Datum: 15.07.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle am Mesnerweg
Gremium: Gemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 23:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 13.05.2020
2 Bürgeranfragen
3 Beschlussfassung über die Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses (Mitglieder und deren Stellvertreter) und Bestimmung des Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter
4 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Kaiserreich-südlicher Teil"
4.1 Beschlussfassung über im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
4.2 Satzungsbeschluss
5 Bebauungsplan Kaiserreich - südlicher Teil; Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben "Genusswelt"
6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Wohnbauprojekt am Sonnenweg"
6.1 Beschlussfassung über im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
6.2 Satzungsbeschluss
7 Aufstellung des Bebauungsplanes "Mühlbach - nördlicher Ortsrand"
7.1 Beschlussfassung über im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
7.2 Entscheidung über weitere Vorgehensweise
7.3 Billigungs- und Auslegungsbeschluss Bebauungsplan "Mühlbach-nördlicher Ortsrand"
7.4 Billigungs- und Auslegungsbeschluss Bebauungsplan "Grafenburg"
8 3. Änderung des Bebauungsplanes "Marmorwerk-Nord"
8.1 Beschlussfassung über im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
8.2 Beschlussfassung über Änderung des Aufstellungsverfahrens (künftig Verfahren nach § 13a BauGB)
8.3 Billigungs- und Auslegungsbeschluss
9 Bebauungsplan "Marmorwerk-Nord"; Bauantrag für das Vorhaben "Wohn- und Geschäftsgebäude auf Fl.Nr. 181/94"
10 Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Kiefersfelden auf Beschaffung einer Drehleiter
11 Beschlussfassung über eine Stellungnahme der Gemeinde Kiefersfelden im Rahmen des Raumordnungsverfahren
12 Vergabe Kulturpreis, Kultursonderpreis und Kulturförderpreis für junge Kulturschaffende des Landkreises Rosenheim
13 Antrag von Herrn Johann Knapp auf Entwidmung des BöW Nr. 45
14 Antrag SPD - Gemeinderatsfraktion auf Glyphosatverbot
15 Antrag der Gemeinderäte Weingart u. Haidacher auf Geschwindigkeitsbegrenzung auf der St 2089
16 Jahresabschluss 2018 der Gemeindewerke Kiefersfelden
17 Bestellung des 2. Bürgermeisters zum Standesbeamten für Eheschließungen
18 Bestellung des 3. Bürgermeisters zum Standesbeamten für Eheschließungen
19 Anfragen und Anträge

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 13.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö beschließend 1

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten Sitzung vom 13.05.2020 (öffentlicher Teil).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö informativ 2
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3. Beschlussfassung über die Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses (Mitglieder und deren Stellvertreter) und Bestimmung des Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö beschließend 3

Beschluss

Die Gemeinde beschließt, den Rechnungsprüfungsausschuss gemäß den in der Sitzung gemachten Vorschlägen der Fraktionen zu besetzen. Der Gemeinderat beschließt folgende Ausschussbesetzung:

  • Thomas Zach (CSU)
  • Josef Steigenberger (UW)
  • Maximilian Larcher (UW)
  • Veronika Klosterhuber (UW)
  • Georg Fuchs (SPD)
  • Florian Haidacher (Grüne)


Der Gemeinderat bestimmt gemäß Art. 103 Abs. 2 GO zum Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses aus dessen Mitte das Mitglied Gemeinderat Thomas Zach

Abstimmungsergebnis: 18:0


Zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses wird aus der Mitte des Rechnungsprüfungsausschusses Ausschussmitglied Gemeinderat Josef Steigenberger gewählt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 0

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4. 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Kaiserreich-südlicher Teil"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 4
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4.1. Beschlussfassung über im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 4.1

Beschluss

1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Kaiserreich - südlicher Teil
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen erhoben oder weisen auf bereits abgegebene Stellungnahmen zum Gesamtplan „Kaiserreich – südlicher Teil“ hin:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV), 07.05.2020
  • Amt für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten, 20.06.2020
  • Bayernets Erdgas, 06.05.2020
  • Bayernwerk, 02.06.2020
  • Bundeswehr, 05.05.2020
  • Deutsche Bahn, 08.06.2020
  • Handwerkskammer München und Oberbayern, 05.06.2020
  • LRA Rosenheim, Bauleitplanung, 26.05.2020
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, 07.05.2020
  • Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, 11.05.2020
  • Staatliches Bauamt Rosenheim, Hochbau, Straßenbau, 05.05.2020

Bedenken und Anregungen des Wasserwirtschaftsamts Rosenheim, 18.06.2020
Der Gemeinderat hat bereits am 22.04.2020 die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 24.03.2020 zur 1. Änderung des Bebauungsplans beraten und beschlossen. Die nunmehr vorliegende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 18.06.2020 gleicht weitgehend der ersten Stellungnahme, allerdings wird noch einmal besonders auf den notwendigen „Schutz vor Starkregenereignissen“ hingewiesen. Für das Planungsgebiet der 1. Bebauungsplanänderung sind aus städtebaulicher Sicht keine Plankorrekturen absehbar.
Zur Straßenentwässerung gab es am 16.06.2020 zwischen dem Entwurfsverfasser (IB Rappl) und dem Wasserwirtschaftsamt eine Abstimmung. Basierend auf dem vorliegenden Protokoll kann festgehalten werden, dass das Wasserwirtschaftsamt zu der Ausführung der Straßenzüge und seiner Entwässerung keine Bedenken hat. Der Vorhabenträger wird bei jedem Vorhaben im Plangebiet im Rahmen der Planungsphase das Wasserwirtschaftsamt einbinden, um so sicherzustellen, dass den Belangen sorgegetragen wird.

Beiden Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts werden in den Anhang der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen, ebenso der Hinweis auf den DWA-Themenband „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“, sowie ergänzend das DWA Merkblatt 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsfürsorge für Entwässerungssysteme bei Starkregen“.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


Bedenken und Anregungen TAL 17.04.2020
Bei der Stellungnahme der TAL handelt es sich um Auflagen, die einzuhalten sind. Dies ist der Gemeinde und dem Vorhabenträger bewusst. Die notwendigen Maßnahmen werden im Zusammenhang mit der Ausführung des Bebauungsplans berücksichtigt und mit der TAL abgestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 4.2

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt von den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.  2 BauGB Kenntnis.

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kaiserreich-südlicher Teil“ in der Fassung vom 22.04.2020 als Satzung, unter der Maßgabe, dass die beschlossenen Klarstellungen unter TOP 4.1 in den Bebauungsplan eingearbeitet werden.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kaiserreich-südlicher Teil“ in der Fassung vom 22.04.2020 ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Bebauungsplan Kaiserreich - südlicher Teil; Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben "Genusswelt"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 5

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kaiserreich - südlicher Teil“;
1. Änderung. Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die Kaiserreichstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und –wegen, sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver-  und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkunden!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Wohnbauprojekt am Sonnenweg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 6
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6.1. Beschlussfassung über im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 6.1

Beschluss

A.        Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange
ohne Einwände 

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim
13.02.2020
Keine Einwände
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim
25.02.2020
Keine Einwände
Amt für ländliche Entwicklung

Keine Stellungnahme
Autobahndirektion Südbayern

Keine Stellungnahme
Bayerischer Bauernverband

Keine Stellungnahme
Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e. v.

Keine Stellungnahme
Bayerischer Waldbesitzerverband

Keine Stellungnahme
Bayerisches Landesamt für Umwelt
19.02.2020
Keine Einwände
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Keine Stellungnahme
Bayernets GmbH
30.01.2020
Keine Einwände
Bayernwerk Netz GmbH
18.02.2020
Keine Einwände
Bund Naturschutz

Keine Stellungnahme
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
04.02.2020
Keine Einwände
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben

Keine Stellungnahme
Deutsche Bahn AG DB Immobilien
31.03.2020
Hinweise
Deutsche Post AG

Keine Stellungnahme
Deutsche Telekom GmbH
29.01.2020
Hinweise
Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH

Keine Stellungnahme
E.ON Energie Deutschland GmbH

Keine Stellungnahme
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München

Keine Stellungnahme
Erzbischöfliches Ordinariat München
10.03.2020
Hinweise
ESB Energie Südbayern GmbH
25.02.2020
Keine Einwände
Evangelisches Pfarramt Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
Gemeindewerke Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
Handwerkskammer für München und Oberbayern

Keine Stellungnahme
Immobilien Freistaat Bayern

Keine Stellungnahme
Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern

Keine Stellungnahme
Kreishandwerkerschaft Rosenheim

Keine Stellungnahme
Landesbund Vogelschutz

Keine Stellungnahme
Landratsamt Rosenheim - Brandschutzdienststelle
17.02.2020
Hinweise
Landratsamt Rosenheim - Gesundheitsamt

Keine Stellungnahme
Landratsamt Rosenheim - Immissionsschutzrecht

Keine Stellungnahme
Landratsamt Rosenheim - Kreisbrandrat

Keine Stellungnahme
Landratsamt Rosenheim - Kreisheimatpfleger

Keine Stellungnahme
Landratsamt Rosenheim - Kreistiefbauverwaltung

Keine Stellungnahme
Landratsamt Rosenheim - Sachgebiet Bauleitplanung
05.03.2020
Keine Einwände
Landratsamt Rosenheim - Untere Denkmalschutzbehörde
20.02.2020
Keine Einwände
Landratsamt Rosenheim - Untere Naturschutzbehörde
05.03.2020
Einwände
Landratsamt Rosenheim - Untere Straßenverkehrsbehörde

Keine Stellungnahme
Landratsamt Rosenheim – Wasser- und Bodenschutz
14.02.2020
Keine Einwände
Polizeiinspektion Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt

Keine Stellungnahme
Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
17.02.2020
Hinweise
Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern

Keine Stellungnahme
Regierung von Oberbayern - Raumordnung

Keine Stellungnahme
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern
26.02.2020
Keine Einwände
Staatliches Bauamt Rosenheim
10.03.2020
Einwände
Versicherungskammer Bayern

Keine Stellungnahme
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
19.02.2020
Keine Einwände
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
05.02.2020
Einwände


Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 07.02.2020 bis 09.03.2020.

Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden diese mittels elektronischem Schreiben vom 29.01.2020 aufgefordert, bis zum 10.03.2020 Stellung zu nehmen.

Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.


B.        Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen



Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 31.03.2020


Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung erstellt. Dabei wurden die Verkehrsgeräuschbelastungen des Straßen- und Schienenverkehrs untersucht. Die sich daraus ergebenden Schallschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt. Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung liegt der Begründung als Anlage bei.
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0



Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 29.01.2020


Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis bzgl. Ver- und Entsorgungsleitungen ist im Bebauungsplan bereits enthalten. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 10.03.2020


Neben der bisherigen Erschließungsstraße, nach Süden über das Grundstück Fl.Nr. 55, ist mit Umsetzung des Vorhabens eine Verbindungsstraße zwischen Sonnenweg und Kufsteiner Straße (St 2089) beabsichtigt. Der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr soll vorwiegend über diese Verbindungsstraße erfolgen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


Landratsamt Rosenheim - Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 17.02.2020


Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


Landratsamt Rosenheim - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 05.03.2020


Die verpflichtende Durchführung der CEF-Maßnahmen wird mittels Durchführungsvertrag gewährleistet.

Die unter den Hinweisen aufgeführten Punkte bzgl. der Grünordnung haben lediglich Empfehlungscharakter und sind daher nicht festgesetzt. Eine Frist zur Pflanzung der zu pflanzenden Gehölze wird im Durchführungsvertrag geregelt.

Der Bebauungsplan setzt die gemäß Baumbestandsplan zu erhaltenden Bäume entsprechend fest. Die planungsrechtliche Gewährleistung des Erhalts des Baumbestands ist somit gesichert.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 17.02.2020


Die betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Verfahrens beteiligt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 10.03.2020


Die Errichtung einer Lärmschutzwand ist nicht beabsichtigt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 05.02.2020


Gemäß telefonischer Auskunft von Herr Dr. Roch vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ist das oberflächig abfließende Niederschlagswasser (in der Stellungnahme als „Hangwasser“ bezeichnet) bei der Planung zu berücksichtigen. Damit kein oberflächig abfließendes Niederschlagswasser in die Gebäude eindringen kann, werden die Erdgeschoss-Rohfußböden der Gebäude mit entsprechender Höhe über Geländeoberkante ausgebildet. Dabei ist festzuhalten, dass sich die vorhandene Topographie mit einem Gefälle nach Süden bzw. Südosten positiv auswirkt, da Wasser schnell abfließen kann. Die Angaben im Vorhaben- und Erschließungsplan werden dahingehend angepasst. Da der Vorhaben- und Erschließungsplan verbindlicher Bestandteil des Bebauungsplans ist, werden die Anforderungen bzgl. oberflächig abfließenden Niederschlagswassers berücksichtigt – eine ausreichende Höhe gegenüber eindringendem Niederschlagswasser wird somit i. V. mit den zulässigen Abgrabungen verbindlich geregelt. Eine Änderung der Festsetzungen ist nicht erforderlich – eine ausreichende Höhe der Erdgeschoss-Rohfußböden der Gebäude über Gelände ist zulässig.

Von einer Festsetzung einer wasserdichten Errichtung der Gebäude bis zur Erdgeschosshöhe wird im Hinblick auf den Bezug der Stellungnahme auf oberflächig abfließendes Niederschlagswasser gemäß Herr Dr. Roch vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim abgesehen. Ein entsprechender Hinweis bzgl. der Öffnungen an Gebäuden (ausreichend hoch über Gelände bzw. wasserdichte Ausbildung) wird jedoch ergänzt.
Bzgl. der wasserdichten Ausbildung von Kellern ist ein entsprechender Hinweis zur Sicherung des Bauwerks bei Grund- oder Schichtwasser bereits enthalten. Von einer Festsetzung wird abgesehen, die Sicherung des Bauwerks obliegt dem Bauherrn.

Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden zur Klarstellung angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 6.2

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2, Beteiligung der Öffentlichkeit und nach § 4 Abs.  2 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.

Der Gemeinderat beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnbauprojekt Sonnenweg“ in der Fassung vom 15.07.2020 als Satzung, unter der Maßgabe, dass die beschlossenen Klarstellungen unter TOP 6.1 eingearbeitet werden.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnbauprojekt Sonnenweg“ in der Fassung vom 15.07.2020 ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Aufstellung des Bebauungsplanes "Mühlbach - nördlicher Ortsrand"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 7
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7.1. Beschlussfassung über im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 7.1

Beschluss

  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange,
    Eingang und Art der Stellungnahme


Name
Datum
Stellungnahme
1
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim
28.08.2019
Keine Einwände
2
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
04.10.2019
Hinweise
3
Amt für ländliche Entwicklung

Keine Stellungnahme
4
Autobahndirektion Südbayern

Keine Stellungnahme
5
Bayerischer Bauernverband
29.08.2019
Keine Einwände
6
Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e. v.

Keine Stellungnahme
7
Bayerischer Waldbesitzer Verband

Keine Stellungnahme
8
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Keine Stellungnahme
9
Bayerisches Landesamt für Umwelt
04.09.2019
Hinweise
10
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Keine Stellungnahme
11
Bayernets GmbH
27.08.2019
Keine Einwände
12
Bayernwerk Netz GmbH
28.08.2019
Keine Einwände
13
Bund Naturschutz

Keine Stellungnahme
14
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
27.08.2019
Keine Einwände
15
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben

Keine Stellungnahme
16
Deutsche Bahn AG DB Immobilien
14.10.2019
Hinweise
17
Deutsche Post AG

Keine Stellungnahme
18
Deutsche Telekom GmbH
02.10.2019
Hinweise
19
Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH
29.08.2019
Keine Einwände
20
E.ON Energie Deutschland GmbH

Keine Stellungnahme
21
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München
29.08.2019
Keine Einwände
22
Erzbischöfliches Ordinariat München
29.08.2019
Keine Einwände
23
ESB Energie Südbayern GmbH

Keine Stellungnahme
24
Evangelisches Pfarramt Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
25
Gemeinde Oberaudorf

Keine Stellungnahme
26
Gemeindewerke Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
27
Gemeindewerke Oberaudorf

Keine Stellungnahme
28
Grenzkraftwerke GmbH Simbach am Inn

Keine Stellungnahme
29
Handwerkskammer für München und Oberbayern
07.10.2019
Keine Einwände
30
Immobilien Freistaat Bayern

Keine Stellungnahme
31
Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
09.10.2019
Hinweise
32
INNenergie GmbH

Keine Stellungnahme
33
Kreishandwerkerschaft Rosenheim

Keine Stellungnahme
34
Kreisjugendring Rosenheim

Keine Stellungnahme
35
Landesbund Vogelschutz

Keine Stellungnahme
36
Landesfischereiverband Bayern e.V.

Keine Stellungnahme
37
Landratsamt Rosenheim - Sachgebiet Bauleitplanung
01.10.2019
Hinweise
38
Landratsamt Rosenheim - Gesundheitsamt

Keine Stellungnahme
39
Landratsamt Rosenheim - Immissionsschutzrecht

Keine Stellungnahme
40
Landratsamt Rosenheim - Kreisbrandrat
25.09.2019
Hinweise
41
Landratsamt Rosenheim - Kreisheimatpfleger

Keine Stellungnahme
42
Landratsamt Rosenheim - Abteilung Hoch- und Tiefbau
11.09.2019
Keine Einwände
43
Landratsamt Rosenheim - Untere Denkmalschutzbehörde

Keine Stellungnahme
44
Landratsamt Rosenheim - Untere Naturschutzbehörde
22.10.2019
Keine Einwände
45
Landratsamt Rosenheim - Untere Straßenverkehrsbehörde

Keine Stellungnahme
46
Landratsamt Rosenheim – Wasser- und Bodenschutz
25.09.2019
Hinweise
47
Polizeiinspektion Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
48
Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt

Keine Stellungnahme
49
Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
16.09.2019
Hinweise
50
Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern

Keine Stellungnahme
51
Regierung von Oberbayern - Raumordnung

Keine Stellungnahme
52
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern
16.09.2019
Keine Einwände
53
Staatliches Bauamt Rosenheim
19.09.2019
Keine Einwände
54
Versicherungskammer Bayern

Keine Stellungnahme
55
Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Keine Stellungnahme
56
Wasser- und Bodenverband Hödenau

Keine Stellungnahme
57
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
13.09.2019
Einwände


B.        Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen

2        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim, Schreiben vom 04.10.2019


Abwägungsvorschlag
Die Genehmigung des Gebäudes auf Fl.Nr. 906/14 bzw. 906/15 (Bergweg 6) wurde bereits vor Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans mit einhergehendem Erlass einer Veränderungssperre erteilt, die Errichtung des Gebäudes kann daher gleichzeitig zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen.
Die Einholung einer Rodungserlaubnis liegt außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. Für das Vorhaben besteht jedoch eine Baugenehmigung.

