Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich, sowie im Landschaftsschutzgebiet.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Nr. 1 "Schöffau" (allgemeines Wohngebiet).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Der Grundstückseigentümer hat mit Schreiben vom 14.08.2018 (Eingang: 22.08.2018) die Änderung des Teilbebauungsplanes Nr. 1 "Schöffau" (allgemeines Wohngebiet) für seine beiden Grundstücke Fl.Nrn. 589/3 und 589/5 beantragt.
BEGRÜNDUNG:
Die Änderung des Bebauungsplans im Bereich der Flurnummern 589/3 und 589/5 soll es ermöglichen, dass als Ersatz für das bestehende, abzubrechende Anwesen, nun ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück gebaut werden kann. Das Grundstück wurde durch Zukauf vergrößert.
Die Vorgaben für das Baufenster aus dem Bebauungsplan sind somit nicht mehr aktuell.
Ebenfalls soll aus konstruktiven und gestalterischen Gründen ein Satteldach mit nur 17° Dachneigung gebaut werden.
Der derzeitige Bebauungsplan erlaubt nur 24° Dachneigung.
lm übrigen gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans weiter.
Die Grundzüge der Planung bleiben unberührt.
Das neue Gebäude erhält 2 Vollgeschosse (EG und DG).
Der technische Ausschuss beschließt, den Bebauungsplan „Schöffau“ im Bereich der Fl.Nrn. 589/3 und 589/5 auf Grundlage der Planung von Architekt Dipl.Ing. Michael Pollak, Erlangen, zu ändern.
Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die betroffenen Bürger sowie die berührten Träger öffentlicher Belange sind zu den Änderungen zu hören.