Datum: 05.04.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 14.02.2017
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2 |
Bauantrag von Herrn Erich Herrmann zum Einbau einer einläufigen Treppe zwischen 1. OG und DG, Erstellung eines Deckendurchbruchs in der Decke über dem 1. OG, Teilabbruch der Wände zwischen Bad und Flur/Treppenhaus im Haus Thierbergstraße 35
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3 |
Antrag von Herrn Martin Kurz auf Verlängerung des Vorbescheides VB-1950-13273 / Kiefersfelden zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, Rosenheimer Straße 2
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4 |
Antrag auf Vorbescheid von Herrn Anton Maier zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage am Bergweg (Fl.Nr. 906/5 und 906/11)
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5 |
Bauantrag von Herrn Carsten Lohr auf Balkonverbreiterung (Stahlkonstruktion mit Holzgeländer) am Haus Pendlingstraße 8
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6 |
Bauantrag von Frau Bettina Anagnostopoulos zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen, Blütenweg 4 und 4a
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7 |
Bauantrag von Herrn Robert und Frau Elisabeth Oswald zum Neubau eines Carports am Haus Steinmetzstraße 11
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8 |
Antrag auf Vorbescheid von Frau Christa Hellriegl-Litterscheid zur Errichtung eines Wohnhauses (3 WE), Dorfstraße 7
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9 |
Anfrage von Herrn Marius und Frau Diana Riedl zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport, Klausfeldweg 20
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10 |
Bauantrag von Herrn Josef Goldmann zum Anbau eines überdachten Balkons am Haus Kaiserstraße 11
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11 |
Antrag von Herrn Reinhold Reiger zur Änderung des Bebauungsplanes "Thierseestraße"
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12 |
42. Änderung des Teilbebauungsplanes Nr. 2 "Vom Klausfeld", Grundstück Fl.Nr. 82/17, Stellungnahmen und Anregungen, Satzungsbeschluss
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13 |
4. Änderung des Bebauungsplanes "Am Rain", Grundstück Fl.Nr. 331/30, Stellungnahmen und Anregungen, Satzungsbeschluss
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14 |
Antrag auf Vorbescheid von Herrn Hermann und Frau Renate Hager zur Aufstockung des erdgeschossigen nördlichen Gebäudeteils am Haus Egelseeweg 7
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15 |
Bauantrag von Herrn Thomas Burger zur Errichtung eines unterkellerten Anbaus, einer Überdachung des Kellerabgangs, einen Anbau im Eingangsbereich und das Anbringen eines Vollwärmeschutzes am Haus Heimatweg 1a
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16 |
Bauantrag von Frau Ursula Leitner zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit angebautem Carport am Egelseeweg
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17 |
Bauantrag der Gemeinde Kiefersfelden zur Errichtung eines (Bedarf-)Parkplatzes an der Thierseestraße für die Besucher der Gießenbach-Klamm
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zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 14.02.2017
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
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05.04.2017
|
ö
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beschließend
|
1 |
Beschluss
Die Niederschrift der letzten Sitzung vom 14.02.2017 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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2. Bauantrag von Herrn Erich Herrmann zum Einbau einer einläufigen Treppe zwischen 1. OG und DG, Erstellung eines Deckendurchbruchs in der Decke über dem 1. OG, Teilabbruch der Wände zwischen Bad und Flur/Treppenhaus im Haus Thierbergstraße 35
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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05.04.2017
|
ö
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beschließend
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2 |
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauförderung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen.
Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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3. Antrag von Herrn Martin Kurz auf Verlängerung des Vorbescheides VB-1950-13273 / Kiefersfelden zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, Rosenheimer Straße 2
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
05.04.2017
|
ö
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beschließend
|
3 |
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauförderung.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen, sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 8 Abs. 1 BayBO auf dem Baugrundstück ein Kinderspielplatz in geeigneter Lage anzulegen und zu unterhalten. Gemäß § 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zur Bayerischen Bauordnung (DVBayBO) muss die Bruttofläche des Kinderspielplatzes je 25 m² Wohnfläche 1,5 m², jedoch mindestens 60 m² betragen.