Mit gegenständlichem Bebauungsplan soll der Bestand gesichert werden, die Baugrenzen sind daher an die Bestandsgebäude bzw. an das sich in Bau befindliche Gebäude angepasst. Ein weiteres Heranrücken von Gebäuden an Waldflächen ist daher weder zulässig noch beabsichtigt.
Im Hinblick auf die Neuerrichtung von Gebäuden im Gefährdungsbereich von Waldbäumen ist bereits ein Hinweis bzgl. der Erforderlichkeit technischer Maßnahmen gegen Windwurf enthalten.
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherstellung und Bewahrung des prägenden Orts- und Landschaftsbilds. Dies umfasst die planzeichnerisch festgesetzten Waldflächen; der oberhalb des Gebäudes Bergweg 6 liegende „Boden- und Lawinenschutzwald“ gemäß Waldfunktionsplan wird somit gesichert. Darüber hinaus trägt der Erhalt der Waldflächen zur Sicherung des bestehenden Wasser-Rückhaltevermögens in der Fläche sowie der Reduzierung von Georisiken wie Steinschlag/Blockschlag bei.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


9        Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 04.09.2019


Abwägungsvorschlag
Die Hinweise auf mögliche Geogefahren (Steinschlag sowie Hanganbrüche) sind im Bebauungsplan als Kennzeichnung aufgenommen. Dabei wurde ein kleinflächiger Bereich bei Bergweg 2 und 4 im Bereich der Gebäude sowie der südlich liegenden Verkehrsfläche nicht als Fläche für einen Gefahrenhinweisbereich Anfälligkeit für flachgründige Hanganbrüche gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung wurde aufgrund der dort vorhandenen relativ ebenen Topographie sowie der Überbauung nicht als Kennzeichnung in den Bebauungsplan übernommen. Es wird daher davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte für einen flachgründigen Hanganbruch vorliegen. Dieses Vorgehen wurde mit dem Landesamt für Umwelt abgestimmt, Gebäude werden in der Regel aus der Modellierung der Gefahrenhinweisbereiche herausgerechnet. Darüber hinaus wird ein Haftungsausschluss der Gemeinde in die Begründung mit aufgenommen.

Die weiteren betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Verfahrens beteiligt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird bzgl. eines Haftungsausschluss der Gemeinde im Hinblick auf Geogefahren ergänzt.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


16        Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 14.10.2019



Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


18        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 02.10.2019



Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


31        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 09.10.2019


Abwägungsvorschlag
Die Ausweisung eines Sondergebiets entspricht dem als Fremdenverkehrseinrichtung genehmigten Bestand. Die Gemeinde hält mithin an der Festsetzung als Sondergebiet Fremdenverkehr sowie der bestandsorientierenden Festsetzung fest. Die vorhandene Baumasse ist nur für eine solche Nutzungsart gerechtfertigt, die durch die Genehmigungslage entsprechend abgesichert ist. Eine über den Bestand bzw. der genehmigten Vorhaben hinausgehende bauliche Entwicklung würde insbesondere zu einer Beeinträchtigung des prägenden Orts- und Landschaftsbilds führen.
Mit Festsetzung eines Sondergebiets wird die vorhandene Fremdenverkehrsnutzung gesichert. Die dafür besonders geeignete Lage am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes (Nr. 04 ‑ Vorberge westl. des Inns) unter Berücksichtigung der landschaftlichen Einbindung des historischen Gebäudes sowie der Ortsrandlange kann somit dauerhaft gesichert werden. Dies trägt zum dauerhaften Erhalt der wirtschaftlichen Bedeutung des Fremdenverkehrs in der Fremdenverkehrsgemeinde Kiefersfelden bei. Die Standortvoraussetzungen einer wettbewerbsfähigen Tourismuswirtschaft können somit dauerhaft erhalten werden, der Grundsatz 5.1 des Landesentwicklungsprogramms wird somit berücksichtigt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


37        Landratsamt Rosenheim – Sachgebiet Bauleitplanung, Schreiben vom 01.10.2019


Abwägungsvorschlag
Zur Konkretisierung der bestandsorientierenden Festsetzungen wurde eine detaillierte Analyse der Bauakten durchgeführt. Geringfügige Änderungen gegenüber dem Vorentwurf ergeben sich im Hinblick auf die Wandhöhen, die Baugrenzen (im SO), der Anzahl der Wohneinheiten und der Dachneigung. Die Festsetzungen spiegeln damit den genehmigten Bestand wider.

Konkret beabsichtigte Flurstücksteilungen sind derzeit nicht bekannt, die Festsetzung bzgl. Geh-, Fahrt- und Leitungsrechten für Hinterlieger ist daher zur Erhaltung einer flexiblen Sicherung dieser Flächen ohne zeichnerische Festsetzung festgesetzt. Für bestehende Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte besteht kein Regelungsbedarf.

Beschluss:
Die Planunterlagen werden an die Ergebnisse der Analyse des genehmigten Bestands angepasst. Die sonstigen Inhalte der Stellungnahme werden gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


40        Kreisbrandrat Landkreis Rosenheim, Schreiben vom 25.09.2019



Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt. Baufenster für zusätzliche Vorhaben sind nicht vorgesehen, mit dem Bebauungsplan wird der Bestand gesichert. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


46        Landratsamt Rosenheim – Sachgebiet Wasserrecht, Schreiben vom 25.09.2019



Beschluss:
Der Stellungnahme wird gefolgt, der betroffene Bereich der Genehmigungspflicht nach Art. 20 des Bayerischen Wassergesetzes wird als nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


49        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 16.09.2019



Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherstellung und Bewahrung des prägenden Orts- und Landschaftsbild. Eine Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden erfolgt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


57        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 13.09.2019


Abwägungsvorschlag
Aufgrund der noch nicht durchgeführten Ermittlung der Überschwemmungsgefahr wird die Begründung wie vorgeschlagen entsprechend geändert. Die vorgeschlagenen Hinweise werden ebenso entsprechend in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Hinweis bzgl. Öffnungen an Gebäuden wird jedoch nicht aufgenommen, dieser ist bereits als Festsetzung im Bebauungsplan enthalten. Die diesbezügliche Festsetzung wird entsprechend angepasst und beschränkt sich nun nicht nur auf in das Gelände einschneidende Gebäude.

Eine Nutzung des Anwesens der Grafenburg findet derzeit statt. Die Abwasserentsorgung der Grafenburg erfolgt über einen Anschluss an einen Sammelschacht nahe des Bergwegs. Somit ist die Abwasserentsorgung bereits gesichert. Die Begründung wird entsprechend aktualisiert.

Beschluss:
Der Stellungnahme wird teilweise gemäß Abwägung gefolgt. Wie vorgeschlagen werden entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


Stellungnahmen der Öffentlichkeit


Bürger 1; Eigentümer DHH Mühlauerstr. 13, Schreiben vom 07.10.2019


Abwägungsvorschlag
Die in dem betroffenen Bereich vorgesehene Festsetzung dient zum Erhalt der vorhandenen Gehölze, wodurch die vorhandene Durchgrünung gesichert werden soll. Der Gehölzbestand wird daher an die tatsächliche Bestandssituation angepasst. Eine Einschränkung der bisher ausgeführten Nutzung auf diesen Flächen soll nicht mit Aufstellung des Bebauungsplans verfolgt werden. Die Eingrünung entlang der Grundstücksgrenze ist jedoch zu erhalten.

Zur Sicherung der Freibereiche wird im Süden des Grundstücks Fl.Nr. 906/4 eine private Grünfläche festgesetzt. Diese Flächen sind von Bebauung frei zu halten, insbesondere im Hinblick auf die Hanglagen und der Erschließungssituation. Die bestehende Nutzung als Lagerfläche ist weiterhin zulässig.

Beschluss:
Der Stellungnahme wird gemäß Abwägung gefolgt. Die Planzeichnung wird entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


Bürger 2; Eigentümer Grafenburg (vertreten durch HFK Rechtsanwälte), Schreiben vom 04.10.2019


Abwägungs- und Beschlussvorschlag:

  1. Die Beschlussfassung in der Sitzung am 21.08.2019 ist nicht zu beanstanden. Sie berührt ohnehin die Rechtswirksamkeit des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans nicht.
2.        Die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsart ist richtig dargestellt. Zu den Einwendungen im Übrigen:
2.1        Auch nach der Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten handelt es sich bei den im Bebauungsplan als Wald festgesetzten Flächen tatsächlich im rechtlichen Sinne um Wald, selbst wenn dort eine Bestockung mit Waldbäumen derzeit nicht vorhanden sein sollte. Aus städtebaulichen Gründen hält die Gemeinde die Aufrechterhaltung des Zustands als „Wald“ für erforderlich.

       In diesem Zusammenhang teilt die Gemeinde nicht die Auffassung des Einwenders, dass es sich vorliegend um eine Innenbereichsfläche nach § 34 BauGB handelt. Die Einschätzung des Landratsamtes wurde nach rechtlicher Prüfung durch den die Gemeinde beratenden Anwalt nicht bestätigt. Dies bezieht sich insbesondere auf die vom Landratsamt in Bezug genommene Fläche für den Carport. Das Grundstück nimmt insgesamt nicht mehr an einem Bebauungszusammenhang teil. Insbesondere aufgrund der topografischen Exponiertheit ergibt sich zwischen der Bebauung nördlich des Bergwegs und der Franz-Huber-Straße und dem nördlich davon gelegenen Grundstück des Einwenders eine topografische Zäsur, die einen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln kann. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die unstrukturierte Bebauung in diesem Bereich überhaupt einem Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB darstellen kann.

