Datum: 12.10.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Feuerwehrhaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Kaufering
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:47 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben
2 Wegenutzungsvertrag Gas
3 Änderung der Geschäftsordnung des Marktes Kaufering (TOP wurde zu Beginn der Sitzung abgesetzt)
4 Neuerlass der Gebührenordnung der Bücherei des Marktes Kaufering (TOP abgesetzt und TOP im Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales besprechen)
5 Bauantrag, Fl.Nr. 252, Kirchberg 16, Einbau von zwei zusätzlichen Wohneinheiten mit Nutzungsänderung und Teilabriss des Stadels
6 Bebauungsplan Schlesierstraße, Satzungsbeschluss
7 Genehmigung der Niederschrift vom 13.07.2016, vom 03.08.2016, vom 14.09.2016 und vom 21.09.2016
8 Anfragen

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1. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2016 ö 1

Sachverhalt Bürger

Ohne Veröffentlichung

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2. Wegenutzungsvertrag Gas

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2016 ö 2

Sachverhalt Bürger

Der Markt Kaufering hat das Ende des Wegenutzungsvertrages fristgerecht am 16.01.2015 im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Aufgrund dieser Bekanntmachung hat sich allein die Fa. [Name], um den Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrages für die Gas-Konzession im Markt Kaufering beworben.

Die Verwaltung schlägt vor, mit der Fa. [Name] einen neuen Wegenutzungsvertrag abzuschließen. Der Vertrag entspricht dem neuen Musterkonzessionsvertrag-Gas, der vom Bayer. Gemeindetag / Bayer. Städtetag in Verhandlungen mit dem Verband der Bayerischer Energie- und Wasserwirtschaft e.V. vereinbart worden ist und am 3.3.2015 veröffentlicht wurde.

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat beschließt, mit [Name] , den als Anlage beigefügten Wegenutzungsvertrags-Gas abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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3. Änderung der Geschäftsordnung des Marktes Kaufering (TOP wurde zu Beginn der Sitzung abgesetzt)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2016 ö beschliessend 3

Sachverhalt Bürger

Der Tagesordnungspunkt wurde zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt.

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4. Neuerlass der Gebührenordnung der Bücherei des Marktes Kaufering (TOP abgesetzt und TOP im Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales besprechen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2016 ö beschliessend 4

Sachverhalt Bürger

Der Tagesordnungspunkt wurde zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt und in den Ausschuss Generationen, Sport. Kultur und Soziales verschoben.

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5. Bauantrag, Fl.Nr. 252, Kirchberg 16, Einbau von zwei zusätzlichen Wohneinheiten mit Nutzungsänderung und Teilabriss des Stadels

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2016 ö 5

Sachverhalt Bürger

Bauvorhaben:        Einbau von zwei zusätzlichen Wohneinheiten mit Nutzungsänderung und Teilabriss des Stadels
Bauort:        Fl.Nr. 252, Kirchberg 16, 86916 Kaufering
Bauherr:        

Der Marktgemeinderat hat am 15.01.2014 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Kirchberg-Nord“ gefasst, mit dem Ziel den dörflichen Charakter zu erhalten. Das Grundstück Fl.Nr. 252 liegt im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes „Kirchberg-Nord“

Zur Erhaltung des dörflichen Charakters und zur Festlegung der künftigen städtebaulichen Entwicklung sollen planungs- und bauordnungsrechtliche Festlegungen getroffen werden.
Schwerpunkte sind hierbei die Nachfolgenutzung landwirtschaftlicher Hofstellen, eine moderate Nachverdichtung, Abgrenzung des Außenbereichs, Sicherung von Grünflächen und offenen Gewässerläufen, sowie Sicherung von Handwerk und Landwirtschaft.

Diese Planungsziele sollen voraussichtlich im Bebauungsplan „Kirchberg-Nord“ entsprechend den im Bebauungsplan „Kirchberg-Süd“ getroffenen folgenden Festsetzungen umgesetzt werden:

- Art und Maß der baulichen Nutzung
- Bauräume
- Anzahl der zulässigen Wohneinheiten
- Dachform, Firstrichtung, Dachgestaltung
- Sicherung von Böschungen und Grünflächen.
- Erschließung

Zur Sicherung der Planungsziele wurde vom Marktgemeinderat am 16.03.2016 der Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kirchberg-Nord“ beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist seit der Bekanntmachung am 23.03.2016 in Kraft.

