Wahl des 2. Bürgermeisters / der 2. Bürgermeisterin (Art. 35, 51 Abs. 3 GO i.V.m. Art. 39 GLKrWG)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 06.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Bürger
Der Marktgemeinderat wählt aus seiner Mitte den ehrenamtlichen zweiten Bürgermeister / die ehrenamtliche zweite Bürgermeisterin (Art. 35 i. V. m. Art. 51 Abs. 3 GO).
Grundsätzlich kann jedes Marktgemeinderatsmitglied gewählt werden, das die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt bzw. nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. (Art. 39 GLKrWG i. V. m. § 4 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Im vorliegenden Fall sind alle Marktgemeinderäte wählbar, außer sie sind nicht Deutsche i.S.d. Art. 116 GG oder Richter von Beruf (§ 4 DRiG).
Hinweis:
Die Wahl des zweiten Bürgermeisters ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Für die Annahme der Wahl ist die Schriftform verpflichtend (Art. 9 Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG).
Datenstand vom 30.06.2020 09:00 Uhr