       Zur städtebaulichen Rechtfertigung der Waldfestsetzung wird auf die Begründung des Bebauungsplans verwiesen.

       Soweit der Einwender vorträgt, es läge ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB vor, so geht er fehl. Die im Flächennutzungsplan dargestellte landwirtschaftliche Fläche mit besonderer Bedeutung für Orts- und Landschaftsbild lässt es ohne Weiteres zu, dort eine Flächenfestsetzung im Bebauungsplan als Wald vorzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich waldrechtlich ohnehin um Wald im Sinne des Waldgesetzes handelt. Wenn gerade aus städtebaulichen Gründen des Orts- und Landschaftsbildes eine Waldfestsetzung erfolgt, entspricht dies den städtebaulichen Grundlagen des Flächennutzungsplans, das diesem Bereich ebenfalls eine besondere Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild beimisst. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine Konkretisierung der Flächennutzungsplandarstellung durch den Bebauungsplan, keineswegs aber um eine Abweichung, die eine eigenständige Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich machen würde.

       Die Gemeinde sieht den Vorgaben des LEP und des RP für eine Innenverdichtung durch vorliegenden Bebauungsplan ebenfalls Rechnung getragen. Unabhängig davon, ob es sich um eine Innenbereichs- oder Außenbereichsfläche handelt, hält die Gemeinde vorliegenden Bereich aus städtebaulichen Gründen nicht für eine bauliche Verdichtung geeignet. Sie liegt am Ortsrand in exponierter städtebaulicher und landschaftlichen Lage. Auch die nicht einfache Erschließung steht einer Verdichtung in diesem Bereich entgegen. Zudem besagen die Vorgaben von der Regional- und Landesentwicklungsplan nicht, dass jede Fläche, die einer Nachverdichtung zugänglich wäre, einer solchen auch zugeführt werden müsste. Ohne Weiteres bleibt eine bestandssichernde Planung möglich, wenn diese städtebaulich gerechtfertigt ist. So liegt die Fallkonstellation hier.

       Ergänzend zur Begründung wird zur Rechtfertigung der Waldfestsetzung und der bestandsorientierten Festsetzung des Baurechts auf dem Grundstück insgesamt wie folgt ausgeführt:
       Eine weitere Intensivierung der baulichen Nutzung dieser weit einsehbaren Flächen würde zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führen. Die dahingehend sensiblen Hanglagen sind daher im Bestand zu bewahren und von weiteren baulichen Anlagen weitgehend frei zu halten. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Ortsrandlage und des Übergangs des Siedlungsbereiches in die freie, naturnahe Landschaft. Der Erhalt der Waldflächen i. V. m. den sonstigen Festsetzungen zur Grünordnung trägt damit zur Sicherung einer angemessenen Ortsbildeingrünung bei. Darüber hinaus ist die Retentionsfunktion des Waldes im Rahmen der Hochwasservorsorge im Hinblick auf Starkregenereignisse zu sichern. Eine über den Bestand hinausgehende bauliche Nachverdichtung widerspricht diesen Zielen. Auch im Sinne des Bodenschutzes gewährleisten die Festsetzungen eine möglichst geringe zusätzliche Bodenversiegelung. Die Waldfestsetzungen, sowie die bestandsorientierten Festsetzungen des Baurechts, tragen diesen städtebaulichen Belangen Rechnung.

       Der Gemeinde sind die privaten Belange des Grundeigentümers, die durch Art. 14 GG ein besonderes Gewicht erhalten, bewusst. Die Gemeinde hat sich intensiv mit der Frage der planungsrechtlichen Einordnung des Grundstücks einerseits und des Laufs der 7-Jahres-Frist für das Grundstück andererseits auseinandergesetzt. Selbst wenn vorliegend ein Baurecht nach § 34 BauGB im Rahmen der 7-Jahres-Frist geschmälert würde, hält die Gemeinde an ihrer Festsetzung im Bebauungsplan fest. Es handelt sich um ein Orts- und Landschaftsbild prägenden Bereich, der wieder aufgeforstet werden soll, um so die Fernwirkung der Gebäude, insbesondere des Anwesens des Einwenders zu minimieren. Das Anwesen ist weit einsehbar – gerade aufgrund der offensichtlich waldrechtlich nicht genehmigten Rodung. Die Gemeinde hält auch insoweit an der Festsetzung als Wald fest, als gerade die Hangfläche für eine landwirtschaftliche Nutzung kaum geeignet erscheint.
Im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Ausführungen hält die Gemeinde weiter an den in der Begründung enthaltenen Ausführungen fest. Dabei handelt es sich lediglich um einen Hinweis bzgl. einer potentiellen Eignung der unbebauten Hanglagen als Lebensstätte für artenschutzrechtliche Tierarten. Aufgrund der bestandsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht davon auszugehen, dass mit Aufstellung des Bebauungsplans unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse vorhanden sind. Die betroffenen Flächen werden vielmehr von Eingriffen geschützt. Der im Bereich der Hanglagen vorhandene Weg bleibt davon unberührt, dieser wird mittels Bebauungsplan lediglich gesichert. Ferner ist festzuhalten, dass die Untere Naturschutzbehörde keine Einwände gegen die Planung vorgebracht hat.

       Die vorhandenen Stützmauern werden durch die Festsetzung nicht tangiert. Es wird in der Begründung dargestellt, dass diese Mauern als Bestand weiter zulässig sind. Ausgeschlossen sind zusätzliche bauliche Anlagen in diesem Bereich, die der Funktion der Festsetzung entgegenstehen.

2.2        Der Gemeinde ist die Festsetzung der seit alters her bestehenden Wegeverbindung, die im Bebauungsplan als Eigentümerweg festgesetzt ist, von besonderer Wichtigkeit.
       Die Flächen sollen zur Sicherung der Wegeverbindung fortan nicht mehr als Eigentümerweg, sondern als öffentlicher Fußweg festgesetzt werden. Die Gemeinde bietet dem Grundstückseigentümer den Erwerb der dafür notwendigen Flächen an. Darüber hinaus wird der Verlauf des Fußwegs im Bereich des Bergwegs 6 an die Darstellung der Baugenehmigung des inzwischen umgesetzten Vorhabens Bergweg 6 aus dem Jahr 2018 angepasst.

2.3        Das Anwesen des Einwenders ist als Fremdenverkehrseinrichtung genehmigt. Die Gemeinde hält mithin an der Festsetzung als Sondergebiet Fremdenverkehr fest. Die vorhandene Baumasse ist nur für eine solche Nutzungsart gerechtfertigt, die durch die Genehmigungslage entsprechend abgesichert ist.
       Mit Festsetzung eines Sondergebiets wird die vorhandene Fremdenverkehrsnutzung gesichert. Die dafür besonders geeignete Lage am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes (Nr. 04 ‑ Vorberge westl. des Inns) unter Berücksichtigung der landschaftlichen Einbindung des historischen Gebäudes, sowie der Ortsrandlage, kann somit dauerhaft gesichert werden. Dies trägt zum dauerhaften Erhalt der wirtschaftlichen Bedeutung des Fremdenverkehrs in der Fremdenverkehrsgemeinde Kiefersfelden bei. Ferner ist festzustellen, dass aufgrund der gültigen Fremdenverkehrsdienstbarkeit aus dem Jahr 1990 der Hotelbetrieb durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert ist. Dauerhaftes Wohnen ist dort ohnehin nicht zulässig.

2.4        Bezüglich der Grundflächen im Sinne von § 19 BauNVO, die im vorhandenen Bestand auf dem Grundstück des Einwenders vorhanden seien, wird nach Prüfung Folgendes festgestellt:

       Gemäß digitaler Flurkarte umfasst das Hauptgebäude eine Fläche von ca. 622 m² (ohne Garage). Der östliche eingeschossige Gebäudeteil war bisher nicht berücksichtigt, die Festsetzungen werden daher an den genehmigten Bestand angepasst. Die Festsetzung A 3.3 des Bebauungsplans berücksichtigt die vorhandenen Anlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO und wird entsprechend der nun höheren zulässigen Grundfläche des Sondergebiets reduziert.

2.5        Die Prüfung der Genehmigungslage für FlNr. 912/28 hat folgendes ergeben:

       Gemäß Genehmigung vom 23.02.2016 inkl. Tektur vom 12.12.2016 ist auf dem Grundstück Fl.Nr. 912/28 eine Ferienwohnung genehmigt. Die Festsetzungen werden an den genehmigten Bestand angepasst.

2.6        An der Festsetzung A 5.1 und 5.2 wird festgehalten. Gerade in diesem sensiblen landschaftlichen Raum ist es erforderlich, auch die Situierung von Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätzen exakt festzulegen. Die Gemeinde ist sich der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten, die von § 23 Abs. 5 BauNVO abweichen, bewusst. Sie sieht diese Festsetzung als städtebaulich erforderlich an, um die Planungsziele des Bebauungsplans zu erreichen.
Eine Zulässigkeit von Unterkellerungen ist mit den Festsetzungen A 5.1 und 5.2 nicht verbunden.