Nach § 14 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 der Satzung über den Erlass der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes „“Kirchberg-Nord“, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Öffentliche Belange liegen vor, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung, bzw. der beabsichtigten Planungsziele durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
Da das Bauvorhaben in der vorliegenden Fassung den genannten Planungszielen nicht widerspricht, kann aus Sicht der Verwaltung eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden.

Das Bauvorhaben liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung muss gesichert sein.

Diese Anforderungen werden aus Sicht der Verwaltung erfüllt.

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat beschließt gemäß § 14 Abs. 2 BauGB i.V.m. 3 § Abs 2 der Satzung über den Erlass der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes „Kirchberg-Nord“, der Erteilung einer Ausnahme für das Bauvorhaben „Einbau von zwei zusätzlichen Wohneinheiten mit Nutzungsänderung und Teilabriss des Stadels, Fl.Nr. 252, Kirchberg 16“ zuzustimmen.

Das Bauvorhaben liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.

Diese Anforderungen werden aus Sicht der Verwaltung erfüllt

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan Schlesierstraße, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2016 ö beschliessend 6

Sachverhalt Bürger

Der Marktgemeinderat hat am 01.10.2008 die Aufstellung des Bebauungsplans „Schlesierstraße“ beschlossen. Im Planbereich sind überbaubare Flächen für die Errichtung von einem zwei- bis dreigeschossigen Gebäude entlang der Schlesierstraße und zwei ebenfalls zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden im südlichen Grundstücksbereich vorgesehen. Der Bebauungsplan sieht vor, dass nur solche Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können.
Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Sitzung am 13.07.2016 gebilligt und das Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingeleitet. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde gleichzeitig mit der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 12.08.2016 bis Dienstag, 20.09.2016 durchgeführt.

Folgende Stellungnahmen sind im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen:

A.        Träger öffentlicher Belange
1.        Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen gegen die Planung erhoben
[Name]
2.        Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben ihr Einverständnis mit der Planung erklärt und darüber hinaus noch Hinweise abgegeben:

[Name]
Schreiben vom 14.09.2016
Gegen die Planung werden keine grundsätzlichen Bedenken erhoben...
-zu Ziff. 8: die Einfriedungen zu den Nachbargrundstücken sollten sockellos ausgeführt werden, um sie für Kleintiere durchlässig zu halten.

[Name]
Schreiben vom 31.08.2016
Unter Punkt 2 - Ziel und Zweck der Planung wird ersichtlich, dass die bestehenden Gebäude in der Schlesierstraße 11 und 13 abgerissen werden sollen. Durch das Alter und die Bauweise dieser Gebäude aus den 1960erJahren ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich dort streng geschützte Arten - insbesondere gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse - regelmäßig aufhalten bzw. Quartiere beziehen. Um einen Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG auszuschließen ist der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn der Abrissmaßnahmen ein Gutachten von einem Sachverständigen zur Prüfung vorzulegen. Gegebenenfalls sind vor Abriss der Gebäude Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September aus artenschutzrechtlichen Gründen verboten, Bäume, Hecken lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, die außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Bei etwaigen Fällungen im Zuge der Bauarbeiten sind diese Zeiten einzuhalten.

[Name]
Schreiben vom 16.09.2016
Bewertung: Planungsziel der Nachverdichtung im Innenbereich ist im Sinne einer flächensparenden Siedlungsstruktur und nachhaltigen Siedlungsentwicklung positiv zu bewerten (vgl. LEP 3.1 (G), LEP 3.2 (Z)).
Das Planungsgebiet liegt zudem in einem Bereich, der gem. Regionalplan München für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommt (vgl. RP 14 B II Z 2.3).
Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Entwicklung sollte auch auf eine attraktive Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr hingewirkt werden (vgl. LEP 4.1.3 (G), RP 14 B II G 1.6).
Gem. LEP 1.3.1 (G) soll den Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden, insbesondere auch durch die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien. Insofern sollten Möglichkeiten geprüft werden, regenerative Energien in die Planung einzubeziehen.
Gesamtergebnis:
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.


[Name]
Schreiben vom 30.06.2015
Grundwasser
Im Umgriff bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Belastbare Aussagen über den Grundwasserflurabstand können daher nicht getroffen werden. Allerdings befindet sich in ca. 220 m südwestlicher Richtung ein dokumentierter Bodenaufschluss. Hier wurde das Grundwasser am sechsten 20.11.2009 bei 11,85 m u. GOK angesprochen. Als grundwasserübertragender Boden wurden vornehmlich Kiese angesprochen.
Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind nach Kenntnisstand des Amtes die Flächen Fl.Nr. 1574/0 der Gemarkung Kaufering, Altlasten-Nr. 18100906 im Kataster gemäß Art. 3 bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 13.9.2016 aufgeführt. Diese im Altlastenverdacht stehenden Flächen sind im Bebauungsplan in gebotener Weise zu berücksichtigen, das heißt es sind Untersuchungen durchzuführen, die weiteren Aufschluss über Art und Umfang der Schadstoffbelastung geben.
Wasserversorgung
Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.
Abwasserentsorgung
Häusliches Schmutzwasser - Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend der technischen Regeln (die EN 752) zu erstellen und zu betreiben.
Niederschlagswasserbeseitigung
Wasserwirtschaftliches Ziel ist die naturnahe Bewirtschaftung des Niederschlagswassers. Zur Vermeidung von Abflussbeschleunigungen soll Niederschlagswasser möglichst nicht gesammelt und in Oberflächengewässer eingeleitet werden.
Daher werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu Bodenver- bzw. Bodenentsiegelung (unter Punkt 9.3) und zur Niederschlagswasserbeseitigung (Punkt 10) ausdrücklich begrüßt.
Um den entstehenden Verlust wichtiger Bodenfunktionen (Filter- und Rückhaltevermögen) versiegelten Bodens abzumildern, können Maßnahmen wie beispielsweise Dachbegründungen und Zisternen mit Retentionsraum dienen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die NWFFreiV innerhalb von Altlastenverdachtsflächen nicht angewendet werden kann. Es wird daher empfohlen, (beispielsweise im Zuge der Geländefreimachung) durch entsprechende Dokumentation der technischen Begleitung die Altlastenfreiheit gegenüber den zuständigen Fachbehörden  nachzuweisen. Hierbei ist nach unseren Informationen insbesondere die nordwestliche Grundstücksecke Schlesierstraße 13 relevant.
Zusammenfassung
Unter Beachtung o.g. Hinweise bestehen keine Bedenken gegen den vorliegenden Bebauungsplan.

[Name]
Schreiben vom 26.08.2016
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes “Schlesierstraße“ des Marktes Kaufering bestehen unsererseits keine Einwände, sofern der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden:

Bestehende Leitungsverhältnisse
Am Rand des räumlichen Geltungsbereichs verlaufen mehrere Kabelleitungen unserer Gesellschaft. Der Schutzbereich der Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Leitungstrasse.
Sollten Grabarbeiten im Bereich unserer Kabelleitungen notwendig sein, bitten wir die Ausführungen unseres beigelegten Merkblatts zum Schutz erdverlegter Kabel zu beachten.
Elektrifizierungskonzept
Die geplanten Neubauten werden wir über Erdkabel anschließen. Wir werden die geplanten Stromkreiskabel möglichst in öffentlichen Verkehrsflächen verlegen.
Allgemeines
Vor Beginn der Tiefbauarbeiten muss ein Spartengespräch stattfinden, an dem alle Versorgungsträger teilnehmen, um die jeweiligen Leitungstrassen festzulegen. Hierzu bitten wir mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt aufzunehmen.


[Name], Bonn
Schreiben vom 12.08.2016
Der Standort der geplanten Maßnahme befindet sich im Bauschutzbereich des Flugplatzes Penzing. Der geplanten Maßnahme wird bis zu einer maximalen Bauhöhe von 9,65 m über Grund zugestimmt. Sollte es bei zukünftigen Bauvorhaben zum Einsatz von Kränen kommen, sind diese gesondert zur Prüfung und Bewertung beim [Name] einzureichen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Nähe zum Flugplatz zu Einschränkungen in der Kranhöhe kommen kann.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die von Liegenschaften/Flugplätzen der Bundeswehr ausgehenden Emissionen beziehen, nicht anerkannt werden.
Die Änderung der Bauhöhe/Bautyp/Standort ist das Bundesamt für Infrastrauktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr erneut zu beteiligen.


[Name]
Schreiben vom 18.08.2016
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der [Name]. Deren Bestand und Betrieb mu¨ssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen beru¨hrt werden, mu¨ssen diese gesichert, verändert· oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der [Name] befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Pru¨fung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen u¨ber den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so fru¨h wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: [Name]


[Name]
Schreiben vom 04.10.2016
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Schlesierstraße“ des Markt Kaufering bestehen unsererseits kein Einwände, sofern de Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der „Daseinsvorsorge“ gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden:
- Leitungsverhältnisse Fernwärme, Trinkwasser, Abwasser
Am nördlichen Randbereich des Grundstückes wurden bereits Fern- und Trinkwasserleitung sowie der Abwasserkanal (Revisionsschacht) verlegt. Die Position der Leitungen entnehmen Sie dem beigefügten Lageplan.

Vor Beginn der Tiefbauarbeiten muss ein Spartengespräch stattfinden


3.        Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen oder Einwände zu der Planung abgegeben:


[Name]
Schreiben vom 30.08.2016
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht Einverständnis mit der Planung, wenn folgende Festsetzungen zum Immissionsschutz mit aufgenommen werden (anstelle der Nummer 12):
1.        die Westfassaden der der Kreisstraße LL 20 nächstgelegenen Gebäude liegen im Lärmpegelbereich III der DIN 4109 (Ausgabe Juli 2016). Die Bauschalldämmmaße der einzelnen Bauteile (Fenster, Wände, Wandlüfter etc.) sind nach der DIN 4109 zu bestimmen.
2.        bei den der Kreisstraße nächstgelegenen Westfassaden sind die zum Lüften erforderlichen Fenster von Aufenthaltsräumen zu den lärmabgewandten Seiten anzuordnen.
3.        Für Aufenthaltsräume, deren Fenster zum Lüften nicht an die lärmabgewandten Seiten orientiert werden können, ist der Einbau von fensterunabhängigen, schallgedämmten Lüftungseinrichtungen erforderlich.
4.        Lärmgedämmte Lüftungseinrichtungen dürfen das erforderliche resultierende Bauschalldämmmaß nicht verschlechtern. Lärmgedämmte Lüftungseinrichtungen können entfallen, wenn die Räume mit Vorbauten (z.B. Wintergärten, Loggien, Prallscheiben, Laubengangkonstruktionen) vor den Lärmimmissionen geschützt werden. Die Vorbauten müssen so gestaltet werden, dass sie zur Nutzung als Aufenthaltsräume nicht geeignet sind. Die Einhaltung der zulässigen Innenschallpegel der VDI-Richtlinie 2119 “Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ muss insbesondere in den Schlaf- und Kinderzimmern bei gleichzeitiger ausreichender Belüftung gewährleistet sein.
5.        Die Tiefgaragenrampe ist einzuhausen und innenseitig Schall absorbierend auszuführen.
6.        Die Abdeckung der Regenrinne vor der Tiefgaragenrampe ist lärmarm auszubilden, z. B. mit verschraubten Gusseisenplatten.


[Name]
Schreiben vom 08.08.2016
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich ein Teilbereich einer gefahrenverdächtigen Altauffüllung auf dem Grundstück Flurnummer 74, Gemarkung Kaufering (siehe beiliegenden Lageplan und Flächennutzungsplan). Die Altdeponie ist mit ABDS-Nummer 18 100 906 im Altlastenkataster erfasst.
Die Altablagerung wurde für Teilbereiche einer altlastenfachtechnischen Vorerkundung unterzogen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind im Gutachten Firma [Name] vom 14.04.1987 dokumentiert.
Als wesentliches Ergebnis der Erkundung wurde eine Bodenauffüllung ist ca. 3,20 m Tiefe aus kiesige Schluff mit Bauschutt festgestellt.
Die Schadstoffbelastung in der Originalsubstanz des Bodens zeigt als positive Befunde die Parameter Zink und Blei.
Mit Bericht der EMG Nr 7416 v. 12.11.2015 wird im Gebäude auf o.g. Grundstück ein Ölschadensfall dokumentiert, der einen detailliert Separativen Rückbau der Bausubstanz sowie Beweissicherungsuntersuchungen des Bodens erforderlich macht.
Zur Wahrung der Vorsorgefunktion von Bebauungsplänen hinsichtlich des Gefährdungsweges Boden-Mensch sowie zur Verhinderung von unkontrollierten Schadstoffverlagerungen wird vorgeschlagen, nachfolgend genannte Anforderungen als Festsetzungen zu formulieren:

1.        Kennzeichnung der Auffüllungsfläche gem. beiliegendem Lageplan,
gemäß Nr. 15.12 PlanzV

2        Rückbau- und Aushubüberwachung
Vor Rückbau von baulichen Anlagen im Bereich des Ölschadens ist ein mit den zuständigen Fachstellen abgestimmtes, fachlich qualifiziertes Rückbaukonzept zu erstellen sich an den Anforderungen der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (TR LAGA) Nummer 20, neuester Stand sowie der Arbeitshilfe Kontrollierter Rückbau BAyLfU 2003 (AH) orientiert. Bei sämtlichen Aushubmaßnahmen ist eine fachlich qualifizierte Ausrufüberwachung durchzuführen. Die Aushubüberwachung hat sich an den einschlägigen Anforderungen der TR LAGA 20, die Probeentnahme an den Vorgaben der Mitteilung der LAGA 32 PM 98 zu orientieren. Bodenmaterial ist in der Regel in der Feinfraktion < 2 mm zu untersuchen. Das in Haufwerken zwischengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind-, und Wasserverfrachtungen zu sichern. Die Maßnahmen sind gegenüber der Bodenschutzbehörde zu dokumentieren.
3.        Beweissicherungsuntersuchungen
im Zuge der Rückbau- und Aushubüberwachung sind nach Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen grundsätzlich Beweissicherungsuntersuchungen mit Anwendung der in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) genannten sowie der für Bayern geltenden fachlichen Regeln (Anhänge 1 und 2 der BBodSchV, Merkblätter des (ehemaligen) Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft Nummer 3 8/1, 3 8/4, 3 8/5 u. 3 8/6) durchzuführen, sofern signifikante Bodenkontaminationen im Aushubniveau (Aushubsohle, -Böschungen) nicht ausgeschlossen werden können.
Des Weiteren besteht eine verbindliche Beweissicherungspflicht im Lage- und hydraulischen Einwirkungsbereich von Entwässerungseinrichtungen, wie z. B. Rigolenanlagen und Sickerschächten. Derartige Anlagen sind nur in Bereichen zulässig, in denen die Einhaltung der Vorsorgewerte der BBodSchV (Z 0_werte der TR LAGA M 20 in der Fraktion < 2mm) dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim vorab nachgewiesen werden.
4.        Verwertung und Entsorgungsmaßnahmen
Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen von Bodenaushub und Bauschutt sind nach Vorlage der Ergebnisse der Aushubüberwachung mit dem [Name] abzustimmen.
5.        Bodenkontaminationen
Von der Aushubüberwachung festgestellte Bodenkontaminationen sind gemäß § 4 Abs. 2-4 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) im Bereich von Sanierungsschwellwertüberschreitungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden abzugrenzen, zu sanieren oder zu sichern.
6.        Bodenluft
Soweit vom Sachverständigen Belastungen der Bodenluft nicht ausgeschlossen werden können, sind in Abstimmung mit den Fachbehörden Bodenluftuntersuchungen vorzunehmen, deren Ergebnisse bauliche Schutzmaßnahmen erforderlich machen können.
7.        Anforderungen bei sensiblen Flächennutzungen
Bei Flächen, die Altlastenverdachtsflächen, Auffüllungen etc., bei denen eine, bezüglich des Wirkungsbades Boden-Mensch, sensible Nutzung z. B. durch Spiel-, Freizeit- und Gartennutzung nicht ausgeschlossen werden kann, oder bei denen sich eine entsprechend sensible Nutzung im Laufe der Zeit einstellt, ist Beispiel-, Freizeitnutzung einen mindestens 0,35 m, bei Nutzgartennutzung eine 0,60 m mächtige Deckschicht aus unbelastetem Bodenmaterial nachzuweisen, oder eine potentielle Gefährdung ist durch geeignete Maßnahmen zur Nutzungseinschränkung zu verhindern. Dieser Nachweis kann durch eine Oberbodenuntersuchung der in der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) einschlägigen Untersuchungsbereiche mit Nachweis der Einhaltung der Prüf-/Vorsorgewerte der BBodSchV oder durch einen hinsichtlich Bodenbelastungen aussagekräftigen Herkunftsnachweis vom Einbaumaterial mit Überwachung und Dokumentation durch den Gutachter erfolgen. Die Nachweise/Dokumentationen sind im [Name] vorzulegen.

Hinweise
1.        Bei Arbeiten im Bereich von Altablagerungen sind die Richtlinien verarbeitenden kontaminierten Bereichen der Tiefbauberufsgenossenschaft sowie die technischen Regeln für Gefahrstoffe zu beachten.
2.        Name, Adresse und Erreichbarkeit des mit den Überwachungsmaßnahmen beauftragten Sachverständigen sowie der Beginn der Arbeiten ist dem [Name] mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.
3.        Bei Feststellung von Auffälligkeiten bei der Aushubüberwachung ist das Landratsamt Landsberg am Lech zu informieren, ggf. Ist das weitere Vorgehen abzustimmen.
4.        Sämtliche Verwertungsmaßnahmen sind entsprechend den Vorgaben der TR LAGA M 20 Nr. II, 1,2,4 sowie 1,4,4 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem [Name] nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Die einschlägigen Nachweispflichten bzgl. Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen sind zu beachten (Nachweisverordnung – NachwV i. d. aktuellen Fassung). Bei Arbeiten im Bereich eines Bebauungsplanes sollen die wesentlichen Inhalte der o. a. Dokumentation nach Möglichkeit als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

C.        Beteiligung der Öffentlichkeit

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB sind keine Anregungen oder Einwände eingegangen:

D.        Satzungsbeschluss

Beschluss Bürger 1

Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird unter D. in den Satzungstext übernommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss Bürger 2

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Satzungstext wird unter D. zum Artenschutz entsprechend der Stellungnahme der UNB ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss Bürger 3

Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen; die Hinweise werden beachtet. In den Satzungstext wird unter D. ein Hinweis aufgenommen, wonach die Nutzung regenerativer Energien empfohlen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss Bürger 4

Die allgemeinen Hinweise zum Grundwasser, zur Wasserver- und zur Abwasserentsorgung sowie zur Niederschlagswasserbeseitigung werden unter D. in den Satzungstext aufgenommen. Die Hinweise zu Altlastenverdachtsflächen werden entsprechend der Stellungnahme des [Name] ,  Abfall-/Bodenschutz (vgl. Beschluss zu deren Stellungnahme) in die Planzeichnung und den Satzungstext übernommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss Bürger 5

Da die angesprochenen Kabel in der Verkehrsfläche der Schlesierstraße liegen und lediglich der Schutzbereich den Geltungsbereich des Bebauungsplanes leicht tangiert, ist für den Bebauungsplan Schlesierstraße keine Änderung veranlasst. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. In den Satzungstext wird unter D. ein Hinweis zum Umgang mit vorhandenen Versorgungsleitungen ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss Bürger 6

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Unter D. wird der Satzungstext um allgemeine Hinweise zum benachbarten Flugplatz Penzing ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss Bürger 7

Die Hinweise zu Telekommunikationsanlagen werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss Bürger 8

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. In den Satzungstext wird unter D. ein Hinweis zum Umgang mit vorhandenen Versorgungsleitungen ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss Bürger 9

Die Festsetzung C.12 wird entsprechend der Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde neu formuliert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss Bürger 10

Die Planzeichnung wird um die Verdachtsflächen, die Festsetzungen und Hinweise werden um die Ausführungen zum Umgang mit Aushubmatetrial ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss Bürger 11

Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplan “Schlesierstraße“ mit Begründung jeweils in der Fassung vom 13.07.2016 wird einschließlich der in der heutigen Sitzung beschlossenen redaktionellen Änderungen als Satzung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplans (Satzungsbeschluss) vom 12.10.2016 ortsüblich bekannt zu machen
(§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Genehmigung der Niederschrift vom 13.07.2016, vom 03.08.2016, vom 14.09.2016 und vom 21.09.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2016 ö beschliessend 7

Sachverhalt Bürger

Genehmigung des Sitzungsprotokolls vom 13.07.2016, vom 03.08.2016, vom 14.09.2016 und vom 21.09.2016 (§ 32 Absatz 3 Geschäftsordnung).

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat Kaufering genehmigt das Protokoll der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 13.07.2016, vom 03.08.2016, vom 14.09.2016 und vom 21.09.2016 jeweils in der vorliegenden Fassung gemäß § 32 Absatz 3 der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2016 ö 8

Sachverhalt Bürger

Ohne Veröffentlichung

Datenstand vom 24.11.2016 11:06 Uhr