Datum: 18.03.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Jetzendorf
Öffentliche Sitzung, 19:01 Uhr bis 19:43 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:44 Uhr bis 20:09 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Jetzendorf vom 25.02.2025
2 Bekanntgabe von Beschlüssen aus vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzungen, bei denen der Grund der Nichtöffentlichkeit zwischenzeitlich entfallen ist.
3 Kommunalunternehmen Jetzendorf; Erlass einer Satzung zur 3. Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Jetzendorf vom 15.11.2018
4 Kommunalunternehmen Jetzendorf; Bekanntgabe des Wirtschaftsplanes 2025
5 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Doppelhaushälften ohne Keller auf dem Grundstück Fl.-Nr. 464 der Gemarkung Steinkirchen (Jetzendorfer Str. 2 a, Lampertshausen)
6 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Bungalows auf dem Grundstück Fl.-Nr. 719/53 der Gemarkung Volkersdorf (Bergstr. 7, Priel)
7 Strombezug für die kommunalen Liegenschaften ab 01.01.2026; Abschluss eines Dienstleistungsvertrages für die Durchführung von Bündelausschreibungen für die Strombeschaffung
8 Bekanntgaben

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1. Genehmigung des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Jetzendorf vom 25.02.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö beschließend 1

Beschluss

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats Jetzendorf vom 25.02.2025 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzungen, bei denen der Grund der Nichtöffentlichkeit zwischenzeitlich entfallen ist.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö beschließend 2

Sachverhalt

./.

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3. Kommunalunternehmen Jetzendorf; Erlass einer Satzung zur 3. Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Jetzendorf vom 15.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt

Im Jahr 2024 hat es für Kommunalunternehmen einige Gesetzesänderungen gegeben.

Im bayerischen Kommunalrecht, dort insbesondere in den Vorschriften der Art. 91 Abs. 1 GO, Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GO, § 20 EBV und § 22 KUV werden Unternehmen der öffentlichen Hand in Bayern bislang über Verweisungen auf die Rechnungslegungsvorschriften des HGB verpflichtet, die Jahresabschlüsse und den Lagebericht nach den handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften ungeachtet der tatsächlichen Unternehmensgröße aufzustellen.
Den aktuellen, vorgenannten Entwicklungen der nationalen und europaweiten Gesetzgebung
hat der bayerische Gesetzgeber nunmehr mit Beschluss des Bayerischen Landtags vom 28.11.2024 im Sinne der kommunalen Unternehmen entgegengewirkt. So sind künftig die Regelungen des HGB für große Kapitalgesellschaften nicht mehr verpflichtend anzuwenden. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht dann für klein(st)e und mittelgroße kommunale
Unternehmen nicht mehr. Ebenso wurde beschlossen, dass kleinste kommunale Unternehmen i. S. d. § 267 HGB keiner gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht mehr unterliegen. Davon unbenommen kann eine Regelung in der Unternehmenssatzung eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses vorsehen. Die Befreiungsmöglichkeiten gelten grundsätzlich rechtsformunabhängig. In den Unternehmenssatzungen der meisten kommunalen Unternehmen in Bayern ist häufig analog zu den landesrechtlichen Vorschriften eine Verweisung auf das für große Kapitalgesellschaften geltende Handelsrecht enthalten. Damit würden die CSRD-Richtlinien mittelbar ab sofort mit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetz auch für klein(st)e und mittelgroße kommunale Unternehmen gelten. Dies würde dann bedeuten, dass ein Nachhaltigkeitsbericht zu erstatten ist, obwohl die Größenmerkmale für eine verpflichtende Erstellung dieses Berichts nicht erfüllt sind. Andererseits wäre künftig aufgrund des Wegfalls der verpflichtenden Abschlussprüfung die Aufstellung eines Jahresabschlusses ohne Überprüfung desselbigen durch einen externen Prüfer möglich. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband empfiehlt in seinem Schreiben vom 30.10.2024 die Beibehaltung der Abschlussprüfung auf freiwilliger Basis und begründet dies mit der Unterstützungsfunktion für das Überwachungsorgan, der Kontrollfunktion im Interesse der Öffentlichkeit und der Präventivfunktion gegenüber der Geschäftsführung.