2.7        An der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche auf FlNr. 906/14 wird festgehalten. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche in diesem Bereich ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Erschließung über den ohnehin sehr schmalen Bergweg sicherzustellen.
       Zusätzlich wird aufgrund der vorhandenen Engstelle mit einer Breite von weniger als 3,0 m auf einer Länge von ca. 105 m im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 906/6 eine Ausweichstelle für Personenkraftwagen vorgesehen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


C.        Stellungnahme der Planer

Abstandsflächen
Die Abstandsflächen sind nicht angeordnet und werden über die Baugrenzen i.V.m. den Wandhöhen geregelt. In der örtlichen Bauvorschrift in der Fassung vom 22.12.2003 inkl. 1. Änderung vom 25.11.2013 werden die Abstandsflächen jedoch angeordnet. Zur Klarstellung, dass die Abstandsflächen nicht angeordnet werden, ist daher eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.


Beschluss:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


Private Grünflächen
In den Hangbereichen mit deutlichem Gefälle sollte statt der bisher enthaltenden Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen eine private Grünfläche festgesetzt werden. Die Hangbereiche können somit unabhängig der bestehenden Gehölze gesichert und von Bebauung freigehalten werden. Als zusätzliche Hangfläche sollte auf dem Grundstück Fl.Nr. 906/6 (Bergweg 8) eine private Grünfläche festgesetzt werden. Die dort vorhandene Stützmauer ist zu berücksichtigen. Die Festsetzung bezüglich Stützmauern, Abgrabungen und Aufschüttungen sollte bzgl. der o.g. Änderungen angepasst werden.
Die privaten Grünflächen zählen nicht zum Baugrundstück.


Beschluss:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7.2. Entscheidung über weitere Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 7.2

Beschluss

Das Plangebiet gliedert sich in zwei Teilbereiche: der nördliche Teilbereich mit Grafenburg und den angrenzenden Hanglagen sowie der südliche Teilbereich mit einer kleinteiligeren Bebauung nördlich der Franz-Huber-Straße, nördlich des Bergwegs sowie südlich der Mühlauer Straße. Diese Gliederung spiegelt sich bereits in den Festsetzungen des Bebauungsplans wieder. Zur spezifischen Berücksichtigung der Anforderungen beider Teilbereiche sollten diese gesondert überplant, der Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgeteilt und fortan mit zwei Bebauungsplänen überplant werden:

  • Der Bebauungsplan des nördlichen Teilbereichs (Grafenburg mit Hanglagen) umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 904/4 Teilfläche, 906/2 Teilfläche, 906/5, 906/9, 906/11, 906/16, 906/17, 908 Teilfläche, 912/5, 912/25, 912/26, 912/27, 912/28 und 912/29, alle Gemarkung Kiefersfelden, und wird als Bebauungsplan „Grafenburg“ bezeichnet.

Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplans „Grafenburg“ (schwarze Umrandung) mit bisherigem Geltungsbereich (rote Umrandung) sowie Gemeindegrenze (violette Umrandung), ohne Maßstab, Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung, Stand 04/2020        

  • Der Bebauungsplan des südlichen Teilbereichs (bebaute Bereiche nördlich der Franz-Huber-Straße, nördlich des Bergwegs sowie südlich der Mühlauer Straße) umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 803 Teilfläche, 816/3 Teilfläche, 816/5, 815 Teilfläche, 817, 817/1, 828 Teilfläche, 906/2 Teilfläche, 906/4, 906/6, 906/7, 906/12, 906/14, 906/15, 907 und 908 Teilfläche, alle Gemarkung Kiefersfelden, und wird wie der bisherige Bebauungsplan bezeichnet.

Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbach – nördlicher Ortsrand“ für das Gebiet zwischen Mühlauer Straße, Bergweg und Franz-Huber-Straße in Mühlbach (schwarze Umrandung) mit bisherigem Geltungsbereich (rote Umrandung) sowie Gemeindegrenze (violette Umrandung), ohne Maßstab, Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung, Stand 04/2020

Damit kann gewährleistet werden, dass der Gebietscharakter der jeweiligen Teilbereiche angemessen berücksichtigt wird.

Der Bebauungsplan „Grafenburg“ sollte weiterhin als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden. Aufgrund der vorhandenen Nutzung sollte im südlichen Bereich keine Art der baulichen Nutzung mehr festgesetzt werden. Die gewachsenen Strukturen mit einer mehrheitlichen Wohnnutzung und einem untergeordneten Anteil gewerblicher Nutzungen rechtfertigen nicht die Festsetzung eines Mischgebiets. Die gewerblichen Nutzungen sollen jedoch erhalten bleiben. Der Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Mühlauer Straße, Bergweg und Franz-Huber-Straße in Mühlbach (südlicher Teilbereich) sollte daher als einfacher Bebauungsplan „Mühlbach – nördlicher Ortsrand“ aufgestellt werden. Die Beurteilung der zulässigen Art der baulichen Nutzung erfolgt dann nach § 34 BauGB.

Darüber hinaus sollte für den südlichen Teilbereich statt einer Grundfläche (GR) eine Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt werden. Dies führt zu einer einheitlicheren Handhabung der dort vorhandenen Grundstücke. Dabei sollte im östlichen Bereich (Bergweg 6 bis Franz-Huber-Straße 8) aufgrund der vorhandenen Bebauungsstruktur eine höhere GRZ festgesetzt werden. Eine niedrigere GRZ im westlichen Bereich begründet sich durch die dort vorhandenen ausgeprägten Hanglangen und der damit verbundenen erschwerten Erschließungsmöglichkeiten der Grundstücke. Die Bestandsorientierenden Festsetzungen der Baugrenzen sollten im Hinblick auf die Erhaltung des prägenden Orts- und Landschaftsbildes jedoch erhalten bleiben. Zur Abgrenzung der Baugrundstücke und zur Freihaltung von Bebauung sollten in sehr steilen Hanglagen private Grünflächen festgesetzt werden.

Im Hinblick auf die Bestandsbebauung sollten im nördlichen Teilbereich (Bebauungsplan „Grafenburg“) nur Einzelhäuser zulässig sein.

Im Hinblick auf die Teilung des Geltungsbereichs in zwei eigenständige Bebauungspläne sollten die Überschreitungsmöglichkeiten der Baugrenzen an die jeweilige Situation angepasst werden. Im südlichen Teilbereich (bebaute Bereiche nördlich der Franz-Huber-Straße, nördlich des Bergwegs, sowie südlich der Mühlauer Straße) sollten dahingehend die Baufenster der Mühlauer Str. 13 und Mühlauer Str. 17 bzgl. der erdgeschossigen Anbauten im Süden reduziert werden. Eine Überschreitungsmöglichkeit für erdgeschossige Anbauten sollte dementsprechend ergänzt werden. Der Bestand wird somit berücksichtigt, eine zusätzliche Aufstockung dieser Bereiche ist dann nicht möglich. Ferner sollte für Überschreitungen der Baugrenze durch erdgeschossigen Anbauten und Wintergärten ein Mindestabstand von 5 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und Wasserflächen eingehalten werden.

Der Gemeinderat beschließt, das Plangebiet fortan in zwei Teilbereiche aufzuteilen. Der südliche Teilbereich behält die bisherige Bezeichnung des Bebauungsplans „Mühlbach – nördlicher Ortsrand“, der nördliche Teilbereich erhält die Bezeichnung Bebauungsplan „Grafenburg“. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7.3. Billigungs- und Auslegungsbeschluss Bebauungsplan "Mühlbach-nördlicher Ortsrand"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 7.3

Beschluss

Bebauungsplan „Mühlbach – nördlicher Ortsrand“ (südlicher Bereich des bisherigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans)

Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Mühlbach – nördlicher Ortsrand“ in der Fassung vom 15.07.2020, unter der Maßgabe, dass die beschlossenen Änderungen eingearbeitet werden.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den Entwurf des Bebauungsplans „Mühlbach – nördlicher Ortsrand“ in der Fassung vom 15.07.2020 öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7.4. Billigungs- und Auslegungsbeschluss Bebauungsplan "Grafenburg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 7.4

Beschluss

Bebauungsplan „Grafenburg“ (nördlicher Bereich des bisherigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans)

Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Grafenburg“ in der Fassung vom 15.07.2020, unter der Maßgabe, dass die beschlossenen Änderungen eingearbeitet werden.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den Entwurf des Bebauungsplans „Grafenburg“ in der Fassung vom 15.07.2020 öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. 3. Änderung des Bebauungsplanes "Marmorwerk-Nord"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 8
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8.1. Beschlussfassung über im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 8.1

Beschluss

  1. Folgende Stellungnahmen von Privatpersonen gingen ein:

  1. Grundstückseigentümer Steinmetzstraße 7, Stellungnahme vom 26.05.2019

1.        Eingangs ist klarzustellen, dass das Baugebiet insgesamt als Mischgebiet festgesetzt ist. Ein Mischgebiet dient der Unterbringung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung. Daran ändert sich durch die 3. Änderung des Bebauungsplans nichts. Der Gemeinde ist bewusst, dass eine gewerbliche Nutzung – auch und gerade durch einen Drogeriemarkt – zusätzliche Verkehrsbewegungen zur Folge haben wird. Die Gemeinde hat die Auswirkung durch ein Verkehrs- und Lärmgutachten untersuchen lassen. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung realistischer Ansätze für eine Verkehrserhöhung die maßgeblichen Lärmrichtwerte sicher eingehalten sind. Vor diesem Hintergrund sieht die Gemeinde keine erheblichen zusätzlichen Gefahren und Belästigungen, die nicht ohnehin durch eine Mischgebietsnutzung vorgegeben sind.

