Datum: 17.10.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgeranfragen
2 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 19.09.2018
3 5. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet am Autobahnzubringer"
4 Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Fl.Nrn. 447/2, 396/3, 396/2 und 754/6 (Inn Immobilien)
4.1 Abwägung und Entscheidung über im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen/Anregungen/Bedenken
4.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Antrag auf Verbot des Silvesterfeuerwerks 2018/19
6 Anfragen und Anträge

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1. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2018 ö informativ 1
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2. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 19.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2018 ö beschließend 2

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der letzten Sitzung vom 19.09.2018 (öffentlicher Teil).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. 5. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet am Autobahnzubringer"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2018 ö 3
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4. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Fl.Nrn. 447/2, 396/3, 396/2 und 754/6 (Inn Immobilien)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2018 ö 4
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4.1. Abwägung und Entscheidung über im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen/Anregungen/Bedenken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2018 ö 4.1

Beschluss

A) Stellungnahmen o h n e Anregungen und Bedenken von Behörden und weiteren Trägern öffentlicher Belange

  • DB Immobilien vom 07.09.2018
  • Amt für ländliche Entwicklung vom 20.08.2018
  • Energienetze Bayern vom 27.08.2018
  • Amt für Infrastruktur der Bundeswehr vom 15.08.2018
  • Bayerischer Bauernverband vom 11.09.2018
  • LRA Rosenheim, Abt. Wasserrecht vom 20.09.2018
  • LRA Rosenheim, Abt. staatl. Gesundheitsamt vom 20.09.2018
  • Erzbischöfliches Ordinariat München vom 12.09.2018
  • Landesfischereiverband Bayern vom 18.09.2018

B) Stellungnahmen von Privatpersonen lagen nicht vor.


C) Abwägung und Entscheidung über Stellungnahmen/Anregungen/Bedenken von Behörden und weiteren Trägern öffentlicher Belange


I. Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 30.08.2018
Die Hinweise auf die aus Sicht der Regierung unangebundene Lage werden zur Kenntnis genommen. Auf der Grundlage des Zielabweichungsbescheids vom 13.06.2018 wird eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung hergestellt. Die Beschränkung der Einzelhandelsverkehrsflächen auf maximal 800 m² wird in den Bebauungsplanfestsetzungen ergänzt. Dabei wird auch sichergestellt, dass die Verkaufsfläche für jeden Einzelhandelsbetrieb auf maximal 200 m² beschränkt wird. Im gegenwärtig verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan für den südlichen Teil des Baugebiets nördlich des Autobahnzubringers wird lediglich eine maximale Verkaufsfläche von 600 m² in den Festsetzungen zugelassen. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen den nördlich gelegenen Grundstückseigentümern und dem Vorhabenträger des hiesigen Plangebietes sollen 200 m² Verkaufsfläche im nördlichen Teil der Entwicklungsfläche, die in einem gesonderten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt und umgesetzt werden soll, realisiert werden. In dem dortigen Bebauungsplan sollen weitere 200 m² Einzelhandelsfläche zugelassen werden. Die bisher im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen Nutzungen wurden durch den Vorhabenträger überarbeitet. Die maximal zulässige Verkaufsfläche wird auf 600 m² begrenzt und bezieht sich auf drei Teilflächen in der Erdgeschossebene. Da bislang noch keine Mietverträge mit konkreten Anbietern geschlossen werden konnten, bleibt es bei einer Darstellung der Verkaufsfläche. 
Mit der Bezeichnung „Mall“ ist lediglich gemeint, dass es sich dort um einen gemeinsamen Zugangsbereich für alle innerhalb des Gebäudes liegende Nutzungen handelt. Es ist dort keine Einzelhandelsnutzung geplant und zulässig. Der Begriff „Mall“ wird in „Verkehrs-/Bewegungsfläche“ abgeändert. 
Durch Änderungen der Festsetzungen werden die Einzelhandelsnutzungen auf maximal 600 m² (200 m² pro Einzelverkauf) beschränkt. Einzelhandelsnutzungen in den übrigen Gewerbegebieten GE 2 – GE 6 werden ausdrücklich ausgeschlossen. Mit diesen Festsetzungen wird eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Landesplanung und insbesondere den Auflagen des Zielabweichungsbescheides vom 13.06.2018 erreicht. Dies gilt auch für die Verhinderung von Einzelhandelsagglomerationen. 
Im Hinblick auf die zugelassene Höhenentwicklung ist der Gemeinde bewusst, dass von dem Vorhaben eine nicht unerhebliche Fernwirkung ausgeht. Es wird durch eine ansprechende, landschaftsverträgliche und landschaftsverbundene Architektursprache und Materialwahl sichergestellt, dass durch das Vorhaben keine verunstaltende Wirkung entsteht. Dies ist ein wichtiges städtebauliches Ziel, das die Gemeinde auch durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen im Durchführungsvertrag sichern wird. 
Ergänzend ist an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass die Gebäudehöhe gegenüber den sonstigen Industrie- und Zweckbauten in der Gemeinde (ehemaliges Zementwerk) in der Höhenentwicklung deutlich zurückbleiben. Vor diesem Hintergrund bleibt es zwar bei einer landschaftsprägenden Wirkung des Vorhabens. Im Hinblick auf die städtebaulichen Ziele, die Wirtschaftsstruktur, insbesondere die Arbeitsplatzsituation in der Gemeinde durch die Ausweisung des Baugebiets zu fördern, muss diese aber im Rahmen der Abwägung zurücktreten. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


