Datum: 16.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle am Mesnerweg
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 11.11.2020
2 Bürgeranfragen
3 Bebauungsplan "Neubau Feuerwehrhaus"
3.1 Entscheidung über im Rahmen der Öffentlichen Planauslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
3.2 Satzungsbeschluss
4 Antrag auf Baugenehmigung "Neubau Feuerwehrhaus der FFW Kiefersfelden"
5 Bebauungsplan "Grafenburg"
5.1 Entscheidung über im Rahmen der Öffentlichen Planauslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
5.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6 Bebauungsplan "Mühlbach-nördlicher Ortsrand"
6.1 Entscheidung über im Rahmen der öffentlichen Planauslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
6.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss
7 3. Änderung des Bebauungsplanes "Marmorwerk - Nord"; Beschlussfassung Eckdaten für Fortführung der Bauleitplanung
8 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Schöffau"; Erneuter Satzungsbeschluss
9 Beschlussfassung 1. Änderung der Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren Kiefersfelden und Mühlbach
10 Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2020
11 Anfragen

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 11.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö beschließend 1

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten Sitzung vom 11.11.2020 (öffentlicher Teil).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö informativ 2
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3. Bebauungsplan "Neubau Feuerwehrhaus"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö 3
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3.1. Entscheidung über im Rahmen der Öffentlichen Planauslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö 3.1

Beschluss

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 08.10.2020 bis 10.11.2020.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 30.09.2020 um Stellungnahme bis zum 10.11.2020 aufgefordert.

Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
    Eingang und Art der Stellungnahme


Name
Datum
Stellungnahme
1
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim
30.09.2020
Keine Einwände
2
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
04.11.2020
Keine Einwände
3
Amt für ländliche Entwicklung

Keine Stellungnahme
4
Bayerischer Bauernverband
30.09.2020
Keine Einwände
5
Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V.

Keine Stellungnahme
6
Bayerischer Waldbesitzer Verband

Keine Stellungnahme
7
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Keine Stellungnahme
8
Bayerisches Landesamt für Umwelt
06.10.2020
Hinweise
9
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Keine Stellungnahme
10
Bayernets GmbH
01.10.2020
Keine Einwände
11
Bayerngas GmbH

Keine Stellungnahme
12
Bayernwerk Netz GmbH
01.10.2020
Keine Einwände
13
Bund Naturschutz

Keine Stellungnahme
14
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
30.09.2020
Keine Einwände
15
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München

Keine Stellungnahme
16
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben

Keine Stellungnahme
17
Deutsche Bahn AG DB Immobilien
21.10.2020
Hinweise
18
Deutsche Post AG

Keine Stellungnahme
19
Deutsche Telekom GmbH
28.10.2020
Hinweise
20
E.ON Energie Deutschland GmbH

Keine Stellungnahme
21
Erzbischöfliches Ordinariat München
06.11.2020
Keine Einwände
22
ESB Energie Südbayern GmbH

Keine Stellungnahme
23
Evangelisches Pfarramt Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
24
Gemeindewerke Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
25
Handwerkskammer für München und Oberbayern
10.11.2020
Keine Einwände
26
Immobilien Freistaat Bayern

Keine Stellungnahme
27
Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
06.10.2020
Keine Einwände
28
INNenergie GmbH

Keine Stellungnahme
29
Kreishandwerkerschaft Rosenheim

Keine Stellungnahme
30
Kreisjugendring Rosenheim

Keine Stellungnahme
31
Landesbund Vogelschutz

Keine Stellungnahme
32
Landesfischereiverband Bayern e.V.

Keine Stellungnahme
33
Landratsamt Rosenheim - Sachgebiet Bauleitplanung
23.10.2020
Keine Einwände
34
Landratsamt Rosenheim - Gesundheitsamt

Keine Stellungnahme
35
Landratsamt Rosenheim - Immissionsschutzrecht

Keine Stellungnahme
36
Landratsamt Rosenheim - Kreisbrandrat
12.10.2020
Hinweise
37
Landratsamt Rosenheim - Kreisheimatpfleger

Keine Stellungnahme
38
Landratsamt Rosenheim - Kreistiefbauverwaltung

Keine Stellungnahme
39
Landratsamt Rosenheim – Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Stellungnahme
40
Landratsamt Rosenheim - Untere Denkmalschutzbehörde

Keine Stellungnahme
41
Landratsamt Rosenheim - Untere Naturschutzbehörde
09.11.2020
Einwände
42
Landratsamt Rosenheim - Untere Straßenverkehrsbehörde

Keine Stellungnahme
43
Landratsamt Rosenheim – Wasser- und Bodenschutz
05.11.2020
Hinweise
44
Polizeiinspektion Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
45
Regierung v. Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt

Keine Stellungnahme
46
Regierung v. Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
12.10.2020
Hinweise
47
Regierung v. Oberbayern – Luftamt Südbayern

Keine Stellungnahme
48
Regierung v. Oberbayern - Raumordnung

Keine Stellungnahme
49
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern
12.10.2020
Keine Einwände
50
Staatliches Bauamt Rosenheim
02.11.2020
Keine Einwände
51
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
21.10.2020
Hinweise
52
Wasser- und Bodenverband Hödenau

Keine Stellungnahme
53
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
20.10.2020
Einwände


  1. Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen 

8        Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 06.10.2020


Abwägungsvorschlag
-/-


Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführten Behörden wurden im Verfahren beteiligt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


17        Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 21.10.2020


Abwägungsvorschlag
-/-


Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


19        Deutsche Telekom GmbH, Schreiben vom 28.10.2020


Abwägungsvorschlag
-/-


Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführung berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis bzgl. Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Leitungen und Kanäle ist bereits enthalten. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


36        Landratsamt Rosenheim – Kreisbrandrat, Schreiben vom 12.10.2020


Abwägungsvorschlag
Straßenverkehrsrechtliche Regelungen in der Thierseestraße für die Feuerwehrdienstleistenden sind bereits vorhanden und bleiben erhalten.

Die dem Feuerwehrhaus nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle mit entsprechendem Löschwasserbedarf liegt direkt auf dem Grundstück der Feuerwehr. Diese wird im Rahmen der Herstellung des neuen Feuerwehrgebäudes ggf. um wenige Meter verschoben.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


41        Landratsamt Rosenheim – Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 09.11.2020


Abwägungsvorschlag
Wie vorgeschlagen wurde zur Ergänzung der bisherigen artenschutzrechtlichen Erkenntnisse das bestehende Feuerwehrgebäude auf Fledermausquartiere, Bruten oder streng geschützte Vogelarten durch die Diplom-Biologin Johanna Stegherr untersucht. Bzgl. Fledermäuse wurde festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass Einzeltiere Strukturen am Gebäude im Sommerhalbjahr nutzen. Winterquartiere sind mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Im Hinblick auf Brutvögel konnten lediglich zwei Nester auf den Dachbalken des Gebäudes festgestellt werden. Grundsätzlich sind geeignete Nistmöglichkeiten am Gebäude vorhanden. Um Verstöße gegen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sicher zu vermeiden, sind entsprechende Maßnahmen notwendig. Die Stellungnahme zum Artenschutz wird der Begründung als Anlage beigefügt. Die erforderlichen Maßnahmen werden als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen.

