Datum: 20.01.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Feuerwehrhaus
Gremium: Ferienausschuss
Körperschaft: Markt Kaufering
Öffentliche Sitzung, 19:47 Uhr bis 21:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben
2 Genehmigung der Niederschrift vom 09.12.2020
3 Energiestandard der kommunalen Gebäude; Beschluss
4 Gemeinde Igling, Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet an der LL 22 - BA II", Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belang nach § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB
5 Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, Beschluss
6 Erlass einer neuen Stellplatzsatzung, Beschluss
7 Neuwahlen Feuerwehrkommandant und Stellvertreter; Bestätigung Art. 8 Abs. 4 u. 5 BayFwG; Beschluss
8 Anfragen

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1. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Markt Kaufering) Sitzung des Ferienausschusses 20.01.2021 ö 1

Sachverhalt Bürger

keine Veröffentlichung

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2. Genehmigung der Niederschrift vom 09.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Markt Kaufering) Sitzung des Ferienausschusses 20.01.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt Bürger

Genehmigung des Sitzungsprotokolls vom 09.12.2020 (§ 33 Absatz 4 Geschäftsordnung).

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat Kaufering genehmigt das Protokoll der 15. öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 09.12.2020 in der vorliegenden Fassung gemäß
§ 33 Absatz 4 der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Energiestandard der kommunalen Gebäude; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Markt Kaufering) Sitzung des Ferienausschusses 20.01.2021 ö 3

Sachverhalt Bürger

Seit 1. November 2020 gelten für betroffene Gebäude und ihre Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Wassererwärmen, Kühlen und Beleuchten das neue GebäudeEnergieGesetz (GEG 2020).

Im neunten, dem letzten Teil, regelt das Gesetz den schrittweisen Übergang von den bisherigen Regeln - EnEG 2013, EnEV 2014/ab 2016 und EEWärmeG 2011.

Neubauten sind somit als Niedrigstenergiegebäude zu planen und zu bauen, d.h. die Anforderungen an den Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik, den Wärmeschutz der Gebäudehülle und die Nutzung erneuerbarer Energien sind zu erfüllen, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegenstehen.

Auch für bestehende öffentliche Gebäude gilt weiterhin die Nutzungspflicht für erneuerbaren Energien bei einer grundlegenden Renovierung.

Die aktuelle Fassung des GEG trat zum 1. November 2020 in Kraft, im Jahr 2023 werden die energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand nochmals überprüft.

Ein KfW-Effizienzhaus 100 entspricht den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG, zuvor Energieeinsparverordnung EnEV) und stellt somit das Standardhaus nach GEG dar.

Die derzeit aktuellen Werte 115, 100, 85, 70, 55, 40 und 40plus definieren die unterschiedlichen KfW-Effizienzhaus-Standards. Je kleiner der Wert, desto geringer ist der Energiebedarf der Immobilie.
 
KfW Standards für einen Neubau: 55, 40 und 40 plus
Der gesetzliche Neubaustandard liegt bei 75 % vom Niveau des Referenzgebäudes KfW 100. Ein KfW-Effizienzhaus 55 kann erreicht werden, wenn das Gebäude nur ca. 20 % besser gebaut wird als die Mindestanforderungen, die durch das Gebäudeenergiegesetz für einen Neubau vorgegeben werden. Das kann z.B. beim Holzhaus relativ leicht erreicht werden.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz zum KfW 75 Standard beim Neubau werden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Die aktuellen energetischen Anforderungen für den Neubau und den Gebäudebestand gelten fort.

Aufgrund der verschiedensten Begrifflichkeiten, die nun im Raum stehen, haben wir [Firma] gebeten, eine übersichtliche Darstellung der derzeitigen Gesetzeslage und Begriffe anzufertigen. Die Übersicht ist als Anlage 1 beigefügt.

Die damalige Beschlussformulierung hat für kommunale Neubauten den Energiestandard Nullenergiehaus/Niedrigstenergiehaus vorgesehen und im Bereich bestehender Gebäude die bestmögliche Energieeffizienz unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit. Sie ist damals aus der Notwendigkeit entstanden, im Rahmen des eea (european energy award) Punkte zu generieren, die in die Bewertung als geeignete Maßnahme des Marktes Kaufering zum Klimaschutz einfließen können.

Dieser doch sehr weiche und praktisch nur umständlich oder nicht anwendbare Beschluss hat in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen und abweichenden Beschlüssen im Marktgemeinderat geführt. Beispiele sind die Mittagsbetreuung am Franz-Senn-Weg, der Kindergarten Don Bosco und die Mittelschule Bau III.

Aktuell steht das Baugebiet Lechfeldwiesen V an, bei dem die Diskussionen erneut geführt werden müssen.