Das gemeindliche Einvernehmen zur Verlängerung des Vorbescheides wird erteilt.
Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren vor.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Vorbescheid von Herrn Anton Maier zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage am Bergweg (Fl.Nr. 906/5 und 906/11)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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05.04.2017
|
ö
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beschließend
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4 |
Beschluss
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt. Es liegt im Innenbereich und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Die Erschließung ist gesichert. Die Zufahrt erfolgt über den Bergweg (Gemeindestraße).
Das Gebäude ist an den gemeindlichen Schmutzwasserkanal und die öffentliche Wasserversorgung der Gemeindewerke Kiefersfelden anzuschließen.
Das Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Grundstück zu versickern.
Entstehende Kosten für die notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Strom) sind vom Bauherrn zu tragen.
Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und Gemeindewegen sowie an gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Der durch das Grundstück verlaufende bestehende Fußweg ist uneingeschränkt zu erhalten bzw. auf Kosten des Bauherrn umzulegen.
Die in der Satzung über Örtliche Bauvorschriften normierten Mindestabstände von Haupt- und Nebengebäude zu öffentlichen Verkehrsflächen sind einzuhalten. Der Unterschreitung wird nicht zugestimmt.
Dem Antrag auf Vorbescheid wird in der vorliegenden Form nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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5. Bauantrag von Herrn Carsten Lohr auf Balkonverbreiterung (Stahlkonstruktion mit Holzgeländer) am Haus Pendlingstraße 8
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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05.04.2017
|
ö
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beschließend
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5 |
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauförderung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen.
Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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6. Bauantrag von Frau Bettina Anagnostopoulos zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen, Blütenweg 4 und 4a
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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05.04.2017
|
ö
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beschließend
|
6 |
Beschluss
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen.
Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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7. Bauantrag von Herrn Robert und Frau Elisabeth Oswald zum Neubau eines Carports am Haus Steinmetzstraße 11
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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05.04.2017
|
ö
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beschließend
|
7 |
Beschluss
Der Bauantrag der Familie Oswald wurde von der Verwaltung geprüft. Die Bauvorlagen stimmten mit dem geltenden Bebauungsplan überein. Daraufhin hat die Verwaltung mit dem Bauherrn Kontakt aufgenommen, der dann den Antrag auf Baugenehmigung in eine Vorlage zur Genehmigungsfreistellung geändert hat. Eine Beschlussfassung im technischen Ausschuss war daher nicht mehr nötig.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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8. Antrag auf Vorbescheid von Frau Christa Hellriegl-Litterscheid zur Errichtung eines Wohnhauses (3 WE), Dorfstraße 7
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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05.04.2017
|
ö
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beschließend
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8 |
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauförderung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen.
Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Gemeinderat Klas Litterscheid nahm wegen persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teil.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3
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9. Anfrage von Herrn Marius und Frau Diana Riedl zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport, Klausfeldweg 20
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
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05.04.2017
|
ö
|
beschließend
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9 |
Beschluss
Einem künftigen Antrag auf Baugenehmigung wird in der vorliegenden Form zugestimmt.
Von den Festsetzungen der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften wird bezüglich der Lage der Garage und des Carports eine Befreiung in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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10. Bauantrag von Herrn Josef Goldmann zum Anbau eines überdachten Balkons am Haus Kaiserstraße 11
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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05.04.2017
|
ö
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|
10 |
Beschluss
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Gemeinderat Josef Goldmann nahm wegen persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teil.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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11. Antrag von Herrn Reinhold Reiger zur Änderung des Bebauungsplanes "Thierseestraße"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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05.04.2017
|
ö
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beschließend
|
11 |
Beschluss
Das vom Bauherrn geplante Bauvorhaben (Wohnhaus) entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Thierseestraße“:
- Überbaubare Fläche: Das im Bebauungsplan festgesetzte Baufenster wird überbaut.
