Aufstellung eines Bebauungsplanes "Ortsmitte"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2023 ö beschließend 7

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß §§ 8 ff. Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich der historischen Ortsmitte des Kernortes Kiefersfelden. Das Gebiet ist im Lageplan, der als Anlage Nr. 2 dieser Niederschrift beiliegt, mit roter Farbe gekennzeichnet.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird umgrenzt:

  1. Im Norden: durch den Mesnerweg zwischen dessen Einmündung in die Dorfstraße sowie den westlichen Teil der Fl.Nr. 98
  2. Im Osten: durch die von Nord nach Süd verlaufende Hangkante (ehem. Flussterrasse) an der westlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nrn. 98/2, 98/1, 102/7, 89/4, 2/3, 2/5, den südlichen Teil des Drei-Brunnen-Weges
  3. Im Süden: den nördlichen Teil des Sonnenweges sowie die südlich der Bahnhofstraße gelegenen Fl.Nrn. 17/5, 17, 17/9, 19/7, 19/2, 19/8, 19/3 und 19; durch den Friedhofsweg 
  4. Im Westen: durch den Friedhofsweg, die östliche Grenze des Bergfriedhofes (Fl.Nrn. 45/9, 37 und 34/2) sowie dem Mesnerweg 

Städtebauliches Ziel der Planung ist die Sicherstellung und Bewahrung der Streuobstwiesen bzw. der Grünflächen vor den historischen, zum Teil denkmalgeschützten Bauernhäusern im „alten“ Dorfkern und des damit verbundenen gewachsenen Ortsbilds. Ein weiteres städtebauliches Ziel ist die Bewahrung und Sicherung der Grünfläche des Kurparks als soziales und touristisches Zentrum für Veranstaltungen und Teil der touristischen Infrastruktur. Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2018 wurden diese Grünbereiche bereits explizit als „Grünflächen ohne Zweckbestimmung“ sowie „Grünfläche mit Zweckbestimmung“ (Kurpark) dargestellt und damit ihre ortsbildprägende Funktion unterstrichen. Diese dargestellten Grünflächen sollen im Bebauungsplan als private Grünfläche ergänzt durch grünordnerische Festsetzungen zur Pflanzbindungen festgesetzt werden. Dabei ist sich die Gemeinde bewusst, dass dazu eine Beschränkung bestehenden Baurechts notwendig ist. Der Erhalt dieser Grünflächen stellt indes ein wichtiges städtebauliches Ziel dar, das nach derzeitiger Einschätzung die Eigentümerinteressen überwiegt.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsmitte“ wird dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Rechnung getragen. Dieser sieht im historischen Ortskern die Sicherung der seit Jahrhunderten gewachsenen Struktur der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unter anderem durch Festsetzung der Baugebietskategorie „Dorfgebiet“ (§ 5 BauNVO) vor. Der Bebauungsplan soll im Übrigen nach dem derzeitigen Planungskonzept keine Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung erhalten. 

Die Verwaltung wird beauftragt, ein geeignetes Planungsbüro mit der Erstellung einer umfassenden städtebaulichen Begründung und eines Planentwurfs zu beauftragen. Insoweit ist dann auch über gegebenenfalls zusätzliche Planungsziele und Festsetzungen zu entscheiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Datenstand vom 21.02.2024 13:54 Uhr