Datum: 02.10.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:34 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:34 Uhr bis 19:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 04.09.2019
2 Bauantrag von Herrn Johann Brunner zur Aufstockung von vier Mehrfamilienhäusern mit Stellplätzen und Carports, Thierseestraße 14, 16, 18, 20, Fl.Nr. 280
3 Tekturbauantrag von Herrn Martin Anker zum genehmigten Bauplan 2015-1516, Dorfstraße 55 (Bergwirt), Fl.Nr. 195
4 Bauantrag von Herrn Roman Zehentner zum Neubau eines Garagengebäudes mit Doppelgarage und Geräte/Lagerraum, Schöffauer Straße 30, Fl.Nr. 618/2
5 Bauantrag von Herrn Meriton Ramaj zur Nutzungsänderung und Umbau des bestehenden Einfamilienhauses in ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten, Aufstockung des best. Dachstuhls und Errichtung Satteldachgaube, Stellplätze, Egerlandstraße 17, Fl.Nr. 1302/3
6 Bauantrag von Herrn Lorenz Sterr zum Ausbau des Dachgeschosses mit Errichtung zweier Gauben zur Wohnraumerweiterung, Buchenweg 1, Fl.Nr. 307/3
7 Zustimmung Vorarbeiten Brenner-Nordzulauf

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 04.09.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.10.2019 ö beschließend 1

Beschluss

Der Niederschrift über die Sitzung vom 04.09.2019 (öffentlicher Teil) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Bauantrag von Herrn Johann Brunner zur Aufstockung von vier Mehrfamilienhäusern mit Stellplätzen und Carports, Thierseestraße 14, 16, 18, 20, Fl.Nr. 280

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.10.2019 ö beschließend 2

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Tekturbauantrag von Herrn Martin Anker zum genehmigten Bauplan 2015-1516, Dorfstraße 55 (Bergwirt), Fl.Nr. 195

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.10.2019 ö beschließend 3

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauför­derung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Dorfstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage. Ein Anschluss an das gemeindliche Gasleitungsnetz ist derzeit noch nicht möglich. Jedoch kann übergangsweise die Gasversorgung durch Flüssiggas erfolgen. Bei einer Flüssiggaszwischenversor­gung beteiligen sich die Gemeindewerke Kiefersfelden mit der Hälfte an den Kosten für die Aufstellung des Gastanks und der Tankmiete. Weitere Fragen zur Erdgasversorgung können jeder­zeit mit den Gemeindewerken besprochen werden.

Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.


Weiter wird die Ge­nehmigung nach § 144 BauGB (Sanierungssatzung) erteilt.

Weiter wird die Ge­nehmigung nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) erteilt.

Gemeinderat Bleier nahm wegen persönlicher Beteiligung als Planzeichner an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bauantrag von Herrn Roman Zehentner zum Neubau eines Garagengebäudes mit Doppelgarage und Geräte/Lagerraum, Schöffauer Straße 30, Fl.Nr. 618/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.10.2019 ö beschließend 4

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Schöffauer Straße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Bauantrag von Herrn Meriton Ramaj zur Nutzungsänderung und Umbau des bestehenden Einfamilienhauses in ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten, Aufstockung des best. Dachstuhls und Errichtung Satteldachgaube, Stellplätze, Egerlandstraße 17, Fl.Nr. 1302/3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.10.2019 ö beschließend 5

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Nr. 1 "Schöffau" allgemeines Wohngebiet.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Dachneigung

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich, sowie im Landschaftsschutzgebiet.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Egerlandstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage. Ein Anschluss an das gemeindliche Gasleitungsnetz ist derzeit noch nicht möglich. Jedoch kann übergangsweise die Gasversorgung durch Flüssiggas erfolgen. Bei einer Flüssiggaszwischenversor­gung beteiligen sich die Gemeindewerke Kiefersfelden mit der Hälfte an den Kosten für die Aufstellung des Gastanks und der Tankmiete. Weitere Fragen zur Erdgasversorgung können jeder­zeit mit den Gemeindewerken besprochen werden.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zuge­stimmt.

Weiter wird die Ge­nehmigung nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Bauantrag von Herrn Lorenz Sterr zum Ausbau des Dachgeschosses mit Errichtung zweier Gauben zur Wohnraumerweiterung, Buchenweg 1, Fl.Nr. 307/3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.10.2019 ö beschließend 6

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch den Buchenweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage. Ein Anschluss an das gemeindliche Gasleitungsnetz ist derzeit noch nicht möglich. Jedoch kann übergangsweise die Gasversorgung durch Flüssiggas erfolgen. Bei einer Flüssiggaszwischenversor­gung beteiligen sich die Gemeindewerke Kiefersfelden mit der Hälfte an den Kosten für die Aufstellung des Gastanks und der Tankmiete. Weitere Fragen zur Erdgasversorgung können jeder­zeit mit den Gemeindewerken besprochen werden.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Zustimmung Vorarbeiten Brenner-Nordzulauf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.10.2019 ö 7

Beschluss

Mit Schreiben vom 17.09.2019 hat die DB Netz AG die Gemeinde Kiefersfelden darüber informiert, Vorarbeiten für den Brenner-Nordzulauf in Kiefersfelden durchführen zu wollen. Hierzu wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers benötigt. Die Vorarbeiten sollen auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 243/0, Gemarkung Kiefersfelden, durchgeführt werden.

Der Ausbau des Brenners-Nordzulaufs ist ein Teil des europäischen Skandinavien-Mittelmeer-Korridors.     Im Raum Rosenheim-Kufstein wird gemeinsam mit der Region und den Gemeinden der optimale Verlauf der nördlichen Zulaufstrecke geplant.  Eine vertiefte Kenntnis von Boden- und Gesteinsaufbau ist für die weiteren Planungsschritte von entscheidender Bedeutung. Ergänzend zu den bereits vorhandenen Grundlagendaten erwartet sich die Bahn Informationen durch Erkundungsbohrungen und geophysikalischen Untersuchungen.

Die Gemeinde Kiefersfelden gestattet der DB Netz AG das Grundstück Fl.Nr. 243/0 für die Vorbereitung der Planung zum Brenner-Nordzulauf zu betreten, zu überqueren und auf dem vorbezeichneten Grundstück Baugrunduntersuchungen (Erkundungsbohrungen) durchzuführen. Dauer: ca. 6 Wochen

Die Gemeinde Kiefersfelden gestattet der DB Netz AG das Grundstück Fl.Nr. 243/0 für die Vorbereitung der Planung zum Brenner-Nordzulauf zu betreten, zu überqueren und auf dem vorbezeichneten Grundstück die hergestellten Erkundungsbohrungen zu einer Grundwassermessstelle als Überflurpegel auszubauen und zu betreiben.
Es wird gestattet, die Grundwassermessstelle für fünf Jahre bis 31.12.2024 zu betreiben. Da die Dauer des Betriebserfordernisses momentan noch nicht absehbar ist, ist die DB Netz AG berechtigt die Grundwassermessstelle für weitere fünf Jahre in dem Grundstück zu belassen und zu betreiben.


Der technische Ausschuss stimmt beiden Punkten unter der Auflage zu, dass die Bohrungen möglichst am Rand des Grundstückes durchgeführt werden sollen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.02.2020 15:04 Uhr