Datum: 04.09.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 19:50 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 07.08.2019 (Öffentlicher Teil)
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2 |
Bauantrag von Frau Ilse Leiner zur Erweiterung des bestehenden Wintergartens, Pendlingstraße 12, Fl.Nr. 64/27
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3 |
Bauantrag von Herrn Heiko und Frau Petra König zur Errichtung eines Carports, Brünnsteinstraße 5, Fl.Nr. 1259/8
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4 |
Bauantrag der Grundstücksgemeinschaft Bauer/Müller zum Abriss und Erweiterung eines Gewerbebetriebes Wasserskilift Kiefersfelden, Guggenauerweg 1a, Fl.Nr. 743
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5 |
Bauantrag von Herrn Christian und Frau Christine Reitberger zur Aufstockung eines bestehenden Geräteschuppens für eine Treppe, Schöffauer Straße 59, Fl.Nr. 1302
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6 |
Bauantrag von Herrn Martin Kurz zum Teilabriss einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle, Zubau und Aufstockung der landwirtschaftlichen Maschinenhalle, Brünnsteinstraße 25, Fl.Nr. 1327
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7 |
Bauantrag von Frau Michaela Millkreiter zur Errichtung eines Carports, Marmorwerkstraße 54, Fl.Nr. 181/115
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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 07.08.2019 (Öffentlicher Teil)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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04.09.2019
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ö
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beschließend
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1 |
Beschluss
Der Niederschrift über die Sitzung vom 07.08.2019 (öffentlicher Teil) wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Bauantrag von Frau Ilse Leiner zur Erweiterung des bestehenden Wintergartens, Pendlingstraße 12, Fl.Nr. 64/27
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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04.09.2019
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ö
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beschließend
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2 |
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen
sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Bauantrag von Herrn Heiko und Frau Petra König zur Errichtung eines Carports, Brünnsteinstraße 5, Fl.Nr. 1259/8
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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04.09.2019
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ö
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beschließend
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3 |
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes "Schöffau-West" 4. Änderung (Mischgebiet).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 8
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4. Bauantrag der Grundstücksgemeinschaft Bauer/Müller zum Abriss und Erweiterung eines Gewerbebetriebes Wasserskilift Kiefersfelden, Guggenauerweg 1a, Fl.Nr. 743
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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04.09.2019
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ö
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beschließend
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4 |
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Ruhender Verkehr, öffentlicher Parkplatz bzw. seggen- oder binsenreiche Feucht- und Nasswiese / Sumpf ausgewiesen und liegt im Außenbereich, sowie im Landschaftsschutzgebiet Inntal Süd.
Das Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch den Guggenauerweg, die Abwasserbeseitigung durch eine private Schmutzwasserkanalisation und die gemeindliche Kläranlage.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Die Wohnungen/Zimmer im OG des geplanten
Gebäudes müssen dem Wasserskibetrieb dienen und dürfen nicht dauerhaft genutzt werden.
Die kommunale Behindertenbeauftragte, Frau Claudia Huber, hat zu dem Bauantrag wie folgt Stellung genommen: In der mir vorliegenden Skizze sind 2 behindertengerechte Stellplätze sowie ein behindertengerechtes WC mit bodengleicher Duschmöglichkeit vorhanden. Des Weiteren findet man im OG u.a. Schlafmöglichkeiten für Sportler, Personal. Jedoch ist das OG nur über eine Treppe erreichbar und somit für Menschen mit Behinderung, speziell Rollstuhlfahrer nicht zu benutzen.
Somit empfehle ich dringend eine Schlafmöglichkeit im EG einzuplanen. Gerade Rollstuhlfahrer nehmen gerne am Wasserskisport aktiv teil.
Ich bitte darum, dass die dementsprechende Planung umgeändert wird im Sinne der Inklusion und Menschen mit Behinderung diese Anlage ebenso vollwertig nutzen können.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2
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5. Bauantrag von Herrn Christian und Frau Christine Reitberger zur Aufstockung eines bestehenden Geräteschuppens für eine Treppe, Schöffauer Straße 59, Fl.Nr. 1302
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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04.09.2019
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ö
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beschließend
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5 |
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Nr. 1 "Schöffau" (allgemeines Wohngebiet).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken
Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6. Bauantrag von Herrn Martin Kurz zum Teilabriss einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle, Zubau und Aufstockung der landwirtschaftlichen Maschinenhalle, Brünnsteinstraße 25, Fl.Nr. 1327
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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04.09.2019
|
ö
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beschließend
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6 |
Beschluss
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich, sowie im Landschaftsschutzgebiet Mühlau-Schöffau.
Das benachbarte Bauernhaus steht unter Denkmalschutz: „Bauernhaus, Einfirsthof, sog. Bichl in der Schöffau, zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit Eckerker
, Blockbauobergeschoss, dreiseitig umlaufende Laube und Hochlaube, 18. Jh.; mit historischer Ausstattung“
Das Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die Brünnsteinstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Bauantrag von Frau Michaela Millkreiter zur Errichtung eines Carports, Marmorwerkstraße 54, Fl.Nr. 181/115
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
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04.09.2019
|
ö
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beschließend
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7 |
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Nr. 2 "Vom Klausfeld" 13. Änderung (Gewerbegebiet).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die Marmorwerkstraße
.
Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.02.2020 15:03 Uhr