Datum: 06.03.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Feuerwehrhaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Kaufering
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:41 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben
2 Sozialer Wohnungsbau; Komm. Wohnraumförderprogramm; Information; Beschluss

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1. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 06.03.2018 ö 1

Sachverhalt Bürger

-keine Veröffentlichung-

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2. Sozialer Wohnungsbau; Komm. Wohnraumförderprogramm; Information; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 06.03.2018 ö beschliessend 2

Sachverhalt Bürger

Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP
Mit dem Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm unterstützt der Freistaat Bayern die Gemeinden dabei, selbst Wohnraum zu planen und zu bauen. Mit dem Vierjahresprogramm soll der Neubau von jährlich mindestens 1.500 Wohnungen gefördert werden. Für das Programm sollen von 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro, insgesamt also 600 Millionen Euro bereitgestellt werden. Mit dem Programm sollen Wohngebäude gefördert werden, die langfristig nutzbar sind und dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen. Projekte mit deutlich abgesenkten Standards werden nicht angestrebt.
Das Kommunale Wohnraumförderungsprogramm ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Antragsberechtigung und Bindungsdauer
Antragsberechtigt sind alle bayerischen Gemeinden. Die Gemeinden müssen Eigentümer der geförderten Wohngebäude bleiben, können aber zur Umsetzung der Maßnahmen Dritte wie beispielsweise kommunale oder kirchliche Wohnungsunternehmen beauftragen (soweit erforderlich unter Beachtung des Vergaberechts). Eine Weiterleitung der Mittel an Dritte, etwa an kommunale Wohnungsbauunternehmen, ist nicht möglich. Die Gemeinden können auch Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit umsetzen. Die Bindungsdauer beträgt 20 Jahre.
Um die Gemeinden bei der Abwicklung des Programms zu unterstützen, hat die Oberste Baubehörde eine Handreichung mit entsprechenden förderrechtlichen Hinweisen erstellt.
 
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden der Bau von Mietwohnungen, der Umbau zu Mietwohnungen und die Modernisierung von Mietwohnungen. Förderfähig sind auch der Grunderwerb (Grundstücke, leerstehende Gebäude) und das Freimachen von Grundstücken (Abbruchmaßnahmen, Entsiegelung), soweit sie im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen stehen. Ebenfalls förderfähig ist der Ersterwerb von neu errichteten, bisher noch nicht genutzten Wohngebäuden, deren Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 2015 erteilt worden ist. Bei Gebäuden, die genehmigungsfrei errichtet wurden, tritt an die Stelle der Baugenehmigung der Baubeginn laut Baubeginnsanzeige.
Die Förderung setzt sich zusammen aus einem Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Kosten sowie einem zinsverbilligten Darlehen, für das ein ergänzendes Programm der BayernLabo angeboten wird. Die aktuellen Laufzeiten und Zinssätze können im Internetangebot der BayernLabo abgerufen werden. Einen 10prozentigen Eigenanteil müssen die Gemeinden selbst leisten, dieser kann auch in einem bereits im Eigentum der Gemeinde befindlichen Grundstück bestehen. Gefördert werden auch vorbereitende Maßnahmen wie Planungen und Gutachten (zum Beispiel Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerbe). Für diese Maßnahmen kann ein Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt werden.
Belegung, Miethöhe und Einkommensgrenzen
Die Zielgruppe des Kommunalen Wohnraumförderungsprogramms umfasst Haushalte, die sich aus eigener Kraft nicht am Wohnungsmarkt versorgen können. Die Wohnungen sollen in angemessenem Umfang auch anerkannten Flüchtlingen entsprechend dem Bedarf vor Ort zur Verfügung gestellt werden. Dies zu steuern ist Aufgabe der jeweiligen Gemeinde. Die Miethöhen sind von der Gemeinde so zu gestalten, dass die Wohnungen insbesondere auch von einkommensschwachen Personen wie Empfängern von Transferleistungen genutzt werden können, beispielsweise in Anlehnung an die angemessene Miete nach § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Die Einkommensgrenzen sollen sich an den Einkommensgrenzen der Wohnraumförderung orientieren (vergleiche Artikel 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG).

