Datum: 05.06.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:58 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:58 Uhr bis 20:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 08.05.2019
2 Tekturbauantrag von Herr Shkodran Popaj zur Fassadenänderung, Carport 12 m an der Westseite, Treppenaufgänge und Dach mit Attika, Bahnhofstraße 45, Fl.Nr. 103/2
3 Antrag von Frau Ina Torne auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3a "Kohlstatt West" zur Errichtung eines Gartenzaunes entgegen Bebauungsplanfestsetzungen, Marblingstraße 6a, Fl.Nr. 1295/28
4 Bauantrag der Gemeinde Kiefersfelden zur Errichtung eines Waldkindergartens am Buchberg, Fl.Nr. 36
5 Antrag auf Vorbescheid von Herrn Andreas Bleier zur Errichtung einer Traktorgarage mit Wagenremise und Ferienwohnung, Schöffauer Straße 94/96, Fl.Nrn. 1395 und 1396
6 11. Änderung des Teilbebauungsplanes Nr. 5 Mühlbach, hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
7 Bauantrag von Herrn Andreas Horn zum Neubau eines Einfamilienhauses, Unterbergstraße 11, Fl.Nr. 1302/2
8 Bauantrag von Herrn Ludwig Heim zum Anbau eines Lagerschuppens für Leergut und Müll an die bestehende Gastronomie. Guggenauerweg 2, Fl.Nr. 743/5
9 Bauantrag von Herrn Josef Gschwendtner zum Anbau von Schutz-Vordächern an die Lagerhalle, Kranzhornstraße 2, Fl.Nr. 370/21

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 08.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.06.2019 ö beschließend 1

Beschluss

Der Niederschrift über die Sitzung vom 08.05.2019 wird zugestimmt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Tekturbauantrag von Herr Shkodran Popaj zur Fassadenänderung, Carport 12 m an der Westseite, Treppenaufgänge und Dach mit Attika, Bahnhofstraße 45, Fl.Nr. 103/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.06.2019 ö beschließend 2

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauför­derung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Bahnhofstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage. Ein Anschluss an das gemeindliche Gasleitungsnetz ist derzeit noch nicht möglich. Jedoch kann übergangsweise die Gasversorgung durch Flüssiggas erfolgen. Bei einer Flüssiggaszwischenversor­gung beteiligen sich die Gemeindewerke Kiefersfelden mit der Hälfte an den Kosten für die Aufstellung des Gastanks und der Tankmiete. Weitere Fragen zur Erdgasversorgung können jeder­zeit mit den Gemeindewerken besprochen werden.

Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Weiter wird die Ge­nehmigung nach § 144 BauGB (Sanierungssatzung) erteilt.

Weiter wird die Ge­nehmigung nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 10

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3. Antrag von Frau Ina Torne auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3a "Kohlstatt West" zur Errichtung eines Gartenzaunes entgegen Bebauungsplanfestsetzungen, Marblingstraße 6a, Fl.Nr. 1295/28

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.06.2019 ö beschließend 3

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3a "Kohlstatt-West" Änderung westlicher Teil (allgemeines Wohngebiet).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Grundstückseinfriedung

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Marblingstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage. Ein Anschluss an das gemeindliche Gasleitungsnetz ist derzeit noch nicht möglich. Jedoch kann übergangsweise die Gasversorgung durch Flüssiggas erfolgen. Bei einer Flüssiggaszwischenversor­gung beteiligen sich die Gemeindewerke Kiefersfelden mit der Hälfte an den Kosten für die Aufstellung des Gastanks und der Tankmiete. Weitere Fragen zur Erdgasversorgung können jeder­zeit mit den Gemeindewerken besprochen werden.

Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zuge­stimmt.

