Bauleitplanung der Gemeinde Hurlach; Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes zur Steuerung von Windkraft; Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 12.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 12.07.2023 ö beschliessend 5

Sachverhalt Bürger

Der Gemeinderat Hurlach hat in seiner Sitzung am 13.12.2022 die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes, bzw. einen sachlichen Teilflächennutzungsplan für Windkraft beschlossen.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB wird der Markt Kaufering am Verfahren beteiligt.

Die im gegenständlichen Teilflächennutzungsplan für Windkraft ausgewiesene Konzentrationszone befindet sich in der Nähe des bebauten Gemeindegebiet im Norden von Kaufering.
Die gesamten Planunterlagen sind auf der Homepage der Gemeinde Hurlach unter dem Link 
eingestellt.

Aus Sicht der Verwaltung ist bei dem vorliegenden Verfahren die im nachfolgenden Beschlussvorschlag formulierte Stellungnahme vorzubringen.

Beschluss Bürger

Die Verwaltung wird beauftragt, zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplan für Windkraft (22. Änderung des Flächennutzungsplanes) der Gemeinde Hurlach folgende Stellungnahme im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange abzugeben:

1. Der Markt Kaufering weist darauf hin, dass im nördlichen Siedlungsbereich von Kaufering in verschiedene Bebauungspläne, unter anderem in den Bebauungsplänen „Nord III-B-1“ und „Nord III-B-3“, die Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt ist.
In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Pressemitteilung des Regionalen Planungsverbandes München (RPV) vom 14.06.2023 verweisen.
Hier werden in Zusammenhang mit der Ausweisung von Windenergiegebieten die ermittelten Mindestabstände zu verschiedenen Siedlungsarten genannt.
Zu reinen Wohngebieten werden Mindeststände von 1.600 Metern aufgeführt, da reine Wohngebiete einen größeren Anspruch auf Lärmschutz als andere Siedlungsarten haben. Der Mindestabstand von 1.600 Metern gewährleistet demnach in diesen Fällen Schutz vor Lärm und optisch bedrängender Wirkung.

2. Weiterhin ist anzumerken, dass aufgrund der örtlich Gegebenheiten die Entwicklungsmöglichkeiten des Marktes Kaufering äußerst begrenzt sind, dadurch besteht ein großer Siedlungsdruck auf die wenigen überhaupt möglichen Entwicklungsflächen. 
Im Regionalplan ist Kaufering als Hauptsiedlungsbereich dargestellt, dies gilt insbesondere auch für die Flächen hin zur nördlichen Gemeindegrenze.
Um eine zukünftige bauliche Entwicklung in Richtung Norden, vor allem in Bezug auf die künftige Nutzungsart sicherzustellen, wäre unabhängig von dem Ergebnis der unter 1. vorgebrachten Aspekte, eine Verkleinerung der Konzentrationsfläche Richtung Süden lt. beiliegender Skizze wünschenswert.



Der Markt Kaufering bittet darum, die vorgenannten Aspekte bei der gegenständlichen Bauleitplanung der Gemeinde Hurlach zu berücksichtigen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 2

Datenstand vom 11.08.2023 09:21 Uhr