- Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange,
Eingang und Art der Stellungnahme
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Name
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Datum
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Stellungnahme
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1
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Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim
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31.07.2020
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Keine Einwände
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2
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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09.09.2020
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Einwände
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3
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Amt für ländliche Entwicklung
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Keine Stellungnahme
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4
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Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle Rosenheim
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31.08.2020
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Keine Einwände
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5
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Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V.
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Keine Stellungnahme
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6
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Bayerischer Waldbesitzer Verband
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Keine Stellungnahme
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7
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Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
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Keine Stellungnahme
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8
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Bayerisches Landesamt für Umwelt
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18.08.2020
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Hinweise
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9
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Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
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Keine Stellungnahme
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10
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Bayernets GmbH
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04.08.2020
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Keine Einwände
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11
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Bayerngas GmbH
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Keine Stellungnahme
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12
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Bayernwerk AG Netzcenter Kolbermoor
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Keine Stellungnahme
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13
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Bund Naturschutz Geschäftsstelle Rosenheim
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Keine Stellungnahme
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14
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Referat Infra I 3
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30.07.2020
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Keine Einwände
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15
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Bundesamt-Eisenbahn Außenstelle München
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06.08.2020
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Keine Einwände
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16
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Sparte Verwaltungsaufgaben
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Keine Stellungnahme
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17
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Deutsche Bahn AG DB Immobilien
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06.10.2020
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Hinweise
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18
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Deutsche Post AG
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Keine Stellungnahme
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19
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Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH TI NL Süd, PTI 21
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Keine Stellungnahme
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20
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Deutsche Transalpine Ölleitung
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Keine Stellungnahme
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21
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E.ON Energie Deutschland GmbH
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Keine Stellungnahme
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22
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Erzbischöfliches Ordinariat München
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14.09.2020
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Keine Einwände
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23
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ESB Energie Südbayern GmbH
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Keine Stellungnahme
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24
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Evangelisches Pfarramt Kiefersfelden
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Keine Stellungnahme
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25
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Gemeindewerke Kiefersfelden
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Keine Stellungnahme
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26
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Gemeindewerke Oberaudorf
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Keine Stellungnahme
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27
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Handwerkskammer für Oberbayern
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01.09.2020
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Keine Einwände
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28
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Immobilien Freistaat Bayern
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Keine Stellungnahme
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29
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Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
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03.09.2020
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Keine Einwände
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30
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INNergie GmbH
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03.08.2020
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Keine Einwände
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31
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Kreishandwerkerschaft Rosenheim
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Keine Stellungnahme
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32
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Kreisjugendring Rosenheim
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Keine Stellungnahme
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33
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Landesbund Vogelschutz
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Keine Stellungnahme
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34
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Landesfischereiverband Bayern e.V.
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Keine Stellungnahme
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35
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LRA Rosenheim – Sachgebiet Bauleitplanung
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14.09.2020
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Einwände
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36
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LRA Rosenheim Gesundheitsamt
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Keine Stellungnahme
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37
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LRA Rosenheim Immissionsschutzrecht
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Keine Stellungnahme
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38
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LRA Rosenheim Kreisbrandrat Hr. Schrank
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Keine Stellungnahme
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39
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LRA Rosenheim Kreisheimatpfleger
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Keine Stellungnahme
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40
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LRA Rosenheim Kreistiefbauverwaltung
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25.08.2020
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Keine Einwände
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41
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LRA Rosenheim Untere Bauaufsichtsbehörde
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Keine Stellungnahme
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42
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LRA Rosenheim Untere Denkmalschutzbehörde
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01.09.2020
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Hinweise
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43
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LRA Rosenheim Untere Naturschutzbehörde
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19.08.2020
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Keine Einwände
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44
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LRA Rosenheim Untere Straßenverkehrsbehörde
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Keine Stellungnahme
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45
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LRA Rosenheim Wasser- und Bodenschutz
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25.08.2020
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Hinweise
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46
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Polizeiinspektion Kiefersfelden
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Keine Stellungnahme
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47
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Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt
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Keine Stellungnahme
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48
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Regierung von Oberbayern Höhere Landesplanungsbehörde
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Keine Stellungnahme
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49
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Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern
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Keine Stellungnahme
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50
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Regierung von Oberbayern Raumordnung
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06.08.2020
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Hinweise
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51
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Regionaler Planungsverband Südostoberbayern Geschäftsstelle Region 18
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10.08.2020
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Keine Einwände
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52
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Staatliches Bauamt Rosenheim
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31.08.2020
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Keine Einwände
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53
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Vodafone Kabel Deutschland GmbH
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10.09.2020
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Keine Einwände
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54
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Wasser- und Bodenverband Hödenau Herrn Rudolf Erhard
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Keine Stellungnahme
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55
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Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
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Keine Stellungnahme
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B. Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen
2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim, Schreiben vom 09.09.2020
Abwägungsvorschlag
Wie vorgeschlagen wird statt der privaten Grünfläche auf Grundstück Fl.Nr. 906/2 eine Waldfläche festgesetzt. Der Gehölzbestand soll u.a. zum Erhalt der Waldschutzfunktionen erhalten werden.
