Entscheidung über die im Rahmen der erneuten öffentlichen Planauslegung und der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö 6.1

Beschluss

Der Gemeinderat Kiefersfelden nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange keine Einwände, Bedenken, Anregungen oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

  1. Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen 

17        Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 26.02.2021


Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0

  1. Stellungnahmen der Öffentlichkeit

HFK Rechtsanwälte, Schreiben vom 01.03.2021

(bzgl. Mühlauer Str. 11, Stellungnahme im Auftrag der Eigentümerin der sog. Grafenburg)

Abwägungsvorschlag

zu 1.        Auf die Abwägungen der entsprechenden Stellungnahmen wird verwiesen. Der Gemeinderat hält an der bereits erfolgten Abwägung fest.
zu 2.        Soweit der Einwender vorträgt, es läge ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß  § 8 Abs. 2 BauGB vor, so geht er fehl. Die im Flächennutzungsplan dargestellte landwirtschaftliche Fläche mit besonderer Bedeutung für Orts- und Landschaftsbild lässt es ohne Weiteres zu, dort eine Flächenfestsetzung im Bebauungsplan als Wald vorzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich waldrechtlich ohnehin um Wald im Sinne des Waldgesetzes handelte. Denn gerade aus städtebaulichen Gründen des Orts- und Landschaftsbildes eine Waldfestsetzung erfolgt, entspricht dies den städtebaulichen Grundlagen des Flächennutzungsplans, das diesem Bereich ebenfalls eine besondere Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild beimisst. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine Konkretisierung der Flächennutzungsplandarstellung durch den Bebauungsplan, keineswegs aber um eine Abweichung, die eine eigenständige Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich machen würde.

Die im Bebauungsplan festgesetzten Waldflächen entsprechen der Auffassung des Amtes für Landwirtschaft und Forsten, wonach es sich bei den betroffenen Flächen im rechtlichen Sinne um Wald handelt. An der Berücksichtigung dieser fachlichen Einschätzung wird festgehalten. Auch gemäß einem Luftbild von 2006 ist der damals deutlich vorhandene und größere Gehölzbestand zu erkennen:

       
Digitales Orthophoto 2006, Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung

       Zur städtebaulichen Rechtfertigung der Waldfestsetzung wird auf die Begründung des Bebauungsplans verwiesen.
Dahingehend ist festzustellen, dass das Fehlen einer Schutz-, Bann- oder Erholungswaldfunktion im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 912/25 und 912/26 (gem. Einschätzung des AELF) nicht dazu führt, dass eine Waldfestsetzung nicht gerechtfertigt sei. Bei einer vorgeschlagenen Festsetzung von landwirtschaftlichen Flächen wäre der Erhalt der Gehölzbestände nicht gesichert, eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes wäre die Folge.
Ferner begründet sich die Festsetzung von Wald im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild nicht nur auf die historische Situation, sondern u.a. auch auf die gliedernde und steuernde Funktion der Gehölze in Hanglage. Die angehängten historischen Momentaufnahmen mit freien Hangflächen südlich der Grafenburg beeinträchtigten die Erforderlichkeit der Waldfestsetzungen somit nicht.        
Bzgl. des felsigen Untergrundes wird auf die Begründung des Bebauungsplans verwiesen.
zu 3.        Die Grundstücke Fl.Nrn. 906/16 und 906/17 sind bereits im Kapitel 4.1 der Begründung aufgeführt.
zu 4.        Die festgesetzten Baugrenzen entsprechen dem genehmigten Bestand. Die in den Anlagen aufgeführte Überdachung im westlichen Teil des Gebäudes ist gemäß Festsetzung A 4.2 zulässig, wonach die Baugrenzen für Vordächer um bis zu 1,5 m überschritten werden darf.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen dem genehmigten Bestand, die Darstellung des Bestands erfolgt jedoch gemäß der digitalen Flurkarte. Die Lagerkeller sind dort nicht verzeichnet und werden daher nicht in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Baugrenzen umfassen auch einen Anbau im westlichen Teil des Geltungsbereichs (Grundstück Fl.Nr. 912/29) und entsprechen dem genehmigten Bestand gemäß Bescheid des LRA Rosenheim vom 12.12.2016 – Lagerkeller sind dort nicht verzeichnet.

Die festgesetzte Grundfläche (Festsetzungen A 3.1, 3.2 und 3.3 berücksichtigen bereits die genehmigten Anlagen. Die GRZ Berechnung der Kontrapunkt Architektur GmbH wird zur Kenntnis genommen.
zu 5.        Die Festsetzung von Wald entspricht den vom AELF übermittelten Flächen. Auf die grundsätzlichen Ausführungen bzgl. der Waldfestsetzungen unter Punkt 2 der Abwägung wird verwiesen.        
Die Abgrenzung des Sondergebiets auf Ebene des Flächennutzungsplans stellt keine flächenscharfe Abgrenzung dar und wird wie im vorliegenden Fall auf Ebene des Bebauungsplans konkretisiert. Die Festsetzung als Wald ist daher zulässig.
zu 6.        Im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolgte eine Prüfung bzgl. der Innenbereichslage durch den die Gemeinde beratenden Anwalt. Eine Lage (insbesondere des Carports) im Innenbereich konnte dabei entgegen der Auffassung des Landratsamtes nicht bestätigt werden. Die Gemeinde hält an der bisherigen Abwägung fest, auf die Abwägung der frühzeitigen Beteiligung wird verwiesen.        

