Entscheidung über die im Rahmen der erneuten öffentlichen Planauslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 17.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.03.2021 ö 5.1

Beschluss

A        Abwägung der Stellungnahmen 

A.1        Regierung von Oberbayern vom 05.01.2021 (lfd.Nr. 50)

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab mit Schreiben vom 22.01.2020 zuletzt eine Stellungnahme zur oben genannten Bebauungsplanänderung ab.

Ergebnis der letzten Stellungnahme
Darin erhoben sie grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung, wiesen jedoch darauf hin, dass sich das Planungsgebiet gemäß Informationsdienst „Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ in einem wassersensiblen Bereich befinde und die Planung diesbezüglich mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt Rosenheim abzustimmen sei.


Abwägung durch die Gemeinde
Laut Auszug der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 18.03.2020 wurden sowohl das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim als auch das Landratsamt Rosenheim Abteilung Wasserrecht am Verfahren beteiligt. Beide haben keine Einwände gegenüber der Planung erhoben.

Ergebnis
Die 17. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planunterlagen ist nicht notwendig.

Abstimmungsergebnis: 21 :0


A.2        Landratsamt Rosenheim – Untere Naturschutzbehörde vom 03.02.2021 (lfd.Nr. 45)

Durch die Änderung des Bebauungsplans sind Belange des Artenschutzes berührt (Schutz von Gehölzen als Lebensraum). Eine Entfernung von Gehölzen ist demnach nur außerhalb der Vogelbrutzeit zulässig.

Der Bauherr ist im Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren hierauf explizit hinzuweisen (§§ 44 ff BNatSchG).

Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausschließen zu können, ist der Baumbestand so weit wie möglich zu erhalten. Unvermeidbare Rodungen sind in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar durchzuführen.

An das Bauvorhaben angrenzende Gehölze sollen erhalten werden. Während der Baumaßnahmen sind zum Schutz der Gehölze geeignete Vorkehrungen zu treffen (z. B. Bauzaun, keine Lagerflächen im Wurzelraum; vgl. auch DIN 18920).

Das Flurstück 271/116 liegt im Geltungsbereich der Änderung. Dort befindet sich ein erhaltenswerter Gehölzbestand, der leider bisher nicht als zu erhaltend festgesetzt wurde. Dieser sollte aus ortsbildprägenden Gründen noch ergänzt werden. Eine vorhandene Durchgrünung sollte unbedingt erhalten werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatschG ist die Gehölzentfernung in den Vogelbrutzeiten allgemeingültig ausgeschlossen. Eine Regelung oder ein Hinweis im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

Der südliche Baumbestand wird durch den Bebauungsplan soweit dies in Abwägung mit einer angemessenen Nutzung des Grundstücks möglich ist als zu erhalten festgesetzt. Ein entsprechender Schutz im Rahmen der Baumaßnahmen ergibt sich daraus mittelbar. Eine Festsetzung der Einhaltung von DIN-Normen im Rahmen des Bauvollzuges ist im Bebauungsplan nicht möglich.

Im Bereich der Flst.Nr. 271/116 handelt es sich um eine mit Sträuchern bewachsene Böschung. Größere Bäume sind hier nicht vorhanden. Aus Sicht der Gemeinde hat die Vegetation nur begrenzten Einfluss auf das Ortsbild. Entsprechende Festsetzungen zum Schutz waren auch im Ur-Bebauungsplan nicht vorhanden. Im Rahmen des Bebauungsplans ist auf dieser Fläche keine Bebauung zulässig.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 21 :0


A.3        Landratsamt Rosenheim – Öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 11.01.2021 (lfd.Nr. 40)

In Bezug auf das o.g. Vorhaben der Gemeinde Kiefersfelden gibt es seitens der Brandschutzdienststelle grundsätzlich keine Einwände. Dennoch bitten sie den notwendigen Löschwasserbedarf, den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zu den Objekten sowie die Zugänglichkeit der geplanten Objekte zu beachten. 

