I. Abwägung und Entscheidung über Stellungnahmen aus der öffentlichen Planauslegung (Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.10.2017 ö 3.1

Beschluss

  1. Stellungnahmen o h n e Anregungen und Bedenken von Behörden und weiteren Trägern öffentlicher Belange

  • Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt
Schreiben vom 10.08.2017

  • Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern
Schreiben vom 02.08.2017

  • Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Schreiben vom 31.07.2017

  • Bayerischer Bauernverband
Schreiben vom 16.08.2017

  • Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München
Schreiben vom 03.08.2017

  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 10.08.2017

  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
Schreiben vom 12.07.2017

  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Schreiben vom 12.07.2017

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Schreiben vom 11.07.2017

  • Landesfischereiverband e. V.
Schreiben vom 18.08.2017

  • Bayernwerk Netz GmbH
Schreiben vom 26.07.2017

  • Bayernets GmbH

  • Erdgas Südbayern GmbH
Schreiben vom 14.08.2017

  • Erzbischöfliches Ordinariat Ressort Grundsatzfragen und Strategie
Schreiben vom 07.09.2017

  • Gemeinde Oberaudorf
Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 12.09.2017

Der Gemeinderat nimmt davon Kenntnis.


  1. Stellungnahmen m i t Anregungen und Bedenken von Behörden und weiteren Trägern öffentlicher Belange

  1. Regierung von Oberbayern Höhere Landesplanungsbehörde
Schreiben vom 03.08.2017
und Regionaler Planungsverband Südostoberbayern
Schreiben vom 08.08.2017

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt davon Kenntnis, dass der Verzicht auf die Darstellung der Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Camping“ beim Kreuthsee von der Regierung von Oberbayern begrüßt wird und die Bestandsdarstellung des Hotels Grafenburg als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Tourismus“ den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.

Die Darstellung einer Sonderbaufläche südlich Kurzensag stützt sich auf den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Wachtl“ vom 15.01.2017 mit dem ein Sondergebiet (Abenteuerpark) festgesetzt wurde. Diese geplante Nutzung wurde inzwischen baulich realisiert und ist in Betrieb. Diese Zweckbestimmung wird noch in der Begründung erwähnt.

Die Sonderbaufläche westlich der A93 wird unter Berücksichtigung der Auflagen im Zielabweichungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat vom 11.09.2015 so entwickelt, dass sie mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht wird. Die Planung, insbesondere der Bebauungsplan dafür, wird mit der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Rosenheim) abgestimmt.

Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in den Waldbestand im Bereich des geplanten Wanderparkplatzes auf dem Gemeindegrundstück Fl.Nr. 1421/14 an der Thierseestraße werden mit der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Rosenheim) und der Forstbehörde Rosenheim festgelegt.

In der Begründung wird das LEP 2013 (anstelle 2006) zitiert.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0


  1. Landratsamt Rosenheim Bauabteilung – Bauleitplanung
Schreiben vom 17.08.2017

Beschluss:
Die Darstellung im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1442/7 im Bereich Wachtl an der Thierseestraße stützt sich auf den Bebauungsplan „Thierseestraße“. Die dargestellte das Gebäude umgebende Grünfläche betrifft teils eine im Bebauungsplan festgesetzte ökologische Ausgleichsfläche, teils sichert die Grünfläche die Durchfahrt für das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zur Uferpflege am Kieferbach und im Notfall bei Verklausungen.

Mit der Darstellung der Grünfläche im Bereich bebauter Grundstücke beim Sportplatz verfolgt die Gemeinde das städtebauliche Ziel, dort keine weitere bauliche Entwicklung am Ortsrand im Ortsteil „Kohlstatt“ zuzulassen.

Die Erhaltung von Grüninseln im Ortsgebiet dient hauptsächlich der Wahrung des ländlichen Ortscharakters, der Vermeidung von Bodenversiegelungen, der Wohnqualität (Grundwasserneubildung) und der Sicherung eines gesunden Mikroklimas, u. a. zur Wahrung und Wiedererlangung des Prädikats Luftkurort.

