Datum: 16.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Jetzendorf
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:25 Uhr bis 21:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Jetzendorf vom 17.09.2024
2 Bekanntgabe von Beschlüssen aus vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzungen, bei denen der Grund der Nichtöffentlichkeit zwischenzeitlich entfallen ist.
3 Bauanträge
3.1 Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1277/3 der Gemarkung Jetzendorf (Thann 3)
3.2 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle mit 3 Wohneinheiten und eines Betriebsleiter-Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 201/4 u. 201/6 der Gemarkung Jetzendorf
4 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Jetzendorf "Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck"
4.1 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
4.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck"
5.1 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
5.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6 Vollzug des Haushaltsplanes 2024; Bekanntgabe des Zwischenstandes bzw. der aktuellen Entwicklungen
7 Erlaß einer Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) zum 01.01.2025
8 Stellungnahme zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 und 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 II "Unteres Eisfeld" der Gemeinde Markt Indersdorf
9 Verschiedene Anträge der Energiegenossenschaft Eck
9.1 Teilung der Kosten für Aufbrechen eines Teilstückes der Asphaltdecke und Wiederherstellung der Asphaltdecke auf einer Länge von 367 Metern in Eck
9.2 Zustimmung für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch zu Gunsten der Energiegenossenschaft Eck eG zur Verlegung einer Wärmeleitung auf dem Grundstück der Gemeinde Jetzendorf Flurnummer 230/1 Gemarkung Volkersdorf
9.3 Gestattung zur Durchführung der Wärmeleitungen im Gehweg für all diejenigen Wärmekunden deren Häuser durch Querung des vorhandenen Gehweges angeschlossen werden müssen.
9.4 Bürgschaft der Gemeinde Jetzendorf für die Bankdarlehen der Energiegenossenschaft Eck eG zur Realisierung eines Nahwärmenetzes
10 Verschiedene Anträge des Brotback- und Räuchervereins Eck
10.1 Antrag auf Investitionsförderung
10.2 Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft
11 Bekanntgaben

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1. Genehmigung des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Jetzendorf vom 17.09.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 1

Beschluss

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Jetzendorf vom 17.09.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzungen, bei denen der Grund der Nichtöffentlichkeit zwischenzeitlich entfallen ist.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bürgermeister Tobis Endres gab folgende Punkte aus vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzungen bekannt: 
-Vergabe Zaunarbeiten am Kinderhaus Regenbogen an die Fa. Brückler ca. 13.000 EUR

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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 3
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3.1. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1277/3 der Gemarkung Jetzendorf (Thann 3)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt im Außenbereich im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes. 
Im Flächennutzungsplan ist das Baugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. 
Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung ausreichend gesichert ist und wenn es privilegiert ist nach § 35 Abs. 1 - 6 BauGB.
Ob das Bauvorhaben privilegiert nach § 35 BauGB ist, oder das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 – 6 BauGB zulässig ist, prüft das Landratsamt in Verbindung mit dem Amt für Landwirtschaft in Pfaffenhofen.
Die Zufahrt ist durch die Lage des Grundstückes an einer Gemeindestraße gesichert.
Der amtliche Lageplan ist vorhanden.


Für das Bauvorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 26.05.2023 vor.

Beschluss

Das Einvernehmen der Gemeinde Jetzendorf zum Bauantrag wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3.2. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle mit 3 Wohneinheiten und eines Betriebsleiter-Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 201/4 u. 201/6 der Gemarkung Jetzendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 (Gewerbegebiet Jetzendorf-West) der Gemeinde Jetzendorf. 
Das Bauvorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten ab:
  • Auf den östlich gelegenen Parzellen 3 bis 9 sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und Betriebsinhaber oder Betriebsleiter zugelassen. Die Wohnungen müssen dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sein, wobei sie als freistehende Wohngebäude unzulässig sind. Die Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen dürfen nicht mehr als 1/3 der Gebäudeflächen einnehmen. Auf den Parzellen 1 und 2 wird eine Bebauung mit Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und Betriebsinhaber oder Betriebsleiter ausgeschlossen.

In der Lagerhalle sind 3 Wohneinheiten für Mitarbeiter geplant. Dies widerspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes.
Nach Rücksprache mit dem Bauherrn zu den unzulässigen drei Wohneinheiten, erklärte dieser, dass die drei Wohnungen gestrichen werden. Eine Änderung der Planung wird veranlasst. 

Beschluss

Das Einvernehmen der Gemeinde Jetzendorf zum Bauantrag wird nicht erteilt. Für den Fall, dass der Antragsteller in einer Planänderung die drei Wohneinheiten entfernt, darf der Bürgermeister nach Prüfung das Einvernehmen in eigener Zuständigkeit selbst erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Jetzendorf "Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 4
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4.1. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 17.09.2024 ö beschließend 5.1
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

  1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:
  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 01.07.2024
  2. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 24.06.2024
  3. Landratsamt Pfaffenhofen, Bodenschutz, Stellungnahme vom 03.07.2024
  4. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom 10.06.2024
  5. Regionaler Planungsverband Ingolstadt, Stellungnahme vom 13.06.2024
  6. Regionsbeauftragter für die Region Ingolstadt, Stellungnahme 12.06.2024
  7. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 25.06.2024

  • Abwägungs- und Beschlussvorschläge siehe unten

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne abwägungsrelevante Inhalte abgegeben:
  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen, Stellungnahme vom 08.07.2024 
  2. Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Stellungnahme vom 07.06.2024
  3. Gemeinde Reichertshausen, Stellungnahme vom 06.04.2024
  4. Gemeinde Weichs, Stellungnahme vom 11.07.2024
  5. IHK für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 11.07.2024
  6. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 03.07.2024
  7. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 04.07.2024
  8. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Wasserrechtsbehörde, Stellungnahme vom 26.06.2024
  9. Landratsamt Pfaffenhofen, Verkehrswesen, Stellungnahme vom 01.07.2024
  10. Landratsamt Pfaffenhofen, Klimaschutz, Stellungnahme vom 05.07.2024
  11. Markt Indersdorf, Stellungnahme vom 13.06.2024

  • Kein Beschluss erforderlich

Von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind bis zum heutigen Tag keine Stellungnahmen eingegangen: 
  1. Abwasserzweckverband Oberes Ilmtal
  2. Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Pfaffenhofen
  3. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen 
  4. Bauernverband, Geschäftsstelle Ingolstadt
  5. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
  6. Bund Naturschutz
  7. Bayernwerk AG 
  8. Deutsche Telekom AG 
  9. Gemeinde Gerolsbach
  10. Gemeinde Scheyern
  11. Gemeinde Petershausen
  12. Staatliches Bauamt Ingolstadt

-> Kein Beschluss erforderlich

Folgende Bürgerinnen und Bürger haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:

--

  • Kein Beschluss erforderlich

  1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung (Schreiben vom 01.07.2024)

Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:

1. Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), 3.4.4 (Z)). Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Satz 3 BayVerf). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc., vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB, vgl. auch § 50 BImSchG). 

Erläuterung:
Auf eine gute Eingrünung und schonende Einbindung in die Landschaft durch ausreichend breite Grünstreifen ist zu achten. Darüber hinaus ist eine ausreichende Trennung unterschiedlicher Nutzungen u. a. zur Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) erforderlich. Eine entsprechend starke und dichte Eingrünung kann diese Abschirmung gewährleisten. Zur schonenden Einbindung des Baugebietes in Natur und Landschaft und zur Abschirmung wird angeregt, die Eingrünung jeweils an Süd- und Ostseite durchgehend mit mindestens 10 m Breite darzustellen.

2. Die gegenständlichen Flächen liegen im Bereich eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), 7.1.8.3 (Z)). Dies ist in der Planung zu berücksichtigen.

Erläuterung:
Die betrachteten Flächen liegen gemäß 7.1.8.4.4.1 G des RP 10 im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes (11). Gemäß 7.1.8.2 (Z) kommt in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu. Dieses besondere Gewicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Einzelfall zu berücksichtigen (siehe auch Punkt 1.).

3. Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (z. B. § 5 BauGB, PlanZV, Regionalplan 10, etc.).

Erläuterung:
In der Planzeichnung des gegenständlichen Vorentwurfes zur 4. Flächennutzungsplanänderung wird der Bereich des Umgriffes, auf welchem das Nähwärme-Heizkraftwerk mit Brennstofflager und Lagerhalle geplant ist, in der Planzeichenerklärung mit „S“ bezeichnet, in der dazugehörigen Erläuterung der Planzeichenerklärung jedoch als „Sondergebiet (§ 11 BauNVO) Zweckbestimmung: Heizkraftwerk mit Nutzungsergänzung“ benannt. Zur Rechtssicherheit und –klarheit sollten die Bezeichnungen der Gebietskategorien konsequent so verwendet werden, wie sie in der BauNVO (vergleiche insbesondere z. B. § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO) vorgegeben sind.
Daher wird angeregt, die Bezeichnung entweder in SO (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 12 BauNVO) zu ändern oder „S“ zu belassen und die Fläche als „Sonderbaufläche“ zu bezeichnen.

Vergleichbar gilt dies auch für die Ausführungen in Kapitel 2.6 Flächennutzungsplan des Umweltberichtes zur 4. Änderung der Flächennutzungsplanung. Die Begründung wäre in diesem Sinne zu ändern bzw. zu ergänzen.

Der Regionalplan 10 (Ingolstadt) wurde vor einiger Zeit neu nummeriert. Es kann dabei festgestellt werden, dass die in Begründung (z. B. Kapitel 4.2) und Umweltbericht (z. B. Kapitel 2.2) diesbezüglich verwendeten Bezeichnungen nicht mehr aktuell sind. Es wird daher angeregt, diese zu prüfen und dementsprechend zu ändern (z. B. B III 1.5 ist neu 3.4.4 (Z)).

Redaktionelle Anregungen:

Planzeichenerklärung
       Es wird angeregt, den derzeit als „Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans“ beschriebenen Umgriff z. B. als „Änderungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans“ zu bezeichnen.

Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat.



