Datum: 11.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Feuerwehrhaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Kaufering
Öffentliche Sitzung, 19:48 Uhr bis 20:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben
2 Genehmigung der Niederschrift vom 13.11.2019
3 Grundstück Fl.Nr. 2316/2, Leitenbergstraße 17, Städtebauliche Beurteilung, Beschluss
4 Sanierung und Erweiterung des Kindergartens Don Bosco; Vergaben
5 Kommunalwerke Kaufering; Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
6 Erlass der Entwässerungssatzung
7 Kommunalwerke Kaufering; Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
8 Erlass der Wasserabgabesatzung
9 Kommunalwerke Kaufering, Entlastung Jahresabschluss 2017
10 Kommunalwahlen 2020 - Berufung Wahleiter gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1GLKrWG
11 VHS-Beirat; personelle Änderung
12 Anfragen

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1. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 11.12.2019 ö 1

Sachverhalt Bürger

Keine Veröffentlichung

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2. Genehmigung der Niederschrift vom 13.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 11.12.2019 ö beschliessend 2

Sachverhalt Bürger

Genehmigung des Sitzungsprotokolls vom 13.11.2019 (§ 33 Absatz 4 Geschäftsordnung).

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat Kaufering genehmigt das Protokoll der 12. öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 13.11.2019 in der vorliegenden Fassung gemäß § 33 Absatz 4 der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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3. Grundstück Fl.Nr. 2316/2, Leitenbergstraße 17, Städtebauliche Beurteilung, Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 11.12.2019 ö beschliessend 3

Sachverhalt Bürger

In den Sitzungen des Bauausschusses am 14.11.2018 und 09.10.2019 wurde für das Grundstück mit der Fl.Nr. 2316/2, Leitenbergstraße 17, ein Bauantrag „Bestand Lagerhalle auf gewerblichem Grundstück“ behandelt, in den Sitzungen wurde nachfolgender Beschluss gefasst:

Das Grundstück mit der Fl.Nr. 2316/2 liegt im Außenbereich, der Bauantrag ist demnach planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Der Gemeinderat Kaufering hat am 01.08.1963 der Errichtung eines Lagerschuppens im Rahmen des § 35 BauGB zugestimmt, das Landratsamt Landsberg am Lech hat am 22.11.1963 hierzu die Genehmigung erteilt.

Wie aus den aktuell vorliegenden Bauantragsunterlagen ersichtlich ist, weicht der tatsächliche Bestand jedoch von den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1963 ab.
Sowohl die Größe als auch die Nutzung des Gebäudes (Lagerflächen und zusätzlich Besprechungsraum, Aufenthaltsraum, WC) entsprechen nicht mehr dem genehmigten Lagerschuppen.
Lt. mündlicher Auskunft des Antragstellers war die Schaffung der Räume die nicht als Lagerfläche genutzt werden, durch eine behördliche Auflage gefordert. Aus den der Verwaltung vorliegenden Archivunterlagen sind zu diesem Punkt keine entsprechenden Unterlagen enthalten.

In den aktuell vorliegenden Antragsunterlagen ist keine Begründung enthalten, aus der sich die Prüfung im Rahmen eines privilegierten (§ 35 Abs. 1 BauGB) oder einem begünstigten (§ 35 Abs. 4 BauGB) Vorhabens ergeben könnte.

Somit handelt es sich bei den vorliegenden Planungen um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.2 BauGB.

Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt das gegenständliche Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, insbesondere:

- die betreffende Darstellung im Flächennutzungsplans (Fläche für die Landwirtschaft)
- besteht die Gefahr der Entstehung, bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung

Das gemeindliche Einvernehmen für eine erweitere gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück wird nicht erteilt.

Falls das Landratsamt im Genehmigungsverfahren zu dem Ergebnis kommt, das das bestehende Gebäuden mit den Abweichungen von den genehmigten Plänen ein begünstigtes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 BauGB darstellt, wird das gemeindliche Einvernehmen für die Nutzung des bestehendes Gebäudes als Lagergebäude im Außenbereich erteilt.