2.        Die zugelassene gewerbliche Nutzung wird die notwendigen Stellplätze nachweisen müssen. Selbstredend kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch in den umliegenden Stichstraßen Kunden parken. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kunden wohl möglichst nah am Drogeriemarkt selbst parken werden, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass die umliegende Stichstraße dafür in Anspruch genommen werden, eher gering ist. Der Gemeinde stünden zudem verkehrsregelnde Maßnahmen zur Verfügung, um dies gegebenenfalls zu unterbinden. Die Dimensionierung der Verkehrswege im Mischgebiet lässt unproblematisch einen Lieferverkehr ebenso wie den Anliegerverkehr und die Versorgungsfahrzeuge zu. Die Befürchtung, es entstehe ein Verkehrschaos, ist unbegründet.

3.        Der Gemeinde ist durchaus bewusst, dass gegenüber dem bisherigen Zustand – keine Nutzung – durch eine Nutzungsaufnahme einer gewerblichen Einheit zusätzlicher Verkehr entsteht. Den Anwohnern war dies aber bekannt und wurde von der Gemeinde auch stets so kommuniziert, dass auf dem Grundstück des 3. Änderungsverfahrens ein Wohn- und Geschäftshaus entstehen soll. Die zusätzlichen Lärmimmissionen wurden gutachterlich untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die maßgeblichen Lärmrichtwerte für ein Mischgebiet eingehalten werden können.

4.        Die geplante Nutzung – es handelt sich nach wie vor aber um einen Angebotsbebauungsplan! – durch einen Drogeriemarkt ist ein nicht wesentlich störendes Gewerbe, das im Mischgebiet ohne Weiteres zulässig ist. Die Grenze der Großflächigkeit, die eine Sondergebietspflicht begründen würde, wird nicht erreicht.

5.        Die Auswirkungen eines so großen Bauvorhabens auf die nähere Umgebung sind der Gemeinde bewusst. Wie bei jedem größeren Bauvorhaben sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen geboten, um Schäden an Nachbargebäuden auszuschließen. Zweifel an einem geeigneten Baugrund bestehen aus Sicht der Gemeinde nicht. Der Eigentümer wurde aufgefordert, die Beschaffenheit von Baugrund und Hydrogeologie zu untersuchen und der Gemeinde nachzuweisen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine Beweissicherung ist Aufgabe des Bauherrn. Die Gemeinde geht davon aus, dass diese aus seinem eigenen Interesse heraus vorgenommen wird.

6.        Der Hinweis auf eigene Wünsche der Einwender zur Änderung des Bebauungsplans – Zulassung von Terrassenüberdachungen – wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde sieht sich nicht veranlasst, am Planungskonzept insoweit etwas zu ändern.

Abstimmungsergebnis:  11 : 8

  1. Einwender Steinmetzstraße 3, Schreiben vom 27.05.2019

1.        Zutreffend gehen die Einwender davon aus, dass die 3. Bebauungsplanänderung eine geringfügige Erhöhung der Geschossflächenzahl zum Gegenstand hat. Aus Sicht der Gemeinde ist diese GFZ-Erhöhung städtebaulich verträglich. Insbesondere im Ortskern ist eine dichte Bebauung üblich und nach dem Grundsatz der Innenverdichtung und Innenentwicklung sogar geboten. Nachteile für die umliegende Nachbarschaft werden darin nicht gesehen. Auch an dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass das Gebiet von vornherein als Mischgebiet geplant war.

2.        Die Abstandsflächen wurden noch einmal geprüft. Die Geltung der Abstandsflächen durch den Bebauungsplan ist nicht angeordnet, sondern es werden eigene Abstandsflächen festgesetzt. Durch die Einhaltung einer Abstandsfläche von 9 Metern nach Norden und Süden und zur Mitte der Fahrbahn zur Kufsteiner Straße findet zwar eine Abstandsflächenverkürzung statt. Wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarbebauung sind damit aber nicht festzustellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich gen Norden unmittelbar keine Bebauung anschließt – mit Ausnahme des insoweit nicht schutzbedürftigen Kiosks – und nach Süden die dort vorhandenen Gebäude ohnehin südlich ausgerichtet sind, sodass eine Verschlechterung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse in diesem Bereich nicht festzustellen ist. Auf die Planunterlagen und die Stellungnahme, die das Büro Immich vorbereitet hat und die der Beschlussvorlage (Anlage 1) beiliegen, wird verwiesen. Sie werden zum Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Die Bebauungsplanbegründung wird dazu ergänzt.

3.        Die geplante Anlieferzone wurde im Bebauungsplan dargestellt, auch wenn es sich nicht um eine unmittelbare Festsetzung handelt. Die Situierung der Anlieferzone wurde lärmtechnisch untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die damit einhergehenden Lärmauswirkungen mit den maßgeblichen Lärmrichtwerten für ein Mischgebiet in Einklang stehen. Bezüglich der Erschließung wurden auch Alternativvarianten untersucht, die eine Erschließung des Bauvorhabens von Norden bzw. eine Aufteilung der Erschließung von Norden und Süden (Einbahnregelung) zum Gegenstand hatten. Diese hätten allerdings dazu geführt, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Grünfläche, die aus Sicht der Gemeinde an dieser Stelle städtebaulich sehr wichtig ist, hätte geopfert werden müssen. Zudem hätte die Erschließungsvariante dazu geführt, dass der Fuß- und Radweg und die nördlich des Vorhabens geplante Aufweitung zur Kufsteiner Straße hin ebenfalls nicht aufrechterhalten werden können. Auch dies ist aus Sicht der Gemeinde aber von besonderer städtebaulicher Bedeutung.

4.        Die Gemeinde hat in mehreren Gesprächen mit den Anwohnern versucht, deren Wünsche zu berücksichtigen und die Planung zu erläutern. Den Eigentümern im Plangebiet wurde vor Erwerb ihrer Grundstücke ausdrücklich mitgeteilt, dass auf dem Bereich, der nunmehr von der 3. Änderung des Bebauungsplans erfasst ist, ein größeres Wohn- und Geschäftshaus vorgesehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das gesamte Plangebiet als Mischgebiet festgesetzt ist. Diese Durchmischung soll auch aufrechterhalten werden und führt zu einem gewissen Ziel- und Quellverkehr und sonstigen Beeinträchtigungen, die aber allesamt mischgebietsverträglich sind.
5.        Den Hinweis auf ein angedrohtes Normenkontrollverfahren nimmt die Gemeinde zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:  11 : 8

III.        Einwender Steinmetzstraße 1, Schreiben vom 24.05.2019

1.        Bezüglich der im Bebauungsplan festgesetzten Abstandsflächenverkürzung hat sich die Gemeinde in der Begründung umfassend mit der Notwendigkeit einerseits und den Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung andererseits auseinandergesetzt. Auf die Planunterlagen und die Stellungnahme, die das Büro Immich vorbereitet hat und die der Beschlussvorlage (Anlage 1) beiliegen, wird verwiesen. Sie werden zum Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Die Bebauungsplanbegründung wird dazu ergänzt. Die Anlieferzone wurde durch Lärmgutachten untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die maßgeblichen Lärmrichtwerte eines Mischgebiets auch am Anwesen der Einwender eingehalten werden können.

2.        Zutreffend weisen die Einwender darauf hin, dass die Abstandsflächen durch vorliegende Bebauungsplanänderung verkürzt werden. Dies ist auf der Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs. 5 S. 3 BayBO zulässig. Die Gemeinde hat sich mit den Auswirkungen auf Belichtung, Belüftung und Lärmauswirkungen auseinandergesetzt. Sie sieht die Abstandsflächenverkürzung als städtebaulich und mit den Nachbarbelangen vertretbar an (vgl. die dazu ergänzte Bebauungsplanbegründung).

3.        Die Anlieferzone ist im Bebauungsplan dargestellt, auch wenn es sich dort nicht um eine ausdrückliche Festsetzung handelt. Die Lärmauswirkungen wurden untersucht und als mischgebietsverträglich festgestellt. Die Gemeinde hat auch andere Alternativen der Erschließung untersucht, kam dabei aber zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Erschließungsvariante die städtebaulich sinnvollste ist. Auf die Variantenuntersuchung des Büros Immich vom 27.05.2019 wird an dieser Stelle verwiesen. Insgesamt wurden die Lärm- und Verkehrsauswirkungen des Vorhabens untersucht und insgesamt als mischgebietsverträglich festgestellt. Der Gemeinde ist dabei durchaus bewusst, dass gegenüber dem bisherigen Zustand einer bestehenden Brachfläche eine Verschlechterung für die bisher entstandene Wohnbebauung einhergeht. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass von vornherein ein Mischgebiet festgesetzt wurde und die Anwohner schon bei Erwerb der Grundstücke darüber informiert wurden, dass im Bereich der 3. Änderung ein Wohn- und Geschäftshaus entstehen wird.

4.        Die zugelassenen Dachfenster und Dachgauben bzw. Quergiebel sind städtebaulich verträglich. Aus Sicht der Gemeinde führen diese nicht dazu, dass das Maß der baulichen Nutzung noch intensiver und massiver in Erscheinung tritt. Auch in Bezug auf das Ortsbild hält die Gemeinde an dieser Stelle einen markanten Baukörper für städtebaulich verträglich und sogar geboten.

5.        Es ist für ein Mischgebiet typisch und notwendig, dass die dort vorhandenen Betriebe auch Werbeanlagen unterhalten. Die Gemeinde wird unter Berücksichtigung der Nachbarbelange darauf drängen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen geschaffen werden. Im Ergebnis ist dies Sache der Baugenehmigung, die dort durch Auflagen und sonstige Beschränkungen sicherstellen kann, dass das Rücksichtnahmegebot bezüglich der Nachbarschaft eingehalten wird.

6.        Es ist zutreffend, dass ein Teil der als Grünfläche festgesetzten Ausgleichsflächen, die als Grünfläche mit bienenfreundlichen Kräuterrasen festgesetzt ist, durch eine Sprinkleranlage unterbaut werden soll. Bezüglich der Funktionsfähigkeit der oberirdisch festgesetzten Grünfläche ergeben sich insoweit aber keine Einschränkungen. Die Festsetzung bedarf ohnehin eines mageren Bodenaufbaus, um einen bienenfreundlichen Kräuterrasen entwickeln zu können.

7.        Bezüglich der weiteren Einwendungen zur Zufahrtssituation und Lärmentwicklung nimmt die Gemeinde die Einwendungen zur Kenntnis. Die Gemeinde hat die verkehrlichen Auswirkungen und die daraus resultierenden Lärmbeeinträchtigungen jeweils durch Gutachten untersuchen und prüfen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass die maßgeblichen Lärmrichtwerte für ein Mischgebiet eingehalten werden können. Es ist gerade Ziel der Gemeinde, durch die Ansiedlung eines Drogeriemarktes zu einer städtebaulichen Belebung des Ortskerns und der dort vorhandenen Einzelhandelsnutzung beizutragen. Dies war auch der Grund, weshalb für diesen Bereich ein Mischgebiet festgesetzt ist. Dies hat von vornherein das Ziel, eine Durchmischung von Wohnen und Gewerbe entstehen zu lassen.
       Die Gemeinde hat in mehreren Gesprächen mit den Anwohnern versucht, ihre Planung zu erläutern und städtebaulich zu begründen. Sie steht weiter für Gespräche offen, bittet aber auch um Verständnis, dass die von vornherein so kommunizierte Planung seitens der Gemeinde auch umgesetzt werden soll.

Abstimmungsergebnis:  10 : 9


  1. Einwendungen Eigentümer Kufsteiner Straße 13, Schreiben vom 26.05.2019

1.        Die Gemeinde nimmt die Einwendungen zur Kenntnis. Insbesondere die vorgetragenen Bedenken zur Anlieferung und zur dritten Tiefgaragenebene. Die Gemeinde hat die verkehrlichen Auswirkungen und auch die Lärmauswirkungen durch Gutachten untersuchen lassen. Diese sind für ein Mischgebiet absolut verträglich. Insofern darf nicht übersehen werden, dass auch die Wohnbebauung, die im Plangebiet zugelassen ist, (nur) dem Schutzanspruch eines Mischgebiets unterliegt, in dem Wohnen und Gewerbe nebeneinander zulässig sind. Es handelt sich gerade nicht um ein reines Wohngebiet mit Spielstraßen etc. Bezüglich der Erschließungssituation hat sich die Gemeinde mit Varianten auseinandergesetzt, kam aber abwägend zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagene Erschließungssituation, wie sie von vornherein im Bebauungsplan vorgesehen war, aufrecht erhalten bleiben soll. Auf die Begründung des Bebauungsplans und die Variantenuntersuchung des Büros Immich vom 27.05.2019 wird insoweit verwiesen.

2.        Bezüglich der hydrogeologischen Auswirkungen liegt kein eigenes Gutachten vor. Weder das Wasserwirtschaftsamt noch sonstige Träger öffentlicher Belange haben hier Bedenken geltend gemacht, dass der Baugrund eine dritte Tiefgaragenebene nicht möglich machen sollte. Es wird Aufgabe des Bauherrn sein, im Bauvollzug sicherzustellen, dass keine entsprechenden Auswirkungen entstehen. Der Eigentümer wurde aufgefordert, die Beschaffenheit von Baugrund und Hydrogeologie zu untersuchen und der Gemeinde nachzuweisen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Abstimmungsergebnis:  11 : 8


  1. Einwendungen Eigentümer Steinmetz 9, vertreten durch die Kanzlei BC Legal Rechtsanwälte, Schreiben vom 27.05.2019

1.        Es trifft zu, dass die Ansiedlung einer gewerblichen Nutzung im Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplans, insbesondere die geplante Ansiedlung eines Drogeriemarktes, zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens führen wird. Eine gewerbliche Nutzung auf diesem Standort war durch die Gemeinde von vornherein beabsichtigt und so auch gegenüber allen neuen Eigentümern im Plangebiet kommuniziert. Die Verkehrsauswirkungen wurden durch Gutachten untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die vorhandenen Erschließungsanlagen ausreichend und geeignet sind, den entstehenden Ziel- und Quellverkehr aufzunehmen. Dabei darf durch die Einwender nicht übersehen werden, dass es sich insgesamt um ein Mischgebiet handelt, das gerade von seiner Zweckbestimmung her dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Mischung von Gewerbe und Wohnen entsteht. Die Gemeinde hält an diesem Planungsziel fest!
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Ziff. 18 der Anlage 1 zum UVPG (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) ist nicht erforderlich. Unabhängig davon hält die Gemeinde nicht mehr daran fest, die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen.

2.        Die Gemeinde hält die Befürchtung, dass die vorhandenen Straßen im Mischgebiet für das Parken von Kunden für die gewerblichen Einrichtungen genutzt werden, nicht für zutreffend. Das gewerbliche Vorhaben muss ausreichend Stellplätze nachweisen. Dazu wurde gerade eine dritte Tiefgaragenebene gefordert. Notfalls kann die Gemeinde durch verkehrsregelnde Maßnahmen sicherstellen, dass ein Parken in den Stichstraßen nicht mehr möglich ist.

3.        Der Gemeinde ist bewusst, dass eine gewerbliche Nutzung auch die damit einhergehenden Lärmauswirkungen zur Folge hat. Diese wurden durch ein Lärmgutachten untersucht. Dieses hat festgestellt, dass die maßgeblichen Lärmrichtwerte für ein Mischgebiet eingehalten werden können. In Bezug auf die Anlieferung und weitere Erschließungsvarianten hat sich die Gemeinde mit Alternativen auseinandergesetzt. Im Ergebnis hält die Gemeinde aber an der im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließung fest. In der Bebauungsplanbegründung hat die Gemeinde ihre Erwägungen dazu noch einmal ergänzt. Soweit von der Kanzlei der Einwender der Trennungsgrundsatz genannt wird, ist festzustellen, dass es sich vorliegend gerade um ein Mischgebiet handelt, dass ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe vorsieht. Genau das wird durch vorliegende Planung zugelassen und sichergestellt. Der Mischgebietscharakter des gesamten Plangebiets ändert sich durch die 3. Änderung des Bebauungsplans nicht. Die Mischgebietsfestsetzung war allen Wohneigentümern, die Grundstücke von der Gemeinde erworben haben, von vornherein bekannt. Die Gemeinde hat immer kommuniziert, dass im nördlichen Geltungsbereich ein Wohn- und Geschäftshaus realisiert werden soll.

4.        Der Gemeinde ist durchaus bewusst, dass eine Baumaßnahme in dem vorgesehenen Umfang zu entsprechenden Auswirkungen führen kann. Andererseits handelt es sich nicht um untypische Baumaßnahmen, sodass durch die übliche Bautechnik sichergestellt werden kann, dass Schäden an den umliegenden Gebäuden nicht zu befürchten sind. Die Einholung eines hydrogeologischen/geotechnischen Gutachtens wird seitens der Gemeinde nicht für erforderlich gehalten. Die beteiligten Fachbehörden haben keine Bedenken vorgetragen und auch im Übrigen sind der Gemeinde keine Umstände bekannt, die auf entsprechende Risiken bei einem solchen Bauvorhaben hinweisen. Der Eigentümer wurde gleichwohl aufgefordert, die Beschaffenheit von Baugrund und Hydrogeologie zu untersuchen und der Gemeinde nachzuweisen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

5.        Der Gemeinde sind die Anforderungen an das Abwägungsgebot, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat, bekannt. Diese werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis:  11  : 8


B.        Folgende Träger öffentlicher Belange gaben Stellungnahmen ohne
Einwände/Bedenken ab:

  • Eisenbahn-Bundesamt, München; Schreiben vom 13.05.2019
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 17.05.2019
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Rosenheim; Schreiben vom 22.05.2019
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg; Schreiben vom 09.05.2019
  • Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München; Schreiben vom 27.05.2019


C.        Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Einwände/Bedenken:

Erzbischöfliches Ordinariat München; Schreiben vom 22.05.2019

In ihrer Stellungnahme stellt das Erzbischöfliche Ordinariat fest, dass gegenüber der Sebastianikapelle ein Plansymbol für eine Tiefgarageneinfahrt angebracht ist. Nach Rücksprache mit den Planer bedeutet dieses Symbol die Einfahrt in den Innenhof der Anlage. Die Tiefgarageneinfahrt ist an der Südseite des Gebäudes vorgesehen. Die Anregung, in der schriftlichen Begründung zur Änderung die Flurnummernbezeichnung „181/9“ durch „181/94“ wurde erledigt. Der erste Punkt der Stellungnahme, die Befürchtung, dass die Bebauung mit vier Vollgeschossen gegenüber der denkmalgeschützten Sebastianikapelle zu massiv wäre, wird bereits durch die Einverständniserklärung der Kirchenverwaltung Hl. Kreuz im letzten Satz der Feststellung erledigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 8