Abwägungsvorschlag:

Zu 1. Ein- und Durchgrünung
Es werden entsprechende Planzeichen zur Darstellung einer Eingrünung an der Süd- und Ostseite des Flurstücks ergänzt und zur Umsetzung auf Ebene des Bebauungsplans vorbereitet. Durch den einzuhaltenden Abstand zur Kreisstraße (Anbauverbotszone) müssen sich alle Gebäudeteile im Süden des Flurstücks platzieren, und von West nach Ost erstrecken. Daher ist eine Breite von 10 m bzgl. der Eingrünung nicht umsetzbar. Auch durch eine geringere Eingrünung (z.B. zweireihige Hecke) wird eine Einbindung in das Landschaftsbild und eine Nutzungstrennung erreicht.

Zu 2. Landschaftliches Vorbehaltsgebiet

Durch den Erhalt des südlichen Gehölzstreifens wurden die in RP 10 7.1.8.4.4.1 (G) formulierten Maßnahmen bestmöglich umgesetzt. Die konkrete Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes wird auf Bebauungsplanebene in Form von Festsetzungen stattfinden.

Zu 3. Bezeichnungen
Das „Sondergebiet (§ 11 BauNVO) mit Zweckbestimmung: Heizkraftwerk mit Nutzungsergänzung wird auf allen Planteilen (Planzeichenerklärung, Nutzungsschablone, Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht) gleich benannt.

Die Nummerierung des Regionalplans 10 wird auf den aktuellen Stand hin angepasst.

Zu redaktionelle Anregungen:
Die redaktionellen Änderungen werden von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. An der Bezeichnung des Umgriffs wird festgehalten. 

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets Bauleitplanung des Landratsamts Pfaffenhofen zur Kenntnis.

Anpassungen

Es werden entsprechende Planzeichen zur verbindlichen Eingrünung auf der Ost- und Südseite des Flurstücks eingefügt.

- : - 



  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 24.06.2024)

Stellungnahme: 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
Die Gemeinde Jetzendorf plant die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26 „Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck“ um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von einem Heizkraftwerk auf der Fl.Nr. 210 Gem. Volkersdorf zu schaffen. In diesem Zuge soll auch der Flächennutzungsplan geändert werden.
Da die Eingriffs- Ausgleichsermittlung sowie dem Vorhaben zugeordnete Ausgleichsfläche im weiteren Verfahren ergänzt wird, kann jedoch keine abschließende naturschutzfachliche Stellungnahme abgegeben werden.
Konkrete Auflagen und Hinweise sind der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Bebauungsplanes Nr. 26 „Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck“ zu entnehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die naturschutzrechtliche Eingriffs- Ausgleichsermittlung wurde mittlerweile auf Bebauungsplanebene durchgeführt.
Für den planbedingten Eingriff in Natur und Landschaft wird auf Fl. Nr. 280, Gemarkung Volkersdorf, eine Ausgleichsfläche mit einer  Größe von ca. 1.190 m², bzw. 7.140 Wertpunkten, nachgewiesen und gemäß § 9 Abs. 1a BauGB dem Bebauungsplan Nr. 26 "Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck" zugeordnet.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Planänderungen werden nicht veranlasst. 

- : - 



  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Bodenschutzbehörde (Schreiben vom 03.07.2024)

Im Planbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Jetzendorf sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.

Sollten im Zuge von Baumaßnahmen im Bereich des Bebauungsplans Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt sowie das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm zu informieren. 

Wir weisen darauf hin, dass das geplante Gebiet landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir ggf. im Rahmen der Baugrunderkundung zu berücksichtigen. 

Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Hinweise zu den Altlastenverdachtsflächen, und zum evtl. durch die landwirtschaftliche Nutzung entstandene Bodenbelastung zur Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde zur Kenntnis.

Planänderungen werden nicht veranlasst. 

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  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Tiefbauamt, Stellungname vom 26.06.2024

Stellungnahme: 
Bei dem o. g. Bebauungsplan Nr. 26 "Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck" ist ein Teil der Kreisstraße PAF-7 betroffen.

Das erforderliche Einvernehmen besteht, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:

1. Der Mindestabstand vom Rand der befestigten Fahrbahn für den am weitesten gegen die Kreisstraße vorspringenden Bauteil muss, wie im Plan dargestellt, mindestens 15,00 m betragen, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG.

Sollte eine Ausnahme vom Anbauverbot notwendig sein, ist dies gesondert beim Tiefbau des Landkreises Pfaffenhofen a.d. Ilm, unter Vorlage einer entsprechenden Begründung, zu beantragen (Frau Katharina Ostler, Tel.: 08441 27-412, E-Mail: Katharina.Ostler@landratsamt-paf.de).

2. Die Zufahrt zum Grundstück Flurnr. 210 hat über den bestehenden Feldweg Flurnr. 211 zu erfolgen. 
Eine neue Zufahrt zur Kreisstraße PAF-7 darf nicht angelegt werden.

3. An der Zufahrt (Feldweg) sind ausreichende Sichtdreiecke herzustellen, die im Einzelnen wie folgt zu bemessen sind:
Schenkellänge auf dem Feldweg: 3,00 m
Schenkellänge auf der Kreisstraße PAF-7 Richtung Eck: 70,00 m 
Schenkellänge auf der Kreisstraße PAF-7 Richtung Priel: 200,00 m

Die Sichtdreiecke, jeweils in den Straßenachsen und von deren Schnittpunkten aus gemessen, sind von Anpflanzungen aller Art, Stapel, Haufen und ähnlichen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Gegenständen sowie Einfriedungen freizuhalten, soweit diese sich um mehr als 0,80 m über eine durch die Dreieckspunkte auf Fahrbahnhöhe gelegte Ebene erheben.
Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten.
Die Schenkellänge von 3,00 m muss vom Fahrbahnrand der Kreisstraße PAF-7 gewährleistet sein.

4. Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer zugeführt werden.

5. Von der Zufahrt und dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Verkehrsflächen abfließen.

6. Baustoffe, Arbeitsgeräte, Abbruchmaterial und sonstige Gegenstände dürfen auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf sonstigem Grund des Landkreises weder vorübergehend noch dauernd gelagert werden.

7. Verschmutzungen und Beschädigungen der Kreisstraße, vor allem während der Bauzeit, sind sofort zu beseitigen

Abwägungsvorschlag:
Anbauverbotszone:
In Abstimmung mit dem Tiefbauamt wurde eine Verkürzung der Anbauverbotszone auf 10m vereinbart. Dem konnte von Seiten des Amtes zugestimmt werden, da bereits ein Radweg in diesem Bereich vorhanden ist und die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs durch die vorliegende Planung nicht gefährdet wird. Die Flächen innerhalb der Anbauverbotszone dürfen befestigt und als Rangierfläche genutzt werden.
Die Zufahrt erfolgt über den bestehenden Wirtschaftsweg, die weiteren Hinweise hierzu sind in der Objektplanung zu beachten.

Die geforderten Sichtdreiecke an der Zufahrt zum Feldweg werden im geforderten Größenmaßstab in der Objektplanung beachtet.

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Tiefbauamtes zur Kenntnis.
Die Anbauverbotszone ist entsprechend verkürzt im Flächennutzungsplan darzustellen und in der Begründung zu erläutern.

- : - 


  1. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 16.04.2024)

Stellungnahme: 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zu o.g. Satzung als Träger öffentlicher Belange Stellung. Die Satzung wird aufgestellt, um den Bau eines Einfamilienhauses zu ermöglichen.  

1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten 
Im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.  

Das Gelände fällt nach Südosten ab. Grundwasser wird ca. 35-40 m u. GOK angetroffen. Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Der auf S. 13 der Begründung genannte RC-Leitfaden ist nicht mehr gültig und hinsichtlich der EBV anzupassen (RW1-Material gem. ehemaligem RC-Leitfaden ist vergleichbar mit Materialklasse RC1 gem. EBV). Bzgl. der Materialwerte, Materialklassen und Einbauweisen ist die EBV maßgeblich und ersetzt die Vorgaben des RC-Leitfadens.

Sollten Geländeauffüllungen stattfinden sollte als Auffüllmaterial nur schadstofffreies Material (z.B. Erdaushub, Sand, Kies usw.) verwendet werden. Bzgl. des Wiedereinbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen (RC-Material, Boden etc.) gilt i.d.R. die Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrogeologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben der EBV bzw. der BBodSchV n.F. 

Wir weisen darauf hin, dass das geplante Gewerbegebiet laut aktuellem Luftbild landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir ggf. im Rahmen der Baugrunderkundung zu berücksichtigen.

2. Abwasserbeseitigung 
Auf S. 13 der Begründung wird beschrieben, dass anfallendes Niederschlagswasser zu versickern ist und die rechtlichen Gegebenheiten hierzu beschrieben.  

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist folgendes zu beachten:  
Grundsätzlich muss der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann.  
Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten. Daher sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ortsnah versickert werden.  
Zur Sickerfähigkeit der anstehenden Böden werden keine Aussagen getroffen. Ein Baugrundgutachten liegt nicht vor. Daher ist die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mittels Sickertest exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Auf die notwendige weitergehende Vorbehandlung von Niederschlagswasser von Metalldächern wird hingewiesen.  

Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.

3. Zusammenfassung 
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26. Allerdings ist bis zum nächsten Verfahrensschritt noch zu klären, ob eine Versickerung möglich ist. Hierzu ist ein Sickertest durchzuführen und anschließend eine Erschließungskonzeption (Entwässerungskonzept) aufzustellen und ggf. der Bebauungsplan daran anzupassen.

Abwägungsvorschlag:
Zu 1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten 
Die Hinweise zu Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen und zum Auffüllmaterial werden von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Der auf S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan genannte RC-Leitfaden wird hinsichtlich der EBV angepasst.

Zu 2. Abwasserbeseitigung
Im Zuge des Bauantrags wird ein Baugrundgutachten mit Konzeption zur Niederschlagswasserbeseitigung erstell, in dessen Zuge die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mittels Sickertest exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachgewiesen wird.

Die Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis und der Berücksichtigung der TRENGOG bzw. NWFreiV werden von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Planänderungen werden nicht veranlasst. 
Der auf S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan genannte RC-Leitfaden wird hinsichtlich der EBV redaktionell angepasst.

