Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern mit 8 Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 147 Gemarkung Karlshuld (Neuburger Straße 52 a + 52 b)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 25.10.2012
Beratungsreihenfolge
Beschluss
- Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
- Folgende Auflagen / Hinweise sind zu beachten:
- Ein neuer Anschluss an das gemeindliche Abwassernetz ist nicht möglich. Die auf dem Bau-grundstück bereits vorhandene Abwasser-Hausanschlussleitung (für das Anwesen „Neuburger Straße 54“) ist deshalb zu nutzen. Die Verlängerung der Abwasser-Hausanschlussleitung bis zu o.g. Bauvorhaben hat auf Kosten des Bauherrn / Grundstückseigentümers zu erfolgen.
- Die Gemeinde Karlshuld betreibt einen reinen Schmutzwasserkanal. Es ist verboten, Regen-wasser in das gemeindliche Abwassernetz abzuleiten. Das anfallende Dach-/Regenwasser ist deshalb auf dem Baugrundstück zu versickern.
- Die für das Anwesen „Neuburger Straße 54“ bestehende Zufahrt ist auch für das o.g. Bauvor-haben zu nutzen. Eine neue Zufahrt wird von Seiten der Gemeinde Karlshuld nicht genehmigt. Die Stellplätze sind deshalb neu anzuordnen.
- Bis zur Bezugsfertigstellung des o.g. Bauvorhabens ist die Zufahrt auf dem Baugrundstück auf eine Länge von mindestens 6 m (gemessen ab der Grenze des Baugrundstückes zum Geh- und Radweg) ausreichend zu befestigen und mit einem bituminösen oder gleichwertigen Belag zu versehen.
- Damit von der Zufahrt kein Oberflächenwasser auf den angrenzenden Geh-/Radweg gelangen kann, ist im Bereich der Zufahrt zwischen dem Geh-/ Radweg und dem Baugrundstück eine Regenrinne einzubauen und an einem Sickerschacht auf dem Baugrundstück anzuschließen.
- Im Bereich der Zufahrt darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung des Baugrundstückes den angrenzenden Geh-/Radweg um nicht mehr als 0,80 m überragen.
- Sollte während der Bauphase die Ableitung des Grundwassers über den Oberflächenkanal erfolgen, ist vor Einleitung des Wassers in den Kanal ein Sandfang (Absetzcontainer) dazwi-schenzuschalten. Für die Benutzung des Oberflächenkanals ist zusätzlich die Genehmigung der Gemeinde Karlshuld einzuholen.
- Das Aufstellen eines Baukranes bzw. das Abstellen von Baufahrzeugen und Baumaterialien auf dem Geh-/Radweg ist nicht erlaubt.
- Während der Bauphase ist auf die Reinhaltung des Geh-/Radweges und der Straße zu achten. Außerdem sind Beschädigungen von Randeinfassungen und Einzeilern zu vermeiden.
- Während der Bauphase darf der Verkehr auf dem angrenzenden Geh-/Radweg nicht beeinträch-tigt werden.
- Der Bauherr ist für alle Schäden haftbar, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme am an-grenzenden Geh-/Radweg entstehen. Er haftet auch für Schadenersatzansprüche, die von Dritten an die Gemeinde Karlshuld – als Straßenbaulastträger des Geh-/Radweges – gestellt werden und deren Ursache in der Baumaßnahme oder in den durch diese geänderten Verhältnisse liegt.
- Pro neugeschaffener Wohneinheit sind auf dem Baugrundstück zwei Kfz-Stellplätze nachzuwei-sen.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Mülltonnen zur Leerung an die nächste vom Müllfahrzeug ohne Probleme zu erreichende Abfuhrstelle zu verbringen sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.02.2013 13:10 Uhr