Bayerischen Staatsministerium des Innern herausgegebenen KommKVz nicht enthalten. Nach dem Kommentar Verwaltungskostenrecht in Bayern wird deshalb empfohlen die gemeindliche Kostensatzung durch eine Tarif-Nr. über die kostenrechtliche Behandlung der Tätigkeiten im Vollzug des Art. 58 BayBO zu ergänzen.
Die Erklärung nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 5 BayBO (vorher Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO),
dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, ergeht im überwiegenden
öffentlichen Interesse. Es wäre daher unbillig, für diese Erklärung Kosten zu erheben.
Zur Klarstellung sollte die gemeindliche Kostensatzung durch eine entsprechende
Tarif-Nr. ergänzt werden, die insoweit Kostenfreiheit bestimmt.
- Wenn sich die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats zur Durchführung eines
Baugenehmigungsverfahrens äußern sollte, entsteht mangels Amtshandlung keine
Kostenpflicht (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 5 BayBO).
Bei der Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 6 BayBO (vorher Art. 58 Abs. 3 Satz 4
BayBO) wird nach dem Kommentar Verwaltungskostenrecht eine Rahmengebühr von
lediglich 10 bis 25 € empfohlen.

TZ 2 Der Gemeinde wird nahe gelegt das Kommunale Kostenverzeichnis diesbezüglich zu
ergänzen und insgesamt alle Amtshandlungen hinsichtlich Möglichkeit der Erhebung
von Verwaltungsgebühren zu überprüfen. Bezüglich der vorgenannten Erwägungen
wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in den Vollzugshinweisen
mindestens seit 2009 nicht mehr überarbeitet wurden und auch die vom Kommentar
„Verwaltungskostenrecht in Bayern“ übernommenen Empfehlungen (allein schon
wegen veralteter Gesetzeszitierungen) schon seit Jahren nicht mehr aktualisiert
wurden. Außerdem dürfte der Verwaltungsaufwand, der von digitalen
Verwaltungsprozessen ausgeht, hier noch nicht eingeflossen sein.

Stellungnahme
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 05.12.2023 wurden die Verwaltungsgebühren angepasst. (siehe Beschlussauszug) Die Marktgebühren für den Frautag (Standgebühr) wurden mit Beschluss vom 19.03.2024 erhöht (siehe Beschlussauszug)

Überarbeitung der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen
Bei der Kassenprüfung wurde auch der Transformationsprozess einer elektronischen
Rechnung ins Kassenprogramm aufgezeigt. Es war festzustellen, dass der tatsächliche
Rechnungseingang im Transformationsprozess offensichtlich nicht vermerkt wurde.

TZ 3 Die Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen ist zu überarbeiten. Auf die
entsprechenden Anpassungshinweise im FAQ-Beitrag des Bayerischen
Kommunalen Prüfungsverbandes (S. 9) hierzu wird hingewiesen. So sollte etwa
darauf geachtet werden, dass der tatsächliche Rechnungseingang in geeigneter
Weise (z.B. elektronisches Rechnungseingangsbuch) erfasst wird.

Stellungnahme:
Die Ausarbeitung der diesbezüglichen Dienstanweisung wird angestrebt. Aufgrund der aktuellen personellen Situation (seit Ende Mai, Anfang Juni keine Kassenleitung und -vertretung, Nachfolge ab 1.9. – Einarbeitung Quereinsteigerin), Grundsteuerreform, Hebesatzsatzung, Umstrukturierung im Rathaus etc. ist nicht gewährleistet, dass bis zur überörtlichen Rechnungsprüfung im Frühjahr 2025 die neue Dienstanweisung vorliegt.
Ein Rechnungseingangsbuch – egal in welcher Form – wird nicht geschaffen. Es besteht die innerbetriebliche Anweisung, dass alle Rechnungen unverzüglich der Kasse zuzuleiten sind. Hier erfolgt die Bearbeitung, Überwachung etc. Ein zusätzliches Rechnungseingangsbuch neben der bestehenden elektronischen Erfassung im Finanzprogramm ist kontraproduktiv, irreführend und widerspricht dem Erfordernis der Entbürokratisierung.
Die wenigen Fällen in den evtl. eine Rechnung auf dem Weg zu Kasse verlorengehen sind hinnehmbar, da sich die Firmen etc. bei Nichtbezahlung melden und in der Regel ein Duplikat der Ursprungsrechnung sicherlich übermittelt werden kann.