Das Landratsamt Landsberg, Untere Bauaufsichtsbehörde, sieht aufgrund der Gegebenheiten aller Voraussicht nach derzeit keine Möglichkeit einer Genehmigung im Rahmen des § 35 BauGB.
Herr Marktgemeinderat [Name] sieht in seinem Schreiben vom 20.09.2019 unter anderem eine Prüfung des Sachverhaltes in Bezug auf die Überplanung des Grundstückes im Rahmen der Planungshoheit des Marktes Kaufering als erforderlich.

In Absprache mit dem im Bereich von Alt-Kaufering beauftragten Ortsplaner, dem Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum, kommt die Verwaltung nach Prüfung des Sachverhaltes zu folgendem Ergebnis:

  1. Das betreffende Grundstück liegt am Fuß einer Hangkante, welche laut Regionalplan
Z 4.3 als landschaftsbildprägende Struktur zu erhalten ist.
  1. Die vorhandene Erschließung eignet sich nicht für ein Gewerbegebiet. Die Bestandsanalyse für den Rahmenplan hat ergeben, dass die Leitenbergstraße durch ihren geringen Querschnitt nicht unbegrenzt belastbar ist. Der Bebauungsplan „Unterdorf Ost“ hat darauf Rücksicht genommen und die Bebauungsdichte durch die Begrenzung der Wohneinheiten reguliert. Eine Ausweisung eines Gewerbegebietes am Ende der Leitenbergstraße würde den Zielsetzungen des Bebauungsplans „Unterdorf Ost“ entgegenstehen.
  2. Das Grundstück grenzt im Westen und Norden unmittelbar an sensible Landschaftsräume, welche als Landschaftsschutzgebiet geschützt sind. Ein Gewerbegebiet drängt sich an dieser Stelle nicht auf.
  3. Im Osten grenzt Wohnbebauung an das Grundstück an. In der Regel grenzen Gewerbegebiete und Wohngebiete aus Gründen des Immissionsschutzes nicht direkt aneinander. Wo dies dennoch der Fall ist, unterliegen die Gewerbegebiete deutlichen Einschränkungen hinsichtlich der Emissionen.
5.        Die Marktgemeinde strebt zwar innerhalb der Bebauungspläne für Kaufering Dorf eine Nutzungsmischung mit Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft an. Jedoch ist es auch Ziel des Marktgemeinderates die Innenentwicklung zu stärken. Eine Ausweisung von neuem Baurecht im Außenbereich ist derzeit nicht vorgesehen. Das gilt sowohl für Wohnbauflächen als auch für gewerbliche Bauflächen.

Fazit:
Aus städtebaulicher Sicht entspricht die Überplanung des gegenständlichen Grundstückes aufgrund der vorgenannten Aspekte nicht dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 BauGB
-        da diese Planungen nicht dem im Bereich von Alt-Kaufering bestehende Planungskonzept in Bezug auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung entsprechen.
-        keine städtebaulichen Gründe die Überplanung des Grundstückes rechtfertigen

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat teilt die Sichtweise der Verwaltung.
Der Marktgemeinderat beschließt, dass aus den im Sachverhalt genannten Gründen für das Grundstück Fl.Nr. 2316/2, Leitenbergstraße 17, keine Überplanung in Form einer Bauleitplanung oder einer Satzung im Sinne des § 34 Abs. 4 BauGB bzw. § 35 Absatz 6 BauGB erfolgt.
Dementsprechend ist das Grundstück planungsrechtlich weiterhin nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 6

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4. Sanierung und Erweiterung des Kindergartens Don Bosco; Vergaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 11.12.2019 ö beschliessend 4

Sachverhalt Bürger

Die Gewerke Heizung und Sanitär wurden zum zweiten Mal ausgeschrieben, das Gewerk Lüftung zum ersten Mal und stehen zur Vergabe an.

KA-2019-HB-1-51        Heizung        beschränkt VOB/A        Eröffnung: 04.12.2019
KA-2019-HB-1-52        Sanitär        beschränkt VOB/A        Eröffnung: 04.12.2019
KA-2019-HB-1-53        Lüftung        öffentlich VOB/A        Eröffnung: 04.12.2019

Die Bindefrist bei den Gewerken endet am 07.01.2020.

Die Submissionen der oben genannten Gewerke fand am 04.12.2019 statt. Das Gewerk Sanitär erhielt 5 Angebote, das Gewerk Heizung 4 Angebote. Für das Gewerk Lüftung ging nur ein verspätetes Angebot ein, das nicht gewertet werden darf. Daher erfolgt für das Gewerk Lüftung eine erneute Ausschreibung.