- : - 



  1. Planungsverband Ingolstadt (Schreiben vom 13.06.2024)

Stellungnahme: 
Hinweis: Auf das in Anlage beigefügte Schreiben des Regionsbeauftragten vom 12.06.2024 wird mit der Bitte um Beachtung im weiteren Verfahren hingewiesen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Regionsbeauftragten der Region Ingolstadt wird unter Punkt 4. Abgewogen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Planungsverbands Ingolstadt wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Planänderungen werden nicht veranlasst.

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  1. Regionsbeauftragter der Region Ingolstadt (Schreiben vom 12.06.2024)

Stellungnahme: 
Der Regionsbeauftragte für die Region Ingolstadt gibt auf Anforderung der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Region Ingolstadt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayLplG zu o. g. Planung folgende gutachtliche Äußerung ab: 

 
Planung 
Die Gemeinde Jetzendorf beabsichtigt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines mit Holzhackschnitzeln betriebenes Blockheizkraftwerkes sowie den Bau eines Gebäudes für Verwaltung, Werkstätten, Lagerräumen sowie Versammlungs- und Veranstaltungsmöglichkeiten zu schaffen. Das Plangebiet (ca. 0,4 ha) befindet sich am östlichen Ortsrand des Ortsteiles Eck und soll im Wesentlichen als Sondergebiet für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien dienen mit der Nutzungsergänzung Versammlungs- und Veranstaltungsmöglichkeit festgesetzt werden. Zudem soll ein westlich angrenzend, bereits bebautes Gebiet (ca. 0,2 ha) entsprechend der bestehenden Nutzung als Mischgebiet im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Am südöstlichen Rand des Plangebietes besteht durch eine Gehölzstruktur eine teilweise Begrünung.

Bewertung 
Die Plangebiete liegen vollständig im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes (RP 10 7.1.8.3 Z). Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung, des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu (RP 10 7.1.8.2 Z). Da im Bereich des geplanten Mischgebietes bereits entsprechende Bebauung besteht, kann davon ausgegangen werden, dass hier durch die vorliegenden Planungen keine relevanten, zusätzlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belange des landschaftlichen Vorbehaltes auftreten werden. Das geplante Sondergebiet ragt jedoch als neue Fläche hinein. Aufgrund der begrenzten Flächengröße des Plangebietes, der lediglich randlichen Betroffenheit des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes sowie vor dem Hintergrund des herausragenden öffentlichen Interesses der Nutzung regenerativer Energien kann die Standortwahl aus Sicht der Regionalplanung grundsätzlich akzeptiert werden. Allerdings wäre aufgrund der exponierten Ortsrandlage um den Belangen des Landschaftsbildes Rechnung zu tragen und da zudem auf eine gute Durchgrünung und Gestaltung der Baugebiete am Ortsrand geachtet werden soll (RP 10 3.4.4 Z), zumindest für das geplante Sondergebiet eine vollständige Eingrünung an den zur freien Landschaft weisenden Seiten zu ergänzen.  Grundsätzlich sind die Planungen hinsichtlich der Belange des Klimaschutzes und des Ausbaues regenerativer Energiegewinnung zu begrüßen (LEP 6.2.1 (Z), LEP 1.3.1 (G), Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG). 
Im Ergebnis kann den Planungen aus Sicht der Regionalplanung grundsätzlich zugestimmt werden, wenn entsprechend qualifizierte Festlegungen zur randlichen Eingrünung ergänzt werden.


Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis auf eine Eingrünung wird umgesetzt. Es werden entsprechende Planzeichen zur verbindlichen Eingrünung an der Süd- und Ostseite des Flurstücks eingefügt und auf Ebene des Bebauungsplans zur Umsetzung vorbereitet. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Regionsbeauftragten der Region Ingolstadt wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Es werden entsprechende Planzeichen zur verbindlichen Eingrünung auf der Ost- und Südseite des Flurstücks eingefügt.

- : - 



  1. Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 10.06.2024)

Stellungnahme: 
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.  

Planung 
Die Gemeinde Jetzendorf beabsichtigt im Parallelverfahren die Ausweisung eines Sondergebietes „Gebiete für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien dienen mit der Nutzungsergänzung Versammlungs- und Veranstaltungsmöglichkeit“ sowie eines Mischgebietes. Ziel der Planung ist die Errichtung eines Holzhackschnitzel-Heizkraftwerkes, der einen Ortsteil mit Nahwärme versorgen soll. Das Planungsgebiet (Größe ca. 1,05 ha) befindet sich auf den Flurstücken Nr. 210, 212/1 und 212/3 (Gemarkung Volkersdorf) im Süd-Osten des Ortsteils Eck südlich der Gerolsbacher Straße (PAF7). Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde sind die Flächen als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.

Erfordernisse der Raumordnung 
Gemäß LEP 1.3 (G) soll den Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden, insbesondere durch (...) die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe sowie von Sekundärrohstoffen.  Gemäß LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen. Gemäß RP 10 7.1.8.2 Z kommt in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu. Dieses besondere Gewicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Einzelfall zu berücksichtigen. 

Landesplanerische Bewertung  
Die Planung ist vor dem Hintergrund der Nutzung erneuerbarer Energien aus landesplanerischer Sicht ausdrücklich zu begrüßen. Der Standort befindet sich gemäß Regionalplan der Region Ingolstadt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 11 „Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes“. Die in RP 10 7.1.8.4.4.1 (G) genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.   

Ergebnis 
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägungsvorschlag:

Durch den Erhalt des südlichen Gehölzstreifens wurden die in RP 10 7.1.8.4.4.1 (G) formulierten Maßnahmen bestmöglich umgesetzt. Die konkrete Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes wird auf Bebauungsplanebene in Form von Festsetzungen stattfinden.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

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  1. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB


Keine Stellungnahme eingegangen

Beschluss

Die eingegangenen Anregungen zur Planung werden im Sinne der Behandlungsvorschläge abgewogen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 17.09.2024 ö beschließend 5.2
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 4.2

Beschluss

  1. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 16.10.2024 einschließlich Begründung mit Umweltbericht wird gebilligt. 
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 4. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 5
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5.1. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 17.09.2024 ö beschließend 6.1
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

  1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:
  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 01.07.2024
  2. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom 10.06.2024
  3. Regionaler Planungsverband Ingolstadt, Stellungnahme vom 13.06.2024
  4. Regionsbeauftragter für die Region Ingolstadt, Stellungnahme 12.06.2024
  5. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 25.06.2024
  6. Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 15.07.2024
  7. Landratsamt Pfaffenhofen, Naturschutzbehörde, Stellungname vom 24.06.2024
  8. Landratsamt Pfaffenhofen, Tiefbauamt, Stellungnahme vom 26.06.2024
  9. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 03.07.2024
  10. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Bodenschutzbehörde, Stellungnahme vom 03.07.2024
  11. Landratsamt Pfaffenhofen, Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 03.07.2024
  12. Landratsamt Pfaffenhofen, Brandschutzdienststelle, Stellungnahme vom 20.06.2024
  13. Landratsamt Pfaffenhofen, Klimaschutz, Stellungnahme vom 05.07.2024

  • Abwägungs- und Beschlussvorschläge siehe unten

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne abwägungsrelevante Inhalte abgegeben:
  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen, Stellungnahme vom 08.07.2024 
  2. Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Stellungnahme vom 07.06.2024
  3. Gemeinde Reichertshausen, Stellungnahme vom 06.04.2024
  4. Gemeinde Weichs, Stellungnahme vom 11.07.2024
  5. IHK für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 11.07.2024
  6. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 04.07.2024
  7. Landratsamt Pfaffenhofen, Wasserrecht, Stellungnahme vom 26.06.2024
  8. Landratsamt Pfaffenhofen, Verkehrswesen, Stellungnahme vom 01.07.2024
  9. Markt Indersdorf, Stellungnahme vom 13.06.2024

  • Kein Beschluss erforderlich

Von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind bis zum heutigen Tag keine Stellungnahmen eingegangen: 
  1. Abwasserzweckverband Oberes Ilmtal
  2. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen 
  3. Bauernverband, Geschäftsstelle Ingolstadt
  4. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
  5. Bund Naturschutz
  6. Bayernwerk AG 
  7. Gemeinde Gerolsbach
  8. Gemeinde Scheyern
  9. Gemeinde Petershausen
  10. Staatliches Bauamt Ingolstadt

-> Kein Beschluss erforderlich

Folgende Bürgerinnen und Bürger haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:

--

  • Kein Beschluss erforderlich


  1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung (Schreiben vom 01.07.2024)

Stellungnahme: 
Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:

1. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B 3.4.4 (Z)). 

Erläuterung: 
Es wird angeregt, im dörflichen Kontext z. B. rote bzw. rotbraune Satteldächer festzusetzen. 

Die derzeitigen Bauräume ermöglichen u. a. eine zusammenhängende Bebauung von mehr als 60 m Länge. Die Baukörper sollten daher in ihrer Größe und Kubatur maßvoll gegliedert werden.  Es wird daher angeregt, die Baukörper vertikal zu gliedern, z. B. durch Fassadenrücksprünge, Tragwerkselemente, Materialwechsel und/oder Farbgebung.

Es wird angeregt, die Gebäude bei einer max. zulässigen Höhe von 10 m (vgl. Punkt 3.2 der Festsetzungen) in ihrer Wahrnehmung durch eine entsprechende Fassadengestaltung zu gliedern, z. B. „Erdgeschoss: Wandflächen verputzt; weiß oder gebrochen weiß/pastellfarbener Anstrich; 1. Obergeschoss und Giebel in Holzverschalung, naturbelassen oder braun lasiert“. 

Für das gegenständliche Sondergebiet (SO) werden derzeit keine Festsetzungen zu Dachaufbauten wie z. B. zu Kaminen, Aufzugtürmen oder Oberlichtern etc. getroffen. Es wird angeregt, die Höhe dieser Aufbauten durch Festsetzungen zu begrenzen. Die Formulierung könnte z. B. folgendermaßen lauten: „Dachaufbauten dürfen eine Höhe von 1,5 m über Dachhaut nicht überschreiten.“ 

Außerdem wird angeregt, zu Einfriedungen z. B. aufgrund des dörflichen Charakters von Eck besser Folgendes festzusetzen: „Als Einfriedungen sind Holzzäune mit senkrecht ausgeführten Elementen (Holzlatten oder Staketen) ohne Sockel zulässig.“

2. Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. 