Bewilligungsstellen und Mittelverteilung
Mit der Umsetzung des Programms werden die Regierungen betraut. Den Regierungen werden bedarfsorientierte Kontingente zur Bewirtschaftung zugewiesen. Sollten die Mittel in einem Regierungsbezirk nicht abgerufen werden, wird eine Umverteilung der Mittel vorbehalten.

Staatliche Wohnraumförderung
Mit der Wohnraumförderung trägt der Freistaat Bayern entscheidend dazu bei, das Angebot an preisgünstigem Wohnraum in ganz Bayern zu erhöhen. 2016 stehen im Rahmen des Wohnungspakts Bayern 401,7 Millionen Euro für die Wohnraumförderung zur Verfügung. Bis 2019 soll der Betrag jährlich um weitere 56 Millionen Euro erhöht werden.
Gegenstand der Programme der Wohnraumförderung des Freistaats Bayern sind die Bildung von Wohneigentum sowie der Bau und die Modernisierung von bedarfsgerechten Mietwohnungen. Auch Studentenwohnheime oder stationäre Wohnplätze für Menschen mit Behinderung werden mit staatlicher Unterstützung gebaut. Darüber hinaus fördert der Freistaat die Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung und die Errichtung von bedarfsgerechten Ersatzneubauten für bestehende zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen nach §§ 71 und 72 SGB XI.

Förderung von Mietwohnungen
Der Freistaat Bayern fördert mit zinsgünstigen Baudarlehen und ergänzenden Zuschüssen die Schaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen in Mehrfamilienhäusern für Wohnungssuchende, die mit ihrem Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze einhalten. Die Fördermittel können bei der jeweiligen Bezirksregierung, der Landeshauptstadt München oder den Städten Nürnberg und Augsburg beantragt werden. Diese Stellen geben auch nähere Auskünfte und sind bei der Antragstellung behilflich. Die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben richtet sich nach der Dringlichkeit des örtlichen Wohnungsbedarfs.
Die geförderten Wohnungen sollen so geplant und ausgeführt werden, dass sie langfristig von einem möglichst großen Personenkreis genutzt werden können, insbesondere auch von älteren Menschen. Großer Wert wird daher auf die Barrierefreiheit gelegt. Alle Wohnungen und der Zugang zu den Wohnungen sind nach der DIN 18040 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen zu gestalten.
Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter laufende Zuschüsse (Zusatzförderung). Die Höhe der Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts und dessen Zuordnung in bestimmte Einkommensstufen, die im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz festgelegt sind (Art. 11 BayWoFG). Die Zusatzförderung ist beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt zu beantragen. Diese Stellen geben auch nähere Auskünfte und sind bei der Antragstellung behilflich.
Möchten Wohninteressenten eine geförderte Wohnung mieten, müssen sie einen Wohnberechtigungsschein vorlegen. Dieser ist bei den Landratsämtern, den kreisfreien Städten oder den Großen Kreisstädten zu beantragen.
Quelle:
http://www.stmi.bayern.de/buw/wohnen/wohnungspakt/index.php

Beschluss Bürger

Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte für diese Entwicklung zu planen und konkrete Realisierungsschritte (Projektplan) zu erarbeiten.

Dabei sind folgende Eckpunkte einzuplanen:
  • Erstellung B-Plan
  • Architekten-Wettbewerb
  • Förderanträge
  • Wohnungsverwaltung (Interkommunale Zusammenarbeit)
  • (Vor-)Finanzierung
  • Mögliche Realisierung der Bautätigkeit (Generalunternehmer, Wohnungsbaugesellschaft)
  • Abwägung der unterschiedlichen Alternativen und Fördermöglichkeiten (inklusive der finanziellen Auswirkungen)

Der Ausschuss für Planung wird diesen gesamten Prozess umfassend begleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.06.2018 12:22 Uhr