Datum: 07.08.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 05.06.2019
2 Antrag von Herrn Rüdiger und Frau Claudia Gerhardt auf Änderung des Bebauungsplanes zur Errichtung eines zweiten Wohngebäudes auf Fl.Nr. 137/12 an der Blaahausstraße
3 Bauantrag der Gemeinde Kiefersfelden zur Erweiterung des Wasserschlosses des Brunnen Mühlau, Mühlauer Straße, Fl.Nr. 1245/2
4 Bauantrag der Dettendorfer Immobilien GmbH & Co KG zu einer Tankbemalung mit Firmenlogo, Fl.Nrn. 423/3 und 423,
5 Antrag auf Vorbescheid der "Die Grafenburg Grundbesitzgesellschaft SL&Co.KG" auf Errichtung von zwei Appartments und zwei Wohnhäusern um die Grafenburg, Mühlauer Straße 11, Fl.Nrn 906/5, 906/9, 912/5, 912/26, 912/27 und 912/29
6 Antrag von Frau Sandy Kosche und Herrn Silvio Franzke auf Abbruch eines Lagerschuppens und 3 Garagen, Neubau eines Geschäftsgebäudes mit Betriebswohnung, Thierseestr. 199, Fl.Nr. 1442/6
7 Bauantrag von Herrn Alexander Städtler auf Errichtung einer Rampe an den bestehenden Wirtschaftsteil am Laiminger Weg 21, Fl.Nr. 545/2
8 Antrag von Herrn Georg Brosig auf Änderung des Bebauungsplanes "Schöffau" im Geltungsbereich der FlNrn. 271/8 und 271/116
9 Antrag auf Vorbescheid von Herrn Andreas und Herrn Hermann Miljus zum Anheben des Dachstuhles um 100 cm sowie Einbau von 2 Quergiebeln, Bippenwaldstr. 11, Fl.Nr. 559/4
10 Antrag von Herrn Georg und Frau Carina Wallner auf Änderung des Bebauungsplanes "Schöffau" im Geltungsbereich der Fl.Nr. 272 an der Thierseestraße

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 05.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.08.2019 ö beschließend 1

Beschluss

Der Niederschrift über die Sitzung vom 05.06 .2019 wird zugestimmt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Antrag von Herrn Rüdiger und Frau Claudia Gerhardt auf Änderung des Bebauungsplanes zur Errichtung eines zweiten Wohngebäudes auf Fl.Nr. 137/12 an der Blaahausstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.08.2019 ö beschließend 2

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "nördliche Teilfläche des ehemaligen Marmorwerks" 2. Änderung (Mischgebiet).
Das geplante Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Es liegt außerhalb der Baugrenzen.

Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „nördliche Teilfläche des ehemaligen Marmorwerks“ wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 10

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3. Bauantrag der Gemeinde Kiefersfelden zur Erweiterung des Wasserschlosses des Brunnen Mühlau, Mühlauer Straße, Fl.Nr. 1245/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.08.2019 ö beschließend 3

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich, sowie im Landschaftsschutzgebiet „Mühlau-Schöffau“. Das Bauvorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert.

Die Erschließung des Grundstücks ist nicht erforderlich.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bauantrag der Dettendorfer Immobilien GmbH & Co KG zu einer Tankbemalung mit Firmenlogo, Fl.Nrn. 423/3 und 423,

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.08.2019 ö beschließend 4

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Gewerbegebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Vorbescheid der "Die Grafenburg Grundbesitzgesellschaft SL&Co.KG" auf Errichtung von zwei Appartments und zwei Wohnhäusern um die Grafenburg, Mühlauer Straße 11, Fl.Nrn 906/5, 906/9, 912/5, 912/26, 912/27 und 912/29

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.08.2019 ö beschließend 5

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Sondergebiet und landwirtschaftliche Fläche mit besonderer Bedeutung für Orts- und Landschaftsbild ausgewiesen und liegt im Innen/Außenbereich.


Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Mühlauer Straße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Nach Ansicht der Verwaltung sind die Standorte für die Häuser 3 + 4 dem Außenbereich zuzuordnen. Ein Baurecht im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) besteht nicht.


Die geplanten Häuser und die geplanten Appartements liegen im Geltungsbereich der Veränderungssperre für den Bereich zwischen Mühlauer Straße, Bergweg und Franz-Huber-Straße.

Im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelten folgende Beschränkungen: Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt werden und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen im Geltungsbereich dieser Satzung, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden. Die Veränderungssperre gilt längstens bis 31.8.2020 oder bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes.