Im Hinblick auf die Neuerrichtung von Gebäuden im Gefährdungsbereich von Waldbäumen ist ein Hinweis bzgl. der Erforderlichkeit technischer Maßnahmen gegen Windwurf enthalten.
Beschluss:
Der Stellungnahme wird gefolgt, die private Grünfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 906/2 wird fortan als Wald festgesetzt.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
8 Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 18.08.2020
Abwägungsvorschlag
-/-
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführten Behörden wurden im Verfahren beteiligt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 20 : 0
17 Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 06.10.2020
Abwägungsvorschlag
-/-
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
35 Landratsamt Rosenheim – Sachgebiet Bauleitplanung, Schreiben vom 14.09.2020
Abwägungsvorschlag
zu Festsetzung A 2.1
Das Maß der baulichen Nutzung wird zur Berichtung ergänzt. Für die baulichen (Haupt)Anlagen wird jedoch entgegen der vorgeschlagenen Grundfläche eine Grundflächenzahl festgesetzt. Diese umfasst neben dem Hauptgebäude auch weitere Anlagen wie Terrassen oder Balkone. Aufgrund der Hanglagen mit der damit einhergehenden Erschließungssituation, der Grundstückszuschnitte sowie der bestehenden Bebauung ergeben sich gewisse Abweichungen, eine durchgehend einheitliche Grundflächenzahl wird daher nicht festgesetzt.
Im Hinblick auf die nun nicht mehr festgesetzten privaten Grünflächen wird die Festsetzung bzgl. der Gesamt-Grundflächenzahl (Grundflächen der (Haupt)Anlagen inkl. der in § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO genannten Anlagen) angepasst.
zu Festsetzung A 3.1
Die Festsetzung einer Bauweise ist wie dargestellt nicht erforderlich, die zulässige Bebauung wird mittels Baugrenzen i.V.m. der Wandhöhe gesteuert. Die Festsetzungen 3.1 und 3.2 werden entfernt.
zu Festsetzung A 3.3
Die festgesetzte Überschreitung der Baugrenze durch erdgeschossige Anbauten, Balkone, Wintergärten sowie Terrassen und deren Überdachung wird auf 3,0 m reduziert.
Im Bestand sind zwei Überschreitungen der Hauptbaukörper bzw. der festgesetzten Baugrenzen durch Terrassen oder erdgeschossige Anbauten von mehr als 3,0 m vorhanden. Damit für zukünftige Vorhaben eine einheitliche Regelung gilt, werden hierfür keine abweichenden Festsetzungen getroffen. Für die bestehenden Überschreitungen gilt Bestandsschutz.
Außerdem wird im Sinne der Rechtsgrundlage gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ergänzt, dass eine Überschreitung nur ausnahmsweise zulässig ist.
