Beschlussfassung Kommunale Wärmeplanung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 16.04.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Bundesklimaschutzgesetz (KSG) sieht vor, bis 2045 eine Treibhausgasneutralität in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. Grundlegendes Ziel einer kommunalen Wärmeplanung (KWP) ist eine strategische Planung und anschließende Umsetzung von Maßnahmen für eine wirtschaftliche, klimaneutrale und sichere Wärmeversorgung in den Kommunen. Zuständig für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung sind die Gemeinden (§ 8 AVEn). Für Gemeinden unter 100.000 Einwohner gilt die Verpflichtung zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung bis 30.06.2028. Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von unter 10.000 Einwohnern können die KWP im vereinfachten Verfahren durchführen (§ 9 Abs. 1 AVEn).
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 WPG i.V.m. § 8 Abs. 1 AVEn, eine kommunale Wärmeplanung im vereinfachten Verfahren aufzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote externer Dienstleister zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung einzuholen. Weiter wird die Verwaltung beauftragt, sobald die technischen Voraussetzungen bei der Förderbehörde vorliegen, einen Antrag auf Ausgleichszahlung durch den Freistaat Bayern zu stellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.04.2025 09:49 Uhr