Erläuterung: 
Aus den negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte und um die Planung für alle am Verfahren Beteiligten (z. B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Verwaltung) rechtsverbindlich umzusetzen, sind Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung unabdingbar. Daher wird angeregt, aussagekräftige Gelände- bzw. Gebäudeschnitte in der Planung entsprechend als Festsetzung zu treffen.

Dabei sollten Höhenbezugspunkte, z. B. zur Erschließungsstraße (vgl. § 18 BauNVO) festgesetzt werden. Zur Beurteilung des Geländeverlaufes sollen Schnitte ergänzend außerdem das dem Bebauungsplan direkt angrenzende Gelände auf einer Tiefe von ca. 5 m darstellen. Eine abschließende Stellungnahme zu den noch zu erbringenden Geländeschnitten muss daher dem weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.

3. Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), 3.4.4 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (hier z. B. zwischen Arbeiten und Landwirtschaft; vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB; § 50 BImSchG). 

Erläuterung: 
Auf eine gute Eingrünung und schonende Einbindung in die Landschaft durch ausreichend breite Grünstreifen ist zu achten. Darüber hinaus ist eine ausreichende Trennung unterschiedlicher Nutzungen u. a. zur Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) erforderlich. Eine entsprechend starke und dichte Eingrünung kann diese Abschirmung gewährleisten. Zur schonenden Einbindung des Baugebietes in Natur und Landschaft und zur Abschirmung wird daher angeregt, in Ergänzung des bestehenden und zu erhaltenden Feldgehölzes im Süden des Planungsgebiets, die Eingrünung anschließend jeweils an Süd- und Ostseite durchgehend mit z. B. mindestens 10 m Breite festsetzen, z. B. in Form einer mehrreihigen Strauchhecke.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, auf ausreichende Abstände der Bepflanzung gemäß Art. 47 ff. AGBGB z. B. zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen zu achten, welche in der Regel 4 m zwischen Gehölzen von mehr als 2 m Höhe und den Flächen betragen müssen. Dabei wird gemäß Art. 49 AGBGB bei Bäumen „von der Mitte des Stammes, an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt“ bzw. „bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe“ gemessen.

4. Die Planunterlagen entsprechen noch nicht den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 2 PlanZV). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind (vgl. u. a. § 9 BauGB, PlanZV).  

Erläuterung: 
Es wird angeregt, zur Rechtssicherheit und -klarheit die als zu erhaltend festgesetzte Hecke vollständig mit in den Bebauungsplanumgriff einzubeziehen. 

Der Regionalplan 10 (Ingolstadt) wurde vor einiger Zeit neu nummeriert. Es kann dabei festgestellt werden, dass die in Begründung (z. B. Kapitel 4.2) und Umweltbericht (z. B. Kapitel 2.2) diesbezüglich verwendeten Bezeichnungen nicht mehr aktuell sind. Es wird daher angeregt, diese zu prüfen und dementsprechend zu ändern (z. B. B III 1.5 ist neu 3.4.4 (Z)).

5. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Normalverfahren sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung. 

Erläuterung: 
Unter Kapitel 4. Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten des Umweltberichtes sind auf der Ebene des Bebauungsplanes insbesondere Bebauungsalternativen zu diskutieren, z. B. alternative Erschließungs- bzw. Bebauungskonzepte. Dies ist hier noch nicht geschehen und wäre noch zu ergänzen.

6. Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB). 

Erläuterung: 
Um der Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz nachzukommen, können Maßnahmen z. B. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB festgesetzt werden.

Im Bebauungsplan sollten auf allen Dächern Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren ermöglicht werden, z. B. folgendermaßen: „Auf den Dachflächen sind photovoltaische und solarthermische Anlagen zulässig. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren auf den Dächern sind in gleicher Neigung wie das Dach zu installieren bzw. in die Dachfläche zu integrieren. In diesem Zusammenhang wird angeregt, diese Inhalte auch in der Begründung ergänzend zu erläutern.

Gemäß Leitfaden für klimaorientierte Kommunen in Bayern haben schwarze bzw. graue Dachflächen oder dunkle Fassadenanstriche unter dem Aspekt der Klimaveränderung einen negativen Einfluss wegen ihrer überhöhten Wärmeaufnahme. Dies führt insbesondere im Sommer zu vermeidbarer Erwärmung. Ziel einer dem Klimawandel angepassten Bauleitplanung sollte es daher sein, z. B. helle Materialien bzw. Farben festzusetzen.

Redaktionelle Anregungen: 
Festsetzungen 
• Die Regelungen zum Eingriff und zur Durchführung des Ausgleichs sind im nächsten Verfahrensschritt zu ergänzen und entsprechend festzusetzen. 

Begründung 
• Unter Kapitel 3.3 Beschaffenheit in Satz 5 wohl folgendermaßen heißen: „Erschlossen werden die Grundstücke über …“

Umweltbericht 
• Unter Kapitel 3.1.3 Schutzgut Boden Auswirkungen, vorletzter Satz müsste es wohl „… Hinsichtlich der Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung liegt die Fläche über dem Landkreisdurchschnitt“ heißen. 

Sonstiges 
• Für eine planungsrechtliche Sicherheit des bereits konkreten Bauvorhabens eines Investors wird der Gemeinde Jetzendorf das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB empfohlen. Die Gemeinde erhält damit eine größere Planungssicherheit, da der Investor sich durch einen Durchführungsvertrag verpflichtet, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen. Bei Nicht-zustande-Kommen des expliziten Vorhabens innerhalb einer bestehenden Frist (vgl. § 12 Abs. 6 BauGB) erhält die Gemeinde die Möglichkeit zurück, über die weitere Entwicklung erneut zu entscheiden. Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat. 


Abwägungsvorschlag:
Zu 1. Gestaltungsfestsetzungen:
Das Bauwerk soll mit Pultdach errichtet werden, da aufgrund der Südausrichtung des Gebäudes die Nutzung solarer Energie mittels Photovoltaik angestrebt wird. Der Anregung rote bzw. rotbraune Satteldächer festzusetzen, wird daher nicht gefolgt. Es wird aufgenommen, dass Pultdächer mit einer Dachneigung bis 10° zulässig sind. 

An der langgestreckten Struktur der Bebauung und der Festsetzung einer abweichenden Bauweise von Gebäudelängen über 50 m wird festgehalten. Diese Bauweise fügt sich in die Struktur der umgebenden landwirtschaftlichen Stadel ein. Das Gebäude wird durch Toröffnungen der jeweiligen Gebäudeteile optisch gegliedert. Zudem wird angestrebt einen Teil der Fassade mit Holz zu verkleiden. Des Weiteren wird festgesetzt, dass Fassadenmaterialien und -anstriche in greller, hochglänzender oder stark reflektierender Ausfertigung unzulässig sind. Ebenfalls unzulässig sind dunkle Fassadenmaterialien und -anstriche.

An der vorhandenen Festsetzung zu den Einfriedungen wird festgehalten. Mauern bzw. vollflächig geschlossene Zaunanlagen sind unzulässig. Der Abstand zwischen Zaun und Geländeoberfläche bzw. geländebündigem Zaunsockel muss zur Durchgängigkeit für Kleinsäuger mind. 10 cm betragen.

Zu 2. Höhenangaben, Schnitte
Die Höhe der baulichen Anlagen und deren Bezugspunkte kann der Planzeichnung und den Festsetzungen eindeutig entnommen werden. Ergänzungen sind nicht notwendig.

Zu 3. Ein- und Durchgrünung
Die Anregungen zur Eingrünung werden, soweit möglich, berücksichtigt. Es wird eine zweireihige Strauchhecke an der Süd- und Ostseite des Flurstücks festgesetzt. Durch den einzuhaltenden Abstand zur Kreisstraße (Anbauverbotszone) ist die geplante Bebauung im Süden des Flurstücks zu platzieren. Daher ist eine Breite der Eingrünung von 10 m nicht durchgehend umsetzbar. Mit der nun festgesetzten Eingrünung kann dennoch eine Einbindung in das Landschaftsbild und eine ausreichende  Nutzungstrennung erreicht werden. 
Die Abstände der Bepflanzung gemäß Art. 47 ff. AGBGB z. B. zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen wird dabei eingehalten. 

Zu 4. Festsetzungen
Da die o.g. Hecke nicht vollständig im Geltungsbereich liegt und sich das angrenzende Flurstück nicht im Eigentum der Energiegenossenschaft Eck befindet, wird die Hecke nicht vollständig in den Geltungsbereich aufgenommen.

Die Nummerierung des Regionalplans 10 wird auf den aktuellen Stand hin angepasst. 

Zu. 5 Alternative Planungsmöglichkeiten 
Im Zuge der Vorentwurfsplanung wurde die Aufteilung des notwendigen Raumprogrammes in 2 Baukörper untersucht. Durch die einzuhaltende Anbauverbotszone bietet sich jedoch der nun geplante langgestreckte Baukörper mit durchgehendem Pultdach an. 
Diese Bauweise übernimmt zudem die im Ort vorhandene Struktur und Maßstäblichkeit der landwirtschaftlichen Nebengebäude.

Zu 6. Nutzung erneuerbarer Energien:
Der Festsetzungsvorschlag des Sachgebiets Bauleitplanung des Landratsamts Pfaffenhofen wird wie folgt in die Planung aufgenommen: „Photovoltaik- und Solarenergieanlagen auf Dachflächen sind zulässig, sie sind im gleichen Neigungswinkel wie die darunterliegende Dachfläche auszuführen.“ 


Redaktionelle Anregungen:
Die Regelungen zum Eingriff und zur Durchführung des Ausgleichs werden bis zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB ergänzt. 

Begründung: Satz 5 des Kapitel 3.3 Beschaffenheit – die Formulierung ist korrekt, da ein Grundstück erschlossen wird.

Umweltbericht: Im Kapitel 3.1.3 Schutzgut Boden Auswirkungen, vorletzter Satz, wird umformuliert:  „… Hinsichtlich der Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung liegt die Fläche über dem Landkreisdurchschnitt“. 

