Datum: 02.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:10 Uhr bis 20:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 05.08.2020
2 Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und brandschutztechnische Neubewertung, sowie Ertüchtigung des Gasthofes und des Hotels "Zur Post", Bahnhofstraße 22 + 26, Fl.Nrn. 84 u. 84/3
3 Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung (Umbau) des Carports zu einer Wohnung, Buchrainweg 14, Fl.Nr. 330/46,
4 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses am Hang, König-Otto-Straße 48 a, Fl.Nr. 47/30 und 55/4
5 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Gebäudes mit Gewerbe- und Wohnanteil in Hanglage, Drei-Brunnen-Weg 13, FlNr. 2
6 Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Carports an das bestehende Gebäude, Ried 4, Fl.Nr. 625
7 Tektur-Bauantrag zur Nutzungsänderung von Wohn- bzw. Kellerräumen zu Büroräumen im KG und EG, Neubau eines Carports (1 PKW), Neubau eines separaten Eingangs mit Treppe ins KG. Schöffauer Straße 53, Fl.Nr. 1302/30
8 Antrag auf Baugenehmigung zur Teildachanhebung mit Errichtung eines Teilstockwerkes und Nutzungsänderung einer Kfz-Werkstätte in eine Physiotherapiepraxis mit Anbau eines Carports, Egelseeweg 17, Fl.Nr. 198/13
9 Information zur künstlerischen Gestaltung des Unterführungsbauwerks BW 61 im Zuge der A 93 Süd (Zufahrt zum Wertstoffhof), Nutzung durch Graffiti-Sprayer, Marmorwerkstraße, Fl.Nr. 181/13

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 05.08.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.09.2020 ö beschließend 1

Beschluss

Der technische Ausschuss genehmigt die Niederschrift der letzten Sitzung vom 05. August 2020 (öffentlicher Teil).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und brandschutztechnische Neubewertung, sowie Ertüchtigung des Gasthofes und des Hotels "Zur Post", Bahnhofstraße 22 + 26, Fl.Nrn. 84 u. 84/3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.09.2020 ö beschließend 2

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauför­derung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die Anzahl erforderlichen Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung (Umbau) des Carports zu einer Wohnung, Buchrainweg 14, Fl.Nr. 330/46,

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.09.2020 ö beschließend 3

Beschluss

Der Planzeichner wurde von der Gemeindeverwaltung bereits zweimal aufgefordert, den Antrag auf Baugenehmigung zu ergänzen. Zum Antrag ist folgendes festzustellen:

  1. Die Planzeichnungen sind weder vom Planer noch vom Entwurfsverfasser unterschrieben.
  2. Die Gebäudeklasse nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist im Antrag nicht angegeben.
  3. Welche Bauvorlageberechtigung liegt beim Planer vor? (Im Antrag nicht ausgefüllt!).
  4. Die Unterschrift keines Nachbarn ist auf den Planunterlagen vorhanden, obwohl das im Antrag auf Baugenehmigung angekreuzt ist.
  5. Die Abstandsfläche zum nördlichen Grundstück ist nicht eingezeichnet. Die Grundstücksgrenze fehlt!
  6. Bei einer Gebäudelänge von 13 Metern ist eine Abstandsflächenübernahme erforderlich.
  7. Die Stellplatzzeichnung ist nicht brauchbar und unleserlich.
  8. Ein amtlicher, aktueller Lageplan fehlt.
  9. Der statistische Erhebungsbogen fehlt.
  10. Die Nordansicht fehlt.
  11. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sind in der Baubeschreibung mit „1“ angegeben?

Dies wurde am 01.09.2020 mit dem Bauherrn besprochen. Der Bauherr hat darum gebeten, seinen Bauantrag erst in der Oktobersitzung mit den ergänzten Plänen zu behandeln.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses am Hang, König-Otto-Straße 48 a, Fl.Nr. 47/30 und 55/4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.09.2020 ö beschließend 4

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauför­derung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die König-Otto-Straße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Der Sanierungsbeauftragte der Gemeinde Kiefersfelden, Herr Klaus Immich, Dipl.Ing., Architekt BDA, Regierungsbaumeister schrieb in seiner Stellungnahme vom 29.08.2020:


„Das ca. 100 Jahre alte Foto spricht für sich:

Die Gemeinde Kiefersfelden besaß am südlichen Ortsende ein eindrucksvolles Ensemble, bestehend aus der im spätgotischen Stil erbauten König-Otto-Kapelle und dem mächtigen Hotel König Otto mit südlich anschließendem eingeschossigen Terrassenanbau. Hinter den Gebäuden erhebt sich der grüne, weiter oben mit Wald bestandene Steilhang des Inntals.