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass mit Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum Artenschutz Verstöße gegen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sicher vermieden werden. Mittel- bis langfristig führen die durchgeführten Maßnahmen zu einer Verbesserung der Lebensraumausstattung der betroffenen Arten. Während der Bauzeit ist davon auszugehen, dass betroffene Arten ausreichende Ausweichmöglichkeiten in den umgebenden Strukturen vorfinden, insbesondere im angrenzenden Kohlstattpark.

Bei Umsetzung von Vorhaben sind die Anforderungen des Artenschutzes zu beachten, unabhängig von einem ggf. begleitenden Bauleitplanverfahren. Im gegenständlichen Bebauungsplan ist ein Hinweis bereits enthalten, dass Gebäude vor Abriss auf das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu untersuchen sind. Die nun durchgeführte Untersuchung und die daraus abgeleiteten erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen stellen somit eine Konkretisierung zur Umsetzung des Vorhabens dar. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG stehen bei Umsetzung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Umsetzung des Vorhabens nicht entgegen.

In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde werden die erforderlichen Maßnahmen als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen, die Grundzüge der Planung sind davon nicht betroffen. Der Abriss des Gebäudes erfolgt im Winterhalbjahr, die weiteren Maßnahmen werden im Rahmen der Bauausführung hergestellt. Aufgrund der sehr begrenzten Wirkung dieser Festsetzungen und der bereits erfolgten Abstimmung mit den Betroffenen (Untere Naturschutzbehörde sowie Gemeinde als Bauherr) wird davon ausgegangen, dass sämtliche Belange durch die Auswirkungen der ergänzten Festsetzungen im Bebauungsplan berücksichtigt werden. Eine erneute und beschränkte Beteiligung würde zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Einholung der Stellungnahmen der Betroffenen ohnehin bereits erfolgte.
Unabhängig davon geht die Gemeinde davon aus, dass die Planreife des Bebauungsplans mit Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eintritt, es ist anzunehmen, dass das Vorhaben den ergänzten Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht.


Beschluss:
Der Stellungnahme wird gemäß Abwägung gefolgt. Die Planunterlagen werden entsprechend ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


43        Landratsamt Rosenheim – Wasser- und Bodenschutz, Schreiben vom 05.11.2020


Abwägungsvorschlag
-/-

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine nachrichtliche Übernahme bzgl. des 60 m Bereichs des Kiefermühlbachs ist bereits enthalten. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


46        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 12.10.2020


Abwägungsvorschlag
-/-

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Wasserwirtschaftsamt wurde im Vorfeld der Planungen sowie im Rahmen der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, auf die diesbezügliche Stellungnahme wird verwiesen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


51        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 21.10.2020


Abwägungsvorschlag
-/-

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführung berücksichtigt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


53        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 20.10.2020


Abwägungsvorschlag
zu Zielen der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
Zum Schutz des Feuerwehrhauses im Sinne einer kritischen Infrastruktur soll eine Untersuchung des HQextrem bzw. HQ1000 (Überlastfall) mit daraus abgeleiteten Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement erfolgen. Für eine derartige Untersuchung ist ein deutlicher Zeitaufwand einzukalkulieren (Erstellung/Grundlagenermittlung gemäß Aussage des WWA Rosenheim ca. 1 Jahr). Aufgrund der beabsichtigten zeitnahen Umsetzung des Neubaus des Feuerwehrhauses ist in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Herr Brandtner, eine derartige Untersuchung zum Satzungsbeschluss nicht erforderlich, wenn eine Absichtserklärung zur Einleitung einer derartigen Untersuchung gefasst wird. Die Gemeinde beabsichtigt daher, eine Untersuchung des HQextrem bzw. HQ1000 (Überlastfall) mit daraus abgeleiteten Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement zu erstellen. Dabei ist anzumerken, dass sich derartige Maßnahmen nicht nur auf die Bauvorsorge und somit auf das konkrete Vorhaben des Neubaus des Feuerwehrhauses beschränken.
Eine zeitnahe Umsetzung des Neubaus des Feuerwehrhauses ist zur dauerhaften Gewährleistung eines funktionsfähigen Zivilschutzes geboten, das gegenwärtige Gebäude wird den baulichen Anforderungen an eine moderne Feuerwehr nicht mehr gerecht. Ferner ist festzustellen, dass auch ohne eine zeitnahe Umsetzung des Vorhabens dieselben Risiken für das bestehende Feuerwehrgebäude bestehen. Mit den getroffenen baulichen Maßnahmen kommt es zu einem verbesserten Objektschutz bzgl. Hochwasser gegenüber dem vorhandenen Gebäude.

Die Maßnahmen des Objektschutzes werden auf Ebene der Bauausführung entsprechend berücksichtigt, auf die Vorabstimmungen mit dem Wasserwirtschaftsamt im Zuge des Bauvorhabens wird verwiesen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Begründung des Bebauungsplans (s. Kapitel 3.6, 4 und 5.7) sind weitergehende Festsetzungen im Bebauungsplan nicht erforderlich. Die Errichtung eines Kellers ist derzeit nicht beabsichtigt. Von einer akuten Gefährdung durch obenliegende Fremdeinzugsgebiete (Hangwasser) wird aufgrund der Lage des Vorhabens nicht ausgegangen: Durch die Lage zwischen Kiefermühlbach und Thierseestraße und deren weiterer Verlauf beschränkt sich der Bereich von obenliegenden Fremdeinzugsgebieten auf die Nachbarbebauung Thierseestraße 7. Zudem ist beabsichtigt, ein (geringes) Gefälle vom Neubau des Feuerwehrgebäudes zur Thierseestraße anzulegen. Ein entsprechender Hinweis bzgl. bautechnischer Schutzmaßnahmen ist jedoch bereits enthalten und im Rahmen der Ausführungsplanung zu beachten.

Zu sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Ein Hinweis mit Verweis auf § 37 Wasserhaushaltsgesetz ist bereits enthalten. Der Hinweis wird zur Klarstellung wie vorgeschlagen ergänzt.


Beschluss:
Die Gemeinde Kiefersfelden beabsichtigt, eine Untersuchung des HQextrem bzw. HQ1000 (Überlastfall) mit daraus abgeleiteten Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement einzuleiten. Ein Hinweis bzgl. wild abfließendem Wasser wird zur Klarstellung ergänzt. Die sonstige Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführung berücksichtigt. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö 3.2

Beschluss

1.         Der Gemeinderat der Gemeinde Kiefersfelden nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2, Unterrichtung der Öffentlichkeit und nach § 4 Abs.  2 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.

2.        Der Gemeinderat der Gemeinde Kiefersfelden beschließt den Bebauungsplans „Neubau Feuerwehrhaus“ in der Fassung vom 16.12.2020, als Satzung, unter der Maßgabe, dass die beschlossenen Klarstellungen eingearbeitet werden.