Dem Antrag auf Vorbescheid wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 10

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6. Antrag von Frau Sandy Kosche und Herrn Silvio Franzke auf Abbruch eines Lagerschuppens und 3 Garagen, Neubau eines Geschäftsgebäudes mit Betriebswohnung, Thierseestr. 199, Fl.Nr. 1442/6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.08.2019 ö 6

Beschluss

Für das Baugrundstück/Vorhaben ist am 12.04.2019 ein Vorbescheid erteilt worden (Az.: VB-2018-91 / Kiefersfelden).

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Gewerbegebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Thierseestraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage. Ein Anschluss an das gemeindliche Gasleitungsnetz ist derzeit noch nicht möglich. Jedoch kann übergangsweise die Gasversorgung durch Flüssiggas erfolgen. Bei einer Flüssiggaszwischenversor­gung beteiligen sich die Gemeindewerke Kiefersfelden mit der Hälfte an den Kosten für die Aufstellung des Gastanks und der Tankmiete. Weitere Fragen zur Erdgasversorgung können jeder­zeit mit den Gemeindewerken besprochen werden.

Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Abbruch eines Lagerschuppens und 3 Garagen, sowie Neubau eines Geschäftsgebäudes mit Betriebswohnung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Bauantrag von Herrn Alexander Städtler auf Errichtung einer Rampe an den bestehenden Wirtschaftsteil am Laiminger Weg 21, Fl.Nr. 545/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.08.2019 ö 7

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch den Laiminger Weg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Antrag von Herrn Georg Brosig auf Änderung des Bebauungsplanes "Schöffau" im Geltungsbereich der FlNrn. 271/8 und 271/116

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.08.2019 ö 8

Beschluss

Der technische Ausschuss beschließt, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Schöffau“ 13. Änderung im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 271/8 und 271/116 an der Thierseestraße in folgenden Punkten zu ändern:

Neufestsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Änderung der Vollgeschoße auf III

Begründung: Die ursprüngliche Planung für das Grundstück stammt aus dem Jahre 1967. 2018 wurde der Bebauungsplan für die Fl.Nrn. 271/8 und 271/116 geändert. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.01.2019 den vorgelegten Bauanträgen zugestimmt, weil man davon ausgegangen war, dass die Pläne dem geänderten Bebauungsplan entsprechen. Bei der Prüfung der Bauanträge im Landratsamt hat der technische Angestellte festgestellt, dass das Dachgeschoß ein Vollgeschoß ist (2/3 der Fläche höher als 2,30 Meter). Mit der (erneuten) Änderung des Bebauungsplanes wird es ermöglicht, dass die in der Gemeinderatssitzung am 23.01.2019 vorgelegten Bauanträgen vom Landratsamt zugestimmt werden kann.

Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen., Die betroffenen Bürger sowie die berührten Träger öffentlicher Belange sind zu den Änderungen zu hören.

Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Vorbescheid von Herrn Andreas und Herrn Hermann Miljus zum Anheben des Dachstuhles um 100 cm sowie Einbau von 2 Quergiebeln, Bippenwaldstr. 11, Fl.Nr. 559/4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.08.2019 ö 9

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bippenwald" (allgemeines Wohngebiet).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes:
  • Maximale Kniestockhöhe im DG (zulässig max. 0,5 m)
  • Gebäudehöhe (traufseitige Außenwand bis OK Dacheindeckung zulässig max. 6,60 m)

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die Bippenwaldstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.


Gemeinderat Sebastian Bleier nahm an der Beschlussfassung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

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10. Antrag von Herrn Georg und Frau Carina Wallner auf Änderung des Bebauungsplanes "Schöffau" im Geltungsbereich der Fl.Nr. 272 an der Thierseestraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.08.2019 ö beschließend 10

Beschluss

Das (neu vermessene) Baugrundstück Fl.Nr. 272/4 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Schöffau", 14. Änderung, (allgemeines Wohngebiet).
Das geplante Bauvorhaben (Einfamilienhaus) entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.

  • Der geplante Neubau überschreitet auf der Nord- und Westseite die eingezeichneten Baugrenzen. Dafür werden aber auch auf der Süd- und Ostseite überbaubare Flächen nicht in Anspruch genommen. Der technische Ausschuss ist der Ansicht, dass diese marginalen Überschreitungen mit einer Befreiung vom Bebauungsplan zu lösen wären. Der Antragsteller würde knapp drei Monate früher zum Baubeginn kommen.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Thierseestraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.


Der technische Ausschuss beschließt, den Bebauungsplan „Schöffau“ im Geltungsbereich der Fl.Nr. 272/4 zu ändern .

Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die betroffenen Bürger, sowie die berührten Träger öffentlicher Belange sind zu den Änderungen zu hören.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.02.2020 15:01 Uhr