Im bestehenden Bebauungsplan war ein Baufenster von 16,00 m x 10.25 m (= 164 m²) festgesetzt.
Der Bebauungsplan soll auf ein Baufenster von 14,00 m x 11,50 m (= 161 m²) am gleichen Standort geändert werden.
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wurde vom technischen Ausschuss bereits in der Sitzung vom 01.10.2013 gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt. Das Vorhaben kann aber laut Landratsamtes Rosenheim nur im Rahmen einer Bebauungsplanänderung realisiert werden.
bisherige Fassung
geänderte Fassung
Dem Antrag auf vereinfachte Änderung zu den o. g. Festsetzungen des Teilbebauungsplanes „Thierseestraße“ im Bereich des Grundstücks 1442/14 wird zugestimmt.
Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die betroffenen Bürger sowie die berührten Träger öffentlicher Belange sind zu den Änderungen zu hören.
Gemeinderat Sebastian Bleier nahm als Planer an Beratung und Abstimmung nicht teil.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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12. 42. Änderung des Teilbebauungsplanes Nr. 2 "Vom Klausfeld", Grundstück Fl.Nr. 82/17, Stellungnahmen und Anregungen, Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
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05.04.2017
|
ö
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beschließend
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12 |
Beschluss
Der technische Ausschuss hat am 14. Februar 2017 beschlossen, den rechtsverbindlichen Teilbebauungsplan Nr. 2 „Vom Klausfeld“ im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 82/17, Unterer Römerweg 26 b, in folgenden Punkten zu ändern:
Begründung:
Die Änderung des Bebauungsplanes im Teilbereich der Flurnummer 82/17 soll die ganzjährige Nutzung der Terrasse als Wintergarten ermöglichen. Der Anbau ordnet sich dem Wohnhaus unter und wirkt sich dadurch nicht störend auf das städtebauliche Konzept der vorhandenen Bebauung aus.
Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührten, wurde die Verwaltung beauftragt, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die betroffenen Bürger sowie die berührten Träger öffentlicher Belange waren zu den Änderungen zu hören.
Zur Bebauungsplanänderung haben sich von den Trägern öffentlicher Belange ohne Einwendungen geäußert:
- Regierung von Oberbayern (höhere Landesplanungsbehörde) vom 02.03.2017
Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 27.03.2017
bayernets erdgas transport systeme vom 28.03.2017
bayernwerk vom 28.03.2017
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vom 28.03.2017
Landratsamt Rosenheim –Untere Naturschutzbehörde- vom 28.03.2017
Zur Bebauungsplanänderung haben sich von den Trägern öffentlicher Belange mit Einwendungen geäußert:
Der Planentwurf und die Begründung gehen überhaupt nicht auf das Thema Grenzbebauung (Bauweise) und Abstandsfläche ein.
Die überbaubare Fläche kann künftig wohl in voller Gebäudehöhe massiv überbaut werden (nicht nur mit einem erdgeschossigen Wintergarten).
Unklar ist auch die Abstandsflächensituation. Sofern der bestehende BPL die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen festsetzt(?), müsste der Anbau drei Meter von der Grundstücksgrenze abgerückt errichtet werden. Statt der einseitigen und städtebaulich kaum begründbaren Einzeländerung des BPL sollte zumindest für das hier betroffene gesamte Doppelhaus ein erdgeschossiger (oder höhenmäßig unbegrenzter?) Anbau festgesetzt werden.
Beschluss:
Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes wird in der vorliegenden Form nicht zugestimmt.
