Datum: 02.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 05.05.2021
2 Antrag auf Genehmigung zum Abriss und Neubau einer Garage, Sportplatzstr. 31, FlNr. 256/6
3 Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Werkstattgebäudes mit Lagerflächen, Aussentreppe zur Dachfläche und Doppelgarage sowie einer Wohneinheit, am Lindenweg, FlNr. 2/5
4 Antrag auf Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses, Anbei eines Treppenhauses und Verlängerung/Anbau eines Balkones, Brünnsteinstr. 13, FlNr. 1264/2
5 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Fertigteilgarage und eines Carports, Egerlandstr. 8 u. 10, FlNrn. 1302/22 u. 1302/20
6 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung von Einfriedung und Sichtschutz, Gachenweg 10 a, FlrNr. 594/19

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 05.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.06.2021 ö beschließend 1

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten Sitzung vom 05.05.2021 (öffentlicher Teil).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Genehmigung zum Abriss und Neubau einer Garage, Sportplatzstr. 31, FlNr. 256/6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.06.2021 ö beschließend 2

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die Sportplatzstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Abriss und Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Ge­meinde im Baugenehmigungsverfahren vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Werkstattgebäudes mit Lagerflächen, Aussentreppe zur Dachfläche und Doppelgarage sowie einer Wohneinheit, am Lindenweg, FlNr. 2/5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.06.2021 ö beschließend 3

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Grünfläche ohne Zweckbestimmung ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch den Lindenweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Der das Baugrundstück querende Regenwasserkanal ist durch den Bauherrn auf eigene Kosten zu verlegen. Vor Ausführung hat zwingende Rücksprache mit der Gemeinde zu erfolgen.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens sechs Stellplätze zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften. Vier Stellplätze bedarf der entstehenden Gewerbebetrieb. Zwei weitere Stellplätze sind für die geplante Wohneinheit notwendig. 

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Der gewidmete Fußweg zwischen dem Drei-Brunnen-Weg und dem Lindenweg ist zwingend zu erhalten. Eventuell anfallende Kosten zur Wiederherstellung oder Instandsetzung im Bereich der Baustelle sind durch den Bauherrn zu tragen.

Hinweis: Der Vorbescheid vom 16.12.2020 entfaltet für dieses Vorhaben keine bindende Wirkung der Bauaufsichtsbehörde, da die Planung für dieses Vorhaben abweicht. Die im Vorbescheid enthaltenen Vorgaben hinsichtlich des Immissionsschutzes sind durch den Bauherrn jedoch trotzdem zwingend einzuhalten.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

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4. Antrag auf Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses, Anbei eines Treppenhauses und Verlängerung/Anbau eines Balkones, Brünnsteinstr. 13, FlNr. 1264/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.06.2021 ö beschließend 4

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes  "Schöffau-West" 4. Änderung. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.

  • Die Dachneigung ist im Bebauungsplan mit 21 – 26 Grad vorgegeben. Geplant sind 27 Grad.
  • Dachgauben sind nicht zulässig.
  • Kniestockhöhe im Dachgeschoss max. 25 cm. Geplant sind 50 cm.
  • Die überbaubare Fläche beträgt laut Bebauungsplan 135 m². Geplant sind 158,03 m².

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Auf Grundlage der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind vier Stellplätze nachzuweisen.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zuge­stimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Fertigteilgarage und eines Carports, Egerlandstr. 8 u. 10, FlNrn. 1302/22 u. 1302/20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.06.2021 ö beschließend 5

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Nr. 1 "Schöffau" 
2. Änderung.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.

  • Es ist kein Baufenster für weitere Garagen vorhanden.
  • Die Bauart entspricht nicht den Festsetzungen (Pultdach, 0 – 8 Grad)

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zuge­stimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung von Einfriedung und Sichtschutz, Gachenweg 10 a, FlrNr. 594/19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.06.2021 ö beschließend 6

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Nr. 1 "Schöffau" 9. Änderung.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.

  • Die Bauarten und Höhen der geplanten Einfriedungen entsprechen nicht den Festsetzungen Nr. 5.5

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8

Datenstand vom 24.08.2022 11:22 Uhr