Datum: 22.04.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle am Mesnerweg
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Niederschrift der letzten Sitzung des Gemeinderates vom 18.03.2020
2 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung des technischen Ausschusses vom 04.03.2020
3 Bürgeranfragen
4 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Autobahn-West, Kranzhornstraße 2, Fl.Nr. 370/21
5 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einzelhauses mit 3 WE und Garagen, Kohlstattstraße 17, Fl.Nr. 254/8;
6 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Massivholzhauses mit Doppelgarage und Werkstatt, Unterer Buchbergweg 19, Fl.Nr. 201/12
7 Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses, Am Buchzagl, Fl.Nr. 194
8 Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens am bestehenden Wohngebäude, Marmorwerkstraße 15; Fl.Nr. 181/57
9 Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch und Wiederaufbau des bestehenden Obergeschosses, Einbau einer Wohnung und einer Einliegerwohnung, Gamsbockweg 15, Fl.Nr. 899/4
10 Antrag auf Teilungsgenehmigung, 1.) Mehrfamilienhaus mit 5 WE, Carport und Stellplätzen, Gamsbockweg 13, 2.) Wiederaufbau des Obergeschosses mit 2 WE, Gamsbockweg 15, Fl.Nr. 899/4
11 Antrag auf Baugenehmigung zur Erstellung eines Windfanges mit Eingangsüberdachung, Heimatweg 6, Fl.Nr. 347/87
12 Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung der westlichen Doppelhaushälfte im EG nach Süden, Am Rain 29 a, Fl.Nr. 330/49
13 Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Hauses im EG mit Dachterrasse, Außentreppe, Pendlingstraße 8a, Fl.Nr. 64/23
14 Vorstellung Jahresrechnung 2019 der Gemeinde Kiefersfelden
15 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Kaiserreich - südlicher Teil"
15.1 Abwägung und Entscheidung über im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen/Anregungen/Bedenken
15.2 Beschlussfassung Billigungs- und Auslegungsbeschluss
16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Kaiserreich - nordöstlicher Teil"
16.1 Abwägung und Entscheidung über im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen/Anregungen/Bedenken
16.2 Beschlussfassung Billigungs- und Auslegungsbeschluss
17 Beschlussfassung über die Beschaffung von Herkunftsnachweisen für die noch offenen Strommenge 2019 und 2020
18 Anfragen und Anträge

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1. Niederschrift der letzten Sitzung des Gemeinderates vom 18.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö beschließend 1

Beschluss

Der Corona-Ausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten Sitzung des Gemeinderates vom 18.03.2020 (öffentlicher Teil).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung des technischen Ausschusses vom 04.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö beschließend 2

Beschluss

Der Corona-Ausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten Sitzung des technischen Ausschusses (öffentlicher Teil).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö informativ 3
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4. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Autobahn-West, Kranzhornstraße 2, Fl.Nr. 370/21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö beschließend 4

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Autobahn-West".
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Die geplanten Schutz-Vordächer liegen außerhalb der Baugrenzen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.


Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes zur Errichtung der Schutz-Vordächer wird zugestimmt.
Der Bauherr soll sich mit einem geeigneten Planungsbüro in Verbindung setzen und die Bebauungsplanänderung erarbeiten lassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einzelhauses mit 3 WE und Garagen, Kohlstattstraße 17, Fl.Nr. 254/8;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö beschließend 5

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch den Kohlenbrennerweg und die Kohlstattstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches (Kanal). Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das Landratsamt Rosenheim -Technik- wird gebeten,
  1. die Abstandsflächenübernahme nach Südwesten zu prüfen. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich in diesem Bereich bereits ein Carport (9,62 m x 3,29 m).
  2. die Wand- bzw. die Firsthöhe der geplanten Garage an der Südostseite des Grundstücks zu prüfen

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Massivholzhauses mit Doppelgarage und Werkstatt, Unterer Buchbergweg 19, Fl.Nr. 201/12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö beschließend 6

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch den Unteren Buchbergweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses, Am Buchzagl, Fl.Nr. 194

