Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauförderung.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen, sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 8 Abs. 1 BayBO auf dem Baugrundstück ein Kinderspielplatz in geeigneter Lage anzulegen und zu unterhalten. Gemäß § 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zur Bayerischen Bauordnung (DVBayBO) muss die Bruttofläche des Kinderspielplatzes je 25 m² Wohnfläche 1,5 m², jedoch mindestens 60 m² betragen.
Das gemeindliche Einvernehmen zur Verlängerung des Vorbescheides wird erteilt.
Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren vor.