Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
- Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:
- Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 18.11.2024
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 29.10.2024
- Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 18.11.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Naturschutzbehörde, Stellungname vom 20.11.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Tiefbauamt, Stellungnahme vom 30.10.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 22.11.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Bodenschutzbehörde, Stellungnahme vom 19.11.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Brandschutzdienststelle, Stellungnahme vom 22.10.2024
II. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne
abwägungsrelevante Inhalte abgegeben:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen, Stellungnahme vom 29.10.2024
- Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom 23.10.2024
- Regionaler Planungsverband Ingolstadt, Stellungnahme vom 23.10.2024
- Gemeinde Reichertshausen, Stellungnahme vom 23.10.2024
- Gemeinde Scheyern, Stellungnahme vom 11.11.2024
- Gemeinde Weichs, Stellungnahme vom 23.10.2024
- Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Stellungnahme vom 25.10.2024
- IHK für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 02.12.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 22.10.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 28.10.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Energie und Klimaschutz, Stellungnahme vom 29.10.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Wasserrecht, Stellungnahme vom 18.11.2024
- Landratsamt Pfaffenhofen, Verkehrswesen, Stellungnahme vom 22.11.2024
III. Von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind bis zum heutigen Tag
keine Stellungnahmen eingegangen:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
- Bund Naturschutz
- Gemeinde Gerolsbach
- Gemeinde Petershausen
- Landratsamt Pfaffenhofen, Gesundheitsamt
- Deutsche Telekom Technik GmbH
- Markt Indersdorf
-> Kein Beschluss erforderlich
IV. Folgende Bürgerinnen und Bürger haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten
Inhalten abgegeben:
--
- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
- Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung (Schreiben vom 18.11.2024)
Stellungnahme:
Die Gemeinde Jetzendorf plant am südöstlichen Ortsrand von Eck ein Heizkraftwerk für eine Energiegenossenschaft zu errichten sowie neben den Betriebsräumen des Blockheizkraftwerks auch Lagerflächen, Büroräume und einen Veranstaltungsraum zu entwickeln und stellt dazu einen Bebauungsplan auf. Die Ergänzungen zu den erneuerbaren Energien und zum Umweltberichtwerden begrüßt. Nun werden u. a. die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Dazu wird Folgendes angeregt:
Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:
1. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen.
Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B 3.4.4 (Z)).
Erläuterung:
Die Fachstelle nimmt die Anregungen der Gemeinde Jetzendorf zur Baukultur vom 16.10.2024 zur Kenntnis. Die Anregungen werden aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 01.07.2024 wird verwiesen.
In diesem Zusammenhang wird daraufhin gewiesen, dass keine Abwägung des Punktes zu den Dachaufbauten erfolgte. Dies ist noch nachzuholen.
2. Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Erläuterung:
Die Anregungen der Gemeinde Jetzendorf vom 16.10.2024 werden zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden u. a. aufgrund der negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 01.07.2024 wird verwiesen.
3. Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), 3.4.4 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (hier z. B. zwischen Arbeiten und Landwirtschaft; vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB; § 50 BImSchG).
Erläuterung:
Die Fachstelle nimmt die Anregungen der Gemeinde Jetzendorf zur Ein- und Durchgrünung vom 16.10.2024 zur Kenntnis. Die Ergänzung der Planung wird grundsätzlich begrüßt. Es wird angeregt, die Eingrünung an einigen Stellen noch moderat zu verbreitern.
Auch sollten entlang des Straßenverlaufs an geeigneten Stellen Pflanzplätze für Bäume u. a. zur Gliederung in Abstimmung mit der zuständigen Stelle am Landratsamt festgesetzt werden.
4. Die Planunterlagen entsprechen noch nicht den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 2 PlanZV). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind (vgl. u. a. § 9 BauGB, PlanZV).
Erläuterung:
Die Abwägung der Gemeinde Jetzendorf vom 16.10.2024 wird zur Kenntnis genommen.
Die Anpassung der Nummerierung zum Regionalplan 10 in der Begründung (vgl. 4.2) wird begrüßt.
Im Umweltbericht ist diese, entgegen des Gemeinderatsbeschlusses, noch der aktuellen Nummerierung anzugleichen (vgl. Kap. 2.2).
Darüber hinaus wird weiterhin angeregt, den südlichen Heckenbestand vollständig in den Umgriff einzubeziehen oder z. B. den innenliegenden Teil graphisch von dem außerhalb liegenden Teil zu unterscheiden. Darüber hinaus müsste der außerhalb liegende Bereich in die Hinweise verlagert werden.