Die Angabe der Zweckbestimmung für die Sondergebietsdarstellung westlich der A93 ist in Ziffer 7.4.5 der Begründung enthalten. Sie resultiert aus dem Zielabweichungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 11.09.2015 sowie der 32. Änderung des bisherigen Flächennutzungsplans.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0


  1. Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 07.08.2017

Beschluss:
Die an der Thierseestraße dargestellte Gewerbe- und Mischgebietsfläche wird so entsprechend genutzt (Bestand). Es handelt sich um einen Gewerbebetrieb mit Wohnung bzw. um ein Natursteinlager. Im Zuge der angestrebten Aktualisierung der Kreisverordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Mühlau-Schöffau“ soll das dargestellte MI und GE an der Thierseestraße aus dem räumlichen Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung herausgenommen werden.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0


  1. Staatliches Bauamt Rosenheim
Schreiben vom 31.07.2017

Beschluss:
Die Gemeinde strebt den dargestellten Kreisverkehrsplatz im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt (St 2089) und der Bahnhofstraße (Gemeindestraße) aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an. Voraussetzung ist u. a., dass sich die dafür notwendigen Grundabtretungen realisieren lassen. Die erforderliche Ausführungsplanung wird zu gegebener Zeit mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim als Baulastträgerin der    St 2089 abgestimmt. Der Gemeinde ist bewusst, dass für das Vorhaben zu gegebener Zeit eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Staatlichen Bauamt Rosenheim abzuschließen ist.

Die Gemeinde nimmt davon Kenntnis, dass entlang der freien Strecken der Staatsstraßen gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke ein Bauverbot gilt und künftige Forderungen auf Kostenerstattung für Lärmsanierungsmaßnahmen, ausgehend von Immissionen der St 2089 und St 2589, gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinie durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden können.

Für die Pflanzung von Bäumen an den Staatsstraßen werden die Hinweise des Staatlichen Bauamts Rosenheim beachtet. Baumpflanzungen wird die Gemeinde mit diesem abstimmen.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0


  1. Bayerisches Landesamt für Umwelt
Schreiben vom 01.08.2017

Beschluss:
Der Themenkarte „Alpine Naturgefahren“ werden anstelle des „Informationsdienstes alpine Naturgefahren“ die Daten der Gefahrenhinweiskarte des Bayerischen Landesamts für Umwelt zu Grunde gelegt.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Bürgermeister Hajo Gruber war bei diesem Punkt abwesend. Den Vorsitz übernahm 2. Bürgermeister Christian König.


  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schreiben vom 25.08.2017

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt davon Kenntnis, dass grundsätzlich weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstfachlicher Sicht Einwendungen gegen den Entwurf des Flächennutzungsplans und Landschaftsplans bestehen. Die Gemeinde wird die Empfehlungen aus dem Bereich Forsten (Stellungnahme vom 28.07.2017) beachten, insbesondere die Themenkarte „Forstwirtschaft-Schutzwald“ gemäß den amtlichen Schutzwaldkarten und dem Schutzwaldverzeichnis aktualisieren.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Bürgermeister Hajo Gruber war bei diesem Punkt abwesend. Den Vorsitz übernahm 2. Bürgermeister Christian König.


  1. Handwerkskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 21.08.2017

Beschluss:

  • Die Gemeinde wird bei Ihrer Ortsentwicklung darauf achten, dass Betriebserweiterungen am Betriebsstandort ermöglicht bleiben.

  • Weiter wird die Gemeinde darauf achten, dass in dargestellten Mischgebieten in diesem nicht nur Wohnnutzungen stattfinden, sondern auch Gewerbebetriebe angesiedelt werden, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 BauNVO).

  • Supermärkte und Discounter außerhalb der geschlossenen Ortslage will die Gemeinde verhindern, um die innerörtlichen Nahversorgungsstrukturen nicht zu gefährden. Dies trifft insbesondere auf das dargestellte Sonder- und Gewerbegebiet am Autobahnzubringer zu.

  • Die Erreichbarkeit der Betriebsstandorte im Gewerbe- und Mischgebiet an der Marmorwerkstraße ist nicht eingeschränkt. Die Verkehrserschließung ist durch öffentliche Gemeindestraßen ausreichend gesichert.

  • Der Hinweis wird beachtet, dass es durch die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans zu keinen Einschränkungen für ansässige bestandskräftig genehmigte Betriebe kommen darf.