Die Energieausweise für Don Bosco und die Mittelschule sind gerechnet. Bei beiden Gebäuden zeigt sich, dass sowohl die Anforderungen der EnEV 2016 [4] als auch die Anforderungen des neuen GEG [5] erfüllt werden.

Bei allen Bestandsgebäuden, die saniert werden, kann die Außenhaut (Dach und Außenwände) meistens mit relativ einfachen Mitteln nachgerüstet werden, schwieriger bis unmöglich wird es regelmäßig im Bereich der Keller und der Bodenplatte.

So können wir bei Sanierungen immer nur versuchen, durch den Einsatz einer PV-Anlage, der Nutzung erneuerbarer Energien, auch biogas und alternativer Wärmeerzeugungsmethoden wie z.B. die Biowärme des Marktes Kaufering oder Erdwärme oder in Kombination Kompensationen zu erreichen.

Ganz schwierig wird es z.B. bei den Gebäuden, bei denen einzelne Bauteile wie z.B. die Fenster und Türen in früheren Jahren schon getauscht wurden und ihre Endnutzungsdauer noch lange nicht erreicht haben.

Daher sollte der Beschluss vom 13.04.2016 aufgehoben werden.

In keinem Fall soll jetzt aber der Eindruck entstehen, dass der Markt Kaufering den Klimaschutz im Bereich der Energieeffizienz der kommunalen Gebäude und Liegenschaften reduzieren möchte.

Vielmehr werden wir bei jedem Neubau oder jeder Sanierung immer prüfen, ob eine über das gesetzlich notwendige Maß hinausgehende Energieeffizienz mit vertretbarem Mehraufwand realisiert werden kann (sog. Nullenergiehäuser oder Plusenergiehäuser).
Nur so ist ein dauerhafter Werterhalt der Gebäude sichergestellt. So wurde z.B. beim Neubau des Kindergartens Don Bosco eine Wärmepumpe (Heizleistung 15 kW) und eine PV-Anlage (9,1 kW/p) installiert.

Man kann auch daran denken, allgemeine und anwendbare Energieleitlinien oder Gebäuderichtlinien, auch Vergaberichtlinien aufzustellen (z.B. Stadt Kempten, Stadt Mindelheim). Das Themengebiet ist insgesamt so umfangreich und komplex, dass es in eigenen Sitzungen des Marktgemeinderates und/oder des Klimaschutzbeirates mit Fachvorträgen z.B. von [Firma] erläutert werden sollte. Die Umsetzung solcher Richtlinien kann dann wiederum auch Punkte für den eea-award bedeuten, der demnächst wieder aktiviert werden soll.

Bis solche Konzepte stehen, vergeht erfahrungsgemäß einige Zeit. Es sind aber schon einige Entscheidungen für aktuelle Bauvorhaben zu fällen. Daher sollte der Beschlussvorschlag wie unten formuliert abgestimmt werden.

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat beschließt die Aufhebung des Beschlusses vom 13.04.2016.
Der Marktgemeinderat befasst sich im September 2021 erneut mit der Thematik, um eine anwendbare Regelung zu finden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Gemeinde Igling, Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet an der LL 22 - BA II", Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belang nach § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Markt Kaufering) Sitzung des Ferienausschusses 20.01.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt Bürger

Der Gemeinderat Igling hat in seiner Sitzung am 08.12.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der LL 22 – BA II“ beschlossen.
Im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB wird der Markt Kaufering als Nachbargemeinde am Verfahren beteiligt.

Der Geltungsbereich des gegenständlichen Bebauungsplanes befindet sich in der Nähe zum bebauten Gemeindegebiet von Kaufering. Es ist deshalb sicherzustellen, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der LL 22 – BA II““ Belange des Marktes Kaufering nicht berührt werden.
Aus Sicht der Verwaltung ist es notwendig, dass die vorliegenden Planungen wie folgt geprüft und ggf. entsprechend ergänzt werden:

-        immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen auf das bebaute Gemeindegebiet von Kaufering
-        Entwässerungskonzept mit Prüfung der Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Kaufering unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 3 der Zweckvereinbarung zur Abwasserentsorgung in Bezug auf den vereinbarten Einwohnergleichwert
-        zu erwartenden Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Kaufering in Bezug auf den zu erwartenden Verkehr unter Berücksichtigung der prognostizierten Verkehrszahlen

Beschluss Bürger

Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der LL 22 – BA II“ der Gemeinde Igling folgende Stellungnahme abzugeben:

„Der Markt Kaufering nimmt zu dem vorliegenden Planentwurf für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der LL 22 – BA II“ wie folgt Stellung:

Der Markt Kaufering bittet um Prüfung und Berücksichtigung folgender relevanter Belange:

-        Immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen auf das bebaute Gemeindegebiet Kaufering