Redaktionelle Anregungen:
• Für eine planungsrechtliche Sicherheit des bereits konkreten Bauvorhabens eines Investors wird der Gemeinde Jetzendorf das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB empfohlen. Die Gemeinde erhält damit eine größere Planungssicherheit, da der Investor sich durch einen Durchführungsvertrag verpflichtet, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen. Bei Nicht-zustande-Kommen des expliziten Vorhabens innerhalb einer bestehenden Frist (vgl. § 12 Abs. 6 BauGB) erhält die Gemeinde die Möglichkeit zurück, über die weitere Entwicklung erneut zu entscheiden.
Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat.
Abwägungsvorschlag:
Zu 1. Dachaufbauten:
Es wurden gezielt nur Festsetzungen zur Ausführung von „Photovoltaik- und Solarenergieanlagen auf Dachflächen“ getroffen, so dass die Bauherren im Rahmen der Höhenfestsetzungen und Ausgestaltung der Dachflächen flexibel bleiben. Weitere Festsetzungen zu den Dachaufbauten werden nicht getroffen.
Zu 2. Höhenangaben, Schnitte
Die Höhe der baulichen Anlagen und deren Bezugspunkte kann der Planzeichnung und den Festsetzungen eindeutig entnommen werden. Ergänzungen mittels Schnitten sind daher auf Ebene der Bauleitplanung weiterhin nicht notwendig.
Zu 3. Ein- und Durchgrünung
Die Anregungen zur Eingrünung werden, soweit möglich, berücksichtigt. Es wird eine zweireihige Strauchhecke an der Süd- und Ostseite des Flurstücks festgesetzt. Durch den einzuhaltenden Abstand zur Kreisstraße (Anbauverbotszone) ist die geplante Bebauung im Süden des Flurstücks zu platzieren. Daher ist eine Breite der Eingrünung von 10 m nicht durchgehend umsetzbar. Mit der nun festgesetzten Eingrünung kann dennoch eine Einbindung in das Landschaftsbild und eine ausreichende Nutzungstrennung erreicht werden.
Die Abstände der Bepflanzung gemäß Art. 47 ff. AGBGB z. B. zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen wird dabei eingehalten.
Festsetzungen von Pflanzräumen entlang des Straßenverlaufs auf Flur Nr. 225/8 werden nicht getroffen, um eine evtl. in Zukunft notwendige Fällung aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zu verzögern. Die bestehenden Bäume werden im Bebauungsplan jedoch als „erhaltenswert“ in den Hinweisen aufgenommen. Der Bereich entlang der Straße auf Flur Nr. 210 entlang der Straße wird über die Festsetzung „6.3 Durchgrünung des Bebaugebiets“ abgedeckt.
Zu 4. Festsetzungen
Da die o.g. Hecke nicht vollständig im Geltungsbereich liegt und sich das angrenzende Flurstück nicht im Eigentum der Energiegenossenschaft Eck befindet, wird die Hecke weiterhin nicht vollständig in den Geltungsbereich aufgenommen.
Die Nummerierung des Regionalplans 10 wird auch im Umweltbericht auf den aktuellen Stand hin angepasst.
Redaktionelle Anregungen:
Von dem Planungsinstrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird abgesehen. Das Verfahren wird weiterhin im Normalverfahren als Bebauungsplan mit Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren durchgeführt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets Bauleitplanung des Landratsamts Pfaffenhofen zur Kenntnis.
Aussagen zu Photovoltaik- und Solarenergieanlagen wurden bereits getroffen, zu weiteren Dachaufbauten werden keine Aussagen gemacht.
Die Straßenbäume auf Flur Nr. 225/8 Gemarkung Volkersdorf werden als „erhaltenswert“ in den Hinweisen redaktionell aufgenommen. Weitere Planänderungen bzgl. der Eingrünung werden nicht veranlasst.
Die Nummerierung des Regionalplans wird im Umweltbericht redaktionell ergänzt.
Planänderungen werden nicht veranlasst.
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 29.10.2024)
Stellungnahme:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zu o.g. Verfahren als Träger öffentlicher Belange Stellung. Unsere Stellungnahme vom 25.06.2024 (Az. 3-4622-PAF-11171/2024) hat nach wie vor Bestand und ist zu beachten.