  • Außerdem wird die Gemeinde darauf achten, dass bestandskräftig genehmigte gewerbliche Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften nicht durch heranrückende Wohnbebauung eingeschränkt werden.

  • Wenn aufgrund betriebsüblicher Immissionen i. V. mit dem geringen Abstand zu geplanten Wohngebieten eine Lärmbelästigung nicht ausgeschlossen werden kann, werden in konkretisierenden Planverfahren Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen im betreffenden Plangebiet getroffen, die nicht zu Lasten der Betriebe gehen.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Bürgermeister Hajo Gruber war bei diesem Punkt abwesend. Den Vorsitz übernahm 2. Bürgermeister Christian König.


  1. Deutsche Transalpine Ölleitung GmbH
Schreiben vom 08.08.2017

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt vom absoluten Bauverbot innerhalb des 10 m breiten Schutzstreifens der Öl-Fernleitung erneut Kenntnis. Durch den neuen Flächennutzungsplan ist der Bestand und Betrieb der Anlagen und Einrichtungen ohne Einschränkungen gewährleistet. Geplante Maßnahmen innerhalb der Schutzstreifen werden mit der Deutschen Transalpinen Ölleitung GmbH abgestimmt.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0



  1. Stellungnahmen m i t Anregungen und Bedenken von Privatpersonen


  1. Graf von Grafenburg AG und Cie KG
Schreiben vom 23.08.2017 i. V. m. Schreiben vom 10.07.2017

Beschluss:
Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist, u. a. der Innenverdichtung Vorrang vor der Außenentwicklung zu geben. Damit wird die Gemeinde auch dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gerecht. Der dörflich geprägte Ortsteil Mühlbach mit der weit ins Inntal wirkenden Hanglage (u. a. der Grundstücke Fl.Nrn. 912/27, 906/11, 906/5) zwischen der Mühlauer Straße, dem Bergweg und der Franz-Huber-Straße ist ein besonders sensibler Bereich in peripherer Lage, der deshalb keiner Bebauung zugeführt werden soll. Die Gemeinde will diesen dörflichen Charakter von Mühlbach auch in Zukunft erhalten, weshalb bisher als Mischgebiet im Umgriff des Anwesens Grafenburg dargestellte Flächen als Außenbereichsflächen (Grünflächen) dargestellt werden.

Nur das mit dem Anwesen Grafenburg bebaute Grundstück Fl.Nr. 912/5 an der Mühlauer Straße wird als Sondergebiet (SO) im Flächennutzungsplan dargestellt. Dessen Nutzung für den fluktuierenden Fremdenverkehr (keine Zweitwohnungen) ist im gemeindlichen Interesse. Der Betrieb von Ferienwohnungen mit fluktuierender Nutzung wird mit der Darstellung SO nicht beeinträchtigt.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0


  1. Anton Maier
Schreiben vom 23.08.2017

Beschluss:
Der Gemeinderat stellt fest, dass derzeit keine bestandskräftige Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim für die beantragte Wohnbebauung am Bergweg auf den Grundstücken Fl.Nrn. 906/14 und 906/15 vorliegt. An der dort im Flächennutzungsplanentwurf dargestellten landwirtschaftlichen Grünfläche wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0


  1. Anton und Angela Fuchs
Schreiben vom 20.08.2017

Beschluss:
Die beim Gebäude „Trojerhaus Nr. 1“ im Landschaftsplanentwurf als Streuobstbestand dargestellte Fläche wird entsprechend ihres tatsächlichen Zustands als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0


  1. Erbengemeinschaft Gruber
Schreiben vom 21.08.2017

Beschluss:
Das Grundstück Fl.Nr. 104/2 bei der Innstraße wird als Gewerbegebiet (GE), dargestellt, wie es den Festsetzungen des Teilbebauungsplanes Nr. 2 „Vom Klausfeld“ entspricht.

Auf Empfehlung des Landratsamtes Rosenheim wird nicht mehr zwischen allgemeinem Wohngebiet (WA) und reinem Wohngebiet (WR) unterschieden. Es werden nur Wohnbauflächen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO dargestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.09.2018 10:47 Uhr