Vereidigung der weiteren ehrenamtlichen Bürgermeister/innen (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 27 KWBG, § 38 BeamtStG)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 06.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2020 ö 3.3

Sachverhalt Bürger

Die weiteren ehrenamtlichen Bürgermeister/innen sind zu vereidigen (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, sowie Art. 27 KWBG i. V. m. § 38 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)).

Der Diensteid ist spätestens zu Beginn der ersten Sitzung, die der Marktgemeinderat nach Beginn der Amtszeit des Wahlbeamten oder der Wahlbeamtin abhält, zu leisten. Im Falle des zweiten und des dritten Bürgermeisters ist dies der Zeitpunkt der schriftlichen Annahme der Wahl.

Der Diensteid hat folgenden Wortlaut:


Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Alternativ:

Ich gelobe Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.

Gem. Art. 31 Abs. 4 Satz 3 GO kann der Eid auch ohne den Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Stattdessen kann ein Marktgemeinderatsmitglied das Gelöbnis auch mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden Beteuerungsformel einleiten (Art. 31 Abs. 4 Satz 4 GO).

Datenstand vom 30.06.2020 09:00 Uhr