Datum: 04.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 06.11.2019
2 Bauantrag zur Errichtung eines Löschteiches, eines Holzzauns, Zauntür- und Toranlage, Brünnsteinstraße 40
3 Antrag auf Vorbescheid für drei in die Landschaft integrierte barrierefreie Ferienwohnungen anstelle der ehemaligen Stützmauer, Mühlauer Straße 11
4 Antrag auf Anordnung einer Kurzparkzone an der Dorfstraße
5 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Gartenhütte mit Sauna im Außenbereich, Weidachweg 8, Fl.Nr. 895/7
6 Tekturbauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage, Mühlauer Straße 21a, Fl.Nr. 840/5
7 Bauantrag zum Umbau eines Wohnhauses, Anbau und Aufstockung um ein Dachgeschoss, Pendlingstr. 9, Fl.Nr. 64/35
8 Bauantrag zum Abbruch des bestehenden Gebäudes, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Höhenweg 7, Fl.Nr. 862/3
9 Bauantrag zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Büros und Lagerflächen sowie Betriebsleiterwohnung, Doppelgarage, Carport und Radunterstellplatz, Marmorwerkstr. 24, Fl.Nr. 171
10 16. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Schöffau, hier: Beschluss über eingegangene Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 06.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.12.2019 ö beschließend 1

Beschluss

Der Niederschrift (öffentlicher Teil) zur Sitzung vom 06.11.2019 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zur Errichtung eines Löschteiches, eines Holzzauns, Zauntür- und Toranlage, Brünnsteinstraße 40

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.12.2019 ö beschließend 2

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich, sowie im Landschaftsschutzgebiet Mühlau-Schöffau

Das Bauvorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) nicht privilegiert.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die Brünnsteinstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid für drei in die Landschaft integrierte barrierefreie Ferienwohnungen anstelle der ehemaligen Stützmauer, Mühlauer Straße 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.12.2019 ö beschließend 3

Beschluss

Bereits in den Sitzungen am 08.11.2017 und am 07.08.2019 wurde über ähnliche Vorhaben (Bau von drei in die Landschaft integrierte Ferienwohnungen anstelle des ehemaligen Biergartens und Errichtung von zwei Appartement und zwei Wohnhäusern um die Grafenburg) beraten und abgestimmt.

Für das Gebiet zwischen Mühlauer Straße, Bergweg und Franz-Prantl-Straße ist eine Veränderungssperre erlassen. Es wird ein Bebauungsplan aufgestellt. 

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Sondergebiet ausgewiesen und liegt im Außenbereich.

Das Bauvorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) nicht privilegiert.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Mühlauer Straße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.


Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
 
Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Ge­meinde im Baugenehmigungsverfahren vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

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4. Antrag auf Anordnung einer Kurzparkzone an der Dorfstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.12.2019 ö beschließend 4

Beschluss

Frau Verena Fertinger hat mit Schreiben (E-Mail) vom 24.10.2019 eine Kurzparkzone beantragt:

„Es handelt sich um den Bereich gegenüber des Kindergarten St. Barbara, am Straßenrand. Direkt vor dem Geschäft „innliebe“. Dort befinden sich drei Parkplätze. Diese sind jedoch dauerhaft mit dort abgestellten Fahrzeugen bzw. Anhängern belegt. Wenn man nun zu Stoßzeiten, wie zum Beispiel zu Schulbeginn oder Schulschluss von Richtung Schule kommend auf der rechten Straßenseite parken möchte, stellt dies meist ein Problem dar, weil einfach nicht genügend Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Ich bin Mitglied des Elternbeirats des Kindergartens und wurde mehrfach darauf angesprochen, dass es eine enorme Erleichterung wäre, wenn man diese drei Parkplätze noch zusätzlich zur Verfügung hätte. Ich bin mir sicher, dass auch viele Eltern von Schulkindern froh darüber wären. Somit würde ich gerne beantragen, dass diese drei besagten Parkplätze zur Kurzparkzone umgewandelt werden.“

Herr Geschäftsleiter Michael Priermeier hat am 14.11.2019 den Antrag der Polizeiinspektion Kiefersfelden zugesandt, die uns am gleichen Tag folgende Stellungnahme übersandt hat: 

„Das Ansinnen der Antragstellerin ist grundsätzlich nachvollziehbar und kann mit Einschränkungen durchaus unterstützt werden.