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö beschließend 7

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist nicht gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
Die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die Straße „Am Buchzagl“ und die „Dorfstraße“. Die Straße „Am Buchzagl“ wurde am 01.01.2017 von einem beschränkt-öffentlichen Weg in eine Ortsstraße aufgestuft (Art. 7 Bayer. Straßen- und Wegegesetz). Für die Straße besteht eine Widmungsbeschränkung: Die Widmung ist in der Zeit vom 01.11. – 30.04. eines jeden Kalenderjahres auf die Nutzung als Fußweg beschränkt. Die Widmung ist in der Zeit vom 01.05. – 31.10. eines jeden Kalenderjahres auf die Benutzung „nur für Anlieger“ beschränkt.
Über die Dorfstraße können das Grundstück bzw. die Bauparzelle nur über einen steilen Fußweg erreicht werden. Die erforderlichen Stellplätze an der Dorfstraße könnten nur mit einer Tiefgarage im Berg realisiert werden.
 
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8

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8. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens am bestehenden Wohngebäude, Marmorwerkstraße 15; Fl.Nr. 181/57

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö beschließend 8

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 "Vom Klausfeld" 2. Änderung (Mischgebiet).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Die überbaubare Grundfläche (50 m²) wird überschritten.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch und Wiederaufbau des bestehenden Obergeschosses, Einbau einer Wohnung und einer Einliegerwohnung, Gamsbockweg 15, Fl.Nr. 899/4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö beschließend 9

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch den Gamsbockweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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10. Antrag auf Teilungsgenehmigung, 1.) Mehrfamilienhaus mit 5 WE, Carport und Stellplätzen, Gamsbockweg 13, 2.) Wiederaufbau des Obergeschosses mit 2 WE, Gamsbockweg 15, Fl.Nr. 899/4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö vorberatend 10

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Der Grundstückseigentümer beantragt die Aufteilung der Häuser in Wohnungseigentum. Im Hauptgebäude werden fünf Wohneinheiten, im Nebengebäude zwei Wohneinheiten errichtet.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben war nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.


Dem Antrag auf Teilungsgenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten
und
Abbruch und Wiederaufbau des Obergeschosses beim Nebengebäude mit 2 Wohneinheiten wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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11. Antrag auf Baugenehmigung zur Erstellung eines Windfanges mit Eingangsüberdachung, Heimatweg 6, Fl.Nr. 347/87

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö beschließend 11

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen.


Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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12. Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung der westlichen Doppelhaushälfte im EG nach Süden, Am Rain 29 a, Fl.Nr. 330/49

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö beschließend 12

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Straße „Am Rain“, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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13. Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Hauses im EG mit Dachterrasse, Außentreppe, Pendlingstraße 8a, Fl.Nr. 64/23

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö beschließend 13

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
 
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben ändert sich die Anzahl der Wohneinheiten nicht.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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14. Vorstellung Jahresrechnung 2019 der Gemeinde Kiefersfelden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö vorberatend 14

Beschluss

Der Corona-Ausschuss nimmt von der Jahresrechnung 2019 Kenntnis. Er verweist die Jahresrechnung zur örtlichen Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss.

Die Ergebnisse der Jahresrechnung 2019 liegen dieser Niederschrift als Anlage Nr. 1 bei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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15. 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Kaiserreich - südlicher Teil"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö 15
zum Seitenanfang

15.1. Abwägung und Entscheidung über im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen/Anregungen/Bedenken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö 15.1

Beschluss

a) Stellungnahmen der im Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange ohne Einwände:

  • Bayerischer Bauernverband vom 04.03.2020;
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 25.02.2020;
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 04.03.2020;
  • Bayernets vom 23.03.2020;
  • Bayernwerk vom 11.03.2020;
  • Bundeswehr vom 25.02.2020;
  • Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, vom 30.03.2020;
  • Eisenbahnbundesamt vom 30.03.2020;
  • Erzbischöfliches Ordinariat München vom 30.03.2020;
  • Energienetze Bayern vom 23.03.2020;
  • IHK vom 28.02.2020;
  • Landratsamt Rosenheim, Denkmalschutz vom 10.03.2020;
  • Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 12.03.2020;
  • Regierung von Oberbayern vom 30.03.2020;
  • Regionaler Planungsverband Südost Oberbayern vom 30.03.2020;
  • Vodafone Kabel Deutschland vom 19.03.2020;

Die genannten Stellungnahmen tragen keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan vor, die Gegenstand einer inhaltlichen Befassung des Gemeinderats sein müssten. Die Stellungnahmen sind bereits im Ursprungsbebauungsplan berücksichtigt. Die Stellungnahmen werden insgesamt zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde sieht im Rahmen der ersten Änderung des Bebauungsplans keine Veranlassung, eine Änderung der Planungsunterlagen vorzunehmen.