Des Weiteren bitten sie, notwendige Flächen für die Feuerwehr zu berücksichtigen. Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt. Von Seiten der Brandschutzdienstelle sind nachfolgende Überlegungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, im Rahmen der Neuerschließung von Baugebieten anzustellen:

  • Ausstattung der Feuerwehr (Mannschaft und Gerät)
  • Tagesalarmsicherheit
  • Einhaltung der Hilfsfrist (Entfernung/Zeit)
  • Leistungsfähigkeit der Feuerwehr(en) im Verhältnis zum Planvorhaben
  • Sicherstellung des zweiten Rettungswegs (RW) über die Leitern der Feuerwehr tragbare Leitern < 8m; Hubrettungsfahrzeuge / zweiter baulicher Rettungsweg > 8m
  • Ausreichende Löschwasserversorgung (DVGW 405)
  • Unterflurhydrant DIN 3221
  • Überflurhydrant DIN 3222
  • Löschwasserteiche DIN 14210 (mind. 1.000 cbm)
  • Löschwasserbehälter DIN 14230 (3-fache Menge)
  • Löschwasserbrunnen DIN 14220 (800l/min auf 3 Stunden, max. 5m geod. Saughöhe)
  • Abstände zwischen Löschwasserentnahmestellen und Objekt (Erste Entnahmestelle max. 100m)
  • Ausreichende Erschließung des Gebietes auch im Feuerwehr-Einsatz
Funkversorgung, Zu- und Abfahrtsstraßen, Bevölkerungswarnung
  • Flächen für die Feuerwehr (DIN 14090 – Richtlinie Bayern aus Feb 2007), welche auch wesentlich durch den Rettungsdienst genutzt werden
  • Wesentliche brandschutztechnische Risiken im Planungsrecht (Sonderobjekte, Gasleitungen, Mineralölleitungen)
  • Sonstige Gefahren (Überschwemmung / Hochwasserschutz)
  • Baumaßnahmen nach Sonderbauvorschriften (VKV, VStättV, MSchulbau, IndBauR)
  • Notwendigkeit von Sonderausstattung (CBRN-Gefahren)
  • Löschwasserrückhaltung gemäß Löschwasserrückhalterichtlinie (LRüLi)
  • Ausstattung nachbarlicher Brandschutz (kommunale Zusammenarbeit)
  • Sonstige Gefahren (Überschwemmung / Hochwasserschutz

Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt.

Von Seiten der Brandschutzdienststelle gibt es keine weiteren Anmerkungen zum Projekt.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Brandschutzdienststelle grundsätzlich keine Einwände bestehen. Der Bebauungsplan steht den übrigen genannten Belangen nicht entgegen. Konkrete Rettungswege, Löschwasserversorgung etc. sind im Detail in der Hochbauplanung zu klären. Grundsätzlich ist das Planungsgebiet erschlossen.
Darüber wurde im Rahmen des Verfahrens bereits eine nahezu wortgleiche Stellungnahme vorgebracht und abgewogen. Auf diese Abwägung wird verwiesen.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planunterlagen ist nicht erforderlich

Abstimmungsergebnis: 21 :0


A.4        Landratsamt Rosenheim – Bauverwaltung, Bauleitplanung vom 03.02.2021 (lfd.Nr. 37)

Anmerkung zu § 6 Abstandsflächen
Hierzu sollte noch eine Abstimmung in Hinblick auf das neue gesetzliche Abstandflächenrecht erfolgen. Würde die Gemeinde eine Abstandsflächensatzung mit abweichenden Abstandsflächen und gleichzeitig hier die gesetzlichen Abstandsflächen beschließen, dürfte die in Widerspruch zueinanderstehen und die Satzungen angreifbar machen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Inzwischen wurde in Kiefersfelden eine „Satzung über abweichende Maße der Astandsflächentiefe“ erlassen. Auch mit diesen ist aufgrund der versetzten Bauraumlage eine Bebauung der Grundstücke entsprechend des Planungskonzeptes möglich.

§6 wird redaktionell hinsichtlich der „Abstandsflächensatzung“ angepasst. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
§6 zu Abstandsflächen wird redaktionell hinsichtlich der Abstandsflächensatzung angepasst. Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis: 21 :0


A.5        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 18.01.2021 (lfd.Nr. 7)

Bodendenkmalpflegerische Belange
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen

(Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.)

(Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.)

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung steht dieses selbstverständlich zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, sollen direkt an den zuständigen Gebietsreferenten der praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de) gerichtet werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter C) Hinweise durch Text und Planzeichen wird ein entsprechender Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 und 2 BayDSchG ergänzt.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.08.2022 09:46 Uhr