Ferner werden die festgesetzten Baugrenzen bei Franz-Huber-Str. 8a angepasst: Der bisher festgesetzte Rücksprung im südöstlichen Teil des Baufensters wird fortan nicht mehr festgesetzt. Eine durchgängige Baugrenze im Süden wird festgesetzt, maßgeblich ist die bereits vorhandene Außenmauer an der südöstlichen Ecke des Gebäudes. Der bisher festgesetzte Rücksprung liegt zudem unter dem einheitlichen Dach.
Weitere Anpassungen der teilweise vorhandenen Versprünge von Baugrenzen werden aufgrund der Lage mit teilweise sehr geringen Abständen zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht vorgenommen.
zu Festsetzung A 3.5
Die Festsetzung bzgl. der Abstandsflächen wird wie vorgeschlagen angepasst, die letzten zwei Sätze der Festsetzung A 3.5 werden entfernt.
zu Festsetzungen A 4.1, Satz 2 und A 4.2, Satz 2
Zur Klarstellung der einzuhaltenden Gesamt-Grundflächenzahl, insbesondere bei verfahrensfreien Vorhaben, wird an den Verweisen zur Festsetzung bzgl. der Grundflächenzahl festgehalten.
zu Festsetzung A 7.2
Die privaten Grünflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 906/4, 906/6 und 906/12 werden fortan nicht mehr festgesetzt. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Festsetzungen zur (Gesamt-) Grundflächenzahl regeln die Bebauung in den Hanglagen.
Die private Grünfläche auf eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 906/2 entfällt ebenso. Jedoch wird dort gemäß der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim Wald festgesetzt, die Flächen sind waldrechtlich als Wald einzustufen. Der Gehölzbestand kann somit gesichert werden.
Darüber hinaus wird die Festsetzung A 6.6 (bzgl. Geh-, Fahr und Leitungsrechte) fortan als Hinweis aufgeführt. Die Vorgehensweise ist analog zum Bebauungsplan „Grafenburg“.
Beschluss:
Der Stellungnahme wird gemäß Abwägung gefolgt, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
42 Landratsamt Rosenheim – Untere Denkmalschutzbehörde, Schreiben vom 01.09.2020
Abwägungsvorschlag
-/-
Beschluss:
Der Stellungnahme wird gefolgt, ein Hinweis bzgl. einer Erlaubnis nach Art. 6 Denkmalschutzgesetz wird wie vorgeschlagen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
45 Landratsamt Rosenheim – Wasser- und Bodenschutz, Schreiben vom 25.08.2020
Abwägungsvorschlag
-/-
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine nachrichtliche Übernahme bzgl. des 60 m Bereichs des Reschmühlbaches ist bereits enthalten. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
50 Regierung v. Oberbayern – Raumordnung, Schreiben vom 06.08.2020
Abwägungsvorschlag
-/-
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherstellung und Bewahrung des prägenden Orts- und Landschaftsbildes. Eine Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde sowie des Landesamtes für Umwelt ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden erfolgt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
C. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Bürger, Schreiben vom 31.08.2020 und 05.10.2020
(bzgl. Bergweg 6, Stellungnahme v. Eigentümer)
Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 31.08.2020 und 05.10.2020 (elektronische Stellungnahme)
Eine Erweiterung des Geltungsbereichs bzgl. der Grundstücke Fl.Nrn. 906/16 und 906/17 ist nicht zweckmäßig. Die betroffenen Flurstücke sind im Bebauungsplan Grafenburg als Wald festgesetzt. Die dort vorhandenen Waldfunktionen (Boden- und Lawinenschutzwald) stehen einer anderen Nutzung entgegen (gem. Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung). Insbesondere aufgrund der Bodenschutzfunktion können Hangrutschungen und Erosionsvorgänge verhindert oder gedämpft werden. Insbesondere in Steillagen wäre ohne die bodenbildenden und bodenhaltenden Kräfte von Wäldern blanker Fels und Schutt zu sehen. Auf älteren Luftbildern (2012 u. älter) ist der Waldbestand deutlich erkennbar, trotz des dort vorhandenen felsigen Untergrundes. Auch bei Aufnahme der betroffenen Flurstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Mühlbach – nördlicher Ortsrand wäre eine Waldfestsetzung erforderlich. Eine Änderung der zulässigen Nutzungen der Grundstücke wäre mit einer Anpassung des Geltungsbereichs nicht verbunden.