Niederschlagswasserbeseitigung
Bis dato wurde die in unserer o.g. letzten Stellungnahme geforderte Erschließungskonzeption (Entwässerungskonzept) nicht vorgelegt. In der Begründung zum Bebauungsplan unter Nr. 10 wurde beschrieben, dass anfallendes Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern ist. Ob die hier anstehenden Böden sickerfähig sind, entzieht sich unserer Kenntnis. Ein Baugrundgutachten soll laut Abwägung erst im Zuge des Bauantrags erstellt werden. Ein Regenwasserkanal ist auf Höhe des Flurstücks 209 nicht vorhanden.
Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans muss die grundsätzliche Art der Abwasserbeseitigung geregelt werden, ansonsten könnte es vorkommen, dass die Erschließung nicht gesichert ist. ist. Dies ist bereits in der Bauleitplanung zu regeln.
Zusammenfassend ist Folgendes zu beachten: Anfallendes Niederschlagswasser ist vorrangig zu versickern, soweit die Untergrundverhältnisse eine Versickerung zulassen. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, so ist zu prüfen unter welchen Voraussetzungen in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden kann. Ansonsten wäre auch hier die Erschließung nicht gesichert.
Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt zur Kenntnis.
Das Geotechnische Büro INGEOTEC Dipl. Geol. S. Gamperl, Schrobenhausen wurde am
08.10.2024 von Herr Rudolf Breitsameter (Energiegenossenschaft Eck eG) schriftlich beauf-
tragt, die notwendigen Untersuchungen zu den Untergrundverhältnissen durchzuführen und in Form eines Geotechnischen Berichtes zusammenzufassen. Im Geotechnischen Bericht nach DIN 4020: 2010-12 und DIN EN 1997-2 (EC 7) wird beschrieben, dass die Versickerung des Niederschlagswassers in den gut durchlässigen Tertiärsanden, welche unter den bindigen Deckschichten zu finden sind, erfolgen kann.
Der für eine Bemessung von Versickerungsanlagen erforderliche kf-Wert wurde über eine Nasssiebung an der Probe GP 3/1 ermittelt. Dieser erbrachte einen Wert von 5*10-5 m/s. Ein Einleiten in ein oberirdisches Gewässer wird somit nicht notwendig.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen.
Die Ergebnisse des geotechnischen Berichts werden redaktionell in die Begründung und den Umweltbericht aufgenommen.
Planänderungen sind nicht veranlasst.
- Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 18.11.2024)
Stellungnahme:
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Kabelplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Die Standarderschließung für Hausanschlüsse deckt max. 30 kW ab. Werden aufgrund der Bebaubarkeit oder eines erhöhten elektrischen Bedarfs höhere Anschlussleistungen gewünscht, ist eine gesonderte Anmeldung des Stromanschlusses bis zur Durchführung der Erschließung erforderlich.
Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Bayernwerk Netz GmbH wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zu Kabeltrassen und Schutzzonenbereiche und -streifen werden bei der Bauausführung und Freiraumgestaltung berücksichtigt.
Planänderungen werden nicht veranlasst.
- Landratsamt Pfaffenhofen, Naturschutzbehörde, Stellungname vom 20.11.2024
Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist das Vorhaben genehmigungsfähig.
Die Ausgleichsfläche wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Unter dem Punkt 8.2 Wildbienenschutz in der Planzeichnung heißt es:
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind die potenziellen Wildbienenhabitate unter dem derzeitigen Holzschuppen (Erdröhren am westlichen Gehölzrand an der Geländekante) während der Baumaßnahme in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde vor Witterung und Zerstörung zu schützen (z.B. durch Umzäunung und Belassen der Bodenplatte des Schuppens), und danach zu erhalten. Ist dies nicht möglich, müssen entsprechende Maßnahmen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ergriffen werden.
Die entsprechenden Maßnahmen sind von einer Umweltbaubegleitung festzulegen und umzusetzen.
Die Umweltbaubegleitung hat durch eine ökologisch versierte Person (Umweltbaubegleitung mit Nachweis eines Abschlusses als Landschaftsarchitekt, Landschaftsplaner, Biologe oder vergleichbare Abschlüsse) zu erfolgen. Die Kontaktdaten sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig, mind. 2 Wochen vor Beginn der Baustelleneinrichtung, zu übermitteln.
Hinweis:
Kann ein Auslösen von Verbotstatbeständen nicht ausgeschlossen werden, ist bei der Regierung von Oberbayern eine Ausnahme zu beantragen.