-        Es sind Angaben zur prognostizierten Abwassermenge und die Sicherstellung und Beschreibung der Abwasserqualität erforderlich um mögliche Auswirkungen auf den Betrieb der Kläranlage Kaufering beurteilen zu können. Ggf. sind entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplanentwurf mit aufzunehmen. Die Einhaltung der Zweckvereinbarung zur Abwasserentsorgung in Bezug auf § 3 Abs. 3 ist entsprechend nachzuweisen
       
-        Zu erwartende Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Kaufering in Bezug auf den zu erwartenden Verkehr unter Berücksichtigung der prognostizierten Verkehrszahlen“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Markt Kaufering) Sitzung des Ferienausschusses 20.01.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt Bürger

In der Sitzung am 07.01.2021 wurde der Marktgemeinderat über das Inkrafttreten der Novelle der Bayerischen Bauordnung am 01.02.2021 in Bezug auf das neue Abstandsflächenrecht informiert.

Die Verwaltung wurde beauftragt, den Satzungsbeschluss über die „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ anhand des Diskussionsergebnisses zur entsprechenden Beschlussfassung vorzubereiten.

Zwischenzeitlich liegen der Verwaltung weitere Informationen zur Umsetzung der Satzungsermächtigung in Bezug auf die gegenständliche Satzung vor.
Die Verwaltung hat an verschiedenen Beispielen eine Gegenüberstellung der verschiedenen Abstandflächenregelungen ausgearbeitet und grafisch dargestellt.
(siehe Anlage).

Wie in der Sitzung am 07.01.2021 als Fazit deutlich wurde, soll sich die Satzung am Ergebnis des bisher geltenden Abstandsflächenrechts, bzw. den bisher erforderlichen Abstandsflächen orientieren.
Da in Bezug auf die Berechnungen der Abstandsflächentiefen Änderungen eingeführt werden, kann das bisherige Abstandsflächenrecht nicht in seiner Gesamtheit beibehalten werden.

Um einen Ausgleich zwischen dem gesetzgeberischen Ziel der Innentwicklung einerseits und der Wohnqualität andererseits zu erreichen, wird, nach eingehender Prüfung der verschiedenen Varianten, das in § 2 der Satzung genannte Maß der Abstandsflächentiefe vorgeschlagen und somit die Möglichkeit der Erhöhung auf bis zu 1 H nicht vollständig ausgeschöpft. Dadurch wird sowohl dem gesetzgeberischen Ziel der Innenverdichtung Rechnung getragen, als auch die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität für das Gemeindegebiet des Marktes Kaufering gesichert (siehe Begründung zur gegenständlichen Satzung).

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat beschließt nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO den Erlass der „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ in der beiliegenden Fassung vom 20.01.2021, einschließlich der in der heutigen Sitzung eventuell beschlossenen Änderungen.

Die Satzung soll zum 01.02.2021 in Kraft treten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Erlass einer neuen Stellplatzsatzung, Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Markt Kaufering) Sitzung des Ferienausschusses 20.01.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt Bürger

Die derzeit gültige Stellplatzsatzung (Fassung vom 08.07.2015, Inkrafttreten am 01.08.2015) soll in einigen Punkten geändert werden.

In der Sitzung am 07.01.2021 wurde im Marktgemeinderat über die Änderungen der neuen Stellplatzsatzung diskutiert.
Zusammenfassend werden folgende Änderungen in die neue Stellplatzsatzung für notwendig erachtet:
-        Klarstellung zur Ausführung von Besucherstellplätzen
-        Anpassung der Mindestgröße von offenen Stellplätzen
-        Vorgaben für barrierefreie Stellplätze
-        Zusätzliche Vorgaben für Fahrradstellplätze
-        Entfall der Vorgaben in Bezug auf die Aufteilung der Stellplätze
(oberirdisch/Tiefgarage).
-        Klarstellungen zur Herstellung von Zufahrten
-        Änderungen in Bezug auf die Gestaltung von Stellplatzanlagen
-        Änderungen in Bezug auf die Lage von Garagen/Carports

Die Verwaltung wurde beauftragt, den Satzungsbeschluss anhand des Diskussionsergebnisses zur entsprechenden Beschlussfassung vorzubereiten.

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat beschließt nach Art. 81 Abs. 1 Nrn. 4 BayBO den Erlass der „Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung)“ in der beiliegenden Fassung vom 20.01.2021, einschließlich der in der heutigen Sitzung eventuell beschlossenen Änderungen.

Die Satzung soll zum 01.02.2021 in Kraft treten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Neuwahlen Feuerwehrkommandant und Stellvertreter; Bestätigung Art. 8 Abs. 4 u. 5 BayFwG; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Markt Kaufering) Sitzung des Ferienausschusses 20.01.2021 ö 7

Beschluss Bürger

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Markt Kaufering) Sitzung des Ferienausschusses 20.01.2021 ö 8

Sachverhalt Bürger

keine Veröffentlichung

Datenstand vom 12.03.2021 07:51 Uhr