b) Stellungnahmen der im Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange mit Einwände:

  1. Autobahndirektion Südbayern, Stellungnahme vom 23.03.2020:

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eingangs wird klargestellt, dass es sich vorliegend um die erste Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans handelt, die nur in Teilbereichen den bereits als Satzung beschlossenen und mit den Belangen der Autobahndirektion Südbayern in Einklang gebrachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan abändert. Insoweit sind die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen beachtet und die Erschließung auch im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Anschlussstelle Kiefersfelden gesichert. Die Anforderungen des Immissionsschutzes wurden im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung geprüft und berücksichtigt.

Auch das Werbeanlagenkonzept des bisherigen Bebauungsplans war mit der Autobahndirektion Südbayern abgestimmt. Insoweit sieht der Bebauungsplan keine Änderung an den Festsetzungen vor. Die Gemeinde nimmt insoweit zur Kenntnis, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Zustimmung im Einzelfall durch die Autobahndirektion erforderlich ist.

Soweit die Autobahndirektion auf eine mögliche Blendwirkung der geplanten Photovoltaikanlage aufmerksam macht und ein Blendgutachten fordert, so hat die Gemeinde den Vorhabenträger veranlasst, die Blendwirkung zu prüfen. Durch eine Stellungnahme des beauftragten Planungsbüros ATP mit Planunterlagen und schriftlicher Erläuterung vom 09.04.2020 wird aus Sicht der Gemeinde ausreichend nachgewiesen, dass eine Blendwirkung auf die Autobahn nicht zu erwarten sein wird. Die Höhe der Attika liegt auf + 14,25 m, was einer absoluten Höhe von 487,05 m über NN entspricht. Die Autobahn selbst liegt auf einer Höhe von 473,20 m über NN. Bezüglich des Kreisverkehrs an der Autobahnabfahrt wird eine Höhe von 477,76 über NN festgestellt. Da die PV-Module 30 cm unter der Attika-Kante liegen, ist aus Sicht des Planungsbüros eine Blendwirkung durch die PV-Module ausgeschlossen. Die Gemeinde hält diese Herleitung für nachvollziehbar und sieht daher keine Veranlassung, die Einholung eines kostenintensiven und zeitraubenden Blendgutachtens vorzunehmen.

Unabhängig von der Blendwirkung auf die Autobahn berücksichtigt die Gemeinde, dass eine solche Blendwirkung natürlich durch eine Fernwirkung von höher gelegenen umliegenden Punkten möglich bleibt. Dies ist aber bei zahlreichen Glasflächen und Dachflächen der Fall und beschränkt sich auf nur kurzzeitige Blendwirkung von bestimmten Standpunkten aus – eben je nach Sonnenstand. Eine solche grundsätzliche Blendwirkung, die von Photovoltaikanlagen ausgehen kann, wird von der Gemeinde hingenommen. Eine wesentliche Beeinträchtigung Belange Dritter und des Landschafts- und Ortsbilds sieht die Gemeinde nicht. Sie sieht es auch als Aufgabe der Bauleitplanung an, regenerative Energieformen wie eine Photovoltaikanlage zu fördern, so dass an den geplanten Festsetzungen festgehalten wird.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 17.03.2020:

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Durch die Bebauungsplanänderung ergibt sich hier kein neuer Sachverhalt, der nicht bereits bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu berücksichtigen war. Die Waldfläche wurde bereits gerodet. Dies wurde im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung berücksichtigt. Dort wird im Umweltbericht auf die Rodung des Waldes eingegangen, und dessen Beseitigung im Rahmen der Ausgleichsberechnung Rechnung getragen.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


  1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 24.03.2020:

Beschlussvorschlag:

Durch die vorliegende 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat sich an der Situation bezüglich der Beseitigung des Niederschlagswassers, des Umgangs mit wild abfließendem Oberflächenwasser und der Grundwassersituation nichts geändert. Die Belange des seinerzeit beteiligten Wasserwirtschaftsamts wurden berücksichtigt. Bezüglich wild abfließendem Oberflächenwassers wird darauf aufmerksam gemacht, dass keine höherliegenden Fremdeinzugsgebiete ersichtlich sind. Eine geänderte Situation bezüglich der bisherigen Annahmen bei Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird seitens der Gemeinde nicht gesehen. Bezüglich der Oberflächenentwässerung hat der Vorhabenträger das planende Ingenieurbüro für die Infrastruktur und die Entwässerung noch einmal eingeschaltet. Dieses hat folgende Stellungnahme abgegeben, die zum Bestandteil der Abwägung gemacht wird:

Der Bebauungsplan „Kaiserreich -  südlicher Teil“ ist rechtskräftig. Die 1. Änderung des
Bebauungsplans betrifft nur Teilbereiche, so zum Beispiel das zentral gelegene Gebiet GE 1/GE5.
 
Im geplanten Baugebiet Kaiserreich ist aufgrund der gegebenen Topographie mit keinem wild abfließenden Oberflächenwasser zu rechnen. Des Weiteren ist mit einem Zufluss von Oberflächenwasser aus einem Fremdeinzugsgebiet bei Starkregen ebenfalls nicht zu rechnen.
 
Auf Grund der Eingrenzung des Baugebiets durch Bahndamm, Staatsstraße 2589, Auweg und Bundesautobahn besteht keine Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser. Sowohl die Staatsstraße, als auch die Bundesautobahn haben eine eigene Entwässerung. Oberflächenwasser von Westen ist auf Grund des Bahndamms ausgeschlossen. Weiter erfolgt durch den Auweg und seine eigene Oberflächenentwässerung eine weitere räumliche Trennung zum Baugebiet. Aufgrund der Höhenlage des Auwegs kann hier ebenfalls von einer Dammwirkung ausgegangen werden. Bei der Entwässerung von Oberflächenwasser wird auf zwei von sich getrennte Systeme gesetzt. Die Straßenzüge im Plangebiet werden über Rigolen und Sickerschächte, die miteinander verbunden sind, entwässert. Jedes Vorhaben im Plangebiet entwässert das Oberflächenwasser auf seiner Parzelle. Hierbei erfolgt die Versickerung ebenfalls über Rigolen und Sickerschächte. Zur Verzögerung des Abflusswerts tragen die begrünten Dächer und die Versickerungssteine der Parkplätze positiv bei.
 
Die Reinigung und Versickerung des Niederschlags-/Oberflächenwassers erfolgt sowohl im Straßenbau, als auch bei den Vorhaben, gemäß ATV-DVWK-A 138, über Mulden-Rigolenelemente. Bei Starkregen erfolgt die Entwässerung über Rohrrigolenelemente mit Schlitzeinlauf, Absetzschacht mit Tauchwand und Rohrrigolen, die mindestens 1,0 m oberhalb des mittleren Grundwasserstands enden. Im nichtsickerfähigen Bereich wird ein Bodenersatzkörper aus sickerfähigem Kies bis zum sickerfähigen Boden eingebracht.
 
Das gesamte Gelände des Plangebiets wird im Zuge der Erschließung neu modelliert. Dabei hat die Erschließungsstraße maßgeblichen Einfluss auf die zukünftige Höhenentwicklung. Im Durchschnitt liegt die Straßenoberkante 15-30 cm über der Geländeoberkante. Die Straßenoberkante dient den Vorhaben als Orientierung, womit sich ohne Festlegung eine Mindesthöhe von 25 cm Rohdecke zur Geländeoberkante aufgrund der Gefällebildung von den Gebäuden weg ergeben wird. Weiter werden die Gebäude so geplant und gebaut, dass eine entsprechende Führung der Oberflächenwasser gewährleistet ist. Die Vorgabe einer Mindesthöhe des Rohfußbodens über einem bestimmten Geländeniveau ist vor diesem Hintergrund nicht notwendig.
 
Hohe Grundwasserstände und nachteilige Veränderungen des Oberflächenabflusses für angrenzende Grundstücke sind nicht vorhanden. Die Entwässerung erfolgt auf den Grundstücken des Bebauungsplans. Ein Umlenken von Oberflächenwasser ist nicht vorgesehen.
 
Die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung ist im Bebauungsplan dargestellt und gesichert. Wie das sonstige Oberflächenwasser wird auch das Niederschlagswasser der Dächer auf den jeweiligen Parzellen gemäß den Vorgaben aus dem Bebauungsplan versickert.
 