Abwägungsvorschlag:
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der UNB zur Kenntnis.
Der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Umweltbaubegleitung und einer ggf. nötigen Ausnahmegenehmigung wird im Hinweis 8.2. redaktionell aufgenommen.
Planänderungen werden nicht veranlasst.
- Landratsamt Pfaffenhofen, Tiefbauamt, Stellungname vom 30.10.2024
Stellungnahme:
bei dem o. g. Bebauungsplan Nr. 26 "Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck" ist ein Teil der Kreisstraße PAF-7 betroffen.
Das erforderliche Einvernehmen besteht, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:
1. Der Mindestabstand vom Rand der befestigten Fahrbahn für den am weitesten gegen die Kreisstraße vorspringenden Bauteil muss, wie im Plan dargestellt, mindestens 10,00 m betragen. Dies stellt eine Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG i. V. mit Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG dar.
2. Die Zufahrt zum Grundstück Flurnr. 210 hat über den bestehenden Feldweg Flurnr. 211 zu erfolgen. Eine neue Zufahrt zur Kreisstraße PAF-7 darf nicht angelegt werden.
3. An der Zufahrt (Feldweg) sind ausreichende Sichtdreiecke herzustellen, die im Einzelnen wie folgt zu bemessen sind:
Schenkellänge auf dem Feldweg: 3,00 m
Schenkellänge auf der Kreisstraße PAF-7 Richtung Eck: 70,00 m
Schenkellänge auf der Kreisstraße PAF-7 Richtung Priel: 200,00 m
Die Sichtdreiecke, jeweils in den Straßenachsen und von deren Schnittpunkten aus gemessen, sind von Anpflanzungen aller Art, Stapel, Haufen und ähnlichen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Gegenständen sowie Einfriedungen freizuhalten, soweit diese sich um mehr als 0,80 m über eine durch die Dreieckspunkte auf Fahrbahnhöhe gelegte Ebene erheben.
Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Die Schenkellänge von 3,00 m muss vom Fahrbahnrand der Kreisstraße PAF-7 gewährleistet sein.
4. Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer zugeführt werden.
5. Von der Zufahrt und dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Verkehrsflächen abfließen.
6. Baustoffe, Arbeitsgeräte, Abbruchmaterial und sonstige Gegenstände dürfen auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf sonstigem Grund des Landkreises weder vorübergehend noch dauernd gelagert werden.
7. Verschmutzungen und Beschädigungen der Kreisstraße, vor allem während der Bauzeit, sind sofort zu beseitigen.
Abwägungsvorschlag:
Die geforderten Sichtdreiecke an der Zufahrt zum Feldweg werden im geforderten Größenmaßstab in der Objektplanung beachtet.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Tiefbauamtes zur Kenntnis.
Die geforderten Sichtdreiecke an der Zufahrt zum Feldweg werden im geforderten Größenmaßstab in der Objektplanung beachtet.
Planänderungen werden nicht veranlasst.
- Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungname vom 22.11.2024
Stellungnahme:
Im Zuge des 1. Verfahrens zu o.g. Vorgang wurden ergänzende Informationen angefordert. Auf die entsprechende Stellungnahme des SG Immissionsschutztechnik vom 03.07.2024 wird verwiesen.
Im Nachgang zur Gemeinderatssitzung in Jetzendorf am 16. Oktober 2024 wurden entsprechende Angaben in die Begründung zum o.g. Bebauungsplan wie folgt eingearbeitet.
Bereich Kraftwerk:
„Durch den Betrieb des Hackschnitzel-Heizkraftwerkes wird Wärme für das neue Nahwärmenetz des Ortsteils Eck produziert und wird mittels des Prinzips der Kraft-Wärme-Kopplung in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Bau und Betrieb der Anlage sind ein wichtiger Beitrag zu einer nachhaltigen kommunalen Energiewirtschaft. Die Anlage verfügt über 2 Heizkessel HDG M240E mit jeweils 240KW Wänneerzeugung und wird über Hackschnitzel (Biomasse) befeuert. Die Hackschnitzel werden zugekauft und per LKW angeliefert. Die Beschickung der Heizkessel erfolgt automatisch mittels HDG Vario-Raumaustragung aus den Brennstoffsilos im Brennstofflager.
