Von kommunalen Spitzenverbänden wie dem Bayer. Gemeindetag wird empfohlen, aufgrund der Grundsteuerreform eigene Hebesatzsatzungen bis zum Jahresende zu erlassen. Die bisher übliche Vorgehensweise genügt nicht mehr, den Hebesatz mit der jeweiligen Haushaltssatzung zu erlassen. Die beiliegende Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze entspricht dem zur Verfügung gestellten Muster des Bayer. Gemeindetages.
Nach ersten Berechnungen der Gemeindeverwaltung wird sich das Aufkommen der Grundsteuer B voraussichtlich nicht verringern, da bereits die Gesamtsumme des vom Finanzamtes übermittelten Messbetrages mit knapp 5 % zunimmt. In der Summe führt das dazu, dass sich das Gesamtaufkommen ohne eine Hebesatzsteigerung erhöhen wird.
Im Jahr 2024 beträgt das derzeitige Soll knapp 1.085.000 €;
Seit Anfang der ersten Dezemberwoche liegen die aktualisierten Daten der Messbeträge vor, womit die Gesamtsumme der vorliegenden Messbeträge um etwa 8,6 % erhöhen wird und in der Umrechnung für das Jahr 2025 einen Anstieg von rund 94.000 € bedeutet, ohne dass der Hebesatz verändert wird. Dabei sind auch verschiedene Verschiebungen zwischen der Grundsteuer A und B berücksichtigt, da zukünftig Wohn- und Hofflächen der aktiven Landwirte nicht mehr der Grundsteuer A, sondern der Grundsteuer B zugeordnet werden und zu einer leichten Erhöhung des Aufkommens für die bebauten Grundstücke führen wird.
Erste Überprüfungen der bisher zur Verfügung stehenden Datensätze haben ergeben, dass starke Erhöhungen bei den einzelnen Grundsteuermessbeträgen die Ausnahmen darstellen. Allerdings kann bereits festgestellt werden, dass kleine Wohneinheiten (z.B. Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser mit kleinen Grundstücken) in der Bewertung günstiger abschneiden, dagegen Wohnflächen mit größeren Grundstückflächen teurer werden. Auch bisher dem landwirtschaftlichen Bereich zugeordnete Flächen wie die „stillgelegten Hofflächen“ können darunterfallen.
Nicht zu vergessen ist, dass das Aufkommen bei der Grundsteuer A entsprechend sinken wird (-36,1 %), da wie oben dargestellt eine Verschiebung der Wohn- und Hofflächen in die Grundsteuer B stattfindet. Allerdings betrug das Soll bei der Grundsteuer A für das laufende Jahr 2024 nur 24.422 €.
Die Mehrbeträge aus der Hebesatzänderung fallen insgesamt moderat aus, wie der beiliegenden Liste entnommen werden kann. Angesichts der allgemeinen Finanzsituation bei der Haushaltsaufstellung 2025 und des geringen Anteils an den Einnahmen des Verwaltungshaushalts spielen sie eine untergeordnete Rolle, da im Wesentlichen die Neufestsetzungen der Messbeträge ausschlaggebend ist.
Der Vorschlag der Verwaltung wäre daher, eine leichte Erhöhung bei der Grundsteuer B vorzunehmen auf 330 oder 340 Prozentpunkte, die Grundsteuer A auf dem jetzigen Satz 320 v.H. zu belassen.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wurde der derzeitige Hebesatz für die Gewerbesteuer mit 380 v.H. unverändert in die neue Hebesatzsatzung aufgenommen.