Sanitär:        Kostenberechnung 59.994,98 €        Angebotssumme Bieter 1        70.407,17 €
                                                       Angebotssumme Bieter 2        71.500,50 €

Heizung:        Kostenberechnung 98.430,37 €        Angebotssumme Bieter 1        77.254,75 €
                                                       Angebotssumme Bieter 2        89.100,30 €

Die Gewerke Heizung und Sanitär können vorbehaltlich der endgültigen Prüfung vergeben werden. Bezüglich Heizung werden derzeit noch einzelne Positionen aufgeklärt. Selbst bei einer Beauftragung der Zweitbieter und unter Berücksichtigung des 1. Vergabepaketes ist derzeit nicht mit Mehrkosten zu rechnen.

Beschluss Bürger

Die Verwaltung wird ermächtigt, nach endgültiger Prüfung der Angebote, dem wirtschaftlichsten Bieter der Gewerke Heizung und Sanitär den Auftrag zu erteilen. Die Verwaltung wird weiter ermächtigt, für das Gewerk Lüftung nach erneuter Ausschreibung dem wirtschaftlichsten Bieter den Zuschlag zu erteilen. Die Haushaltsmittel sind im Haushalt 2020 bei HHSt. 46405.940000 einzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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5. Kommunalwerke Kaufering; Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 11.12.2019 ö beschliessend 5

Sachverhalt Bürger

Da der bisherige Kalkulationszeitraum der Abwassergebühren zum 31.12.2019 ausläuft, wurden die Gebühren ab dem 01.01.2020 neu kalkuliert.

Die Gebührenkalkulation wurde von der Kommunalberatung [Name] erstellt und auf einen Kalkulationszeitraum von 4 Jahren festgesetzt. Die Gebührenkalkulation beinhaltet die laufenden Kosten und Erlöse, die ermittelten Abschreibungen des Anlage- und Betriebsvermögens sowie die kalkulatorische Verzinsung der Restbuchwerte. Aufgrund der gestiegenen Kosten im Bereich der Unterhaltung von Verteilungs- und Versorgungsanlagen hat die Berechnung ergeben, dass die Gebühren zum 01.01.2020 anzuheben sind. Es ergeben sich folgende neue Gebührensätze:


Verbrauchsgebühr
2,37 € (bisher 1,71 €) je m³ Abwasser


Grundgebühr
bis 2,5 m³/h Nenndurchfluss
40,00 € (bisher 20,00 €)

bis 6,0 m³/h Nenndurchfluss
70,00 € (bisher 30,00 €)

bis 10,0 m³/h Nenndurchfluss
110,00 € (bisher 50,00 €)

über 10,0 m³/h Nenndurchfluss
260,00 € (bisher 160,00 €)


Eine Anhebung der Grundgebühr ist aus folgenden Gründen geboten: Der weitaus größte Anteil der Betriebskosten sind Fixkosten. Über eine Grundgebühr werden Geringverbraucher adäquat an den Fixkosten der Entwässerungseinrichtung beteiligt. Der Anstieg der Verbrauchsgebühren fällt dadurch etwas niedriger aus. 96 % der Anschlüsse werden nach der o.g. niedrigsten Stufe abgerechnet.

Für einen 3-Personenhaushalt, mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 35m³/Person, stellt sich die Gebührenerhöhung wie folgt dar:

105 m³ x 2,37 €/m³ = 248,85 € + 40 € Grundgebühr = 288,85 €

bisher:

105m³ x 1,71 €/m³ = 179,55 € + 20 € Grundgebühr = 199,55 €


Der Satzungsentwurf ist Bestandteil dieser Beschlussvorlage (Tischvorlage).

Beschluss Bürger

Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 26.11.2019 eine Empfehlung für die Annahme der Gebührenkalkulation ausgesprochen. Der Marktgemeinderat Kaufering beschließt den Entwurf der beiliegenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung sowie für damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen. Die Satzung wird dem Beschlussbuch beigeheftet und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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6. Erlass der Entwässerungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 11.12.2019 ö 6

Sachverhalt Bürger

Mit Bekanntmachung vom 06.03.2012 (AllMBl Nr. 3/2012, S. 182 ff.) wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ein neues Muster für eine kommunale Entwässerungssatzung (EWS) veröffentlicht. Grund hierfür war die Fortentwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die EWS des Marktes Kaufering ist in Einklang mit höherrangigem Recht zu bringen und fordert demnach ein Neuerlass.