Die Befüllung der Brennstoffsilos erfolgt über Förderschnecken und die des Brennstofflagers mittels Radlader bzw. Traktorfrontlader.“
Bereich Veranstaltung / Sonstiges:
„Neben den Betriebsräumen und Lagermöglichkeiten befinden sich auch Büro-, Versorgungs- und Aufenthaltsräume im Gebäude. Ein Versammlungsraum soll zukünftig nicht ausschließlich nur von der Energiegenossenschaft Eck eG genutzt werden, sondern auch extern als Veranstaltungsraum vermietet werden.
So wird angestrebt den Veranstaltungsraum 45 Freitage pro Jahr im Zeitraum von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr für max. 45 Personen zu öffnen. Zudem soll der Veranstaltungsraum in gleicher Größenordnung 10-15 Samstage von 17:00 bis 24:00 Uhr vermietet werden. 45 Sonntage im Jahr soll der Raum für Frühshoppen von 10:00 bis 12:00 Uhr in ebenfalls für 45 Personen geöffnet sein und zusätzlich 20 Sonntage im Jahr im Zeitraum von Mai bis September für einen Nachmittagskaffee von 13:00 bis 17:00 Uhr. Zu diesen regelmäßigen Öffnungszeiten wird beabsichtigt den Raum 2-mal im Jahr für Feste bis zu max. 150 Personen zu vermieten.
Stellplätze für den laufenden Betrieb des Heizkraftwerks sowie für die Veranstaltungsnutzung sind in ausreichender Anzahl auf dem Betriebsgelände vorhanden.“
Im Bebauungsplan und im Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 18.10.2024, wurden keine weiteren Angaben zum Immissionsschutz gemacht.
Der Bebauungsplan soll den planungsrechtlichen Rahmen für die Errichtung und den Betrieb folgender Anlagen bzw. Betriebseinheiten schaffen:
„Zulässig ist die Anlage und der Betrieb eines Kraftwerks zur Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie auf der Basis des Energieträgers Holz-Hackschnitzel, einschließlich aller anlagen- und betriebsbedingten Nebenanlagen. Zulässig sind auch Räume für die Verwaltung. Werkstätten und Lagerräume sowie Räume für Versammlungs- und Veranstaltungsmöglichkeiten.“
Aufgrund des geringen Abstandes zur bestehenden Wohnbebauung (ca. 15 m vom Außenwohnbereich bis zur Baugrenze des o.g. Bebauungsplanes) können - nach Vorliegen der o.g. ergänzenden Informationen - hinsichtlich der Art / Charakteristik und der Vielzahl der beabsichtigten, im Bebauungsplan zulässigen Einzelvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen nicht ausgeschlossen werden.
Insbesondere sind hier die Themenfelder Lärm (Art der Anlagen, Anlieferung, Parken) und Luftreinhaltung (Geruch und Luftverunreinigungen) zu nennen. Zu diesen können im Einzelnen dem Umweltbericht und dem Bebauungsplan keine konkreten Angaben und Maßnahmen entnommen werden, um schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen und gesunde Wohnverhältnisse in der Nachbarschaft sicherzustellen.
Besondere Bedeutung kommt diesbezüglich der räumlichen Anordnung der Einzelvorhaben bzw. Betriebseinheiten innerhalb der Baugrenzen zu. Die genannten Vorhaben können unterschiedliche, im Einzelfall jedoch sehr relevante Immissions-Charakteristiken, insbesondere im Hinblick auf die Nachtzeit, aufweisen:
Stichpunktartig sind hier als relevante Betrachtungspunkte zu erwähnen:
- mechanische Förderaggregate und Motoren/Ventilatoren im 24h-Betrieb
- Automatische Abreinigungsanlagen im 24h-Betrieb
- Anlieferhäufigkeit und -Zeiten der LKW
- Trafos zur Stromeinspeisung
- Geruch und Sporen Holzhackschnitzellager, insbesondere bei nicht vollständig geschlossenen Lagerhallen
- Ventilatoren, Kaminposition(en) und Ableitbedingungen
- Abfallwirtschaft: Holzaschen
Anmerkung: gemäß der o.g. Anlagenbeschreibung (Heizkessel HDG) ist kein Aggregat zur Stromerzeugung aus Biomasse/Holz (KWK-Prozess) ersichtlich
- Art der Transportgeräte, Lagergüter und Betriebszeiten
- Parkvorgänge und Personen außerhalb der Gebäude (u.a. Raucherbereiche
- Grillen, insbesondere bei Veranstaltungen bis zu 150 Teilnehmern)
- Abspielen von Musik innerhalb und außerhalb der Räume
- Betrieb zur Nachtzeit nach 22 Uhr
- ggf. Küchenabluft und Kühlventilatoren
- Geruch besonderer Lebensmittelzubereitungen, z.B. Räucherofen
Eine hinsichtlich der Wohnbebauung abgewandte bzw. abgeschirmte Orientierung der relevanten Einzelvorhaben bzw. kritischen Betriebsbereiche kann sich günstig auf die immissionssituation auswirken.