II. Landratsamt Rosenheim, Sachgebiet Bauleitplanung (Email v. 21.09.2018)
Wie bereits bei der Abwägung zu den Einwendungen der Regierung von Oberbayern dargestellt, werden in Umsetzung der Auflagen des landesplanerischen Zielabweichungsbescheids Bebauungsplanfestsetzungen zur Einzelhandelsbeschränkung ergänzt. 
Die vorgeschlagene Konkretisierung in § 4 Abs. 1 Satz 3 wird ergänzt. 
Eine exakte Trennung zwischen privaten Grünflächen und Ortsrandeingrünungsflächen ist nicht vorgenommen worden, da die Flächen insgesamt auf privaten Grundstücken liegen. Aus städtebaulicher Sicht ist eine Trennung zwischen privaten Grünflächen und Ortsrandeingrünung nicht erforderlich. Auch eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung ist festsetzungstechnisch zulässig. Die Pflanzlisten werden angepasst und insoweit eine Differenzierung zwischen Ortsrandeingrünung und privater Grünfläche vorgenommen. 
In Umsetzung der Anregung des Landratsamtes, die Bebauungsplanbegründung um immissionsschutztechnisch Angaben zu ergänzen, werden aus der schalltechnischen Untersuchung erläuternde Passagen in die Begründung übernommen. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


III. Landratsamt Rosenheim – Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 21.09.2018
Zu 2.2:
Die Vorgaben des Regionalplanes, vor allem auch die Grundsätze des Alpenplanes werden in der Planung beachtet. Der hohen und massiven Bebauung wird durch eine im Norden und Osten durchgehende Eingrünung mit einem 7-23 m breiten Pflanzstreifen Rechnung getragen. Hier soll eine landschaftsgerechte Bepflanzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern erfolgen, welche punktuell eine Höhe von bis zu 20- 25 m erreichen kann.   
Eine Durchgrünung erfolgt durch die Pflanzung von Einzelbäumen entlang der Ringstraße und durch querverlaufende Grünzonen zwischen GE 1 und 4 und GE 1 und 3 sowie GE 5 und 6. Weiterhin werden alle Stellplatzflächen mit großkronigen Laubbäumen überstellt. Dies sichert die Durchgrünung im gesamten Plangebiet.
Im Westen wird das Plangebiet durch den Bahndamm mit der bestehenden Bepflanzung in die Landschaft eingebunden. 
Es wurde geprüft, ob noch zusätzliche Eingrünungsmaßnahmen nördlich GE 6 möglich sind. An der Nordgrenze von GE 6 werden als Ortsrandeingrünung Einzelbäume festgesetzt und ein schmaler Eingrünungsstreifen vorgesehen.
Soweit eine Einbeziehung der entlang des Autobahnzubringers bestehenden Bepflanzung möglich ist (dies ist nur der Fall, soweit die Bepflanzung nicht Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung ist) wird dieser Bereich in den Bebauungsplan aufgenommen und durch entsprechende Festsetzungen zum Schutz der bestehenden Bepflanzung ergänzt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Eigentümer der Fläche einer solchen Einbeziehung und Festsetzung zustimmt.
Eine möglichst hohe Ausnutzung der zulässigen Überschreitung der GRZ wurde bewusst gewählt, um den Grundsatz des flächensparenden Bauens zu berücksichtigen.
Durch die Ausführung der Stellplatzflächen mit wasserdurchlässigen Pflasterfugen wird eine Minimierung der Versiegelung und eine möglichst hohe Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers erreicht. 

