Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kieferer Wiesen“ (allgemeines Wohngebiet).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
• Die Neuplanung (Tektur) überschreitet geringfügig die im Bebauungsplan eingezeichnete Grundfläche des bisherigen Hauses.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch den Lohweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen.
Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hochwasserschutz: Der Katastrophenhochwasserspiegel der Innstaustufe Oberaudorf liegt bei Kote 476.00 über NN. Bei Neubauten, deren Kellersohle unter dieser Kote liegt, sind die Kellerumfassungen wasserdicht auszuführen.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt. Gemäß der gemeindlichen Satzung sind für das Zweifamilienhaus vier Stellplätze zu errichten. Dies ist in den Planzeichnungen noch zu ergänzen.
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.
Einer Abweichung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 10 der Satzung zugestimmt (Stellplatz im Vorgartenbereich).