1. Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
2. Für die o.g. Abweichung wird das gemeindliche Einvernehmen zur Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.
3. Durch das Bauvorhaben sind folgende Auflagen / Hinweise zu beachten:
1. Die Gemeinde Karlshuld betreibt einen reinen Schmutzwasserkanal. Es ist verboten, Regenwasser in das gemeindliche Abwassernetz abzuleiten. Das anfallende Dach-/Regenwasser ist deshalb auf dem Baugrundstück zu versickern.
2. Bis zur Bezugsfertigstellung des Wohnhauses ist die Zufahrt auf dem Baugrundstück auf eine Länge von mindestens 6 m (gemessen ab der Grenze des Baugrundstückes zur straßenmäßigen Erschließungsanlage) ausreichend zu befestigen und mit einem bituminösen oder gleichwertigen Belag zu versehen.
3. Damit von der Zufahrt kein Oberflächenwasser auf den angrenzenden Gehweg gelangen kann, ist im Bereich der Zufahrt zwischen dem Gehweg bzw. Straße und dem Baugrundstück eine Regenrinne einzubauen und an einem Sickerschacht auf dem Baugrundstück anzuschließen.
4. Sollte während der Bauphase die Ableitung des Grundwassers über den Oberflächenkanal erfolgen, ist vor Einleitung des Wassers in den Kanal ein Sandfang (Absetzcontainer) dazwischenzuschalten. Für die Benutzung des Oberflächenkanals ist zusätzlich die Genehmigung der Gemeinde Karlshuld einzuholen.
5. Das Aufstellen eines Baukranes bzw. das Abstellen von Baumaterialien auf der Erschließungsanlage (Straße, Gehweg) ist nicht erlaubt.
6. Während der Bauphase ist auf die Reinhaltung der Erschließungsanlage zu achten. Außerdem sind Beschädigungen von Randeinfassungen und Einzeilern zu vermeiden.
7. Während der Bauphase darf der Verkehr auf der Erschließungsanlage (Straße, Gehweg) nicht beeinträchtigt werden.
8. Der Bauherr ist für alle Schäden haftbar, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme an der Erschließungsanlage (Straße, Gehweg) entstehen. Er haftet auch für Schadenersatzansprüche, die von Dritten an die Gemeinde Karlshuld – als Straßenbaulastträger der Erschließungsanlage – gestellt werden und deren Ursache in der Baumaßnahme oder in den durch diese geänderten Verhältnisse liegt.
9. Zäune und Zaunsäulen dürfen nur auf Privatgrund und somit nicht auf die Einzeiler und Randdielen gesetzt werden.
10. Pro neugeschaffener Wohneinheit sind auf dem Baugrundstück zwei Kfz-Stellplätze nachzuweisen.
11. Es wird darauf hingewiesen, dass die Mülltonnen zur Leerung an die nächste vom Müllfahrzeug ohne Probleme zu erreichende Abfuhrstelle zu verbringen sind.