Vor Anordnung einer Parkfläche mit beschränkter Parkdauer (Zeichen 314 + Zusatzzeichen 1040-32) gilt es folgendes zu bedenken:

=>        die Einschränkung gilt dann 7 Tage die Woche und rund um die Uhr
=>        Parkflächen könnten, je nach Dauer der zeitlichen Beschränkung, nicht für Kirchen-, Geschäfts- und Gaststättenbesuche "legal" genutzt werden, da diese i.d.R. länger als die freigegebene Parkdauer dauern. Um den Vorschlag der Antragstellerin gerecht zu werden, müsste die Dauer auf max. 1 Stunde (oder weniger) eingeschränkt werden, damit der gewünschte Erfolg des Freihaltens für Bring- und Abholverkehr für Kindergartenkinder auch eintritt und einigermaßen realisiert werden kann.
=>        Parkfläche stünde auch nicht mehr als Parkmöglichkeit für Anwohner- und Anwohnerbesucher zur Verfügung.

Aus genannten Gründen sollte der Bedarfsfaktor in die Überlegungen mit einfließen.

=>        der Kindergarten hat Montag bis Freitag, jeweils i.d.Z. von 07.30 bis 13.30 Uhr geöffnet, so dass der Bedarf an freien Parkmöglichkeiten auf diesen Zeitraum beschränkt sein dürfte.
=>        in der Konsequenz wäre somit eine Anordnung mit Zeichen 314 + beschränkender Zusatzzeichen "Zeichen 1042-33" (Mo - Fr / 07.00 - 14.00 h) und "Zeichen 1040-32" (Parkscheibe 1 Std.) denkbar.
=>        außerhalb dieser Zeiten wäre Parken ohne Einschränkungen möglich
=>        Vorteil dieser Beschilderung wäre auch, dass ein Dauerparken (von Anhängern, Wohnmobilen, Anwohnerfahrzeugen) so nicht mehr möglich ist, da es täglich (Mo - Fr) durch die Parkdauerbeschränkung unterbrochen wird.

Ob die Maßnahme tatsächlich zielführend sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, sondern bedarf dann der entsprechenden Beobachtung.“

Der technische Ausschuss beschließt, dem Antrag auf Anordnung einer Kurzparkzone zuzustimmen. Die Anregung der Polizeiinspektion Kiefersfelden werden aufgenommen, d.h. eine Anordnung mit Zeichen 314 und beschränkendes Zusatzzeichen „Zeichen 1042-33“ (Mo – Fr / 07.00 – 14.00 h) und „Zeichen 1040-32“ (Parkscheibe 1 Std.).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Gartenhütte mit Sauna im Außenbereich, Weidachweg 8, Fl.Nr. 895/7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.12.2019 ö beschließend 5

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück (südlicher Teil) ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) nicht privilegiert.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.


Bürgermeister Hajo Gruber war bei diesem Tagesordnungspunkt nicht anwesend. 2. Bürgermeister Christian König hat den Tagesordnungspunkt geleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Tekturbauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage, Mühlauer Straße 21a, Fl.Nr. 840/5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.12.2019 ö beschließend 6

Beschluss

Das Landratsamt Rosenheim hat mit Bescheid vom 29.10.2019 die am 24.10.2019 mündlich angeordnete Baueinstellung bestätigt. Zur Schadensabwendung am Bau durch Frost durfte der Außenputz fertiggestellt werden. Die weiteren Bauarbeiten bleiben eingestellt.

„Bei einer Baukontrolle am 24.10.2019 wurde Folgendes festgestellt: Es wurde planabweichend von der Genehmigung vom 03.05.2019, Aktenzeichen BG-2018-208 gebaut, insbesondere hinsichtlich der Höhenlage sowie eines nicht genehmigten Kellers.