Die Anpassungen treffen insbesondere:

  • Änderungen der hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Gemeindeordnung (GO), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  • Die Bezeichnung "Gemeinde" ist durchgängig mit "Markt" ersetzt worden
  • Sprachliche Anpassungen, z.B. ist der Begriff "Entwässerungsanlage" durch "Entwässerungseinrichtung" ersetzt worden
  • § 12 Abs. 1: Die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse sind in Abständen von 20 Jahren (vorher: 10 Jahre) nachweislich auf Mängelfreiheit (sog. "Dichtheitsprüfung") zu prüfen
§ 17 Abs. 3: "Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers bei Abwasseruntersuchungen" gestrichen (Urteil des BayVGH vom 03.11.2014)

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat Kaufering beschließt den Entwurf der beiliegenden Entwässerungssatzung sowie für damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen. Die Satzung wird dem Beschlussbuch beigeheftet und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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7. Kommunalwerke Kaufering; Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 11.12.2019 ö beschliessend 7

Sachverhalt Bürger

Da der bisherige Kalkulationszeitraum der Wassergebühren zum 31.12.2019 ausläuft, wurden die Gebühren ab dem 01.01.2020 neu kalkuliert.

Die Gebührenkalkulation wurde von der Kommunalberatung [Name] erstellt und auf einen Kalkulationszeitraum von 4 Jahren festgesetzt. Die Gebührenkalkulation beinhaltet die laufenden Kosten und Erlöse, die ermittelten Abschreibungen des Anlage- und Betriebsvermögens sowie die kalkulatorische Verzinsung der Restbuchwerte. Aufgrund der gestiegenen Kosten im Bereich der Unterhaltung von Verteilungs- und Versorgungsanlagen hat die Berechnung ergeben, dass die Gebühren zum 01.01.2020 anzuheben sind. Es ergeben sich folgende neue Gebührensätze:


Verbrauchsgebühr
1,63 € (bisher 1,44 €) je m³ Wasser


Grundgebühr
bis 2,5 m³/h Nenndurchfluss
40,00 € (bisher 20,00 €)

bis 6,0 m³/h Nenndurchfluss
70,00 € (bisher 30,00 €)

bis 10,0 m³/h Nenndurchfluss
110,00 € (bisher 50,00 €)

über 10,0 m³/h Nenndurchfluss
260,00 € (bisher 160,00 €)




zuzügl. gesetzl. MwSt.

Eine Anhebung der Grundgebühr ist aus folgenden Gründen geboten: Der weitaus größte Anteil der Betriebskosten sind Fixkosten. Über eine Grundgebühr werden Geringverbraucher adäquat an den Fixkosten der Wasserversorgungseinrichtung beteiligt. Der Anstieg der Verbrauchsgebühren fällt dadurch etwas niedriger aus. 96 % der Anschlüsse werden nach der o.g. niedrigsten Stufe abgerechnet.

Für einen 3-Personenhaushalt, mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 35m³/Person, stellt sich die Gebührenerhöhung wie folgt dar:

105 m³ x 1,63 €/m³ = 171,15 € + 40 € Grundgebühr = 211,15 € (≙ 225,93 € brutto)

bisher:

105m³ x 1,44 €/m³ = 151,20 € + 20 € Grundgebühr = 171,20 € (≙ 183,18 € brutto)


Der Satzungsentwurf ist Bestandteil dieser Beschlussvorlage (Tischvorlage).

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat Kaufering beschließt den Entwurf der beiliegenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung sowie für damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen. Die Satzung wird dem Beschlussbuch beigeheftet und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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8. Erlass der Wasserabgabesatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 11.12.2019 ö 8

Sachverhalt Bürger

Mit Bekanntmachung vom 29.03.2010 (AllMBl. Nr. 4/2010, S. 112 ff.) wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern eine Änderung des Musters für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung (WAS) veröffentlicht. Hierin wurde § 10 Abs. 3 über Regelung zu Produkten und Materialien neu gefasst (Nennung der privatrechtlichen Einrichtung DVGW bei Zertifizierung von Materialien) und ebenfalls in unsere WAS aufgenommen. Aufgrund des Verstoßes gegen EU-Recht musste § 10 Abs. 3 aufgehoben werden (EuGH Urteil vom 12.07.2012 – C-171/11). Die Streichung hat auch im Ortsrecht zu erfolgen.