Zu 2.4:
1. Eingriffsregelung
Im Umweltbericht werden die geplanten Schutzgüter für alle Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt.
Ebenso erfolgt dort eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung. 
Diese wird mit der Unteren Naturschutzbehörde in einem Fachgespräch vorabgestimmt. 
Der erforderliche Ausgleich wird im Umweltbericht erläutert und im Bebauungsplan festgesetzt. Eine Sicherung erfolgt durch vertragliche Regelungen des Durchführungsvertrages. 

2. Artenschutz
Eine Relevanzprüfung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für das Vorhaben vom 16.01.2018 kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geplanten Gehölzfällungen Verstöße gegen die Verbote des §§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Hinblick auf Vögel nicht ausgeschlossen werden können. Deshalb wurde während der Fortpflanzungszeit 2018 eine Brutvogelkartierung durchgeführt. Im Rahmen der Brutvogelkartierung wurden einige prüfungsrelevante Vogelarten sowie Arten der Roten Liste Bayerns/Deutschlands nachgewiesen. Das Gutachten kommt aber zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf diese Arten durch das Vorhaben keine Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG zu erwarten sind, wenn Baumfällungen außerhalb der Fortpflanzungszeit durchgeführt werden. Der Umweltbericht wird um die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Untersuchung ergänzt. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


IV. Autobahndirektion Südbayern, Schreiben vom 07.09.2018
Die Stellungnahme der Autobahndirektion wird zur Kenntnis genommen, insbesondere die Tatsache, dass keine Ausbauabsichten im Bereich des neuen Bebauungsplans vorliegen. Der Gemeinde ist bekannt, dass die geplanten Vorhaben innerhalb der Baubeschränkungszonen (100-Meter-Bereich) liegen. Die geltenden Anbauverbotszonen sind im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. 
Die Leistungsfähigkeit der Anschlussstelle Kiefersfelden inklusive des Kreisverkehrs ist durch ein Verkehrsgutachten nachgewiesen. 
Die Hinweise zur unmittelbaren Autobahnnähe und den daraus resultierenden Lärmimmissionen ist sich die Gemeinde bewusst. Die von der Autobahn und der Staatsstraße ausgehenden Verkehrslärmimmissionen wurden gutachterlich untersucht und durch entsprechende Festsetzungen bzw. Ausführungen in der Begründung berücksichtigt. 
Der Hinweis darauf, dass jegliche Art von Werbeanlagen unabhängig von der planungsrechtlichen Zulässigkeit auf ihre Vereinbarkeit mit dem Werbeverbot von § 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO und den Bauverboten bzw. Anbaubeschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) hin geprüft werden müssen, wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0

V. Deutsche Bahn (DB Immobilien), Schreiben vom 10.09.2018
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Gemeinde ist bekannt, dass derzeit Dialogverfahren zur Trassensuche für eine zweigleisige Neubaustrecke (Brennerzulauf) durchgeführt werden. Eine konkretisierte Trassenfestlegung liegt aber bisher nicht vor. Fachplanerische Hinderungsgründe für die weitere Fortführung des Planungsverfahrens sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Konkretere Planungen, als derzeit durch den Bebauungsplan und den Vorhaben- und Erschließungsplan im Auslegungsverfahren bereitgestellt, können bis auf weiteres nicht vorgelegt werden. Bahnflächen werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen. Die aus den Ausführungen zu infrastrukturellen Belangen, immobilienspezifischen Belangen und Hinweisen für Bauten nahe der Bahn folgenden Hinweise werden in den Bebauungsplan übernommen. Änderungen an der Planung sind dadurch nicht veranlasst. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


VI. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 14.08.2018
Wie bereits im Zusammenhang mit den Einwendungen der Autobahndirektion ausgeführt, werden die Anbaubeschränkung- und Anbauverbotszonen nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Mindestabstände für Bäume und die sonstigen Hinweise, die im Zusammenhang mit der Erschließung erfolgen, werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Die Sichtdreiecke bei der Einmündung in die Staatsstraße werden in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt für eine Geschwindigkeit über 50 km/h dargestellt. Eine Ergänzung der Darstellung bis zum Bahnbauwerk wird berücksichtigt. Die Hinweise zur Anlegung von Geh- und Radwegen (Unterhaltung, Verkehrssicherung, Winterdienst) werden zur Kenntnis genommen. Eine Ablösevereinbarung liegt im Entwurf bereits vor.
Die unter der Bahnunterführung vorhandenen Flächen reichen nicht aus, um einen kombinierten Geh- und Radweg vorzusehen. Eine Konkretisierung der Verkehrsführung erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung.
Die Hinweise zu Emissionen aus dem Straßenverkehrslärm werden zur Kenntnis genommen und sind auf der Grundlage des Lärmschutzgutachtens in der Planung berücksichtigt. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