Der Hinweis zu den Abwässern der Tankstelle wird dankend zur Kenntnis genommen und dem verantwortlichen Planer nahgelegt, eine frühzeitige Abstimmung vorzunehmen. SB-Plätze sind wie im Vorhabenplan dargestellt nicht Gegenstand der Bebauung.“

Die Gemeinde hat keine Veranlassung, an diesen fachlichen Stellungnahmen zu zweifeln und macht sie zum Gegenstand ihrer Abwägung.

Beschlussfassung:        8: 0         Stimmen


  1. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 24.03.2020:

Beschlussvorschlag:

Die Zulässigkeit einer Einzelhandelsnutzung wurde bereits konkret im Zielabweichungsbescheid des zuständigen Ministeriums und im Ausgangsverfahren zur Aufstellung des vorhaben bezogenen Bebauungsplans geklärt. Änderungen daran sieht die 1. Änderung des Bebauungsplans nicht vor.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


  1. Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 19.03.2020:

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, insbesondere der Hinweis, dass zur Änderung des Bebauungsplanes keine bauplanungsrechtlichen Anmerkungen bestehen. Zum zusätzlichen Hinweis, dass im GE 1 des Ursprungsbebauungsplans die Obergrenze des § 17 BauNVO nicht eingehalten ist, verweist die Gemeinde auf die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB. Danach ist die Regelung des § 17 BauNVO auf vorhabenbezogene Bebauungspläne nicht anwendbar. Unabhängig davon hat das beauftragte Planungsbüro im Hinblick auf die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO eine Prüfung vorgenommen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird wie folgt geändert:

„Die Überschreitung der Obergrenze der GRZ gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,8 auf 0,95 im Gebiet GE 1 und GE 5 wird aufgrund der Festsetzungen in § 2 Abs. 2 des Bebauungsplans zugelassen. Unabhängig davon, dass die Regelung des § 17 BauNVO vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Anwendung findet, wird diese Überschreitung des Höchstwerts auch aus städtebaulicher Sicht dadurch ausgeglichen, dass bei einer Betrachtung des Gesamtgebiets „Kaiserreich südlicher Teil“ der GRZ-Wert unter dem Höchstwert des § 17 Abs. 1 BauNVO liegt. Der Versiegelungsgrad des Gesamtbebauungsplangebiets liegt damit im zulässigen Bereich, wozu auch die Festsetzung einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung der Stellplätze beiträgt. Eine maßvolle Überschreitung im wichtigen städtebaulichen zentralen Bereich kann insoweit hingenommen werden.“

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 27.02.2020:

Beschlussvorschlag:

Die üblichen vom Landesamt für Denkmalpflege vorgetragenen Hinweise werden als solche in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


  1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Stellungnahme vom 26.02.2020:

Beschlussvorschlag:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Staatliche Bauamt Rosenheim keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan vorbringt. Der Hinweis in der Stellungnahme, dass der Bebauungsplan sich im Einwirkungsbereich von Straßenimmissionen befindet, wird im Bebauungsplan ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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15.2. Beschlussfassung Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö 15.2

Beschluss

Der Corona-Ausschuss billigt den Entwurf für die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Kaiserreich – südlicher Teil“ mit Begründung von Reg.-Baumeister, Architekt, Klaus Immich, Gmund.

Er beschließt den aktualisierten Planentwurf mit Begründung unter Berücksichtigung der unter 15.1 gefassten Beschlüsse und eventuell nach rechtlicher Prüfung erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen im Rathaus Kiefersfelden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung öffentlich auszulegen und die Behörden zu beteiligen (Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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16. Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Kaiserreich - nordöstlicher Teil"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö 16
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16.1. Abwägung und Entscheidung über im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen/Anregungen/Bedenken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö 16.1

Beschluss

I. Stellungnahme ohne Einwände
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, Stellungnahme vom 13.02.2020
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim, Stellungnahme vom 25.02.2020
Bayerischer Bauernverband, Stellungnahme vom 23.01.2020
Bayernets GmbH, Stellungnahme vom 15.01.2020
Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 16.01.2020
Bundeswehr, Stellungnahme vom 14.01.2020
Telekom, Stellungnahme vom 18.02.2020
Eisenbahn-Bundesamt, Stellungnahme vom 11.02.2020
Erzbischöfliches Ordinariat München, Stellungnahme vom 14.02.2020
Energienetze Bayern GmbH & Co.KG, Stellungnahme vom 25.02.2020
Gemeinde Oberaudorf, Stellungnahme vom 20.02.2020
IHK München und Oberbayern, Stellungnahme vom 23.01.2020
Landratsamt Rosenheim, Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 20.02.2020
Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 20.02.2020
Vodafone GmbH, Stellungnahme vom 19.02.2020


II. Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen:

1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 24.01.2020

Beschlussvorschlag:
 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise auf die Meldepflicht von Bodendenkmälern wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


2. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Stellungnahme vom 27.01.2020

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Soweit auf die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verwiesen wird, kann Bezug genommen werden auf die Abwägung der Einwendungen des Landratsamtes Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde.

