1. Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
2. Durch das Bauvorhaben sind folgende Auflagen / Hinweise zu beachten:
1. Die Gemeinde Karlshuld betreibt einen reinen Schmutzwasserkanal. Es ist verboten, Regenwasser in das gemeindliche Abwassernetz abzuleiten. Das anfallende Dach-/ Regenwasser ist deshalb auf dem Baugrundstück zu versickern.
2. Für das Bauvorhaben sind die bestehenden Zufahrten zu nutzen.
3. Bis zur Bezugsfertigstellung des Wohnhauses sind die Zufahrten auf eine Länge von mindestens 6 m (gemessen ab der Grenze zum Geh- und Radweg) ausreichend zu befestigen und mit einem bituminösen oder gleichwertigen Belag zu versehen.
4. Damit von den Zufahrten kein Oberflächenwasser auf den angrenzenden Geh-/Radweg gelangen kann, ist im Bereich der Zufahrt vor dem Geh-/ Radweg eine Regenrinne (ACO-Drain-Rinne) einzubauen und an eine Versickerungsmöglichkeit auf dem Baugrundstück anzuschließen.
5. Im Bereich der Zufahrten darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung des Baugrundstückes den angrenzenden Geh-/Radweg um nicht mehr als 0,80 m überragen.
6. Sollte während der Bauphase die Ableitung des Grundwassers über den Oberflächenkanal erfolgen, ist vor Einleitung des Wassers in den Kanal ein Sandfang (Absetzcontainer) dazwischenzuschalten. Für die Benutzung des Oberflächenkanals ist zusätzlich die Genehmigung der Gemeinde Karlshuld und des Wasserverbandes Donaumoos (Sitz: im Rathaus der Gemeinde Königsmoos) einzuholen.
7. Das Aufstellen eines Baukranes bzw. das Abstellen von Baufahrzeugen und Baumaterialien auf dem Geh-/Radweg ist nicht erlaubt.
8. Während der Bauphase ist auf die Reinhaltung des Geh-/Radweges und der Straße zu achten. Außerdem sind Beschädigungen von Randeinfassungen und Einzeilern zu vermeiden.
9. Während der Bauphase darf der Verkehr auf dem angrenzenden Geh-/Radweg nicht beeinträchtigt werden.
10. Der Bauherr ist für alle Schäden haftbar, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme am angrenzenden Geh-/Radweg entstehen. Er haftet auch für Schadenersatzansprüche, die von Dritten an die Gemeinde Karlshuld – als Straßenbaulastträger des Geh-/ Radweges – gestellt werden und deren Ursache in der Baumaßnahme oder in den durch diese geänderten Verhältnisse liegt.
11. Pro neu geschaffener Wohneinheit sind auf dem Baugrundstück zwei Kfz-Stellplätze nachzuweisen.
12. Es wird darauf hingewiesen, dass
- es sich bei der Straße um die Kreisstraße ND 15 handelt;
- die Mülltonnen zur Leerung an die nächste vom Müllfahrzeug ohne Probleme zu
erreichende Abfuhrstelle zu verbringen sind.