VII. Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern, Schreiben vom 20.09.2018
Die Anregungen der Industrie- und Handelskammer werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung zum Immissionsschutz (Emissionskontingentierung) werden wir an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angepasst. Es wird sichergestellt, dass entweder im Rahmen der internen Gliederung eine Gewerbefläche zur Verfügung steht, die keinen Immissionsbeschränkungen unterliegt oder es wird eine externe Gliederung zu einem anderen – nicht beschränkten – Gewerbegebiet in der Gemeinde vorgenommen. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


VIII. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 29.08.2018
Die Stellungnahmen mit Hinweisen zu Rohstoffgeologie und zum vorsorgenden Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung ergeben sich dadurch nicht, da auch die Fachbehörde davon ausgeht, dass Belange der Rohstoffgeologie nicht betroffen sind. 
Im nächsten Schritt der Trägerbeteiligung sind im Umweltbericht die erforderlichen (ggf. auch externen) Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Es können dann mögliche Konflikte mit der Rohstoffgeologie erkannt und frühzeitig Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt werden.
Auf die 3 genannten Bodenteilfunktionen wird im Umweltbericht unter dem Punkt Schutzgut Boden gesondert eingegangen. Es werden zudem in einer Aufstellung alle wichtigen und möglichen Vermeidungsmaßnahmen zu diesem Schutzgut benannt.  
Die genannten Informationen und Links werden dankend zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


IX. Bayernnetz (Erdgas), Schreiben vom 11.09.2018
Die vorhandene Gashochdruckleitung Raubling-Kiefersfelden wurde bei der Planung bereits berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für den Schutzstreifen der Leitung, der durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge gesichert ist. Die in dem Schreiben benannten Auflagen werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen und insbesondere dem Vorhabenträger im Rahmen des Durchführungsvertrages verpflichtend auferlegt. 
Im Rahmen der Erschließungsplanung werden die Vorgaben ebenfalls berücksichtigt. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


X. Deutsche Telekom, Schreiben vom 18.09.2018
Die Hinweise der Deutschen Telekom werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


XI. Bund Naturschutz, Schreiben eingegangen am 21.09.2018
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Sperrwirkung durch die Normenkontrolle des Bund Naturschutzes gegen die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung Inntal-Süd besteht nicht. Eine Normenkontrolle hat keine aufschiebende Wirkung und kann daher den Planungsprozess der Gemeinde nicht hindern. 
Ein Umweltbericht liegt vor. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1/§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eine Konkretisierung erfolgt. Hier wird der Umweltbericht entsprechend den Anforderungen, wie sie das BauGB vorsieht, erstellt. 
Die Planung dient u.a. der Schaffung qualifizierter und sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze. Ein konkreteres Konzept als durch die Ausweisung des Bebauungsplans (mit Durchführungsfrist für die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Vorhaben) liegt nicht vor und ist auch nicht erforderlich. 
Der Gemeinde ist bewusst, dass das Vorhaben landschaftsprägend und landschaftsverändernde Auswirkungen im Inntal haben wird. Die Gemeinde ist der Auffassung, dass die öffentlichen Interessen und die städtebaulichen Ziele der Gemeinde, wie sie durch die Aufstellung des Bebauungsplans verfolgt werden, diese Beschränkungen überwiegen. 
Die Gemeinde Kiefersfelden ist sich der Verantwortung für einen hochwertigen ökologischen Zustand und das Erscheinungsbild des Ortes und der Landschaft bewusst. Insbesondere wird die Gemeinde im Rahmen der Durchführung des Vorhabens – gesichert durch Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag – Einfluss auf die Gestaltung der Bauvorhaben nehmen. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


XII. Eisenbahnbundesamt, Schreiben vom 20.08.2018
Die Stellungnahme des Eisenbahnbundesamtes wird zur Kenntnis genommen. Es ist bekannt, dass das Plangebiet der Eisenbahnlinie Kiefersfelden-Rosenheim benachbart liegt. Indes werden durch die Planung keine planfestgestellten Flächen oder sonstige Flächen, die im Eigentum der Bahn stehen, in Anspruch genommen. Die Hinweise, die insbesondere auch seitens der DB AG erfolgt sind, werden im weiteren Planungsverfahren berücksichtigt und als Hinweise im Bebauungsplan ergänzt. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0




XIII. Bayernwerk, Email vom 16.08.2018
Die Mitteilung über die Sparten wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Planung berücksichtigt. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


