Entscheidung über die im Rahmen der erneuten öffentlichen Planauslegung und der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Gemeinderates, 21.04.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 21.04.2021 | ö | 6.1 |
Beschluss
17 Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 26.02.2021
HFK Rechtsanwälte, Schreiben vom 01.03.2021
Die im Bebauungsplan festgesetzten Waldflächen entsprechen der Auffassung des Amtes für Landwirtschaft und Forsten, wonach es sich bei den betroffenen Flächen im rechtlichen Sinne um Wald handelt. An der Berücksichtigung dieser fachlichen Einschätzung wird festgehalten. Auch gemäß einem Luftbild von 2006 ist der damals deutlich vorhandene und größere Gehölzbestand zu erkennen:
Dahingehend ist festzustellen, dass das Fehlen einer Schutz-, Bann- oder Erholungswaldfunktion im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 912/25 und 912/26 (gem. Einschätzung des AELF) nicht dazu führt, dass eine Waldfestsetzung nicht gerechtfertigt sei. Bei einer vorgeschlagenen Festsetzung von landwirtschaftlichen Flächen wäre der Erhalt der Gehölzbestände nicht gesichert, eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes wäre die Folge.
Ferner begründet sich die Festsetzung von Wald im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild nicht nur auf die historische Situation, sondern u.a. auch auf die gliedernde und steuernde Funktion der Gehölze in Hanglage. Die angehängten historischen Momentaufnahmen mit freien Hangflächen südlich der Grafenburg beeinträchtigten die Erforderlichkeit der Waldfestsetzungen somit nicht.
Bzgl. des felsigen Untergrundes wird auf die Begründung des Bebauungsplans verwiesen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen dem genehmigten Bestand, die Darstellung des Bestands erfolgt jedoch gemäß der digitalen Flurkarte. Die Lagerkeller sind dort nicht verzeichnet und werden daher nicht in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Baugrenzen umfassen auch einen Anbau im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Grundstück Fl.Nr. 912/29) und entsprechen dem genehmigten Bestand gemäß Bescheid des LRA Rosenheim vom 12.12.2016 – Lagerkeller sind dort nicht verzeichnet.
Die festgesetzte Grundfläche (Festsetzungen A 3.1, 3.2 und 3.3 berücksichtigen bereits die genehmigten Anlagen. Die GRZ Berechnung der Kontrapunkt Architektur GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Die Abgrenzung des Sondergebiets auf Ebene des Flächennutzungsplans stellt keine flächenscharfe Abgrenzung dar und wird wie im vorliegenden Fall auf Ebene des Bebauungsplans konkretisiert. Die Festsetzung als Wald ist daher zulässig.
Die Gemeinde geht davon aus, dass gewichtige öffentliche Belange für die Festsetzung der Waldflächen vorliegen. Dahingehend ist auf die sensible Lage der sog. Grafenburg am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Nr. 04 – Vorberge westl. des Inns hinzuweisen. Mit Festsetzung der Waldflächen wird die Nutzungsart positiv festgeschrieben, dies entspricht dem planerischen Willen der Gemeinde. Auf die grundsätzlichen Ausführungen bzgl. der Waldfestsetzungen unter Punkt 2 der Abwägung wird verwiesen.
Die Ausweisung eines Sondergebiets entspricht dem als Fremdenverkehrseinrichtung genehmigten Bestand. Die Gemeinde hält mithin an der Festsetzung als Sondergebiet Fremdenverkehr sowie der bestandsorientierenden Festsetzung fest. Die vorhandene Baumasse ist nur für eine solche Nutzungsart gerechtfertigt, die durch die Genehmigungslage entsprechend abgesichert ist. Eine über den Bestand bzw. der genehmigten Vorhaben hinausgehende bauliche Entwicklung würde insbesondere zu einer Beeinträchtigung des prägenden Orts- und Landschaftsbilds führen.
Mit Festsetzung eines Sondergebiets wird die vorhandene Fremdenverkehrsnutzung gesichert. Die dafür besonders geeignete Lage am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes (Nr. 04 ‑ Vorberge westl. des Inns) unter Berücksichtigung der landschaftlichen Einbindung des historischen Gebäudes sowie der Ortsrandlange kann somit dauerhaft gesichert werden. Dies trägt zum dauerhaften Erhalt der wirtschaftlichen Bedeutung des Fremdenverkehrs in der Fremdenverkehrsgemeinde Kiefersfelden bei. Die Standortvoraussetzungen einer wettbewerbsfähigen Tourismuswirtschaft können somit dauerhaft erhalten werden, der Grundsatz 5.1 des Landesentwicklungsprogramms wird somit berücksichtigt. Eine darüberhinausgehende bauliche Entwicklung würde das prägende Ortsbild beeinträchtigen. Soweit sich neuer städtebaulicher Handlungsbedarf ergibt, wird die Gemeinde ihre Aufgabe nach § 1 Abs. 3 BauGB entsprechend eine Planänderung auf den Weg bringen. Trotz der mit der engen Nutzungsfestsetzung einhergehenden Beschränkung des Grundstückseigentümers hält die Gemeinde an ihrem grundsätzlichen Planungsziel einer bestandsorientierten Planung fest.
Darüber hinaus wurde mittels Fremdenverkehrsdienstbarkeit aus dem Jahr 1990 der Hotelbetrieb durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert, dauerhaftes Wohnen ist dort nicht zulässig. Diese Dienstbarkeit gilt auch für sämtliche Rechtsnachfolger des damaligen Eigentümers. Andere Nutzungen wären somit ohnehin nicht möglich.
Die Beantragung einer Auskunft gem. § 42 Abs. 10 BauGB wird zur Kenntnis genommen und außerhalb der Abwägung der Stellungnahme behandelt. Dahingehend wird festgestellt, dass mit Aufstellung des Bebauungsplans der genehmigte Bestand gesichert wird. Eine darüber hinaus zulässige Erweiterung durch weitere Hauptgebäude entspricht nicht den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans, zumal es sich hier nach Auffassung der Gemeinde um Außenbereichsflächen handelt.
Aufgrund der Lage am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Nr. 04 – Vorberge westl. des Inns, der Größe der Fläche, der starken Konzentration der versiegelten Flächen sowie des zu bewahrenden Orts- und Landschaftsbildes ist eine Durchgrünung des Sondergebiets erforderlich und angemessen. Auf die Begründung des Bebauungsplans wird verwiesen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0