Von dem Planungsinstrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird abgesehen. Das Verfahren wird weiterhin im Normalverfahren als Bebauungsplan mit Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren durchgeführt.

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets Bauleitplanung des Landratsamts Pfaffenhofen zur Kenntnis.

Wie abgewogen werden Gestaltungsfestsetzungen zur Dachform und -neigung sowie zur Fassadengestaltung aufgenommen. Aussagen zu Photovoltaik- und Solarenergieanlagen werden getroffen, zu weiteren Dachaufbauten werden keine Aussagen gemacht. An der Festsetzung zu den Einfriedungen wird festgehalten. 

Zusätzlich zur festgesetzten Gehölzstruktur im Süden wird eine Eingrünung in Form einer zweireihigen Hecke aus hochwachsenden Sträuchern im Osten und Süden ergänzt und festgesetzt.

Der Umweltbericht wird zu den alternativen Planungsmöglichkeiten ergänzt.

- : - 



  1. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 16.04.2024)

Stellungnahme: 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zu o.g. Satzung als Träger öffentlicher Belange Stellung. Die Satzung wird aufgestellt, um den Bau eines Einfamilienhauses zu ermöglichen.  

1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten 
Im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.  

Das Gelände fällt nach Südosten ab. Grundwasser wird ca. 35-40 m u. GOK angetroffen. Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Der auf S. 13 der Begründung genannte RC-Leitfaden ist nicht mehr gültig und hinsichtlich der EBV anzupassen (RW1-Material gem. ehemaligem RC-Leitfaden ist vergleichbar mit Materialklasse RC1 gem. EBV). Bzgl. der Materialwerte, Materialklassen und Einbauweisen ist die EBV maßgeblich und ersetzt die Vorgaben des RC-Leitfadens.

Sollten Geländeauffüllungen stattfinden sollte als Auffüllmaterial nur schadstofffreies Material (z.B. Erdaushub, Sand, Kies usw.) verwendet werden. Bzgl. des Wiedereinbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen (RC-Material, Boden etc.) gilt i.d.R. die Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrogeologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben der EBV bzw. der BBodSchV n.F. 

Wir weisen darauf hin, dass das geplante Gewerbegebiet laut aktuellem Luftbild landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir ggf. im Rahmen der Baugrunderkundung zu berücksichtigen.

2. Abwasserbeseitigung 
Auf S. 13 der Begründung wird beschrieben, dass anfallendes Niederschlagswasser zu versickern ist und die rechtlichen Gegebenheiten hierzu beschrieben.  

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist folgendes zu beachten:  
Grundsätzlich muss der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann.  
Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten. Daher sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ortsnah versickert werden.  
Zur Sickerfähigkeit der anstehenden Böden werden keine Aussagen getroffen. Ein Baugrundgutachten liegt nicht vor. Daher ist die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mittels Sickertest exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Auf die notwendige weitergehende Vorbehandlung von Niederschlagswasser von Metalldächern wird hingewiesen.  

Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.

3. Zusammenfassung 
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26. Allerdings ist bis zum nächsten Verfahrensschritt noch zu klären, ob eine Versickerung möglich ist. Hierzu ist ein Sickertest durchzuführen und anschließend eine Erschließungskonzeption (Entwässerungskonzept) aufzustellen und ggf. der Bebauungsplan daran anzupassen.

Abwägungsvorschlag:
Zu 1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten 
Die Hinweise zu Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen und zum Auffüllmaterial werden von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Der auf S. 13 der Begründung genannte RC-Leitfaden wird hinsichtlich der EBV angepasst.

Zu 2. Abwasserbeseitigung
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein Einzelvorhaben ohne zusätzlich notwendige, öffentliche Erschließung. Im Zuge des Bauantrags wird auf Grundlage eines Baugrundgutachtens eine Konzeption zur Niederschlagswasserbeseitigung erstellt. 

Die Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis und der Berücksichtigung der TRENGOG bzw. NWFreiV werden von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Planänderungen sind nicht veranlasst. 
Der auf S. 13 der Begründung genannte RC-Leitfaden wird hinsichtlich der EBV redaktionell angepasst.

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  1. Planungsverband Ingolstadt (Schreiben vom 13.06.2024)

Stellungnahme: 
Hinweis: Auf das in Anlage beigefügte Schreiben des Regionsbeauftragten vom 12.06.2024 wird mit der Bitte um Beachtung im weiteren Verfahren hingewiesen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Regionsbeauftragten der Region Ingolstadt wird unter Punkt 4. Abgewogen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Planungsverbands Ingolstadt wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Planänderungen sind nicht veranlasst.

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  1. Regionsbeauftragter der Region Ingolstadt (Schreiben vom 12.06.2024)

Stellungnahme: 
Der Regionsbeauftragte für die Region Ingolstadt gibt auf Anforderung der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Region Ingolstadt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayLplG zu o. g. Planung folgende gutachtliche Äußerung ab: 

Planung 
Die Gemeinde Jetzendorf beabsichtigt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines mit Holzhackschnitzeln betriebenes Blockheizkraftwerkes sowie den Bau eines Gebäudes für Verwaltung, Werkstätten, Lagerräumen sowie Versammlungs- und Veranstaltungsmöglichkeiten zu schaffen. Das Plangebiet (ca. 0,4 ha) befindet sich am östlichen Ortsrand des Ortsteiles Eck und soll im Wesentlichen als Sondergebiet für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien dienen mit der Nutzungsergänzung Versammlungs- und Veranstaltungsmöglichkeit festgesetzt werden. Zudem soll ein westlich angrenzend, bereits bebautes Gebiet (ca. 0,2 ha) entsprechend der bestehenden Nutzung als Mischgebiet im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Am südöstlichen Rand des Plangebietes besteht durch eine Gehölzstruktur eine teilweise Begrünung.

Bewertung 
Die Plangebiete liegen vollständig im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes (RP 10 7.1.8.3 Z). Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung, des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu (RP 10 7.1.8.2 Z). Da im Bereich des geplanten Mischgebietes bereits entsprechende Bebauung besteht, kann davon ausgegangen werden, dass hier durch die vorliegenden Planungen keine relevanten, zusätzlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belange des landschaftlichen Vorbehaltes auftreten werden. Das geplante Sondergebiet ragt jedoch als neue Fläche hinein. Aufgrund der begrenzten Flächengröße des Plangebietes, der lediglich randlichen Betroffenheit des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes sowie vor dem Hintergrund des herausragenden öffentlichen Interesses der Nutzung regenerativer Energien kann die Standortwahl aus Sicht der Regionalplanung grundsätzlich akzeptiert werden. Allerdings wäre aufgrund der exponierten Ortsrandlage um den Belangen des Landschaftsbildes Rechnung zu tragen und da zudem auf eine gute Durchgrünung und Gestaltung der Baugebiete am Ortsrand geachtet werden soll (RP 10 3.4.4 Z), zumindest für das geplante Sondergebiet eine vollständige Eingrünung an den zur freien Landschaft weisenden Seiten zu ergänzen.  Grundsätzlich sind die Planungen hinsichtlich der Belange des Klimaschutzes und des Ausbaues regenerativer Energiegewinnung zu begrüßen (LEP 6.2.1 (Z), LEP 1.3.1 (G), Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG). 
Im Ergebnis kann den Planungen aus Sicht der Regionalplanung grundsätzlich zugestimmt werden, wenn entsprechend qualifizierte Festlegungen zur randlichen Eingrünung ergänzt werden.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis auf eine Eingrünung wird umgesetzt. Es wird die Pflanzung einer zweireihigen Hecke mit hohen Sträuchern auf der Süd- und Ostseite des Flurstücks festgesetzt. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Regionsbeauftragten der Region Ingolstadt wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. Als Planänderung wird die Festsetzung einer Hecke als Eingrünung durchgeführt

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  1. Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 10.06.2024)

Stellungnahme: 
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.  

Planung 
Die Gemeinde Jetzendorf beabsichtigt im Parallelverfahren die Ausweisung eines Sondergebietes „Gebiete für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien dienen mit der Nutzungsergänzung Versammlungs- und Veranstaltungsmöglichkeit“ sowie eines Mischgebietes. Ziel der Planung ist die Errichtung eines Holzhackschnitzel-Heizkraftwerkes, der einen Ortsteil mit Nahwärme versorgen soll. Das Planungsgebiet (Größe ca. 1,05 ha) befindet sich auf den Flurstücken Nr. 210, 212/1 und 212/3 (Gemarkung Volkersdorf) im Süd-Osten des Ortsteils Eck südlich der Gerolsbacher Straße (PAF7). Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde sind die Flächen als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.

Erfordernisse der Raumordnung 
Gemäß LEP 1.3 (G) soll den Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden, insbesondere durch (...) die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe sowie von Sekundärrohstoffen.  Gemäß LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen. Gemäß RP 10 7.1.8.2 Z kommt in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu. Dieses besondere Gewicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Einzelfall zu berücksichtigen. 

Landesplanerische Bewertung  
Die Planung ist vor dem Hintergrund der Nutzung erneuerbarer Energien aus landesplanerischer Sicht ausdrücklich zu begrüßen. Der Standort befindet sich gemäß Regionalplan der Region Ingolstadt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 11 „Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes“. Die in RP 10 7.1.8.4.4.1 (G) genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.   

Ergebnis 
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägungsvorschlag:
Durch den Erhalt des südlichen Gehölzstreifens werden die Ziele in RP 10 7.1.8.4.4.1 (G) formulierten Maßnahmen bestmöglichst umgesetzt. Ebenso werden Festsetzungen zum Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens und einer Mindestdurchgrünung aufgenommen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. Es werden entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan ergänzt.
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  1. Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 15.07.2024)

Stellungnahme: 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:  

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. 

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten. 

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei: 

E-Mail:    Planauskunft.Sued@telekom.de 
Fax:         +49 391 580213737 
Telefon:   +49 251 788777701 

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: 

Deutsche Telekom Technik GmbH 
Technik Niederlassung Süd, PTI 23 
Gablinger Straße 2 
D-86368 Gersthofen 

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Planänderungen sind nicht veranlasst.