Dieses Ensemble wurde empfindlich gestört:
Der eingeschossige Terrassenanbau des Hotels wurde abgebrochen, stattdessen entstand auf dem Grundstück Fl.Nr. 47/11 ein dreigeschossiges Wohnhaus mit Satteldach, das sowohl städtebaulich als auch gestalterisch keinerlei Rücksicht auf die historische Umgebung nimmt. Das im Antrag auf Vorbescheid geplante Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück würde die Situation nochmals erheblich verschlechtern.

Das Ziel der Ortskernsanierung von Kiefersfelden im Umfeld der König-Otto-Kapelle kann nur darin bestehen, die störenden Neubauten zu beseitigen, dies sind das Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 47/11 und die eingeschossige ehemalige Zollgrenzstation südlich der König-Otto-Kapelle. In einem umfassenden Sanierungskonzept sollten/müssen die Möglichkeiten der Gestaltung im Bereich des Anbaus südlich an das ehemalige Hotel untersucht werden. Fest steht auf alle Fälle, dass ein mehrgeschossiges Gebäude fehl am Platz wäre. MfG Immich“

Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

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5. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Gebäudes mit Gewerbe- und Wohnanteil in Hanglage, Drei-Brunnen-Weg 13, FlNr. 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.09.2020 ö beschließend 5

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauför­derung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Grünfläche ohne Zweckbestimmung ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch den Lindenweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Der Sanierungsbeauftragte der Gemeinde Kiefersfelden, Herr Klaus Immich, Dipl.Ing., Architekt BDA, Regierungsbaumeister schrieb in seiner Stellungnahme vom 29.08.2020:
„Herr Danner hat ein Gebäude geplant, das auf dem grünen Steilhang von höher gelegenen Grundstück Fl.Nr. 2 bis zum tiefer gelegenen Lindenweg reicht. In einem Telefongespräch, das stattfand, bevor die Pläne von Herrn Gabenstätter bei mir eintrafen, habe ich Herrn Danner geraten, die Planung nicht weiter zu verfolgen.

Es spricht vieles dagegen: der ortsbild- und landschaftsprägende grüne Steilhang (Flussterrasse) wurde wegen seiner Bedeutung im Flächennutzungs- und Landschaftsplan als Grünfläche dargestellt. Eine Bebauung wäre bereits aus diesem Grund abzulehnen. Darüber hinaus ist die Architektur des geplanten terrassierten Neubaus und dessen Nähe zum Nachbargebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 2/4 kaum vorstellbar.

Wenn eine bauliche Verdichtung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2 beabsichtigt sein sollte, dann nur oberhalb der grünen Böschung. Das heißt, dass auch kleine Gebäude oder Garagen am Fuß der Böschung auf Höhe des Lindenwegs nicht genehmigt werden können. MfG Immich“

Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 5

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6. Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Carports an das bestehende Gebäude, Ried 4, Fl.Nr. 625

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.09.2020 ö beschließend 6

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich.
Das Bauvorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Tektur-Bauantrag zur Nutzungsänderung von Wohn- bzw. Kellerräumen zu Büroräumen im KG und EG, Neubau eines Carports (1 PKW), Neubau eines separaten Eingangs mit Treppe ins KG. Schöffauer Straße 53, Fl.Nr. 1302/30

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.09.2020 ö beschließend 7

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Nr. 1 "Schöffau", allgemeines Wohngebiet.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Die geplante Überdachung/Carport liegen außerhalb der Baulinie/Baugrenze.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zuge­stimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Baugenehmigung zur Teildachanhebung mit Errichtung eines Teilstockwerkes und Nutzungsänderung einer Kfz-Werkstätte in eine Physiotherapiepraxis mit Anbau eines Carports, Egelseeweg 17, Fl.Nr. 198/13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.09.2020 ö beschließend 8

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert

Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Information zur künstlerischen Gestaltung des Unterführungsbauwerks BW 61 im Zuge der A 93 Süd (Zufahrt zum Wertstoffhof), Nutzung durch Graffiti-Sprayer, Marmorwerkstraße, Fl.Nr. 181/13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.09.2020 ö beschließend 9

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.08.2022 09:16 Uhr