Weitere inhaltliche Anmerkungen werden von der Fachbehörde nicht vorgetragen.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


3. Landratsamt Rosenheim, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Stellungnahme vom 14.02.2020

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der vorbeugende und abwehrende Brandschutz wird konkret im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft und sichergestellt. Das Baugebiet ist ausreichend mit einer Versorgung des Löschwasserbedarfs gesichert.

Die Hinweise der Brandschutzdienststelle zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz werden zur Kenntnis genommen.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen



4. Staatliches Bauamt Rosenheim, Hochbau Straßenbau, Stellungnahme vom 26.02.2020

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise des Staatlichen Bauamts werden zur Kenntnis genommen. Der Gemeinde ist bewusst, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich von Emissionen aus öffentlichen Straßen befinden. Diese wurden im Rahmen der Lärmbegutachtung berücksichtigt und sind Grundlage des Bebauungsplanverfahrens.

Beschlussfassung:        8 : 0          Stimmen



5. Autobahndirektion Südbayern, Stellungnahme vom 27.02.2020

Beschlussvorschlag: 

Der Hinweis auf die Anbauverbotszonen nach dem Bundesfernstraßengesetz werden zur Kenntnis genommen. Der geplante Neubau für das Restaurant/Café/Bistro liegt außerhalb der im Bebauungsplanentwurf dargestellten 30 m - Linie (Abstand vom äußeren Fahrbahnrand der Zufahrt) und außerhalb der 40 m - Linie (Abstand vom äußeren Rand der Hauptfahrbahn). Damit sind die entsprechenden Anbauverbotszonen im Rahmen der Planung beachtet.

Die Hinweise zu den Werbeanlagen werde zur Kenntnis genommen. Dem Vorhabenträger wurden die Einwendungen übermittelt, um sie bei der Erstellung des Werbeanlagenkonzepts zu berücksichtigen. Aus Sicht der Gemeinde ist dabei klarzustellen, dass es sich vorliegend nicht um mehrere Gewerbebetriebe innerhalb eines Gewerbegebiets handelt, sondern um ein einheitliches Vorhaben. Vor diesem Hintergrund ist ausgeschlossen, dass am geplanten Werbepylon mehrere unterschiedliche Firmenlogos angebracht werden.

Grundsätzlich hält die Gemeinde an den im Bebauungsplan vorgeschlagenen Festsetzungen zu Werbeanlagen fest. Die Autobahndirektion selbst weist auf die notwendige Zustimmung zu Werbeanlagen im Einzelfall, mithin im Baugenehmigungsverfahren hin. Eine konkrete Zustimmung ist daher im Baugenehmigungsverfahren einzuholen, in dem dann auch die Größe, Gestaltung und damit auch die Fernwirkung konkretisiert werden kann.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


6. Bayerischer Bauernverband, Stellungnahme vom 19.02.2020

Beschlussvorschlag:
 

Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands wird zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger hat sich bemüht, im unmittelbaren Umkreis des Vorhabens Ausgleichsflächen zu erwerben oder sonst rechtlich zu sichern. Dies ist nicht gelungen. Der Gemeinde ist bewusst, dass die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, die mithin einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, auch gemäß § 1a BauGB möglichst zu vermeiden ist. Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass es aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes um eine hochwertige Agrarfläche handelt. Gleichwohl hält die Gemeinde an dieser Ausgleichsfläche fest, die aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde als geeignet angesehen wird. Das laufende Flurbereinigungsverfahren, das für das Gebiet, in dem die Ausgleichsfläche liegen soll, durchgeführt wird, steht der Inanspruchnahme nicht entgegen. Aus Sicht der Gemeinde lässt sich auch mit der Ausgleichsfläche dieses Flurbereinigungsverfahren durchführen, zumal es ökologisch sicher sinnvoll ist, hochwertige ökologische Strukturen ergänzend zu einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterzubringen. Zwischenzeitlich liegt eine Genehmigung des Flächenverkaufs vor, sodass insoweit auch eine rechtliche Sicherung der Ausgleichsfläche gewährleistet ist.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen



7. Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 18.02.2020

Beschlussvorschlag:
 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Bedenken des Landratsamts bezüglich der Lärmkontigentierung sind nicht berechtigt. Zwar wird zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lärmkontigentierung verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Rechtsprechung aber ausdrücklich aus, dass eine vorhabenbezogene Lärmkontigentierung ohne weiteres zulässig ist. Sie wird vom Bundesverwaltungsgericht sogar empfohlen. Vorliegend handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, sodass die insoweit vom Landratsamt vorgetragenen Bedenken nicht berechtigt sind.

Die Gemeinde hält an der Lärmkontigentierung fest. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


8. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 26.02.2020

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, insbesondere auch der Verweis auf die Stellungnahmen zum benachbarten Bebauungsplangebiet „Kaiserreich – südlicher Teil“. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan wird über den vom Ministerium erteilten Zielabweichungsbescheid hinaus keine zusätzlichen Verkaufsflächen vorsehen. Den Vorhaben des Anbindegebots wird auf Grundlage des Zielabweichungsbescheides Rechnung getragen. Die Bedenken sind aus Sicht der Gemeinde unberechtigt. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.


9. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 20.01.2020

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Hinweise zu den Überflutungsgefahren, zur Grundwassersituation, zur nachteiligen Veränderung des Oberflächenabflusses und den Umgang mit Niederschlagswasser. Die Stellungnahme wurde dem Vorhabenträger übermittelt, damit dieser prüfen kann, inwieweit den Anforderungen im Rahmen seines Bauvorhabens genügt werden kann und welche Änderungen erforderlich sind.

Konkrete Änderungen an der vorliegenden Planung sind insoweit nicht veranlasst. Gegebenenfalls notwendige Änderungen am Vorhaben- und Erschließungsplan werden im nächsten Beteiligungsverfahren zur Diskussion gestellt.

Beschlussfassung:        8 :0          Stimmen


10. TAL-OIL.COM, Stellungnahme vom 18.02.2020

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger hat die dinglichen Sicherungen der transalpinen Ölleitung geprüft. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, inwieweit diese den geplanten Bebauungsplanfestsetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan entgegenstehen soll. Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Schutzstreifen von 10 m Breite wird eingehalten und von einer Bebauung mit Hochbauten freigehalten. Das geplante Hauptgebäude und das geplante Restaurant/Café/Bistro liegen westlich und östlich, außerhalb des Schutzstreifens. Die gegenüberstehenden Neubauten überlappen sich um ca. 10 m. Dieser Bereich des Schutzstreifens kann mit Baufahrzeugen über die geplanten Parkplätze und das weitere unbebaute Grundstück gut von Norden und Süden erreicht werden. Eine Verkürzung des Überlappungsbereichs mit gleichzeitiger Verbreiterung des Restaurants/Café/Bistro würde zu einer städtebaulichen Verschlechterung führen. Die Gemeinde hält daher an der Planung fest.

Der Vorhabenträger wird gebeten, auf bilateraler Ebene mit der TAL eine Verständigung zu erreichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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16.2. Beschlussfassung Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö 16.2

Beschluss

Der Corona-Ausschuss billigt den Entwurf für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kaiserreich – nordöstlicher Teil“ mit Begründung von Reg.-Baumeister, Architekt, Klaus Immich, Gmund.

Er beschließt den aktualisierten Planentwurf mit Begründung unter Berücksichtigung der unter 16.1 gefassten Beschlüsse und eventuell nach rechtlicher Prüfung erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen im Rathaus Kiefersfelden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung öffentlich auszulegen und die Behörden zu beteiligen (Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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17. Beschlussfassung über die Beschaffung von Herkunftsnachweisen für die noch offenen Strommenge 2019 und 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö 17

Beschluss

Der Corona-Ausschuss beschließt, für 2019 und 2020, wie in den Vorjahren, für die gesamte Strommenge Herkunftsnachweise zu beschaffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

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18. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö informativ 18
Datenstand vom 13.01.2021 13:06 Uhr