Aufgrund dieser Gesetzesänderung wird empfohlen die Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens entsprechend zu ändern.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, eine 3. Änderungssatzung zur Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Jetzendorf Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Jetzendorf vom 15.11.2018 zu erlassen. Die Änderungssatzung enthält folgende Regelungen: 

§ 1 Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Jetzendorf

Die Unternehmenssatzung für das KU Jetzendorf vom 19.03.2024 wird wie folgt geändert:

§ 10 Wirtschaftsjahr, Jahresabschluss, Prüfung wird neu gefasst wie folgt:
(1) Geschäftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr. 
(2) Der Jahresabschluss ist nach den geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) unter Berücksichtigung der in Bayern geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen.
(3) Ein Lagebericht ist innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen, wenn dies nach den geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) oder nach den in Bayern geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 besteht keine Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts i. S. d. §§ 289b ff. des HGB, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind.
(4) Der Jahresabschluss und gegebenenfalls der Lagebericht sind dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Der Umfang der Prüfung richtet sich nach § 317 HGB und ist nach Maßgabe der Vorschriften des § 53 HGrG zu erweitern. Der Abschlussprüfer wird vom Verwaltungsrat bestellt. 
(5) Der Vorstand hat den geprüften Jahresabschluss unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.
(6) Der vollständige Jahresabschluss und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Gemeinderat Jetzendorf sowie der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zuzuleiten. 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Kommunalunternehmen Jetzendorf; Bekanntgabe des Wirtschaftsplanes 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Steuerberater Bernhard Popp erläuterte dem Gemeinderat den Wirtschaftsplan 2025 des Kommunalunternehmens Jetzendorf.  Der Wirtschaftsplan wurde im Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Jetzendorf beschlossen. 

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5. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Doppelhaushälften ohne Keller auf dem Grundstück Fl.-Nr. 464 der Gemarkung Steinkirchen (Jetzendorfer Str. 2 a, Lampertshausen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt im Außenbereich im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes. 
Im Flächennutzungsplan ist das Baugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. 
Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung ausreichend gesichert ist und wenn es privilegiert ist nach § 35 Abs. 1 - 6 BauGB.

Das Bauvorhaben ist nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 
Es handelt sich daher um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das nur möglich ist, wenn u. a. keine öffentlichen Belange entgegenstehen. 
Die Zufahrt ist durch die Lage des Grundstückes am Mühlenweg gesichert.
Die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung ist über die bereits vorhandenen Leitungen gesichert.

Der amtliche Lageplan ist vorhanden.
Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt. 

Beschluss

Das Einvernehmen der Gemeinde Jetzendorf zum Antrag auf Vorbescheid wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stefan Gottschalk war wegen persönlicher Beteiligung von Beratung und Abstimmung gem. Art. 49 GO i. V. m. § 26 Abs. 2 S. 3 1. Alt. GeschO Gemeinderat Jetzendorf ausgeschlossen.

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6. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Bungalows auf dem Grundstück Fl.-Nr. 719/53 der Gemarkung Volkersdorf (Bergstr. 7, Priel)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. V (Priel-West) der Gemeinde Jetzendorf. Das Baugebiet ist als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. 
Das Bauvorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten ab:
  1. Die Errichtung des Bungalows ist komplett ausserhalb der Baugrenze geplant. 

Die notwendigen 2 Stellplätze können nicht errichtet werden. Eine Ablösung wird beantragt.
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind durch die gemeindlichen Anlagen gewährleistet.
Der amtliche Lageplan ist vorhanden.
Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.