XIV. Handwerkskammer, Schreiben vom 20.09.2018
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich vorliegend um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bei dem der Vorhabenträger die Inhalte des Vorhaben- und Erschließungsplans (in Abstimmung mit der Gemeinde) bestimmt. 
Die Festsetzungen zur Einzelhandelsbeschränkung werden im Bebauungsplan ergänzt (vgl. Stellungnahme Regierung v. OBB, Landratsamt Rosenheim). 
Die Immissionsschutzanforderungen wurden durch ein Lärmgutachten geprüft und in der Bauleitplanung berücksichtigt. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


XV. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 12.09.2018
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Überprüfung des Plangebiets entsprechend dem DWA-Merkblatt M 119 wird durchgeführt. Nach den derzeitigen Informationen ist nicht zu erwarten, dass sich hier Auswirkungen auf die Planung ergeben. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst. In Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung liegt ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept vor. Dieses wird in der Bebauungsplanbegründung kurz dargestellt.
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes im Übrigen werden zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan berücksichtigt. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


XVI. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 17.09.2018
Die Waldfläche wurde bereits gerodet. Im Umweltbericht wird auf die Rodung des Waldes eingegangen. Im Rahmen der Ausgleichsberechnung wird die Waldfläche gleichwohl als Bestand berücksichtigt.
Die sonstigen fachlichen Informationen werden dankend zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0


XVII. Gemeinde Oberaudorf, Beschluss des Gemeinderats vom 11.09.2018
Die von der Gemeinde geforderte Einhaltung der Verkaufsflächenbeschränkung für Einzelhandelsnutzungen wird im Bebauungsplan durch ergänzende Festsetzungen umgesetzt. Das gesamte Plangebiet soll angemessen eingegrünt werden, um der Lage des Gebiets einsehbaren Landschaftsraum Rechnung zu tragen. Damit wird auch – ergänzend durch eine ansprechende Architektur – eine Einfügung der Bebauung ins Landschaftsbild sichergestellt. 
Der Gemeinde ist bewusst, dass die geplante Bebauung auch im Hinblick auf die zugelassene Höhenentwicklung landschaftsprägend sein wird. Gleichwohl bleibt sie hinter den ebenfalls bereits landschaftsprägenden Industriebauten, die ein weit weniger ansehnliches Bild abgeben, in der Höhenentwicklung zurück. 

Abstimmungsergebnis: 19 : 0

XVIII. Stellungnahme der TAL, Email vom 26.09.2018
Die Stellungnahme zu den Anforderungen an die Mineralölfernleitung werden zur Kenntnis genommen. Die dargelegten Richtlinien werden als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und dem Vorhabenträger im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bauvorhabens mitgeteilt. Der Schutzstreifen wurde in der Planung bereits berücksichtigt. Dem Tankstellenbetreiber wird ein Havarie Konzept auferlegt. 
Die weiteren Hinweise werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen und im Rahmen des Durchführungsvertrages dem Vorhabenträger für eine Bebauung verpflichtend auferlegt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2018 ö 4.2

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Fl.Nrn. 447/2, 396/3, 396/2 und 754/6 (Inn Immobilien) zwischen Autobahn (BAB 93) und Eisenbahnlinie mit Begründung von Reg.-Baumeister, Architekt, Klaus Immich, Gmund. 

Er beschließt den aktualisierten Planentwurf mit Begründung unter Berücksichtigung der unter 4.1 gefassten Beschlüsse und eventuell nach rechtlicher Prüfung erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen im Rathaus Kiefersfelden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung öffentlich auszulegen und die Behörden zu beteiligen (Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Verbot des Silvesterfeuerwerks 2018/19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2018 ö 5

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt vom Vorschlag von Herrn K., für den 31.12. ein Verbot für das Abhalten von Feuerwerken auszusprechen und stattdessen einen Spendenaufruf zugunsten wohltätiger/sozialer Zwecke auszusprechen Kenntnis. Er beschließt, auf Grund fehlender rechtlicher Möglichkeiten, kein flächiges Verbot für das Silvesterfeuerwerk auszusprechen. In der letzten Ausgabe der „Kieferer Nachrichten“ für das Jahr 2018 soll eine Anregung zum freiwilligen Verzicht unter dem Hinweis auf die mit dem Feuerwerk verbundene Lärm- und Müllproblematik, die Feinstaubbelastung sowie die Unfallgefahren erfolgen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Anfragen und Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2018 ö informativ 6
Datenstand vom 15.06.2023 08:30 Uhr