3.        Der Gemeinderat der Gemeinde Kiefersfelden beauftragt die Verwaltung, den Bebauungsplan „Neubau Feuerwehrhaus“ in der Fassung vom 16.12.2020 ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Baugenehmigung "Neubau Feuerwehrhaus der FFW Kiefersfelden"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö 4

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den durch die ARGE Baumann-Gfäller-Horn vorgestellten Plan für die Neuerrichtung eines Feuerwehrhauses für die Freiwillige Feuerwehr Kiefersfelden auf Fl.Nrn.    317 und 317/10 (Thierseestraße 5) mit Stand 16.12.2020.
Die Verwaltung wird angewiesen, die Genehmigungsfreistellung nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, gem. Art. 58 Bayerische Bauordnung (BayBO) zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Bebauungsplan "Grafenburg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö 5
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5.1. Entscheidung über im Rahmen der Öffentlichen Planauslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö 5.1

Beschluss

  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
    Eingang und Art der Stellungnahme


Name
Datum
Stellungnahme
1
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim
31.07.2020
Keine Einwände
2
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
09.09.2020
Einwände
3
Amt für ländliche Entwicklung

Keine Stellungnahme
4
Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle Rosenheim
31.08.2020
Keine Einwände
5
Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V.

Keine Stellungnahme
6
Bayerischer Waldbesitzer Verband

Keine Stellungnahme
7
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Keine Stellungnahme
8
Bayerisches Landesamt für Umwelt
18.08.2020
Hinweise
9
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Keine Stellungnahme
10
Bayernets GmbH
04.08.2020
Keine Einwände
11
Bayerngas GmbH

Keine Stellungnahme
12
Bayernwerk AG Netzcenter Kolbermoor 
31.07.2020
Keine Einwände
13
Bund Naturschutz Geschäftsstelle Rosenheim

Keine Stellungnahme
14
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Referat Infra I 3
30.07.2020
Keine Einwände
15
Bundesamt-Eisenbahn Außenstelle München

Keine Einwände
16
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Sparte Verwaltungsaufgaben

Keine Stellungnahme
17
Deutsche Bahn AG DB Immobilien

Keine Stellungnahme
18
Deutsche Post AG

Keine Stellungnahme
19
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH TI NL Süd, PTI 21

Keine Stellungnahme
20
Deutsche Transalpine Ölleitung
05.08.2020
Keine Einwände
21
E.ON Energie Deutschland GmbH

Keine Stellungnahme
23
ESB Energie Südbayern GmbH

Keine Stellungnahme
24
Evangelisches Pfarramt Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
25
Gemeindewerke Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
26
Gemeindewerke Oberaudorf

Keine Stellungnahme
27
Handwerkskammer für Oberbayern
01.09.2020
Keine Einwände
28
Immobilien Freistaat Bayern

Keine Stellungnahme
29
Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
28.08.2020
Hinweise
30
INNergie GmbH
03.08.2020
Keine Einwände
31
Kreishandwerkerschaft Rosenheim

Keine Stellungnahme
32
Kreisjugendring Rosenheim

Keine Stellungnahme
33
Landesbund Vogelschutz

Keine Stellungnahme
34
Landesfischereiverband Bayern e.V.

Keine Stellungnahme
35
LRA Rosenheim –Sachgebiet Bauleitplanung 
14.09.2020
Einwände
36
LRA Rosenheim Gesundheitsamt

Keine Stellungnahme
37
LRA Rosenheim Immissionsschutzrecht

Keine Stellungnahme
38
LRA Rosenheim Kreisbrandrat Hr. Schrank

Keine Stellungnahme
39
LRA Rosenheim Kreisheimatpfleger

Keine Stellungnahme
40
LRA Rosenheim Kreistiefbauverwaltung
25.08.2020
Keine Einwände
41
LRA Rosenheim Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Stellungnahme
42
LRA Rosenheim Untere Denkmalschutzbehörde

Keine Stellungnahme
43
LRA Rosenheim Untere Naturschutzbehörde
19.08.2020
Keine Einwände
44
LRA Rosenheim Untere Straßenverkehrsbehörde

Keine Stellungnahme
45
LRA Rosenheim Wasser- und Bodenschutz
25.08.2020
Keine Einwände
46
Polizeiinspektion Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
47
Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt

Keine Stellungnahme
48
Regierung von Oberbayern Höhere Landesplanungsbehörde

Keine Stellungnahme
49
Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern

Keine Stellungnahme
50
Regierung von Oberbayern Raumordnung
10.08.2020
Hinweise
51
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern Geschäftsstelle Region 18
11.08.2020
Keine Einwände
52
Staatliches Bauamt Rosenheim
31.08.2020
Keine Einwände
53
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
10.09.2020
Keine Einwände
54
Wasser- und Bodenverband Hödenau
Herrn Rudolf Erhard

Keine Stellungnahme
55
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim

Keine Stellungnahme

B        Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen 


2        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim, Schreiben vom 09.09.2020


Abwägungsvorschlag
Wie vorgeschlagen wird statt der privaten Grünfläche im Norden des Plangebiets eine Waldfläche festgesetzt. Der Gehölzbestand soll erhalten werden.

An der im südlichen und östlichen Teil des Plangebiets vorgesehenen Festsetzung von Wald wird u.a. aufgrund der Waldschutzfunktionen festgehalten.

Im Hinblick auf die Neuerrichtung von Gebäuden im Gefährdungsbereich von Waldbäumen ist ein Hinweis bzgl. der Erforderlichkeit technischer Maßnahmen gegen Windwurf enthalten.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Statt der privaten Grünfläche im Norden des Plangebiets wird Wald festgesetzt.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


8        Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 18.08.2020


Abwägungsvorschlag
-/-

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführten Behörden wurden im Verfahren beteiligt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


29        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 28.08.2020


Abwägungsvorschlag
Die Ausweisung eines Sondergebiets entspricht dem als Fremdenverkehrseinrichtung genehmigten Bestand. Die Gemeinde hält mithin an der Festsetzung als Sondergebiet Fremdenverkehr sowie der bestandsorientierenden Festsetzung fest. Die vorhandene Baumasse ist nur für eine solche Nutzungsart gerechtfertigt, die durch die Genehmigungslage entsprechend abgesichert ist. Eine über den Bestand bzw. der genehmigten Vorhaben hinausgehende bauliche Entwicklung würde insbesondere zu einer Beeinträchtigung des prägenden Orts- und Landschaftsbilds führen.
Mit Festsetzung eines Sondergebiets wird die vorhandene Fremdenverkehrsnutzung gesichert. Die dafür besonders geeignete Lage am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes (Nr. 04 ‑ Vorberge westlich des Inns) unter Berücksichtigung der landschaftlichen Einbindung des historischen Gebäudes sowie der Ortsrandlange kann somit dauerhaft gesichert werden. Dies trägt zum dauerhaften Erhalt der wirtschaftlichen Bedeutung des Fremdenverkehrs in der Fremdenverkehrsgemeinde Kiefersfelden bei. Die Standortvoraussetzungen einer wettbewerbsfähigen Tourismuswirtschaft können somit dauerhaft erhalten werden, der Grundsatz 5.1 des Landesentwicklungsprogramms wird somit berücksichtigt. Eine darüberhinausgehende bauliche Entwicklung würde das prägende Ortsbild beeinträchtigen. Soweit sich neuer städtebaulicher Handlungsbedarf ergibt, wird die Gemeinde ihre Aufgabe nach § 1 Abs. 3 BauGB entsprechend eine Planänderung auf den Weg bringen. Trotz der mit der engen Nutzungsfestsetzung einhergehenden Beschränkung des Grundstückseigentümers hält die Gemeinde an ihrem grundsätzlichen Planungsziel einer bestandsorientierten Planung fest. 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


35        Landratsamt Rosenheim – Sachgebiet Bauleitplanung, Schreiben vom 14.09.2020


Abwägungsvorschlag
Die Festsetzung bzgl. der Abstandsflächen wird wie vorgeschlagen angepasst, die letzten 2 Sätze der Festsetzung A 4.3 werden entfernt.

Die Festsetzung A 7.5 wird fortan als Hinweis aufgeführt.

Die Festsetzung einer privaten Grünfläche entfällt. Stattdessen wird gemäß der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim Wald festgesetzt. Der Gehölzbestand soll gesichert werden.

Ferner wird die Festsetzung A 4.2 im Sinne der Rechtsgrundlage gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ergänzt, dass eine Überschreitungsmöglichkeit der Baugrenze nur ausnahmsweise zulässig ist.

Beschluss:
Der Stellungnahme wird gemäß Abwägung gefolgt, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


48        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 10.08.2020


Abwägungsvorschlag
-/-

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherstellung und Bewahrung des prägenden Orts- und Landschaftsbildes. Eine Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde ist im Rahmen der Beteiligung der Behörden erfolgt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0



C        Stellungnahmen der Öffentlichkeit


Bürger 1, Eigentümer Bergweg 6, Schreiben vom 31.08.2020 und 05.10.2020

(bzgl. Bergweg 6, Stellungnahme v. Eigentümer)

Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 31.08.2020 und 05.10.2020 (elektronische Stellungnahme)
Eine Erweiterung des Geltungsbereichs bzgl. der Grundstücke Fl.Nrn. 906/16 und 906/17 ist nicht zweckmäßig. Die betroffenen Flurstücke sind im Bebauungsplan Grafenburg als Wald festgesetzt. Die dort vorhandenen Waldfunktionen (Boden- und Lawinenschutzwald) stehen einer anderen Nutzung entgegen (gem. Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung). Insbesondere aufgrund der Bodenschutzfunktion können Hangrutschungen und Erosionsvorgänge verhindert oder gedämpft werden. Insbesondere in Steillagen wäre ohne die bodenbildenden und bodenhaltenden Kräfte von Wäldern blanker Fels und Schutt zu sehen. Auf älteren Luftbildern (2012 u. älter) ist der Waldbestand deutlich erkennbar, trotz des dort vorhandenen felsigen Untergrundes. Auch bei Aufnahme der betroffenen Flurstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Mühlbach – nördlicher Ortsrand wäre eine Waldfestsetzung erforderlich. Eine Änderung der zulässigen Nutzungen der Grundstücke wäre mit einer Anpassung des Geltungsbereichs nicht verbunden.

Bei der Festsetzung von Wald im Bebauungsplan gegenüber der im Flächennutzungsplan vorhandenen Darstellung einer landwirtschaftlichen Fläche mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Konkretisierung der Flächennutzungsplandarstellung durch den Bebauungsplan handelt. Bei den Flächen handelt es sich gemäß dem Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) um Wald. Auf die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird verwiesen.

Da die an die betroffenen Flurstücke angrenzenden Waldflächen (innerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans Grafenburg) in einem funktionellen Zusammenhang mit den Waldflächen der beiden Grundstücke Fl.Nrn. 906/16 und 906/17 stehen und diese Grundstücke nur eine geringe Fläche aufweisen, wird einer Änderung des Geltungsbereichs nicht entsprochen.

Schreiben vom 05.10.2020 (schriftliche Stellungnahme)
Zur Festsetzung von Wald auf den Grundstücken Fl.Nrn. 906/16 und 906/17 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aufgrund der waldrechtlichen Einstufung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Ziele des Bebauungsplans wird der vorgeschlagenen Festsetzung einer Grünfläche nicht gefolgt.

Der Gemeinde ist die Festsetzung der seit alters her bestehenden Wegeverbindung, die im Bebauungsplan als öffentlicher Fußweg festgesetzt ist, von besonderer Wichtigkeit. Die zusätzliche Wegeverbindung für Fußgänger mit kürzeren Distanzen, zu Destinationen wie dem Luegsteinsee, verdeutlicht den Bedarf dieses Weges. Zumal wird dadurch eine fußläufige Verbindung abseits der Straße gesichert – insbesondere im Hinblick auf die sehr beengten Straßenbreiten des Bergwegs. Mittels Geländer entlang des Weges können Gefahrenstellen gesichert werden. Eine Enteignung der erforderlichen Flächen ist nicht beabsichtigt, die Gemeinde bietet dem Grundstückseigentümer den Erwerb der dafür notwendigen Flächen an.

Beschluss:
Die Stellungnahmen werden gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


Bürger, WEG Verwalter Grafenburg, Schreiben vom 25.09.2020, 28.09.2020 und 01.10.2020

(bzgl. Mühlauer Str. 11, Stellungnahme v. WEG Verwalter der sog. Grafenburg)

Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 25.09.2020
zu 1.        Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet Grafenburg mit der Zweckbestimmung Fremdenverkehr mit Ferienwohnungen für einen ständig wechselnden Kreis von Gästen fest. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, um Stellungnahme gebeten. Eine darüberhinausgehende Erforderlichkeit zur Einholung separater Stellungnahmen von diversen Behörden besteht nicht.
zu 2.        Die Begründung des Entwurfs des Bebauungsplans enthält keine Beurteilung bzgl. der Einschätzung des Landratsamtes zur Innenbereichsabgrenzung des Plangebiets. Das mittels Bebauungsplan festgesetzte Baurecht entspricht im Wesentlichen dem genehmigten Bestand, eine darüberhinausgehende Einräumung von Baurecht wird nicht verfolgt. Eine Abstimmung mit dem Landratsamt erfolgte dahingehend im Rahmen des Verfahrens des Bebauungsplans.
       Im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolgte eine Prüfung bzgl. der Innenbereichslage durch den die Gemeinde beratenden Anwalt. Eine Lage (insbesondere des Carports) im Innenbereich konnte dabei entgegen der Auffassung des Landratsamtes nicht bestätigt werden. Die Gemeinde hält an der bisherigen Abwägung fest, auf die Abwägung der frühzeitigen Beteiligung wird verwiesen. Neue Erkenntnisse werden mit der Stellungnahme nicht vorgebracht.
zu 3./4.        Mittels Bebauungsplan wird der genehmigte Bestand gesichert. Eine über den Bestand hinausgehende Bebauung widerspricht dem städtebaulichen Ziel des Bebauungsplans, das prägende Orts- und Landschaftsbild zu erhalten. Bzgl. der (bisherigen) Zulässigkeit von weiteren baulichen Anlagen aufgrund einer Innenbereichslage gemäß Einschätzung des Landratsamtes wird festgehalten, dass gemäß dem die Gemeinde beratenden Anwalt die Einschätzung des Landratsamtes nicht geteilt wird. Weitere bauliche Anlagen sind nur unter Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Anpassungen des Bestands können nach wie vor im Rahmen von Umbauten im Innern des Gebäudes oder durch untergeordnete Anbauten erfolgen.
zu 5.        Die im Bebauungsplan festgesetzten Waldflächen entsprechen der Auffassung des Amtes für Landwirtschaft und Forsten, wonach es sich bei den betroffenen Flächen im rechtlichen Sinne um Wald handelt. Auch gemäß einem Luftbild von 2006 ist der damals deutlich vorhandene und größere Gehölzbestand zu erkennen:
       
Digitales Orthophoto 2006, Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung

       Zur städtebaulichen Rechtfertigung der Waldfestsetzung wird auf die Begründung des Bebauungsplans verwiesen.
       Soweit der Einwender vorträgt, es läge ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB vor, so geht er fehl. Die im Flächennutzungsplan dargestellte landwirtschaftliche Fläche mit besonderer Bedeutung für Orts- und Landschaftsbild lässt es ohne Weiteres zu, dort eine Flächenfestsetzung im Bebauungsplan als Wald vorzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich waldrechtlich ohnehin um Wald im Sinne des Waldgesetzes handelte. Denn gerade aus städtebaulichen Gründen des Orts- und Landschaftsbildes eine Waldfestsetzung erfolgt, entspricht dies den städtebaulichen Grundlagen des Flächennutzungsplans, das diesem Bereich ebenfalls eine besondere Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild beimisst. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine Konkretisierung der Flächennutzungsplandarstellung durch den Bebauungsplan, keineswegs aber um eine Abweichung, die eine eigenständige Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich machen würde.
zu 6.        Der Gemeinde ist die Festsetzung der seit alters her bestehenden Wegeverbindung, die im Bebauungsplan als öffentlicher Fußweg festgesetzt ist, von besonderer Wichtigkeit. Die zusätzliche Wegeverbindung für Fußgänger mit kürzeren Distanzen, auch zu touristischen Destinationen wie dem Luegsteinsee, verdeutlicht den Bedarf dieses Weges. Zumal wird dadurch eine fußläufige Verbindung abseits der Straße gesichert – insbesondere im Hinblick auf die sehr beengten Straßenbreiten des Bergwegs. Ein verkehrsberuhigter Bereich des Bergwegs oder der Mühlauer Straße ist nicht vorhanden. Bei öffentlicher Widmung des Weges steht dessen Nutzung auch durch Touristen offen. Von einer übermäßigen Nutzung des Weges mit einem dadurch verbundenen weitgehenden oder gar vollständigen Entfall von Ruhe oder Sicherheit wird nicht ausgegangen. 

Schreiben vom 28.09.2020
zu 1a/b (mit Punkt A des Schreibens vom 01.10.2020 (1))
       Im Sondergebiet Grafenburg sind Schank- und Speisewirtschaften zulässig, ein Biergarten ist demnach zulässig. Dabei ist für Versiegelungen neben der maximalen Grundfläche die Festsetzung zu Terrassen zu beachten, welche die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 5,0 m überschreiten dürfen. Die bestehenden versiegelten Bereiche werden somit berücksichtigt. Außerdem sind Freischankflächen bis zu 40 m² gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 literarisch der Bayerischer Bauordnung verfahrensfrei. Somit ist mit der Aufstellung des Bebauungsplans keine Einschränkung der Biergartennutzung verbunden. Eine zusätzliche planzeichnerische Ausweisung einer Biergartenfläche ist daher nicht erforderlich.
zu 2a/b Einer zusätzlichen Unterkellerung von weiteren Flächen wird im Hinblick auf die bestandsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans widersprochen. Lagerflächen bzw. Abstellräume sind innerhalb der Baugrenzen bzw. der Flächen für Garagen/Carports und Nebenanlagen herzustellen. Hierbei ist festzustellen, dass die Biergartenfläche i.V.m. der Innengastronomie der Grafenburg fungiert (siehe Punkt 1a der Stellungnahme) und eine Nutzung für Sonder- und Eventveranstaltungen (siehe Punkt A der Stellungnahme vom 01.10.2020 (1)) derzeit stattfindet. Von einer Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Anforderungen bzgl. der Betriebsführung wird ausgegangen.
zu 3a/b        Die Festsetzung zur Mauerbegrünung bezieht sich auf neue Vorhaben oder Änderungen. Für bestehende Stützmauern besteht Bestandsschutz. Mit der festgesetzten Mauerbegrünung kann eine maßvolle Eingrünung erreicht werden. Die konkrete Art der Bepflanzung obliegt dem Bauherren, eine zwingende Beeinträchtigung der Statik von Stützmauern ist durch eine Mauerbegrünung nicht verbunden. Dahingehend wird auf den im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis verwiesen, dass zum Schutz von Stützmauern empfohlen wird, keine Selbstklimmer zur Mauerbegrünung zu verwenden. Von einer unzumutbaren Zunahme von Insekten wie Wespen mit einer damit verbundenen Gesundheitsgefährdung von Gästen ist bei einer Mauerbegrünung nicht auszugehen, insbesondere im Hinblick auf die lockere Bepflanzung mit einer Pflanze je angefangene 5 Laufmeter. Die Festsetzung zur Mauerbegrünung wird daher beibehalten.
zu 4.        siehe Ausführungen zu Punkt 3/4 gem. Schreiben vom 25.09.2020

Schreiben vom 01.10.2020 (1)
zu A)        siehe Ausführungen zu Punkt 1a/b des Schreibens vom 28.09.2020
zu B)        Eine Erweiterung gegenüber dem genehmigten Bestand wird mit Aufstellung des Bebauungsplans nicht verfolgt. Die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele überwiegen dem Erweiterungswunsch des Eigentümers. Bzgl. der der Stellungnahme beiliegenden Bilder ist festzustellen, dass die sog. Grafenburg von weitem einsehbar ist: Neben der Stützmauer ist das Erdgeschoss deutlich zu erkennen.
       Die angesprochenen zwei Gebäude wurden gemäß der beigefügten E-Mail in den 70er Jahren bzw. davor abgebrochen. Von einer prägenden Nachwirkung dieser Gebäude ist nicht auszugehen, ein Bestandsschutz existiert dahingehend nicht. Dem Antrag auf Wiederaufbau der Gebäude wird nicht entsprochen.
       Des Weiteren ist der angesprochene Lagerraum im Osten der Grafenburg (8x8 m, Höhe ca. 4 m) nicht als Garage festgesetzt, sondern ist mit Baugrenzen umgrenzt. Die dort zulässige Nutzung ergibt sich aus der festgesetzten Art der baulichen Nutzung, Schank- und Speisewirtschaften sind dort zulässig. Aufgrund der bestandsorientierten Festsetzungen wird dem Antrag auf Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen bzgl. dem zweiten Lagerraum (4x6 m, an Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 906/4) nicht entsprochen. Eine Nutzungsänderung gegenüber dem genehmigten Bestand soll mit Aufstellung des Bebauungsplans nicht verfolgt werden.
       Die Ausführungen zu ggf. entstehenden Entschädigungsansprüchen werden zur Kenntnis genommen. Dahingehend wird festgestellt, dass mit Aufstellung des Bebauungsplans der genehmigte Bestand gesichert wird. Eine darüber hinaus zulässige Erweiterung durch weitere Hauptgebäude entspricht nicht den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans, zumal es sich hier nach Auffassung der Gemeinde um Außenbereichsflächen handelt, auf Punkt 2 der Abwägung der Stellungnahme des Schreibens vom 25.09.2020 wird verwiesen. Bei den Waldflächen handelt es sich gemäß den Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten um Waldflächen im rechtlichen Sinne, teilweise mit Schutzfunktionen.

Schreiben vom 01.10.2020 (2)
Dem Antrag zur touristischen Entwicklung durch weitere Bebauung östlich des Bestandsgebäudes der sog. Grafenburg wird nicht entsprochen. Mit Aufstellung des Bebauungsplans wird eine Abrundung der bestehenden Bebauung verfolgt, die Ortsrandlage soll gemäß dem genehmigten Bestand gesichert werden. Eine zusätzliche Bebauung widerspricht den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans.

Beschluss:
Die Stellungnahmen werden gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö 5.2

Beschluss

Billigungs- und Auslegungsbeschluss


1.         Der Gemeinderat der Gemeinde Kiefersfelden nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2, Beteiligung der Öffentlichkeit und nach § 4 Abs.  2 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.

2.        Der Gemeinderat der Gemeinde Kiefersfelden billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplans „Grafenburg“ in der Fassung vom 16.12.2020, unter der Maßgabe, dass die beschlossenen Änderungen eingearbeitet werden.

3.        Der Gemeinderat der Gemeinde Kiefersfelden beauftragt die Verwaltung, den 2. Entwurf des Bebauungsplans „Grafenburg“ in der Fassung vom 16.12.2020 erneut öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan "Mühlbach-nördlicher Ortsrand"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö 6
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6.1. Entscheidung über im Rahmen der öffentlichen Planauslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö 6.1

Beschluss

  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
    Eingang und Art der Stellungnahme


Name
Datum
Stellungnahme
1
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim
31.07.2020
Keine Einwände
2
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
09.09.2020
Einwände
3
Amt für ländliche Entwicklung

Keine Stellungnahme
4
Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle Rosenheim
31.08.2020
Keine Einwände
5
Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V.

Keine Stellungnahme
6
Bayerischer Waldbesitzer Verband

Keine Stellungnahme
7
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Keine Stellungnahme
8
Bayerisches Landesamt für Umwelt
18.08.2020
Hinweise
9
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie

Keine Stellungnahme
10
Bayernets GmbH
04.08.2020
Keine Einwände
11
Bayerngas GmbH

Keine Stellungnahme
12
Bayernwerk AG Netzcenter Kolbermoor 

Keine Stellungnahme
13
Bund Naturschutz Geschäftsstelle Rosenheim

Keine Stellungnahme
14
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Referat Infra I 3
30.07.2020
Keine Einwände
15
Bundesamt-Eisenbahn Außenstelle München
06.08.2020
Keine Einwände
16
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Sparte Verwaltungsaufgaben

Keine Stellungnahme
17
Deutsche Bahn AG DB Immobilien
06.10.2020
Hinweise
18
Deutsche Post AG

Keine Stellungnahme
19
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH TI NL Süd, PTI 21

Keine Stellungnahme
20
Deutsche Transalpine Ölleitung

Keine Stellungnahme
21
E.ON Energie Deutschland GmbH

Keine Stellungnahme
22
Erzbischöfliches Ordinariat München 
14.09.2020
Keine Einwände
23
ESB Energie Südbayern GmbH

Keine Stellungnahme
24
Evangelisches Pfarramt Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
25
Gemeindewerke Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
26
Gemeindewerke Oberaudorf

Keine Stellungnahme
27
Handwerkskammer für Oberbayern
01.09.2020
Keine Einwände
28
Immobilien Freistaat Bayern

Keine Stellungnahme
29
Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
03.09.2020
Keine Einwände
30
INNergie GmbH
03.08.2020
Keine Einwände
31
Kreishandwerkerschaft Rosenheim

Keine Stellungnahme
32
Kreisjugendring Rosenheim

Keine Stellungnahme
33
Landesbund Vogelschutz

Keine Stellungnahme
34
Landesfischereiverband Bayern e.V.

Keine Stellungnahme
35
LRA Rosenheim – Sachgebiet Bauleitplanung
14.09.2020
Einwände
36
LRA Rosenheim Gesundheitsamt

Keine Stellungnahme
37
LRA Rosenheim Immissionsschutzrecht

Keine Stellungnahme
38
LRA Rosenheim Kreisbrandrat Hr. Schrank

Keine Stellungnahme
39
LRA Rosenheim Kreisheimatpfleger

Keine Stellungnahme
40
LRA Rosenheim Kreistiefbauverwaltung
25.08.2020
Keine Einwände
41
LRA Rosenheim Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Stellungnahme
42
LRA Rosenheim Untere Denkmalschutzbehörde
01.09.2020
Hinweise
43
LRA Rosenheim Untere Naturschutzbehörde
19.08.2020
Keine Einwände
44
LRA Rosenheim Untere Straßenverkehrsbehörde

Keine Stellungnahme
45
LRA Rosenheim Wasser- und Bodenschutz
25.08.2020
Hinweise
46
Polizeiinspektion Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
47
Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt

Keine Stellungnahme
48
Regierung von Oberbayern Höhere Landesplanungsbehörde

Keine Stellungnahme
49
Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern

Keine Stellungnahme
50
Regierung von Oberbayern Raumordnung
06.08.2020
Hinweise
51
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern Geschäftsstelle Region 18
10.08.2020
Keine Einwände
52
Staatliches Bauamt Rosenheim
31.08.2020
Keine Einwände
53
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
10.09.2020
Keine Einwände
54
Wasser- und Bodenverband Hödenau Herrn Rudolf Erhard

Keine Stellungnahme
55
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim

Keine Stellungnahme




B.        Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen 


2        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim, Schreiben vom 09.09.2020


Abwägungsvorschlag
Wie vorgeschlagen wird statt der privaten Grünfläche auf Grundstück Fl.Nr. 906/2 eine Waldfläche festgesetzt. Der Gehölzbestand soll u.a. zum Erhalt der Waldschutzfunktionen erhalten werden.

Im Hinblick auf die Neuerrichtung von Gebäuden im Gefährdungsbereich von Waldbäumen ist ein Hinweis bzgl. der Erforderlichkeit technischer Maßnahmen gegen Windwurf enthalten.

Beschluss:
Der Stellungnahme wird gefolgt, die private Grünfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 906/2 wird fortan als Wald festgesetzt.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


8        Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 18.08.2020


Abwägungsvorschlag
-/-


Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführten Behörden wurden im Verfahren beteiligt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmung:                20 : 0


17        Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 06.10.2020


Abwägungsvorschlag
-/-


Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


35        Landratsamt Rosenheim – Sachgebiet Bauleitplanung, Schreiben vom 14.09.2020


Abwägungsvorschlag
zu Festsetzung A 2.1
Das Maß der baulichen Nutzung wird zur Berichtung ergänzt. Für die baulichen (Haupt)Anlagen wird jedoch entgegen der vorgeschlagenen Grundfläche eine Grundflächenzahl festgesetzt. Diese umfasst neben dem Hauptgebäude auch weitere Anlagen wie Terrassen oder Balkone. Aufgrund der Hanglagen mit der damit einhergehenden Erschließungssituation, der Grundstückszuschnitte sowie der bestehenden Bebauung ergeben sich gewisse Abweichungen, eine durchgehend einheitliche Grundflächenzahl wird daher nicht festgesetzt. 
Im Hinblick auf die nun nicht mehr festgesetzten privaten Grünflächen wird die Festsetzung bzgl. der Gesamt-Grundflächenzahl (Grundflächen der (Haupt)Anlagen inkl. der in § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO genannten Anlagen) angepasst.

zu Festsetzung A 3.1
Die Festsetzung einer Bauweise ist wie dargestellt nicht erforderlich, die zulässige Bebauung wird mittels Baugrenzen i.V.m. der Wandhöhe gesteuert. Die Festsetzungen 3.1 und 3.2 werden entfernt.

zu Festsetzung A 3.3
Die festgesetzte Überschreitung der Baugrenze durch erdgeschossige Anbauten, Balkone, Wintergärten sowie Terrassen und deren Überdachung wird auf 3,0 m reduziert.
Im Bestand sind zwei Überschreitungen der Hauptbaukörper bzw. der festgesetzten Baugrenzen durch Terrassen oder erdgeschossige Anbauten von mehr als 3,0 m vorhanden. Damit für zukünftige Vorhaben eine einheitliche Regelung gilt, werden hierfür keine abweichenden Festsetzungen getroffen. Für die bestehenden Überschreitungen gilt Bestandsschutz.        
Außerdem wird im Sinne der Rechtsgrundlage gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ergänzt, dass eine Überschreitung nur ausnahmsweise zulässig ist. 
Ferner werden die festgesetzten Baugrenzen bei Franz-Huber-Str. 8a angepasst: Der bisher festgesetzte Rücksprung im südöstlichen Teil des Baufensters wird fortan nicht mehr festgesetzt. Eine durchgängige Baugrenze im Süden wird festgesetzt, maßgeblich ist die bereits vorhandene Außenmauer an der südöstlichen Ecke des Gebäudes. Der bisher festgesetzte Rücksprung liegt zudem unter dem einheitlichen Dach. 
Weitere Anpassungen der teilweise vorhandenen Versprünge von Baugrenzen werden aufgrund der Lage mit teilweise sehr geringen Abständen zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht vorgenommen.

zu Festsetzung A 3.5
Die Festsetzung bzgl. der Abstandsflächen wird wie vorgeschlagen angepasst, die letzten zwei Sätze der Festsetzung A 3.5 werden entfernt.

zu Festsetzungen A 4.1, Satz 2 und A 4.2, Satz 2
Zur Klarstellung der einzuhaltenden Gesamt-Grundflächenzahl, insbesondere bei verfahrensfreien Vorhaben, wird an den Verweisen zur Festsetzung bzgl. der Grundflächenzahl festgehalten.

zu Festsetzung A 7.2
Die privaten Grünflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 906/4, 906/6 und 906/12 werden fortan nicht mehr festgesetzt. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Festsetzungen zur (Gesamt-) Grundflächenzahl regeln die Bebauung in den Hanglagen.
Die private Grünfläche auf eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 906/2 entfällt ebenso. Jedoch wird dort gemäß der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim Wald festgesetzt, die Flächen sind waldrechtlich als Wald einzustufen. Der Gehölzbestand kann somit gesichert werden.        


Darüber hinaus wird die Festsetzung A 6.6 (bzgl. Geh-, Fahr und Leitungsrechte) fortan als Hinweis aufgeführt. Die Vorgehensweise ist analog zum Bebauungsplan „Grafenburg“.

Beschluss:
Der Stellungnahme wird gemäß Abwägung gefolgt, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0

42        Landratsamt Rosenheim – Untere Denkmalschutzbehörde, Schreiben vom 01.09.2020


Abwägungsvorschlag
-/-

Beschluss:
Der Stellungnahme wird gefolgt, ein Hinweis bzgl. einer Erlaubnis nach Art. 6 Denkmalschutzgesetz wird wie vorgeschlagen in den Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0


45        Landratsamt Rosenheim – Wasser- und Bodenschutz, Schreiben vom 25.08.2020


Abwägungsvorschlag
-/-

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine nachrichtliche Übernahme bzgl. des 60 m Bereichs des Reschmühlbaches ist bereits enthalten. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0



50        Regierung v. Oberbayern – Raumordnung, Schreiben vom 06.08.2020


Abwägungsvorschlag
-/-

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherstellung und Bewahrung des prägenden Orts- und Landschaftsbildes. Eine Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde sowie des Landesamtes für Umwelt ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden erfolgt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0

C.        Stellungnahmen der Öffentlichkeit


Bürger, Schreiben vom 31.08.2020 und 05.10.2020

(bzgl. Bergweg 6, Stellungnahme v. Eigentümer)

Abwägungsvorschlag

Schreiben vom 31.08.2020 und 05.10.2020 (elektronische Stellungnahme)
Eine Erweiterung des Geltungsbereichs bzgl. der Grundstücke Fl.Nrn. 906/16 und 906/17 ist nicht zweckmäßig. Die betroffenen Flurstücke sind im Bebauungsplan Grafenburg als Wald festgesetzt. Die dort vorhandenen Waldfunktionen (Boden- und Lawinenschutzwald) stehen einer anderen Nutzung entgegen (gem. Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung). Insbesondere aufgrund der Bodenschutzfunktion können Hangrutschungen und Erosionsvorgänge verhindert oder gedämpft werden. Insbesondere in Steillagen wäre ohne die bodenbildenden und bodenhaltenden Kräfte von Wäldern blanker Fels und Schutt zu sehen. Auf älteren Luftbildern (2012 u. älter) ist der Waldbestand deutlich erkennbar, trotz des dort vorhandenen felsigen Untergrundes. Auch bei Aufnahme der betroffenen Flurstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Mühlbach – nördlicher Ortsrand wäre eine Waldfestsetzung erforderlich. Eine Änderung der zulässigen Nutzungen der Grundstücke wäre mit einer Anpassung des Geltungsbereichs nicht verbunden.

