Bauleitplanung der Gemeinde Hurlach; Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes - sachlicher Teilflächennutzungsplanes Windkraft; Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 20.09.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Bürger
Der Gemeinderat Hurlach hat in seiner Sitzung am 13.12.2022 die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes, bzw. eines sachlichen Teilflächennutzungsplan für Windkraft beschlossen.
Der Planungsinhalt dieser Bauleitplanung wurde dem Marktgemeinderat in der Sitzung am 12.07.2023 vorgestellt und die Verwaltung wurde bevollmächtigt, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, eine Stellungnahme zu dem gegenständlichen Bauleitplanverfahren abzugeben.
Die entsprechende Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 13.07.2023 (siehe Anlage).
Der Gemeinderat Hurlach hat diese Stellungnahme in seiner Sitzung vom 25.07.2023 beschlussmäßig behandelt (siehe beiliegendes Abwägungsergebnis).
Mit Schreiben vom 06.09.2023 wird der Markt Kaufering im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB am weiteren Verfahren beteiligt.
Aus der aktuellen Planzeichnung des Flächennutzungsplanes/Abwägungsergebnis ist erkennbar, dass die Gemeinde Hurlach unverändert an der festgesetzten Konzentrationsfläche festhält.
Aus Sicht der Verwaltung sollte bei dem vorliegenden Verfahren die im nachfolgenden Beschlussvorschlag formulierte Stellungnahme vorgebracht werden.
Beschluss Bürger
Die Verwaltung wird beauftragt, zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplan für Windkraft (22. Änderung des Flächennutzungsplanes) der Gemeinde Hurlach folgende Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange abzugeben:
„Der Marktgemeinderat nimmt die in der Sitzung des Gemeinderates Hurlach am 25.07.2023 getroffene Abwägung zu der Stellungnahme des Marktes Kaufering im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung zur Kenntnis.
Die Entscheidung der Gemeinde Hurlach die Entwicklungsmöglichkeiten des Marktes Kaufering nicht zu berücksichtigen, bzw. an der vorgesehenen Konzentrationsfläche festzuhalten, wird sehr bedauert.
Der Marktgemeinderat verzichtet in diesem Punkt auf eine erneute Stellungnahme im laufenden Verfahren.
An den mit Schreiben vom 13.07.2023 vorgebrachten Aspekten Erweiterung des Mindestabstandes zu den reinen Wohngebieten hält der Marktgemeinderat jedoch unverändert fest.
Der Markt Kaufering weist erneut darauf hin, dass im nördlichen Siedlungsbereich von Kaufering in verschiedenen Bebauungsplänen, unter anderem in den Bebauungsplänen „Nord III-B-1“ und „Nord III-B-3“, die Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt ist.
In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Pressemitteilung des Regionalen Planungsverbandes München (RPV) vom 14.06.2023 verweisen.
Hier werden im Zusammenhang mit der Ausweisung von Windenergiegebieten die ermittelten Mindestabstände zu verschiedenen Siedlungsarten genannt.
Zu reinen Wohngebieten werden Mindestabstände von 1.600 Metern aufgeführt, da reine Wohngebiete einen größeren Anspruch auf Lärmschutz als andere Siedlungsarten haben. Der Mindestabstand von 1.600 Metern gewährleistet demnach in diesen Fällen Schutz vor Lärm und optisch bedrängender Wirkung.
Die Gemeinde Hurlach beabsichtigt generell an den Mindestabständen von 400 m bis zu ca. 1000 m zu bebauten Wohngebieten festzuhalten. Dies ist aus Sicht des Marktes Kaufering in Bezug auf den Schutz vor Lärm und optisch bedrängender Wirkung für ein reines Wohngebiet weiterhin nicht ausreichend.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.11.2023 10:35 Uhr