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  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Naturschutzbehörde, Stellungname vom 24.06.2024

Stellungnahme: 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das geplante Vorhaben.  

Die Gemeinde Jetzendorf plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck" um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von einem Heizkraftwerk auf der Fl. Nr. 210 Gem. Volkersdorf zu schaffen. In diesem Zuge soll auch der Flächennutzungsplan geändert werden. 

Da die Eingriffs-Ausgleichsermittlung sowie die dem Vorhaben zugeordnete Ausgleichsfläche im weiteren Verfahren ergänzt wird, kann jedoch keine abschließende naturschutzfachliche Stellungnahme abgegeben werden.

Folgendes wird gefordert bzw. angeregt:
 
  1. Zum zu erhaltenden Gehölzbestand im Südosten der Fläche ist dauerhaft und durchgängig ein Mindestabstand von 10 Metern einzuhalten und von jeglicher Bebauung jetzt und in Zukunft freizuhalten (§15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Weiter ist er vor jeglichen Beeinträchtigungen zu schützen. Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind so zu wählen, dass sie 1. durch ihre Anlage die bestehenden Flächen nicht beeinträchtigen und 2. situationsgemäß gestaltet werden.  

Begründung: Nur mit einem ausreichenden Abstand kann das Gehölz mit den wertvollen Gehölzen und seinem Totholz dauerhaft gesichert werden. Ohne einen durchgängigen, ausreichenden Abstand ist mit einem erheblichen Charakter- und Funktionsverlust (z.B. Fernbleiben von Tieren aufgrund ihrer erhöhten Störungsempfindlichkeit/Fluchtdistanz oder Artenverlust durch Schadstoffeinträge) zu rechnen. Zudem zeigt die Erfahrung, dass im Rahmen der Verkehrssicherung Bäume, welche sich zu nah an einer Bebauung befinden, mit der Zeit immer weiter eingekürzt werden, bis sie irgendwann nicht mehr standsicher sind und ganz entfernt werden müssen.

  1. Die als zu erhalten festgesetzte Gehölzreihe im Südosten im geplanten Geltungsbereich ist während der Bauzeit durch baumerhaltende und schadensbegrenzende Maßnahmen vor Beeinträchtigung, z.B. durch Wurzelverletzungen infolge von Bodenverdichtung und Abgrabung, zu schützen. Folgende Richtlinien sind hier maßgeblich: ZTV Baum, RAS-LP 4, DIN 18920. 

  1. In den eingereichten Unterlagen wird die Eingriffsfläche stets als Intensivgrünland beschrieben (G11). Aufgrund einer Vororteinsicht am 29.05.2024 wird der Ausgangszustand allerdings mindestens als Biotoptyp G2 eingeschätzt. Bei der genauen Betrachtung der Fläche sind die Arten aufzunehmen und der Ausgangszustand entsprechend zu ermitteln. 

  1. Weiter ist mit aufzunehmen, dass zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände die Baufeldfreimachung nur im Zeitraum zwischen dem 01.10 und dem 28.02. zu erfolgen hat.“ Dies hat den Hintergrund, dass gelagerte Schnittgut bzw. die Holzstücke usw. von Reptilien als Sonnenplätze genutzt werden oder auch Vogelbruten in gelagertem Schnittgut stattfinden können. Die Auslösung des Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 BNatschG wird durch die Einhaltung des oben genannten Zeitraumes vermieden.

Hinweis
Im Gehölzbestand finden sich Nachweise von Wildbienen. Zudem wurden unter einer Eiche und auf der 
Wiese Ameisenbestände festgestellt.

Abwägungsvorschlag:
Zu 1. und 2.:
Die Hinweise zum Gehölzbestand und den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft werden zur Kenntnis genommen. 
Aufgrund der Einschränkung der Bebaubarkeit des zur Verfügung stehenden Grundstückes durch die Anbauverbotszone ist ein Mindestabstand von 10m zum bestehenden Gehölz nicht möglich. Eine Festsetzung zum Erhalt, zur artgerechten Pflege und zum Schutz während der Bauzeit wird im Bebauungsplan ergänzt.

Zu 3.:
Gem. einer erneuten Ortseinsicht wird der Ausgangszustand wie vorgeschlagen mit G211 angesetzt.
Ein Übersichtsplan zu den Eingriffsflächen wird in der Begründung ergänzt.

Die Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz (Zeitraum Baufeldfreimachung) werden, wie vorgeschlagen übernommen.

Die Wildbienen befinden sich im Bereich des bereits zum Erhalt festgesetzten Gehölzbestandes und damit außerhalb des Eingriffsbereiches.
Im Umweltbericht wird darauf hingewiesen, eine weitere Darstellung in der Planzeichnung erscheint somit nicht weiter notwendig. 
Begrünte Flachdächer sind zulässig.

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der UNB zur Kenntnis.
Wie abgewogen werden die Festsetzungen zum Gehölzbestand und Artenschutz ergänzt.
Die Eingriffsregelung ist entsprechend anzupassen.

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  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Tiefbauamt, Stellungname vom 26.06.2024

Stellungnahme: 
Bei dem o. g. Bebauungsplan Nr. 26 "Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck" ist ein Teil der Kreisstraße PAF-7 betroffen.

Das erforderliche Einvernehmen besteht, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:

1. Der Mindestabstand vom Rand der befestigten Fahrbahn für den am weitesten gegen die Kreisstraße vorspringenden Bauteil muss, wie im Plan dargestellt, mindestens 15,00 m betragen, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG.

Sollte eine Ausnahme vom Anbauverbot notwendig sein, ist dies gesondert beim Tiefbau des Landkreises Pfaffenhofen a.d. Ilm, unter Vorlage einer entsprechenden Begründung, zu beantragen (Frau Katharina Ostler, Tel.: 08441 27-412, E-Mail: Katharina.Ostler@landratsamt-paf.de).

2. Die Zufahrt zum Grundstück Flurnr. 210 hat über den bestehenden Feldweg Flurnr. 211 zu erfolgen. 
Eine neue Zufahrt zur Kreisstraße PAF-7 darf nicht angelegt werden.

3. An der Zufahrt (Feldweg) sind ausreichende Sichtdreiecke herzustellen, die im Einzelnen wie folgt zu bemessen sind:
Schenkellänge auf dem Feldweg: 3,00 m
Schenkellänge auf der Kreisstraße PAF-7 Richtung Eck: 70,00 m 
Schenkellänge auf der Kreisstraße PAF-7 Richtung Priel: 200,00 m

Die Sichtdreiecke, jeweils in den Straßenachsen und von deren Schnittpunkten aus gemessen, sind von Anpflanzungen aller Art, Stapel, Haufen und ähnlichen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Gegenständen sowie Einfriedungen freizuhalten, soweit diese sich um mehr als 0,80 m über eine durch die Dreieckspunkte auf Fahrbahnhöhe gelegte Ebene erheben.
Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten.
Die Schenkellänge von 3,00 m muss vom Fahrbahnrand der Kreisstraße PAF-7 gewährleistet sein.

4. Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer zugeführt werden.

5. Von der Zufahrt und dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Verkehrsflächen abfließen.

6. Baustoffe, Arbeitsgeräte, Abbruchmaterial und sonstige Gegenstände dürfen auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf sonstigem Grund des Landkreises weder vorübergehend noch dauernd gelagert werden.

7. Verschmutzungen und Beschädigungen der Kreisstraße, vor allem während der Bauzeit, sind sofort zu beseitigen

Abwägungsvorschlag:
Anbauverbotszone:
In Abstimmung mit dem Tiefbauamt wurde eine Verkürzung der Anbauverbotszone auf 10m vereinbart. Dem konnte von Seiten des Amtes zugestimmt werden, da bereits ein Radweg in diesem Bereich vorhanden ist und die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs durch die vorliegende Planung nicht gefährdet wird. Die Flächen innerhalb der Anbauverbotszone dürfen befestigt und als Rangierfläche genutzt werden.
Die Zufahrt erfolgt über den bestehenden Wirtschaftsweg, die weiteren Hinweise hierzu sind in der Objektplanung zu beachten.

Die geforderten Sichtdreiecke an der Zufahrt zum Feldweg werden im geforderten Größenmaßstab in der Objektplanung beachtet.

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Tiefbauamtes zur Kenntnis.
Die Anbauverbotszone ist entsprechend verkürzt im Bebauungsplan darzustellen und in der Begründung zu erläutern.

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  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungname vom 03.07.2024

Stellungnahme: 

Die Gemeinde Jetzendorf plant die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26 „Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck“ um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von einem Hackschnitzel-Heizkraftwerk auf der Fl.Nr. 210, Gemarkung Volkersdorf zu schaffen. Im Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan geändert werden. Das Plangebiet soll als Sondergebiet nach § 11 BauNVO „Gebiet für Anlagen die der Nutzung erneuerbarer Energien dienen mit der Nutzungsergänzung Versammlungs- und Veranstaltungsmöglichkeit festgesetzt werden. 

Durch den Bau und Betrieb des BHKW´s von der Energiegenossenschaft Eck eG soll der Ortsteil Eck mit Nahwärme versorgt werden. Neben den Betriebsräumen des Heizkraftwerks, Lagerflächen und Büroräumen soll ein Veranstaltungsraum im Gebäude geplant werden, welcher zukünftig auch für externe Veranstaltungen vermietet werden soll. 

Das Plangebiet liegt im Süd-Osten des Ortsteils Eck der Gemeinde Jetzendorf. Derzeit wird die Fläche als landwirtschaftlichen Grünland genutzt. Im Westendes Planungsgebiets befinden sich auf der Fl.Nr. 212/1 und 212/3 die nächstgelegenen Immissionsorte (Wohngebäude).

Da zum Heizkraftwerk sowie zu den geplanten Veranstaltungen keine Angaben im Verfahren angegeben wurden, kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden.

Zur weiteren Bearbeitung bitten wir Angaben zum geplanten Hackschnitzel-Heizkraftwerk (Feuerungswärmeleistung, Holzbrennstoffe, Ort der Erzeugung, Anlieferung, Beschickung…) vorzulegen. Für die Veranstaltungen sind ebenfalls genauere Angaben zum Ablauf bzw. Art und Menge (Größe) anzugeben.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Prozesswärme in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk) durch den Einsatz von z.B. naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW unter den Anhang 1 der 4. BImSchV sowie der 44 BImSchV fallen. Bei Unterschreitung von einem 1 MW sind die Vorschriften der 1. BImSchV einzuhalten.

Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Hinweise zur Feuerungswärmeleistung zur Kenntnis.

Die geforderten Angaben zum Hackschnitzelheizkraftwerk (Feuerungswärmeleistung, Holzbrennstoffe, Ort der Erzeugung, Anlieferung, Beschickung…) und zum Veranstaltungsraum (Ablauf bzw. Art und Menge) werden im Nachgang an die Gemeinderatssitzung vom Betreiber nachgeliefert und vor Auslegungszeitraum in die Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanunterlagen eingearbeitet. Diese werden im Rahmen der Objektplanung weiter beachtet.

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis.
Die geforderten Informationen werden im weiteren Verfahren in die Planunterlagen eingearbeitet. 

Planänderungen werden nicht veranlasst. 

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  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Bodenschutzbehörde, Stellungname vom 03.07.2024

Stellungnahme: 

Im Planbereich des Bebauungsplans Nr. 26 „Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck“ der Gemeinde Jetzendorf sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.

Sollten im Zuge von Baumaßnahmen im Bereich des Bebauungsplans Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt sowie das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm zu informieren. 

Das Vorgehen beim Antreffen von Altlasten etc. ist unter Punkt 10 der Begründung beschrieben.

Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Wir möchten darauf hinweisen, dass seit 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft getreten ist, die hinsichtlich des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen (RC-Material, Boden, etc.) zu beachten ist. Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrogeologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben der EBV bzw. der BBodSchV n.F.

Der auf Seite 13 der Begründung genannte RC-Leitfaden ist nicht mehr gültig und hinsichtlich der EBV anzupassen (RW1-Material gem. ehemaligem RC-Leitfaden ist vergleichbar mit Materialklasse RC1 gem. EBV).
Bzgl. der Materialwerte, Materialklassen und Einbauweisen ist die EBV maßgeblich und ersetzt die Vorgaben des RC-Leitfadens.

Wir weisen darauf hin, dass bei Baumaßnahmen die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind.

Wir weisen darauf hin, dass das geplante Gebiet landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir ggf. im Rahmen der Baugrunderkundung zu berücksichtigen. 

Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Hinweise zu den Altlastenverdachtsflächen, zu den abfallrechtlichen Bestimmungen und zum evtl. durch die landwirtschaftliche Nutzung entstandene Bodenbelastung zur Kenntnis. 

Seite 13 der Begründung wird folgendermaßen umformuliert: 
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden sollte als Auffüllmaterial nur schadstofffreies Material (z.B. Erdaushub, Sand, Kies usw.) verwendet werden. Bzgl. des Wiedereinbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen (RC-Material, Boden etc.) gilt i.d.R. die Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrogeologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben der EBV bzw. der BBodSchV n.F 

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde zur Kenntnis.
Der Absatz zu Geländeauffüllungen auf Seite 13 in der Begründung wird redaktionell angepasst. 

Planänderungen werden nicht veranlasst. 

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  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungname vom 03.07.2024

Stellungnahme: 
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege und Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form zugestimmt.

Da am geplanten Standort Büro- und Veranstaltungsräume geplant sind ist davon auszugehen, dass Abfälle zur Beseitigung anfallen. Hierfür sind entsprechende Abfallbehälter anzumelden. Die Abfallbehälter sind zur Leerung an der Kreisstraße PAF 7 bereitzustellen. Die Stichstraße kann nicht angefahren werden, da keine Wendeanlagen vorhanden sind. 

Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Hinweise des Abfallwirtschaftsverbands zur Kenntnis.

Im Bebauungsplan und in der Begründung wird der Hinweis aufgenommen, dass Abfallbehälter zur Leerung an der Kreisstraße PAF 7 bereitzustellen sind. 

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Abfallwirtschaftsverbands zur Kenntnis.
Im Bebauungsplan und in der Begründung wird der Hinweis aufgenommen, dass Abfallbehälter zur Leerung an der Kreisstraße PAF 7 bereitzustellen sind. 

Planänderungen werden nicht veranlasst. 

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  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Brandschutzdienststelle, Stellungname vom 20.06.2024

Stellungnahme: 

  1. Löschwasserbedarf
Es wird eine Löschwasserleitung von 1600 l/min (96 m³/h) für die Dauer von mindestens 2 Stunden benötigt. Diese kann durch das öffentliche Hydranten Netz sowie über offene Gewässer, Zisternen oder ähnlichem sichergestellt werden. Auf Punkt 1.3 der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wird verwiesen. Wird der Löschwasserbedarf rein aus dem öffentlichen Hydranten Netz abgedeckt, ist die Löschwasserversorgung durch die Gemeinde bzw. das WVU zu bestätigen. 

Der nächstliegende Hydrant muss sich im Bereich von ca. 80 m zum Objekt befinden und eine Löschwassermenge von 400 l/min (24m³/h) aufweisen. Zur Abdeckung der gesamten geforderten Löschwassermenge können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m um das Objekt herangezogen werden, sofern diese durch die Feuerwehr zeitnah erreicht werden können. 

Für die Entnahme aus offenen Gewässern, Zisternen etc. ist eine Löschwasserentnahmestelle für die Feuerwehr vorzusehen. Die Zufahrt sowie die Aufstell- und Bewegungsfläche ist gemäß der „Richtlinie der Flächen für die Feuerwehr“ auszuführen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Die Ausführung der Löschwasserversorgung ist mit dem Unterzeichner abzustimmen. 

  1. Ansprechpartner der Feuerwehr
Ansprechpartner der Brandschutzdienststelle:
Benedikt Stuber, zu erreichen unter Brandschutzdienststelle@landratamt-paf.de

Verteiler:
Zur Würdigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes: 
Gemeinde Jetzendorf

Zur Kenntnisnahme:
KBR Christian Nitschke, Landratsamt, SG 32 Bauleitplanung, Kommandant FF Jetzendord

Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Hinweise zum Löschwasserbedarf zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle zur Kenntnis.

Planänderungen werden nicht veranlasst. 

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  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Klimaschutz, Stellungname vom 05.07.2024

Stellungnahme: 

Allgemein:
Stellplätze sind notwendig, jedoch ohne Angabe der notwendigen Versiegelung.

Um der Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz und der Klimaanpassung nachzukommen, können Maßnahmen bzw. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. Nr. 23 b BauGB im Bebauungsplan im Hinblick auf den Einsatz von erneuerbaren Energien, insbesondere Solaranlagen, aufgenommen werden.

Stellungnahme Fachbereich Energie und Klimaschutz am Landratsamt Pfaffenhofen s.d.Ilm:
Der Versiegelungsgrad des Grundstückes für Zufahrten und beabsichtigte Stellplätze sollte so gering wie möglich gehalten werden. Eine wasserdurchlässige Bodenbefestigung, wie Rasengittersteine, sollte gewählt werden.

Eine verbindliche PV-Pflicht auf dem Dach oder der Fassade zur Energieversorgung wird empfohlen. 

Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Hinweise des Abfallwirtschaftsverbands zur Kenntnis.

Die PV-Pflicht wird ausreichend in der BayBO geregelt. Die Gemeinde will daher keine zusätzlichen Regelungen treffen.

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Abfallwirtschaftsverbands zur Kenntnis.

Planänderungen werden nicht veranlasst. 

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  1. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB


Keine Stellungnahme eingegangen

Beschluss

Die eingegangenen Anregungen zur Planung werden im Sinne der Behandlungsvorschläge abgewogen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 17.09.2024 ö beschließend 6.2
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 5.2

Beschluss

  1. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 26 „Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck“ in der Fassung vom 16.10.2024 einschließlich Begründung mit Umweltbericht wird gebilligt. 
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Vollzug des Haushaltsplanes 2024; Bekanntgabe des Zwischenstandes bzw. der aktuellen Entwicklungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö informativ 6

Sachverhalt

Der Kämmerer Klaus Burgstaller gab dem Gemeinderat den Zwischenstand zum Haushalt 2024 mit den aktuellen Entwicklungen zu den wichtigsten Einnahmen und Ausgaben bekannt.

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7. Erlaß einer Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) zum 01.01.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die neuen Grundsteuer – Messbeträge für die Grundsteuer A + B für die Grundstücke innerhalb der Gemeinde Jetzendorf sind mittlerweile fast vollständig vom Finanzamt Pfaffenhofen gemeldet und im Finanzproramm eingearbeitet. Basierend auf diesem Datenmaterial lässt sich zum 01.01.2025 eine voraussichtliche Mehreinnahme bei Grundsteuer A und B von im unteren 
5-stelligen  Euro - Bereich prognostizieren. 
Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach den Erkenntnissen der Verwaltung und den laufend eingehenden Korrekturen vom Finanzamt sich in 2025 fortlaufend Änderungen aufgrund von Widersprüchen und Anträgen auf Berichtigungen welche von den Grundstückseigentümern beim Finanzamt gestellt werden, ergeben.
Aus Sicht der Verwaltung ist in der Vorschau für die künftigen Haushaltsjahre mit einer Stagnierung und teilweise auch mit rückläufigen Einnahmen in verschiedenen Bereichen zu rechnen. Gleichzeitig steigen die laufenden Ausgaben und es stehen zusätzliche investive Ausgaben bevor. Somit muss die Gemeinde Jetzendorf ihre Einnahmemöglichkeiten anpassen, um auch künftig den Haushalt auszugleichen.
Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass bei der Berechnung der Kreisumlage, welche die Gemeinde an den Landkreis abführen muss, der sog. Nivellierungshebesatz von 310 v.H. angewandt wird. Dies bedeutet, dass ein Hebesatz der Gemeinde Jetzendorf von 310 v.H. zu Grunde gelegt wird. In der Umsetzung werden somit Einnahmen in eine Höhe „weitergleitet“, welche tatsächlich nicht vorliegen. 
Bei einem Großteil von Fördermaßnahmen wird auch ein Hebesatz von 310 v.H. angenommen, ist dieser niedriger fällt auch die Förderung geringer aus.
Aus diesem Grunde hat man 2022 die Gewerbesteuer von 300 v.H. auf 310 v.H. angehoben.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Hebesatz der Grundsteuer ab 01.01.2025 auf 330 v.H. anzugleichen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung der Gemeinde Jetzendorf über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesteuersatzung). Die Satzung, die die §§ 1 und 2 umfasst, liegt dieser Niederschrift als Anlage bei und wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. Stellungnahme zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 und 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 II "Unteres Eisfeld" der Gemeinde Markt Indersdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 8

Beschluss

Seitens der Gemeinde Jetzendorf werden keine Einwände oder Bedenken gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 und 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 II "Unteres Eisfeld" der Gemeinde Markt Indersdorf erhoben.