Bei der Festsetzung von Wald im Bebauungsplan gegenüber der im Flächennutzungsplan vorhandenen Darstellung einer landwirtschaftlichen Fläche mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Konkretisierung der Flächennutzungsplandarstellung durch den Bebauungsplan handelt. Bei den Flächen handelt es sich gemäß dem Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) um Wald. Auf die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird verwiesen.

Da die an die betroffenen Flurstücke angrenzenden Waldflächen (innerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans Grafenburg) in einem funktionellen Zusammenhang mit den Waldflächen der beiden Grundstücke Fl.Nrn. 906/16 und 906/17 stehen und diese Grundstücke nur eine geringe Fläche aufweisen, wird einer Änderung des Geltungsbereichs nicht entsprochen.

Schreiben vom 05.10.2020 (schriftliche Stellungnahme)
Zur Festsetzung von Wald auf den Grundstücken Fl.Nrn. 906/16 und 906/17 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aufgrund der waldrechtlichen Einstufung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Ziele des Bebauungsplans wird der vorgeschlagenen Festsetzung einer Grünfläche nicht gefolgt.

Der Gemeinde ist die Festsetzung der seit alters her bestehenden Wegeverbindung, die im Bebauungsplan als öffentlicher Fußweg festgesetzt ist, von besonderer Wichtigkeit. Die zusätzliche Wegeverbindung für Fußgänger mit kürzeren Distanzen, zu Destinationen wie dem Luegsteinsee, verdeutlicht den Bedarf dieses Weges. Zumal wird dadurch eine fußläufige Verbindung abseits der Straße gesichert – insbesondere im Hinblick auf die sehr beengten Straßenbreiten des Bergwegs. Mittels Geländer entlang des Weges können Gefahrenstellen gesichert werden. Eine Enteignung der erforderlichen Flächen ist nicht beabsichtigt, die Gemeinde bietet dem Grundstückseigentümer den Erwerb der dafür notwendigen Flächen an.

Beschluss:
Die Stellungnahmen werden gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0



Bürger 2, Schreiben vom 08.10.2020

(bzgl. Mühlauer Str. 13, Stellungnahme v. Eigentümer)

Abwägungsvorschlag

zu 1. (Festsetzung zur Baulichen Gestaltung in Bezug auf die Dachgestaltung)
Die Festsetzung von symmetrischen Satteldächern soll das im Bestandsgebiet entwickelte Erscheinungsbild erhalten und fortentwickeln. Maßgeblich für die Festsetzung symmetrischer Satteldächer ist, dass sämtliche sonstige Hauptgebäude innerhalb des Plangebiets symmetrische Satteldächer aufweisen. An der festgesetzten Dachform wird daher festgehalten. Für Bestandsgebäude gilt jedoch Bestandsschutz.
Die Begründung wird zur Klarstellung angepasst.

zu 2. (private Grünflächen)
Die private Grünfläche auf den Grundstücken Fl.Nr. 906/4 wird fortan nicht mehr festgesetzt. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Festsetzungen zur (Gesamt-) Grundflächenzahl regeln die Bebauung in den Hanglagen.

zu 3. (Fußläufige Verbindung zwischen Mühlauer Straße und Bergweg)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, auch die Gemeinde beabsichtigt die öffentliche Zugänglichkeit der seit alters her bestehenden Wegeverbindung zu sichern. Die Gemeinde beabsichtigt dabei, den Fußweg öffentlich zu widmen. Die fußläufige Verbindung soll somit dauerhaft gesichert werden. Die Gemeinde bietet dem Grundstückseigentümer den Erwerb der dafür notwendigen Flächen an.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung beachtet. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö 6.2

Beschluss

1.         Der Gemeinderat der Gemeinde Kiefersfelden nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2, Unterrichtung der Öffentlichkeit und nach § 4 Abs.  2 BauGB, Beteiligung der Behörden, Kenntnis.

2.        Der Gemeinderat der Gemeinde Kiefersfelden billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplans „Mühlbach – nördlicher Ortsrand“ in der Fassung vom 16.12.2020, unter der Maßgabe, dass die beschlossenen Änderungen eingearbeitet werden.

3.        Der Gemeinderat der Gemeinde Kiefersfelden beauftragt die Verwaltung, den 2. Entwurf des Bebauungsplans „Mühlbach – nördlicher Ortsrand“ in der Fassung vom 16.12.2020 erneut öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. 3. Änderung des Bebauungsplanes "Marmorwerk - Nord"; Beschlussfassung Eckdaten für Fortführung der Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö 7

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Fortführung der Bauleitplanung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Marmorwerk-Nord“ unter Berücksichtigung folgender Maßgaben, betreffend die Flurnummer 181/94 der Gemarkung Kiefersfelden:

  • Verlegung der Ausfahrt der geplanten Tiefgarage des Wohn- und Geschäftshauses nach Norden. Die Anbindung erfolgt über den ehemalige Einmündungsbereich Marmorwerkstraße/Staatsstraße 2089 in Höhe des Anwesens Marmorwerkstr.1; Flurnummer 182. (Plan Anlage Nr. 1)
  • Verpflichtende gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss der beiden Flügelbauten mit einer Nutzfläche von ca. 850 m² (Plan Anlage Nr. 2). 
  • Höhenentwicklung Wohn- und Geschäftshaus, Fl.Nr. 181/94: Festlegung einer Wandhöhe von max.  11,60 m gerechnet von der absoluten Bezugshöhe von 489,00 m über NN. Weiter soll im Bebauungsplan verpflichtend die Errichtung von drei Vollgeschossen festgelegt werden. Die ab 01.02.2021 geltenden Abstandsflächen sind einzuhalten.

Weiter soll der Verzicht auf die Ansiedelung eines Drogeriemarktes vereinbart werden. Die vorgenannten Eckdaten der Bauleitplanung sowie der Verzicht auf die Ansiedelung eines Drogeriemarktes sind in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Eigentümer der Flurnummer 181/94 zu vereinbaren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 5

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8. 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Schöffau"; Erneuter Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö 8

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt vom Inhalt des Schreibens (E-Mail) vom 21.10.2020 Kenntnis. Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei der Prüfung des Sachverhaltes festgestellt wurde, dass auch die Planungsunterlagen, die den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im Rahmen der Öffentlichen Planauslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt wurden, die Höhenangabe für die absolute Wandhöhe von 505,04 m über NN enthielten. Für einen rechtssicheren Satzungsbeschluss ist deshalb eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange mit der richtigen Höhenangabe erforderlich. Der Gemeinderat beschließt die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB für die 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Schöffau“. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Beschlussfassung 1. Änderung der Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren Kiefersfelden und Mühlbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö beschließend 9

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt von der 1. Änderung der Satzung über den Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren Kiefersfelden und Mühlbach einschließlich der geänderten Anlage Nr. 3 zur Satzung Kenntnis.

Der Gemeinderat beschließt die Änderungssatzung, wie sie als Anlage Nr. 3 dieser Niederschrift beiliegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö beschließend 10

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt von den über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2020, wie sie in Anlage Nr. 4 dieser Niederschrift dargestellt sind, Kenntnis und genehmigt diese.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.12.2020 ö informativ 11
Datenstand vom 24.08.2022 09:31 Uhr