Das genehmigte Bauvorhaben wurde im Lageplan mit den Maßen von 14,20 m auf 9.49 m eingezeichnet. Der Balkonvorbau an der Südostseite mit einer Länge von ca. 2,50 m wurde lm Lageplan nicht dargestellt. Somit erhöht sich die Gebäudelänge von 14,20 m auf 16,70 m. Dies hat zur Folge, dass das 16,00 m-Privileg nicht mehr komplett angewendet werden kann.

Die Höhenangaben in den genehmigten Plänen vom Hauptgebäude zum Urgelände wurden falsch angegeben. Das Wohnhaus ist gegenüber der angegebenen Höhe +/- 0,00 m NN um ca. 0,33 m höher errichtet worden. Angegeben ist im Plan 518,79 m NN. Vor Ort wurden ca. 519,12 m NN gemessen. 
Genehmigt wurden nach den Eingabeplänen mit Bescheid vom 03.05.2019 zwei Wohneinheiten (Erdgeschoss und Obergeschoß), jedoch ohne einen Keller. Der jetzt errichtete Keller wurde entgegen der Genehmigung vom 03.05.2019 planabweichend erstellt.
Um Schäden am Bauwerk durch die Frostphase zu verhindern, darf lediglich der Außenputz fertiggestellt werden. Bei einer eventuellen Rückbauanordnung nach Prüfung der einzureichenden Unterlagen (Tekturantrag) trägt die Bauherrin das Haftungsrisiko.“

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
 
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Tekturbauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zum Umbau eines Wohnhauses, Anbau und Aufstockung um ein Dachgeschoss, Pendlingstr. 9, Fl.Nr. 64/35

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.12.2019 ö 7

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Pendlingstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Bauantrag zum Abbruch des bestehenden Gebäudes, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Höhenweg 7, Fl.Nr. 862/3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.12.2019 ö 8

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch den Höhenweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Bauantrag zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Büros und Lagerflächen sowie Betriebsleiterwohnung, Doppelgarage, Carport und Radunterstellplatz, Marmorwerkstr. 24, Fl.Nr. 171

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.12.2019 ö 9

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Gewerbegebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Blaahausstraße, Bahnhofstraße und die Marmorwerkstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. 16. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Schöffau, hier: Beschluss über eingegangene Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.12.2019 ö beschließend 10

Beschluss

Der Gemeinderat hat am 7. August 2019 beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Schöffau“ im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 272/4 an der Thierseestraße/Nußlbergweg nach dem Bestands- und Änderungsantrag von Frau Bernadette Winkler, Architektin, Dipl.-Ing. (FH), Heiglhofstraße 89, 81377 München, zu ändern.

Begründung:
Die Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der Flurnummer 272/4 soll es ermöglichen, dass als Ersatz für das bestehende, abzubrechende Anwesen, inkl. Nebengebäude nun ein Einfamilienhaus mit Garage auf dem Grundstück gebaut werden kann. Die Vorgaben der GRZ und GFZ aus dem Bebauungsplan werden erheblich unterschritten, da das Grundstück durch Zukauf 1980 vergrößert wurde.
Im Übrigen gelten die Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes weiter. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Das neue Gebäude erhält 2 Vollgeschosse (KG, EG und DG).
OKFF der Gebäude ist im Vergleich zum Abbruch-Bestandsgebäude ca. 80 cm höher.
OKFF im Erdgeschoss = ca. 497,00 ü. NN


Zur Bebauungsplanänderung sind weder von den Nachbarn, noch von den Trägern öffentlicher Belange Einwendungen geäußert worden.

Satzungsbeschluss:
Aufgrund der §§ 13 und 10 BauGB in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Kiefersfelden folgende Satzung über die 16. Änderung des Bebauungsplanes „Schöffau“ betreffend das Grundstück Fl.Nr. 272/4

§ 1
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Schöffau“ wird wie folgt geändert: 

Von der Änderung betroffenes Grundstück:
Fl.Nr. 272/4, an der Thierseestraße

Begründung: 
Die Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der Flurnummer 272/4 soll es ermöglichen, dass als Ersatz für das bestehende, abzubrechende Anwesen, inkl. Nebengebäude nun ein Einfamilienhaus mit Garagen gebaut werden kann.

Im Übrigen gelten die Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes weiter. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

§ 2
Diese Satzung tritt am Tag der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.08.2022 08:54 Uhr