1. Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
2. Durch das Bauvorhaben sind folgende Auflagen / Hinweise zu beachten:
1. Die Gemeinde Karlshuld betreibt einen reinen Schmutzwasserkanal. Es ist verboten, Regen-wasser in das gemeindliche Abwassernetz abzuleiten. Das anfallende Dach-/Regenwasser ist deshalb auf dem Baugrundstück zu versickern.
2. Einer Verbreiterung der
bestehenden Zufahrt wird unter folgenden Bedingungen zugestimmt:
a) Die genaue Lage, sowie die erforderliche Breite ist bei einem Ortstermin (Teilnehmer: Bauherr, Vertreter des Staatl. Bauamtes Ingolstadt und der Gemeinde Karlshuld) festzulegen.
b) Die Zufahrt ist von einer Fachfirma auf Kosten des Bauherrn zu errichten.
c) Bis zur Benutzbarkeit des Carports bzw. Bezugsfertigstellung der Praxisräume ist die Zufahrt
- zwischen der Straße und dem Geh- und Radweg, sowie zwischen dem Geh- und Radweg und dem Baugrundstück mit einem bituminösen Belag zu versehen.
- auf dem Baugrundstück auf eine Länge von mindestens 6 (gemessen ab der Grenze des Baugrundstückes zum Geh- und Radweg) ausreichend zu befestigen und mit einem bituminösen oder gleichwertigen Belag zu versehen.
d) damit von der Zufahrt kein Oberflächenwasser auf den angrenzenden Geh-/Radweg gelangen kann, ist im Bereich der Zufahrt zwischen dem Geh-/ Radweg und dem Baugrundstück eine Regenrinne einzubauen und an einem Sickerschacht auf dem Baugrundstück anzuschließen.
e) im Bereich der Zufahrt darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung des Baugrundstückes den angrenzenden Geh-/Radweg um nicht mehr als 0,80 m überragen.
f) Türen und Tore sind so anzubringen, dass sie nicht zum Geh-/Radweg hin öffnen.
g) Evtl. vorhandene Straßenlampen, Straßeneinlaufgullis, Stromkästen und Telefonmasten sind auf Kosten des Bauherrn zu versetzen.
3. Das Aufstellen eines Baukranes bzw. das Abstellen von Baumaterialien auf dem Geh-/Radweg und im Grünstreifen (zwischen Geh-/Radweg und der Straße) ist nicht erlaubt.
4. Während der Bauphase ist auf die Reinhaltung des Geh-/Radweges und der Straße zu achten. Außerdem sind Beschädigungen von Randeinfassungen und Einzeilern zu vermeiden.
5. Während der Bauphase darf der Verkehr auf dem angrenzenden Geh-/Radweg nicht beeinträchtigt werden.
6. Der Bauherr ist für alle Schäden haftbar, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme am an-grenzenden Geh-/Radweg entstehen. Er haftet auch für Schadenersatzansprüche, die von Dritten an die Gemeinde Karlshuld – als Straßenbaulastträger des Geh-/Radweges – gestellt werden und deren Ursache in der Baumaßnahme oder in den durch diese geänderten Verhältnisse liegt.
7. Die Anzahl der für die Praxis erforderlichen Kfz-Stellplätze ist durch das Bauamt beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen festzulegen. Sie sind vom Bauherrn als Besucher-Stellplätze zu kennzeichnen.
8. Es wird darauf hingewiesen, dass die Mülltonnen zur Leerung an die nächste vom Müllfahrzeug ohne Probleme zu erreichende Abfuhrstelle zu verbringen sind.