Anhand des Umfanges der vorlegten Informationen kann keine abschließende immissions-schutzfachliche Stellungnahme erfolgen. Es können wesentliche Einschränkungen, z.B. in den Betriebszeiten, und weitere wesentliche technische Maßnahmen zum Immissionsschutz im Rahmen der Bauantragsverfahren nicht ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich des Immissionsschutzes kommt der räumlichen Anordnung der Einzelvorhaben bzw. Betriebsbereiche im Zuge der Bauantragsverfahren eine besondere planerische Bedeutung zu.
Auf das Erfordernis einer Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung, frühestmöglich, jedoch spätestens in den Bauantragsverfahren wird hingewiesen.
Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamts zur Kenntnis.
Die Gemeinde Jetzendorf hat zwischenzeitlich die Ingenieurbüro Kottermair GmbH, Altomünster damit beauftragt, die Lärmimmissionen des Vorhabens sachverständig zu untersuchen. Nach der schalltechnischen Untersuchung der Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 06.02.2025, Auftrags-Nr. 8923.1 / 2024 - FB bestehen aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans. Im Einzelnen kommt die schalltechnische Untersuchung zu folgenden Ergebnissen im Hinblick auf die Gewerbelärmimmissionen:
Nach der schalltechnischen Untersuchung der Ingenieurbüro Kottermair GmbH werden an den benachbarten schützenswerten Nutzungen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Misch-/Dorfgebiet unterschritten.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis.
Die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung werden redaktionell in die Begründung und den Umweltbericht eingearbeitet.
Planänderungen werden nicht veranlasst.
- Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Bodenschutzbehörde, Stellungname vom 19.11.2024
Stellungnahme:
Es haben sich keine Änderungen in bodenschutzrechtlichen Belangen zu unserer Stellungnahme vom 03.07.2024 ergeben.
Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Hinweise zu den Altlastenverdachtsflächen, zu den abfallrechtlichen Bestimmungen und zum evtl. durch die landwirtschaftliche Nutzung entstandene Bodenbelastung weiterhin zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde zur Kenntnis.
Planänderungen werden nicht veranlasst.
- Landratsamt Pfaffenhofen, Brandschutzdienststelle, Stellungname vom 22.10.2024
Stellungnahme:
1. Löschwasserbedarf
Es wird eine Löschwasserleistung von 800 l/min (48 m3/h) für die Dauer von mindestens 2 Stunden benötigt.
Diese kann durch das öffentliche Hydranten Netz sowie über offene Gewässer, Zisternen oder ähnlichem sichergestellt werden. Auf Punkt 1.3 der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wird verwiesen. Wird der Löschwasserbedarf rein aus dem öffentlichen Hydranten Netz abgedeckt, ist die Löschwasserversorgung durch die Gemeinde bzw. das WVU zu bestätigen.
Der nächstliegende Hydrant muss sich im Bereich von ca. 80 m zum Objekt befinden und eine Löschwassermenge von 400 l/min (24 m3/h) aufweisen. Zur Abdeckung der gesamten geforderten Löschwassermenge können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m um das Objekt herangezogen werden, sofern diese durch die Feuerwehr zeitnah erreicht werden können.
Für die Entnahme aus offenen Gewässern, Zisternen etc. ist eine Löschwasserentnahmestelle für die Feuerwehr vorzusehen. Die Zufahrt sowie die Aufstell- und Bewegungsfläche ist gemäß der „Richtlinie der Flächen für die Feuerwehr“ auszuführen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Die Ausführung der LöschWasserversorgung ist mit dem Unterzeichner abzustimmen.
2. Ansprechpartner der Feuerwehr
Ansprechpartner der Brandschutzdienststelle:
Verteiler:
Zur Würdigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes:
Gemeinde Jetzendorf
Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Hinweise zum Löschwasserbedarf zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle zur Kenntnis.
Planänderungen werden nicht veranlasst.
IV. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB