Datum: 21.09.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Feuerwehrhaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Kaufering
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 19:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Bekanntgaben
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Marktgemeinderat (Markt Kaufering)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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21.09.2016
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Sachverhalt Bürger
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2. Bauantrag, Fl.Nrn. 171, 172 und 261/2, Leitenbergstr. 18, Abbruch einer ehemaligen landwirtschaftl. Hofstelle und Errichtung eines Mehrfamilienhauses und eines Doppelhauses mit Garagen
Gremium
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Marktgemeinderat (Markt Kaufering)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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Sachverhalt Bürger
Bauvorhaben: Abbruch einer ehemaligen landwirtschaftl. Hofstelle und Errichtung eines Mehrfamilienhauses und eines Doppelhauses mit Garagen
Bauort: Fl.Nr. 171, 172, 261/2, Leitenbergstr. 18, 86916 Kaufering
Bauherr:
Die Grundstücke Fl.Nr. 171, 172 und 261/2 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“.
Zur Sicherung der Planungsziele wurde vom Marktgemeinderat am 16.03.2016 der Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“ beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist seit der Bekanntmachung am 23.03.2016 in Kraft.
In der Marktgemeinderatssitzung vom 16.03.2016 wurde auf diese Veränderungssperre Bezug genommen und einer Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Vom Antragsteller wurden am 08.09.2016 neue, geänderte Antragsunterlagen eingereicht.
Die neuen Planungen beinhalten die gesamte Überplanung des dem Innenbereich zuzuordnenden Teils der Fl.Nr. 171, 172 und 261/2 mit einem Mehrfamilienhaus
mit 4 Wohneinheiten und einem Doppelhaus mit 2 Wohneinheiten.
Die in der Bauvoranfrage vorgesehene große Gaube auf der Südseite des Mehrfamilienhauses entfällt.
Die Zufahrt zu den beiden Gebäuden erfolgt über die beiden vorhandenen Zufahrten nördlich und östlich der Fl.Nr. 173.
Nach § 14 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 der Satzung über den Erlass der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Öffentliche Belange liegen vor, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung, bzw. der beabsichtigten Planungsziele durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
Da das Bauvorhaben in der vorliegenden Fassung (Reduzierung der Wohneinheiten des als „in zweiter Reihe“ zu beurteilendes Areal auf höchstens 4 Wohneinheiten/
2 Wohneinheiten pro Gebäude, bzw. Grundstück; Dachform ohne große Gaube)
den Planungszielen des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“ nicht widerspricht, kann aus Sicht der Verwaltung eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden.
Das Bauvorhaben liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung muss gesichert sein.
Diese Anforderungen werden aus Sicht der Verwaltung erfüllt.
Beschluss Bürger
Der Marktgemeinderat beschließt gemäß § 14 Abs. 2 BauGB i.V.m. 3 § Abs 2 der Satzung über den Erlass der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“, der Erteilung einer Ausnahme für das Bauvorhaben „Abbruch einer ehemaligen landwirtschaftl. Hofstelle und Errichtung eines Mehrfamilienhauses (4 Wohneinheiten) und eines Doppelhauses (2 Wohneinheiten mit Garagen, Fl.Nr. 171, 172 und 261/2) zuzustimmen.
Das Bauvorhaben liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Hinweis für das Landratsamt:
Der Nachweis über den nach Auffassung des Marktgemeinderates erforderliche Errichtung eines Spielplatz gem. Art. 7 Abs. 2 BayBO im Bereich des Mehrfamilienhaus fehlt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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3. Anfragen
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Marktgemeinderat (Markt Kaufering)
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Datenstand vom 24.11.2016 09:56 Uhr