Weiter wird die Ge­nehmigung nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 5

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4. Bauantrag der Gemeinde Kiefersfelden zur Errichtung eines Waldkindergartens am Buchberg, Fl.Nr. 36

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.06.2019 ö beschließend 4

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Vorbescheid von Herrn Andreas Bleier zur Errichtung einer Traktorgarage mit Wagenremise und Ferienwohnung, Schöffauer Straße 94/96, Fl.Nrn. 1395 und 1396

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.06.2019 ö beschließend 5

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich, sowie im Landschaftsschutzgebiet

Das Bauvorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Schöffauer Straße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage. Ein Anschluss an das gemeindliche Gasleitungsnetz ist derzeit noch nicht möglich. Jedoch kann übergangsweise die Gasversorgung durch Flüssiggas erfolgen. Bei einer Flüssiggaszwischenversor­gung beteiligen sich die Gemeindewerke Kiefersfelden mit der Hälfte an den Kosten für die Aufstellung des Gastanks und der Tankmiete. Weitere Fragen zur Erdgasversorgung können jeder­zeit mit den Gemeindewerken besprochen werden.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Ge­meinde im Baugenehmigungsverfahren vor.

Gemeinderat Bleier nahm wegen persönlicher Beteiligung nicht an Beratung und Abstimmung teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. 11. Änderung des Teilbebauungsplanes Nr. 5 Mühlbach, hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.06.2019 ö beschließend 6

Beschluss

Der technische Ausschuss hat am 03. April 2019 den Beschluss gefasst, den rechtsverbindlichen Teilbebauungsplan Nr. 5 „Mühlbach“ im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 890, 890/20, 890/21 und 890/22 am Wiesenweg/Hubertusweg in folgenden Punkten zu ändern:




1.        Neufestsetzung des Maßes der baulichen Nutzung.

Aufgrund der geänderten Grundstücksaufteilung und Nachbarbebauung gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan, wird das Baufenster, die Firstrichtung und die Höhe der Gebäude den vorhandenen Gegebenheiten angepasst.

2.        Begründung:

Um bei den Räumen im Obergeschoss eine ausreichende Belichtung durch die traufseitigen Fenster zu erlangen, wird der Kniestock nicht mehr mit 1,60 m von OK Rohdecke festgesetzt, sondern eine maximale Wandhöhe (5,80 m) gem. BayBO Art. 6, Abs. 4 mit zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze festgelegt.
Dadurch kann auf den Einbau von Dachflächenfenstern verzichtet werden und es entstehen, wie gefordert, ruhige und geschlossene Dachformen.
Angesichts der enorm gestiegenen Baukosten seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes vor mehr als 25 Jahren sollten die Räume im Obergeschoss über die komplette Fläche voll genutzt werden können.


Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, wurde die Verwaltung beauftragt, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die betroffenen Bürger sowie die berührten Träger öffentlicher Belange waren zu den Änderungen zu hören.


Zur Bebauungsplanänderung haben sich von den Trägern öffentlicher Belange ohne Einwendungen geäußert:

  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Budeswehr
  • Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt
  • Wasserwirtschaftsamt
  • Eisenbahn-Bundesamt
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Erzbischöfliches Ordinariat München
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim
  • DB Immobilien


Zur Bebauungsplanänderung hat sich Christoph Hilger mit Einwendungen geäußert:

Sehr geehrte Damen und Herren
um eine ausreichende Erschließung des Neubaugebietes „Hubertusweg“ zu gewährleisten, bitte ich den Ausbau der Verbindungsstraße zwischen Schusterweg und Hubertusweg mit einzuplanen und als Verbindungsstraße auszubauen.
Die Verbindungsstraße ist als Erschließungsachse zwischen Wiesenweg, Hubertusweg und Schusterweg zu betrachten.

Mit freundlichem Gruß
Christoph Hilger


Stellungnahme der Gemeinde - Beschluss:

Herr Hilger wurde im Verfahren nicht als Grundstücks-Nachbar beteiligt.
Es entsteht kein Neubaugebiet „Hubertusweg“, wie von Herrn Hilger verwiesen, lediglich werden auf vier Grundstücken die Häuser bzw. deren Anordnung geändert. Die Verbindungsstraße zwischen Hubertusweg und Schusterweg wird nicht ausgebaut.