Beschluss

Das Einvernehmen der Gemeinde Jetzendorf wird nicht erteilt.
Die Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze mit dem Bungalow kann so nicht erteilt werden (Bezugsfälle, Baumfallgrenze).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Strombezug für die kommunalen Liegenschaften ab 01.01.2026; Abschluss eines Dienstleistungsvertrages für die Durchführung von Bündelausschreibungen für die Strombeschaffung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

  1. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, mit der enPORTAL GmbH den vorgelegten Dienstleistungsvertrag über die Vorbereitung und Durchführung von Bündelausschreibungen für die Beschaffung von elektrischer Energie und Gas über sein web-basiertes Beschaffungsportal enPORTAL connect abzuschließen.

  1. Ferner wird der 1. Bürgermeister beauftragt, der Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH die Vollmacht gemäß Anlage zu erteilen, nach der sie die verfahrensleitenden Entscheidungen für die Bündelausschreibung von Lieferleistungen für elektrische Energie ab dem 01.01.2026 im Rahmen der Vorgaben dieser Vollmacht und des freigegebenen Vergabekonzepts treffen darf. 

  1. Im Rahmen der anstehenden Bündelausschreibung für elektrische Energie haben die enPORTAL GmbH und die Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH folgende Vorgaben zur Strombeschaffenheit zu beachten:?? Bitte ankreuzen.

 
       Es soll Graustrom (Ökostromanteil ist bei jedem Stromlieferanten unterschiedlich) beschafft werden oder

       100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote beschafft werden oder

       100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote beschafft werden


  1. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, nach Vorlage des mit der Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH abgestimmten Vergabekonzepts innerhalb der in § 2 Abs. 3 des Dienstleistungsvertrages vorgesehenen Frist über die Freigabe des Vergabekonzepts zu entscheiden. 

  1. Der Strombezug soll für die Dauer von 3 Jahren ausgeschrieben werden.

  1. Die Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH wird angewiesen, unter Beachtung der abgestimmten Vergabekonzeption demjenigen Lieferanten den Zuschlag zu erteilen, der für das einschlägige Los/die Lose das jeweils preisgünstigste Angebot, welches die Gemeinde betrifft, unterbreitet. 

  1. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, der enPORTAL GmbH für die Abfrage von Abnahmestellen und Verbrauchsdaten bei dem aktuellen Energielieferanten bzw. den Netzbetreibern eine Vollmacht zu erteilen. 

Beschluss

Der vorgeschlagenen Umsetzung des Konzeptes zur Strombeschaffung wird wie vorgeschlagen zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der 1. Bürgermeister Tobias Endres gab nachfolgendes bekannt:
  • Der Rettungsdienststandort in Jetzendorf bleibt für weitere 10 Jahre bestehen. Ein entsprechender Mietvertrag wurde mit der Eigentümerin des Grundstücks geschlossen. Die Ausschreibung ergab zudem, dass das BRK den Standort weiter betreiben wird.
  • Das neue Feuerwehrauto HLF 20 wurde von der Feuerwehr am 12.03.2025 in Empfang genommen. 
  • Auf Nachfrage der Gemeinderätin Emily Rumpf erklärte der 1. Bürgermeister, dass die Umfrage zur weiteren Nutzung des alten Rathauses ein ähnliches Ergebnis wie bei der Letzten ergeben habe und zunächst im Rahmen der Aufstellung des Haushalts geprüft werden müsse, was hieraus finanziell umsetzbar ist. Im Anschluss wird das Ergebnis dem Gemeinderat vorgestellt werden. 

Der 2. Bürgermeister Stefan Gottschalk berichtete vom Benefiz -Schafkopfrennen auf Schlossgut Odelzhausen am 15.03.2025 zugunsten des heilpädagogischen Kinderheims „Die Wiege“ in Odelszhausen sowie an eine Behindertenwerkstatt in Augsburg. Es wurde ein Erlös von 2.200 EUR erzielt. 

Datenstand vom 22.05.2025 08:37 Uhr