Es wird keine Stellungnahme der Gemeinde hierzu abgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Verschiedene Anträge der Energiegenossenschaft Eck

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 9
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9.1. Teilung der Kosten für Aufbrechen eines Teilstückes der Asphaltdecke und Wiederherstellung der Asphaltdecke auf einer Länge von 367 Metern in Eck

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 9.1

Sachverhalt

Die Wasserleitung in Eck ist bereits über 70 Jahre alt. Die Wasserleitung befindet sich im Besitz der Gemeinde Jetzendorf. Der Verbau der erforderlichen Wärmeleitung für das Nahwärmenetz in die Kreisstraße PAF 7, hat sich als die wirtschaftlichste Lösung für die Energiegenossenschaft herausgestellt. Da die Wasserleitung in den nächsten Jahren erneuert werden muss, wäre es wirtschaftlich sinnvoll sowohl die Wasserleitung zu erneuern als auch gleichzeitig die Wärmeleitungen für die Nahwärme zu verlegen.
Ins besonders die Kosten für die oben aufgeführten Arbeiten könnten zwischen Gemeinde und Energiegenossenschaft geteilt werden. Durch eine gemeinsame Durchführung könnten sowohl der Gemeinde als auch der Energiegenossenschaft jeweils ca. 22.000,00 Euro erspart werden.

Beschluss

Aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde in den nächsten Jahren kann in Eck die Wasserleitung nicht erneuert werden.  Somit wird auch die Beteiligung an den Kosten zur Asphaltierung abgelehnt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GR Fottner Simon nahm wegen persönl. Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

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9.2. Zustimmung für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch zu Gunsten der Energiegenossenschaft Eck eG zur Verlegung einer Wärmeleitung auf dem Grundstück der Gemeinde Jetzendorf Flurnummer 230/1 Gemarkung Volkersdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 9.2

Sachverhalt

Die Wärmekunden, Gerolsbacher Str. 6, Lindenweg 5 und Lindenweg 5a sollen über das Grundstück Flurnummer 230/1 der Gemarkung Volkersdorf angeschlossen werden.
Die Wärmeleitung soll in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze zum Grundstück Flurnummer 233 der Gemarkung Volkersdorf verlegt werden, damit die Wärmeleitung einer evtl. späteren Bebauung des Grundstückes Flurnummer 230/1 nicht verhindert. Vielmehr erfährt das Grundstück eine Aufwertung, da eine Wärmeleitung für einen späteren unmittelbaren Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz vorhanden ist.

Beschluss

Die Zustimmung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf dem benannten Grundstück wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Fottner Simon war wegen persönl. Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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9.3. Gestattung zur Durchführung der Wärmeleitungen im Gehweg für all diejenigen Wärmekunden deren Häuser durch Querung des vorhandenen Gehweges angeschlossen werden müssen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 9.3

Sachverhalt

Voraussichtlich 14 Wärmekunden befinden sich auf der Straßenseite mit dem vorhandenen Gehweg. Diese Wärmekunden können nur dann angeschlossen werden, wenn der Gehweg gequert werden darf.

Beschluss

Die Gestattung zur Durchführung der Wärmeleitungen im Gehweg für all diejenigen Wärmekunden deren Häuser durch Querung des vorhandenen Gehweges angeschlossen werden müssen, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Fottner Simon war wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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9.4. Bürgschaft der Gemeinde Jetzendorf für die Bankdarlehen der Energiegenossenschaft Eck eG zur Realisierung eines Nahwärmenetzes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 9.4

Sachverhalt

Die Investitionssumme der Energiegenossenschaft Eck eG für die Erstellung eines Nahwärmenetzes beläuft sich auf ca. 2.000.000,00 €. 1,2 Millionen Euro bringen die Mitglieder der Genossenschaft durch Eigenmittel und durch die Förderung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein. Für Investitionen in Höhe von 800.000 € muss die Energiegenossenschaft auf Kapital vom Kapitalmarkt zurückgreifen. Entsprechend verhält es sich für die Zwischenfinanzierung bis die Fördergelder eingegangen sind in Höhe von ca. 650.000,00 €. 
Da die Energiegenossenschaft Eck eG das zu bebauende Gelände in Erbpacht erwirbt, verfügt die Energiegenossenschaft Eck eG über keinerlei Vermögenswerte zur Darlehensabsicherung. Eine Form der Darlehensabsicherung ist die Garantie eines Dritten (Bürgschaft). Eine Bürgschaft der Gemeinde Jetzendorf könnte der Energiegenossenschaft Eck eG einen günstigeren Zinssatz für bei den Kapitalgebern verschaffen.

Beschluss

Die Einräumung einer Bürgschaft wird derzeit abgelehnt, jedoch mit der Rechtsaufsicht noch geklärt, ob diese wegen des Charakters des rechtsähnlichen Rechtsgeschäftes genehmigungsfähig wäre.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Fottner Simon war wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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10. Verschiedene Anträge des Brotback- und Räuchervereins Eck

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Gemeinderatsmitglieder,

der Brotback- und Räucherverein beabsichtigt zusammen mit der Energiegenossenschaft Eck eG ein Dorf-/Vereinsheim im Ortsteil Eck zu errichten.

Die Energiegenossenschaft Eck eG wird die Kosten für den Bau des Gebäudes einschl. aller verbauten Innenausbaukomponenten übernehmen.

Der Brotback- und Räucherverein wird das Gebäude langfristig (20 Jahre) mieten und die Kosten für den Innenausbau übernehmen.

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10.1. Antrag auf Investitionsförderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 10.1

Sachverhalt

Nach der derzeit vorliegenden Kalkulation (eine genauere Kalkulation kann erst nach Genehmigung des Bauantrages erstellt werden) werden für den Brotback- und Räucherverein voraussichtlich folgende Kosten die, die Voraussetzung zur Förderung nach Art. 8 Bauzuschüsse erfüllen, anfallen: 

Fliesen
19.431,59 €
Malerarbeiten
8.167,84 €
Innentüren
3.500,00 €
Abluft Behinderten WC
1.368,74 €
Sanitäre Einrichtungen
10.881,54 €
Montage San. Einrichtungen
2.360,63 €
Leuchtmittel einschl. Schalter
5.000,00 €
Heizkörper inkl. Verrohrung
5.634,91 €
Innenausbau "Skihütte"
25.000,00 €

81.345,25 €

Die kalkulierten Kosten fallen nach der derzeitigen Planung zu ca. 70% (57.000,00 €) im IV. Quartal 2025 und die restlichen 30% im I. Quartal 2026 an.

Zusätzlich werden noch Kosten die die Voraussetzung der Förderung nach Art. 9 der Richtlinie der Gemeinde Jetzendorf erfüllen anfallen:

Sonstige Investitionsmaßnahmen

Siebträgermaschine
2.000,00 €
Kühlkammer
6.000,00 €
Küchenzeile
5.000,00 €
Gefriertruhe
1.000,00 €
Gastrotheke
4.000,00 €
Edelstahlregale Trockenraum
1.000,00 €
Besteck, Geschirr, Gläser
5.000,00 €

24.000,00 €

Diese Kosten fallen voraussichtlich im I. Quartal 2026 an.

Beschluss

Der Förderantrag wird zurückgestellt und im Februar 2025 im Rahmen der Genehmigung der Vereinsförderanträge mit  behandelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10.2. Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 10.2

Sachverhalt

Der Brotback- und Räucherverein verfügt als neugegründeter Verein über keinerlei Vermögenswerte zur Absicherung der benötigten Bankdarlehen für den Ausbau der von der Energiegenossenschaft Eck eG erbauten Räume. Eine Mittelbeschaffung dürfte daher weitgehend unmöglich sein.
Eine Form der Darlehensabsicherung ist die Garantie eines Dritten (Bürgschaft). Ohne eine Bürgschaft der Gemeinde Jetzendorf in Höhe von ca. 90.000,00 € kann der Brotback- und Räucherverein Eck e.V. das geplante Dorf-/Vereinsheim nicht realisieren.

Der Brotback- und Räucherverein beabsichtigt zusammen mit der Energiegenossenschaft Eck eG und den Maibaumfreunden Eck einen Mittelpunkt in Eck für Zusammenkünfte und zur Pflege der Gemeinschaft zu errichten. Gerade in Zeiten des Wirtshaussterbens und dem Verdrängen von traditionellen Gasthäusern soll dieses Dorf-/Vereinsheim eine Bereicherung nicht nur für Eck, sondern für die ganze Gemeinde Jetzendorf darstellen.

Zielgruppe für das Dorfheim sind in erster Linie die Einwohner von Eck und der Gemeinde Jetzendorf. Stammtische und Kartenrunden sind herzlich willkommen. Das Dorfheim verfügt über eine sehr guten Radweganbindung nach Jetzendorf, Volkersdorf und Lampersthausen.

Beschluss

Die Einräumung einer Bürgschaft wird derzeit abgelehnt, jedoch mit der Rechtsaufsicht noch geklärt, ob diese wegen des Charakters des rechtsähnlichen Rechtsgeschäftes genehmigungsfähig wäre.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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11. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der erste Bürgermeister Tobias Endres unterrichtet den GR über:
-derzeit bestehende Personalprobleme im Kinderhaus Regenbogen
-Seniorenausflug nach Beilngries am 15.10.2024 wurde sehr positiv angenommen
-bzgl. aktueller Stand Schulhauserweiterung findet nächste Woche ein Termin mit den Planern statt

Datenstand vom 28.11.2024 17:23 Uhr