Weitere Anpassungen betreffen:

  • Die Bezeichnung "Gemeinde" ist durchgängig mit "Markt" ersetzt worden
  • In § 21 Abs. 1 wird nun auf das Mess- und Eichgesetz verwiesen (veraltet: Eichgesetz)

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat Kaufering beschließt den Entwurf der beiliegenden Wasserabgabesatzung sowie für damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen. Die Satzung wird dem Beschlussbuch beigeheftet und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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9. Kommunalwerke Kaufering, Entlastung Jahresabschluss 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 11.12.2019 ö beschliessend 9

Sachverhalt Bürger

In der Marktgemeinderatssitzung vom 14.11.2018 wurde der Jahresabschluss 2017 gem. § 102 Abs. 3 Go i.V.m. § 25 Abs. 3 EBV festgestellt. Nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2017 ist über die Entlastung zu beschließen. Mit der Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Marktgemeinderat mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr einverstanden ist, ihre Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet.

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat erteilt gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO die Entlastung für den festgestellten Jahresabschluss 2017 des Eigenbetriebes "Kommunalwerke Kaufering".

(Der 1. Bürgermeister ist gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 5

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10. Kommunalwahlen 2020 - Berufung Wahleiter gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1GLKrWG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 11.12.2019 ö 10

Sachverhalt Bürger

Am 15.03.2020 finden Gemeindewahlen statt. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) erforderlich, dass ein Wahlleiter und ein stellvertretender Wahlleiter bestellt werden.

Das Gesetz hat hierzu folgenden Wortlaut:

„Art. 5 Wahlleiter, Wahlausschuss

  1. 1Der Gemeinderat beruft den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. 2Der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuss beruft den Landrat, den Stellvertreter des Landrats, einen seiner weiteren Stellvertreter, einen sonstigen Kreisrat oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamts oder aus dem Kreis der in dem Landkreis Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Landkreiswahlen. 3Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen. 4Zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist; entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.“

Die Verwaltung schlägt vor, zeitlich getrennt folgende Wahlleiter zu bestellen:
Herrn Winfried Plaß bis zum 31.12.2019 und im Anschluss daran Herrn Dominic Jödicke ab 01.01.2020.

Zur stellvertretenden Wahlleiterin soll Frau Anja Reinberg berufen werden.

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat bestellt gem. Art. 5 Abs. 1 Satz1 GLKrWG Herrn Winfried Plaß zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen 2020. Er übt dieses Amt bis zum 31.12.2019 aus. Ab 01.01.2020 wird Herr Dominic Jödicke als neuer Wahlleiter berufen.

Gleichzeitig wird Frau Anja Reinberg gem. Art. 5 Abs. 1 Satz3 GLKrWG zur stellvertretenden Wahlleiterin bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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11. VHS-Beirat; personelle Änderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 11.12.2019 ö 11

Sachverhalt Bürger

Es besteht ein Beirat für die Zusammenarbeit zwischen dem Marktgemeinderat, der Marktverwaltung und der Volkshochschule. Die im Beirat vertretenen Marktgemeinderatsmitglieder werden gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung für die Volkshochschule des Marktes Kaufering vom 09.07.2014 vom Marktgemeinderat bestellt.

Herr Thomas Salzberger war bisher als Marktgemeinderat im Beirat vertreten. Durch seine Wahl als 1. Bürgermeister übernimmt er den Vorsitz im Beirat gem. § 6 Abs. 2 der Satzung für die Volkshochschule. Die SPD-Fraktion hat nun das Vorschlagsrecht für einen Nachfolger; sie schlägt vor: MGR Volker Sandner.

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat beschließt, auf Vorschlag der SPD-Fraktion MGR Volker Sandner als neues Mitglied des VHS-Beirats zu bestellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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12. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 11.12.2019 ö 12

Sachverhalt Bürger

keine Veröffentlichung

Datenstand vom 20.01.2020 09:30 Uhr