Satzungsbeschluss:

Aufgrund der §§ 13 und 10 BauGB in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Kiefersfelden folgende Satzung über die 11. Änderung des Bebauungsplanes „Mühlbach“ betreffend die Grundstücke 
Fl.Nrn. 890, 890/20, 890/21 und 890/22, 

§ 1
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Mühlbach“ wird wie folgt geändert:

Von der Änderung betroffene Grundstücke:
Fl.Nrn. 890, 890/20, 890/21 und 890/22 am Wiesenweg bzw. am Hubertusweg
Begründung: 
Aufgrund der geänderten Grundstücksaufteilung und Nachbarbebauung gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan, wird das Baufenster und die Firstrichtung den vorhandenen Gegebenheiten angepasst.
Um bei den Räumen im Obergeschoss eine ausreichende Belichtung durch die traufseitigen Fenster zu erlangen wird der Kniestock nicht mehr mit 1,60 m von OK Rohdecke festgesetzt, sondern es wird eine maximale Wandhöhe (5,80 m) gem. BayBO Art. 6, Abs. 4 mit zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze festgelegt.
Dadurch kann auf den Einbau von Dachflächenfenstern verzichtet werden und es entstehen, wie gefordert, ruhige und geschlossene Dachformen.
Angesichts der enorm gestiegenen Baukosten seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes vor mehr als 25 Jahren sollten die Räume im Obergeschoss über die komplette Fläche voll genutzt werden können.

§ 2
Diese Satzung tritt am Tag der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Bauantrag von Herrn Andreas Horn zum Neubau eines Einfamilienhauses, Unterbergstraße 11, Fl.Nr. 1302/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.06.2019 ö beschließend 7

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Schöffau" (allgemeines Wohngebiet).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Baufenster

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Grünfläche (allgemeines Wohngebiet) ausgewiesen und liegt im Innenbereich, sowie im Landschaftsschutzgebiet. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Unterbergstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage. Ein Anschluss an das gemeindliche Gasleitungsnetz ist derzeit noch nicht möglich. Jedoch kann übergangsweise die Gasversorgung durch Flüssiggas erfolgen. Bei einer Flüssiggaszwischenversor­gung beteiligen sich die Gemeindewerke Kiefersfelden mit der Hälfte an den Kosten für die Aufstellung des Gastanks und der Tankmiete. Weitere Fragen zur Erdgasversorgung können jeder­zeit mit den Gemeindewerken besprochen werden.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zuge­stimmt.

Weiter wird die Ge­nehmigung nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Bauantrag von Herrn Ludwig Heim zum Anbau eines Lagerschuppens für Leergut und Müll an die bestehende Gastronomie. Guggenauerweg 2, Fl.Nr. 743/5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.06.2019 ö beschließend 8

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Grünfläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich, sowie im Landschaftsschutzgebiet

Das Bauvorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch den Guggenauerweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage. Ein Anschluss an das gemeindliche Gasleitungsnetz ist derzeit noch nicht möglich. Jedoch kann übergangsweise die Gasversorgung durch Flüssiggas erfolgen. Bei einer Flüssiggaszwischenversor­gung beteiligen sich die Gemeindewerke Kiefersfelden mit der Hälfte an den Kosten für die Aufstellung des Gastanks und der Tankmiete. Weitere Fragen zur Erdgasversorgung können jeder­zeit mit den Gemeindewerken besprochen werden.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 4

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9. Bauantrag von Herrn Josef Gschwendtner zum Anbau von Schutz-Vordächern an die Lagerhalle, Kranzhornstraße 2, Fl.Nr. 370/21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.06.2019 ö beschließend 9

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Autobahn-West" (Gewerbegebiet mit Emissionsbeschränkung).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Baufenster

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Gewerbegebiet mit Emissionsbeschränkung ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.


Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Kranzhornstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage. Ein Anschluss an das gemeindliche Gasleitungsnetz ist derzeit noch nicht möglich. Jedoch kann übergangsweise die Gasversorgung durch Flüssiggas erfolgen. Bei einer Flüssiggaszwischenversor­gung beteiligen sich die Gemeindewerke Kiefersfelden mit der Hälfte an den Kosten für die Aufstellung des Gastanks und der Tankmiete. Weitere Fragen zur Erdgasversorgung können jeder­zeit mit den Gemeindewerken besprochen werden.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Schallschutz: In Gebäuden innerhalb der 100 m Grenze zur Autobahn sind bei Neubauten und baulichen Veränderungen am Bestand mind. Fenster der Schallschutzklasse 3 gemäß der VDI 2719 einzubauen. Schlafräume sollen auf der dem Schall abgewandten Seite angeordnet werden (Ausnahmen können gestattet werden).

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zuge­stimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 10:01 Uhr