Überarbeitung der Scan-Dienstanweisung

TZ 4 Die bestehende Dienstanweisung zur elektronischen Archivierung und Aufbewahrung
von Buchungsbelegen i.S.v. § 71 KommHV-K (Scan-Dienstanweisung), die auf das
sog. „späte Scannen“ - also das nach Abwicklung des Anordnungswesens in der
Kasse vorgenommene Scannen - ausgerichtet ist, sollte entsprechend der
geänderten Vorgehensweise, wie sie sich aus dem elektronischen
Anordnungsworkflow ergibt, angepasst werden. Auf die entsprechenden
Anpassungshinweise im FAQ-Beitrag des Bayerischen Kommunalen
Prüfungsverbandes (S. 10) wird aufmerksam gemacht.

Stellungnahme:
Die Ausarbeitung der diesbezüglichen Dienstanweisung wird angestrebt. Aufgrund der aktuellen personellen Situation (seit Ende Mai, Anfang Juni keine Kassenleitung und -vertretung, Nachfolge ab 1.9. – Einarbeitung Quereinsteigerin) , Grundsteuerreform, Hebesatzsatzung, Umstrukturierung im Rathaus etc. ist nicht gewährleistet, dass bis zur überörtlichen Rechnungsprüfung im Frühjahr 2025 die neue Dienstanweisung vorliegt.

6.5.3 Einsatz elektronischer Signaturen
Beim elektronischen Signatur- und Anordnungsworkflow der Gemeinde werden vom
Programmanbieter ausgegebene Zertifikate verwendet. Die ausgegebenen Zertifikate sollten
mindestens den Anforderungen für fortgeschrittene elektronische Signaturen genügen. Eine Dienstanweisung zur Nutzung, Anwendung und zur Erstellung der elektronischen Signaturen
(Feststellungsbescheinigung, Anordnung) war nicht vorhanden.
In der Dienstanweisung sollte u.a. verbindlich geregelt werden (vgl. auch die auf der Homepage des Bay. StMl zum Thema „Kommunales Haushaltsrecht“ im Jahr 2019 veröffentlichte neue AFS-HKR 14):
  • die technische Ausstattung
  • dass Beantragungs- und Identifizierungsverfahren
  • die zuständige Registrierstelle
  • Unterrichtungspflichten sowie Verhaltensregeln zum Umgang mit den elektronischen Signaturerstellungseinheiten
  • Sperrung von Zertifikaten für elektronische Signaturen und Sperrberechtigung bei Rückgabe, Verlust oder Kompromittierung des persönlichen Signaturschlüssels
  • die Signierung von Anordnungsstapeln (sog. Komfortsignatur) sowie die jeweiligen Kontrollpflichten

TZ 5 Wir empfehlen der Gemeinde, entsprechende Regelungen durch Dienstanweisung
zu erlassen (vgl. § 37 Abs. 2 i.V.m. § 86 KommHV-K) und verweisen auf die im Rahmen der Prüfung überlassene (und seit 03.11.2022 vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband veröffentlichte) Muster-Dienstanweisung

Stellungnahme:
Die Ausarbeitung der diesbezüglichen Dienstanweisung wird angestrebt. Aufgrund der aktuellen personellen Situation (seit Ende Mai, Anfang Juni keine Kassenleitung und -vertretung, Nachfolge ab 1.9. – Einarbeitung Quereinsteigerin) , Grundsteuerreform, Hebesatzsatzung, Umstrukturierung im Rathaus etc. ist nicht gewährleistet, dass bis zur überörtlichen Rechnungsprüfung im Frühjahr 2025 die neue Dienstanweisung vorliegt.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt sämtlichen Stellungnahmen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 30.07.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

  1. Bürgermeister Tobias Endres unterrichtete den Gemeinderat über:
  • die Nachfrage beim Busunternehmer des Volksfestbusses. Der Bus fährt am Wochenende die letzten beiden Heimfahrten über Hirschenhausen, Eck usw. Hinfahrten über Hirschenhausen, Eck usw. sind über den ÖPNV Bus nicht möglich. Hier wird noch beim örtlichen Busunternehmen angefragt.

Anfrage von Gemeinderätin Emily Rumpf:
Gibt es am Frautag auch eine behindertengerechte Toilette? Marktmeister Stefan Schmid konnte diese mit ja beantworten. Bei Hauptstr. 29 stehen zwei normale Dixi-Toiletten und eine behindertengerechte Dixi-Toilette.

Datenstand vom 16.05.2025 11:58 Uhr