Statt der einseitigen und städtebaulich kaum begründbaren Einzeländerung des BPL muss für das betroffene Doppelhaus ein erdgeschossiger Anbau festgesetzt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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13. 4. Änderung des Bebauungsplanes "Am Rain", Grundstück Fl.Nr. 331/30, Stellungnahmen und Anregungen, Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
|
05.04.2017
|
ö
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beschließend
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13 |
Beschluss
Der technische Ausschuss hat am 14. Februar 2017 beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Am Rain“ im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 331/30, Franz-Larcher-Straße 14, in folgenden Punkten zu ändern:
Begründung:
Die Änderung des Bebauungsplanes im Teilbereich der Flurnummer 331/30 soll den Platzbedarf an Wohnraum der Familie im Obergeschoß des Wohnhauses decken. Der Anbau fügt sich durch die geänderte Stellung und niedrigere Firsthöhe zum Hauptwohnhaus in das städtebauliche Konzept der vorhandenen Bebauung ein.
Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührten, wurde die Verwaltung beauftragt, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die betroffenen Bürger sowie die berührten Träger öffentlicher Belange waren zu den Änderungen zu hören.
Zur Bebauungsplanänderung haben sich von den Trägern öffentlicher Belange ohne Einwendungen geäußert:
- Staatliches Bauamt Rosenheim vom 01.03.2017
Bundesamt für Infrastruktur , Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 02.03.2017
Regierung von Oberbayern (höhere Landesplanungsbehörde) vom 02.03.2017
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.03.2017
Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 17.03.2017
Vodafone Kabel Deutschland vom 24.03.2017
Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 27.03.2017
IHK für München und Oberbayern vom 28.03.2017
Zur Bebauungsplanänderung haben sich von den Trägern öffentlicher Belange mit Einwendungen geäußert:
Satzungsbeschluss:
- Aufgrund der §§ 13 und 10 BauGB in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Kiefersfelden folgende Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Am Rain“ betreffend das Grundstück Fl.Nr. 331/30:
§ 1
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Am Rain“ wird wie folgt geändert:
Von der Änderung betroffene Grundstücke:
Fl.Nr. 331/30, Franz-Larcher-Straße 14
Begründung:
Die Änderung des Bebauungsplanes im Teilbereich der Flurnummer 331/30 soll den Platzbedarf an Wohnraum der Familie im Obergeschoß des Wohnhauses decken. Der Anbau fügt sich durch die geänderte Stellung und niedrigere Firsthöhe zum Hauptwohnhaus in das städtebauliche Konzept der vorhandenen Bebauung ein.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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14. Antrag auf Vorbescheid von Herrn Hermann und Frau Renate Hager zur Aufstockung des erdgeschossigen nördlichen Gebäudeteils am Haus Egelseeweg 7
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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05.04.2017
|
ö
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beschließend
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14 |
Beschluss
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeinde Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch den Egelseeweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen.
Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Die Gemeinde duldet die Erstreckung der erforderlichen Abstandsflächen auf die Fl.Nr. 198/4.
Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren vor.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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15. Bauantrag von Herrn Thomas Burger zur Errichtung eines unterkellerten Anbaus, einer Überdachung des Kellerabgangs, einen Anbau im Eingangsbereich und das Anbringen eines Vollwärmeschutzes am Haus Heimatweg 1a
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
05.04.2017
|
ö
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beschließend
|
15 |
Beschluss
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen.
Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
16. Bauantrag von Frau Ursula Leitner zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit angebautem Carport am Egelseeweg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
|
Sitzung des Technischen Ausschusses
|
05.04.2017
|
ö
|
beschließend
|
16 |
Beschluss
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch den Egelseeweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen.
Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Einer Befreiung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 10 der Satzung zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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17. Bauantrag der Gemeinde Kiefersfelden zur Errichtung eines (Bedarf-)Parkplatzes an der Thierseestraße für die Besucher der Gießenbach-Klamm
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Technischer Ausschuss
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Sitzung des Technischen Ausschusses
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05.04.2017
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ö
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beschließend
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17 |
Beschluss
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen.
Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.06.2023 08:43 Uhr