Wahl des 2. Bürgermeisters / der 2. Bürgermeisterin (Art. 35, 51 Abs. 3 GO i.V.m. Art. 39 GLKrWG)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 06.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2020 ö 3.1

Sachverhalt Bürger

Der Marktgemeinderat wählt aus seiner Mitte den ehrenamtlichen zweiten Bürgermeister / die ehrenamtliche zweite Bürgermeisterin (Art. 35 i. V. m. Art. 51 Abs. 3 GO).

Grundsätzlich kann jedes Marktgemeinderatsmitglied gewählt werden, das die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt bzw. nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. (Art. 39 GLKrWG i. V. m. § 4 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Im vorliegenden Fall sind alle Marktgemeinderäte wählbar, außer sie sind nicht Deutsche i.S.d. Art. 116 GG oder Richter von Beruf (§ 4 DRiG).

Hinweis:

Die Wahl des zweiten Bürgermeisters ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Für die Annahme der Wahl ist die Schriftform verpflichtend (Art. 9 Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG).

Datenstand vom 30.06.2020 09:00 Uhr