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8.2. Beschlussfassung über Änderung des Aufstellungsverfahrens (künftig Verfahren nach § 13a BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 8.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung von RA Dr. Spieß (Döring-Spieß Rechtsanwälte, München), das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans „Marmorwerk-Nord“ vom bisherigen vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) in ein Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern. Gemäß Beschluss des Technischen Ausschusses vom 03.06.2020, TOP 11, ist auch eine Änderung des Bebauungsplanes auf den Fl.Nrn. 99/18 und 99/43 zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen zur Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenverdichtung) liegen vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8.3. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 8.3

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf für die 3. Änderung des Bebauungsplans „Marmorwerk-Nord“ in der Fassung vom 15.07.2020, unter der Maßgabe, dass die beschlossenen Änderungen eingearbeitet werden.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den Entwurf für die
3. Änderung des Bebauungsplans „Marmorwerk-Nord“ in der Fassung vom 15.07.2020 öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 9

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9. Bebauungsplan "Marmorwerk-Nord"; Bauantrag für das Vorhaben "Wohn- und Geschäftsgebäude auf Fl.Nr. 181/94"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 9
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10. Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Kiefersfelden auf Beschaffung einer Drehleiter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 10

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt vom Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Kiefersfelden vom 10.10.2019 Kenntnis. 1. Bürgermeister Gruber informiert den Gemeinderat darüber, dass in Folge dieses Antrages bereits ein Informationsgespräch beim Bayerischen Gemeindetag in München stattgefunden hat. Dabei ging es in erster Linie um die Klärung der Frage, ob diese Beschaffung für die Gemeinde Kiefersfelden auf Grund baulicher Gegebenheiten verpflichtend wäre. Ergebnis dieser Abstimmung war, dass es nach derzeitigem Stand keine rechtliche Verpflichtung zur Anschaffung einer Drehleiter gäbe.
1. Bürgermeister Gruber schlug vor, mit dem Landkreis Rosenheim sowie der Gemeinde Oberaudorf in Verhandlungen zu treten, deren Ziel die gemeinsame Beschaffung dieses Rettungsfahrzeuges und dessen Stationierung im südlichen Landkreis, evtl. im Rahmen einer Zweckvereinbarung, sein soll.  Inhalt einer solchen Vereinbarung muss zwingend auch eine Regelung über den Unterhalt und eine evtl. Ersatzbeschaffung dieses Fahrzeuges sein. Weiter muss gewährleistet sein, dass die in Art. 31 BayBO vorgeschriebene Anzahl von zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen für jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen weiterhin Anwendung findet und nicht durch das Vorhandensein einer Drehleiter, insbesondere für Gebäude mit Aufenthaltsräumen deren Brüstungshöhe mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegen, ersetzt wird.
Der Gemeinderat beauftragt die Gemeindeverwaltung, unverzüglich nach dieser Beschlussfassung schriftlich beim Bayerischen Gemeindetag, beim Innenministerium, sowie beim Landratsamt Rosenheim (sowohl Bauabteilung als auch Kreisbrandrat) eine Stellungnahme zur rechtlichen Verpflichtung der Gemeinde Kiefersfelden zur Anschaffung einer Drehleiter einzuholen. Diese Stellungnahmen sind dem Gemeinderat spätestens bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates im September vorzulegen. Außerdem soll die Möglichkeit einer Bezuschussung dieses Fahrzeuges durch ein Euregio-Programm geprüft werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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11. Beschlussfassung über eine Stellungnahme der Gemeinde Kiefersfelden im Rahmen des Raumordnungsverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 11

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren „Brenner-Nordzulauf“ (Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 29.05.2020):

Die Planung der Eisenbahnzulaufstrecke zum Brennerbasistunnel stellt eine der wichtigsten Infrastrukturmaßnahmen für Kiefersfelden und das gesamte Inntal dar. Grundsätzlich wird es begrüßt, wenn damit der Verkehr „von der Straße auf die Schiene“ verlagert werden kann. Alle fünf im Raumordnungsverfahren zu prüfende Trassenvarianten verlaufen im gesamten Gemeindegebiet Kiefersfelden unter der Erde. Deshalb kann sich die Gemeinde Kiefersfelden im Rahmen des Raumordnungsverfahrens darauf beschränken, dass die Planung so erfolgen muss, dass keinerlei Auswirkungen auf die oberirdische Bebauung (Erschütterung/Lärm) und die Trink-und Grundwassersituation erfolgen darf. Ansonsten schließen wir uns der grundsätzlichen Forderungen des Landkreises Rosenheim zur Gesamtplanung an:

  • Überall wo es möglich ist, einen unterirdischen Streckenverlauf zu planen;
  • Überprüfung der Möglichkeit einer unterirdischen Lage der Verknüpfungsstellen;
  • Bei eventuell noch verbleibenden oberirdischen Trassenabschnitten einen optimalen Lärmschutz (u.a. Tieflagen in Trogbauwerken, Lärmschutzanlagen) der über das gesetzliche Maß hinausgeht;
  • Minimierung des Flächenbedarfs für den Bau, aber auch insbesondere für die notwendigen Ausgleichsflächen durch Flächeninanspruchnahme auch außerhalb des Eingriffs und damit des Landkreises Rosenheim, sowie Ausschöpfung der Möglichkeiten eines finanziellen Abgeltens des Ausgleichsbedarfs.
  • Die Auswirkungen während der Bauzeit – insbesondere die Materialbelieferungen der Baustelle, sowie die Beseitigung des Aushubs und Abraums – auf die o.g. Schutzgüter sind besonders zu berücksichtigen. Von Seiten der Deutschen Bahn ist ein flächen- und ressourcenschonendes Konzept zum Abraummanagement des anfallenden Abraumes aus Erdbewegungen und Tunnelbohrungen vorzulegen, welches insbesondere landwirtschaftliche Flächen vermeidet und möglichst umweltschonend unter Vermeidung von Langstreckenverkehren ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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12. Vergabe Kulturpreis, Kultursonderpreis und Kulturförderpreis für junge Kulturschaffende des Landkreises Rosenheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 12

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dem Landratsamt folgenden Vorschlag für den Kulturförderpreis für junge Kulturschaffende zu melden:

       Bläserklasse der Musikkapelle Kiefersfelden

Vorschläge für Kulturpreis und den Kultursonderpreis werden nicht gemacht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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13. Antrag von Herrn Johann Knapp auf Entwidmung des BöW Nr. 45

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 13
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14. Antrag SPD - Gemeinderatsfraktion auf Glyphosatverbot

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 14

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt vom Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion zum Glyphosateinsatz auf den Gleisanlagen der Rollbahn zwischen Wachtl und dem ehem. Zementwerkgelände Kenntnis (Anlage 3).

  1. Bürgermeister Gruber stellte folgenden Beschlussantrag zu Abstimmung:


Der Gemeinderat möge beschließen, beim AELF, dem LRA Rosenheim und Rohrdorfer Zement der an vielen Stellen mangels Mindestabstand von 2 Metern verbotenen Glyphosateinsatz rechtlich verbindlich anzuzeigen und wenn irgend möglich auf einen grundsätzlichen Verzicht von Pflanzenschutzmitteleinsatz in Wohngebieten zu bestehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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15. Antrag der Gemeinderäte Weingart u. Haidacher auf Geschwindigkeitsbegrenzung auf der St 2089

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 15

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt vom Antrag von Herrn Gemeinderat Albert Weingart und Herrn Gemeinderat Florian Haidacher vom 02.07.2020 Kenntnis (Anlage 4).


  1. Bürgermeister Gruber stellt folgenden Beschlussantrag zur Abstimmung:

Der Gemeinderat beschließt die Einrichtung eines Tempo 40 km/h Bereiches auf der Kufsteiner Straße (ST 2089) zwischen der Brücke über den Kieferbach und dem Drogeriemarkt Rossmann beim zuständigen Landratsamt zu beantragen.

Auf Anregung des 1. Bürgermeisters wurde der Antrag dahingehend ergänzt, dass auch der Streckenabschnitt nördlich der Kieferbachbrücke bis zur Einmündung der Bippenwaldstraße in die Staatsstraße 2089 mit in diesen Antrag auf Geschwindigkeitsbegrenzung Einbezogen werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 9

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16. Jahresabschluss 2018 der Gemeindewerke Kiefersfelden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 16

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt, den Jahresabschluss 2018 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 10.075.497,60 € und einem Jahresgewinn in Höhe von 129.632,40 € festzustellen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0

  1. Der Gemeinderat beschließt, den Jahresgewinn in Höhe von 129.632,40 € den allgemeinen Rücklagen zuzuführen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0

  1. Der Gemeinderat beschließt die Entlastung der Werkleitung für das Geschäftsjahr 2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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17. Bestellung des 2. Bürgermeisters zum Standesbeamten für Eheschließungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö beschließend 17

Beschluss

Der 2. Bürgermeister der Gemeinde Kiefersfelden, Ralf Wieser, wird in stets widerruflicher Weise zum Standesbeamten für Eheschließungen für den Standesamtsbezirk Kiefersfelden bestellt. Die Bestellung wird mit der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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18. Bestellung des 3. Bürgermeisters zum Standesbeamten für Eheschließungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 18

Beschluss

Der 3. Bürgermeister der Gemeinde Kiefersfelden, Josef Goldmann, wird in stets widerruflicher Weise zum Standesbeamten für Eheschließungen für den Standesamtsbezirk Kiefersfelden bestellt. Die Bestellung wird mit der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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19. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö informativ 19
Datenstand vom 13.01.2021 11:27 Uhr