Die Gemeinde geht davon aus, dass gewichtige öffentliche Belange für die Festsetzung der Waldflächen vorliegen. Dahingehend ist auf die sensible Lage der sog. Grafenburg am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Nr. 04 – Vorberge westl. des Inns hinzuweisen. Mit Festsetzung der Waldflächen wird die Nutzungsart positiv festgeschrieben, dies entspricht dem planerischen Willen der Gemeinde. Auf die grundsätzlichen Ausführungen bzgl. der Waldfestsetzungen unter Punkt 2 der Abwägung wird verwiesen.

Die Ausweisung eines Sondergebiets entspricht dem als Fremdenverkehrseinrichtung genehmigten Bestand. Die Gemeinde hält mithin an der Festsetzung als Sondergebiet Fremdenverkehr sowie der bestandsorientierenden Festsetzung fest. Die vorhandene Baumasse ist nur für eine solche Nutzungsart gerechtfertigt, die durch die Genehmigungslage entsprechend abgesichert ist. Eine über den Bestand bzw. der genehmigten Vorhaben hinausgehende bauliche Entwicklung würde insbesondere zu einer Beeinträchtigung des prägenden Orts- und Landschaftsbilds führen.        
Mit Festsetzung eines Sondergebiets wird die vorhandene Fremdenverkehrsnutzung gesichert. Die dafür besonders geeignete Lage am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes (Nr. 04 ‑ Vorberge westl. des Inns) unter Berücksichtigung der landschaftlichen Einbindung des historischen Gebäudes sowie der Ortsrandlange kann somit dauerhaft gesichert werden. Dies trägt zum dauerhaften Erhalt der wirtschaftlichen Bedeutung des Fremdenverkehrs in der Fremdenverkehrsgemeinde Kiefersfelden bei. Die Standortvoraussetzungen einer wettbewerbsfähigen Tourismuswirtschaft können somit dauerhaft erhalten werden, der Grundsatz 5.1 des Landesentwicklungsprogramms wird somit berücksichtigt. Eine darüberhinausgehende bauliche Entwicklung würde das prägende Ortsbild beeinträchtigen. Soweit sich neuer städtebaulicher Handlungsbedarf ergibt, wird die Gemeinde ihre Aufgabe nach § 1 Abs. 3 BauGB entsprechend eine Planänderung auf den Weg bringen. Trotz der mit der engen Nutzungsfestsetzung einhergehenden Beschränkung des Grundstückseigentümers hält die Gemeinde an ihrem grundsätzlichen Planungsziel einer bestandsorientierten Planung fest.        
Darüber hinaus wurde mittels Fremdenverkehrsdienstbarkeit aus dem Jahr 1990 der Hotelbetrieb durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert, dauerhaftes Wohnen ist dort nicht zulässig. Diese Dienstbarkeit gilt auch für sämtliche Rechtsnachfolger des damaligen Eigentümers. Andere Nutzungen wären somit ohnehin nicht möglich.        

Die Beantragung einer Auskunft gem. § 42 Abs. 10 BauGB wird zur Kenntnis genommen und außerhalb der Abwägung der Stellungnahme behandelt. Dahingehend wird festgestellt, dass mit Aufstellung des Bebauungsplans der genehmigte Bestand gesichert wird. Eine darüber hinaus zulässige Erweiterung durch weitere Hauptgebäude entspricht nicht den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans, zumal es sich hier nach Auffassung der Gemeinde um Außenbereichsflächen handelt.

zu 7.        An dem Pflanzgebot gem. Festsetzung A 8.3 wird festgehalten. Die Festsetzung ist klar formuliert: die Lage der zu pflanzenden Bäume und Sträucher ist frei wählbar, hat jedoch außerhalb der Waldflächen zu erfolgen.        
Aufgrund der Lage am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Nr. 04 – Vorberge westl. des Inns, der Größe der Fläche, der starken Konzentration der versiegelten Flächen sowie des zu bewahrenden Orts- und Landschaftsbildes ist eine Durchgrünung des Sondergebiets erforderlich und angemessen. Auf die Begründung des Bebauungsplans wird verwiesen.
zu 8.        Der Gemeinde ist die Festsetzung der seit alters her bestehenden Wegeverbindung, die im Bebauungsplan als öffentlicher Fußweg festgesetzt ist, von besonderer Wichtigkeit. Die zusätzliche Wegeverbindung für Fußgänger mit kürzeren Distanzen, auch zu touristischen Destinationen wie dem Luegsteinsee, verdeutlicht den Bedarf dieses Weges. Zumal wird dadurch eine fußläufige Verbindung abseits der Straße gesichert – insbesondere im Hinblick auf die sehr beengten Straßenbreiten des Bergwegs.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.08.2022 09:48 Uhr