Bei der Festsetzung von Wald im Bebauungsplan gegenüber der im Flächennutzungsplan vorhandenen Darstellung einer landwirtschaftlichen Fläche mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Konkretisierung der Flächennutzungsplandarstellung durch den Bebauungsplan handelt. Bei den Flächen handelt es sich gemäß dem Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) um Wald. Auf die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird verwiesen.
Da die an die betroffenen Flurstücke angrenzenden Waldflächen (innerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans Grafenburg) in einem funktionellen Zusammenhang mit den Waldflächen der beiden Grundstücke Fl.Nrn. 906/16 und 906/17 stehen und diese Grundstücke nur eine geringe Fläche aufweisen, wird einer Änderung des Geltungsbereichs nicht entsprochen.
Schreiben vom 05.10.2020 (schriftliche Stellungnahme)
Zur Festsetzung von Wald auf den Grundstücken Fl.Nrn. 906/16 und 906/17 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aufgrund der waldrechtlichen Einstufung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Ziele des Bebauungsplans wird der vorgeschlagenen Festsetzung einer Grünfläche nicht gefolgt.
Der Gemeinde ist die Festsetzung der seit alters her bestehenden Wegeverbindung, die im Bebauungsplan als öffentlicher Fußweg festgesetzt ist, von besonderer Wichtigkeit. Die zusätzliche Wegeverbindung für Fußgänger mit kürzeren Distanzen, zu Destinationen wie dem Luegsteinsee, verdeutlicht den Bedarf dieses Weges. Zumal wird dadurch eine fußläufige Verbindung abseits der Straße gesichert – insbesondere im Hinblick auf die sehr beengten Straßenbreiten des Bergwegs. Mittels Geländer entlang des Weges können Gefahrenstellen gesichert werden. Eine Enteignung der erforderlichen Flächen ist nicht beabsichtigt, die Gemeinde bietet dem Grundstückseigentümer den Erwerb der dafür notwendigen Flächen an.
Beschluss:
Die Stellungnahmen werden gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Bürger 2, Schreiben vom 08.10.2020
(bzgl. Mühlauer Str. 13, Stellungnahme v. Eigentümer)
Abwägungsvorschlag
zu 1. (Festsetzung zur Baulichen Gestaltung in Bezug auf die Dachgestaltung)
Die Festsetzung von symmetrischen Satteldächern soll das im Bestandsgebiet entwickelte Erscheinungsbild erhalten und fortentwickeln. Maßgeblich für die Festsetzung symmetrischer Satteldächer ist, dass sämtliche sonstige Hauptgebäude innerhalb des Plangebiets symmetrische Satteldächer aufweisen. An der festgesetzten Dachform wird daher festgehalten. Für Bestandsgebäude gilt jedoch Bestandsschutz.
Die Begründung wird zur Klarstellung angepasst.
zu 2. (private Grünflächen)
Die private Grünfläche auf den Grundstücken Fl.Nr. 906/4 wird fortan nicht mehr festgesetzt. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Festsetzungen zur (Gesamt-) Grundflächenzahl regeln die Bebauung in den Hanglagen.
zu 3. (Fußläufige Verbindung zwischen Mühlauer Straße und Bergweg)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, auch die Gemeinde beabsichtigt die öffentliche Zugänglichkeit der seit alters her bestehenden Wegeverbindung zu sichern. Die Gemeinde beabsichtigt dabei, den Fußweg öffentlich zu widmen. Die fußläufige Verbindung soll somit dauerhaft gesichert werden. Die Gemeinde bietet dem Grundstückseigentümer den Erwerb der dafür notwendigen Flächen an.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung beachtet. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.