Datum: 07.02.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 06.12.2017
2 Bauantrag von Herrn Martin Hupfauf zur Umwidmung der Traktorgarage in eine gewerbliche Kfz-Werkstatt, Anwesen Schöffauer Straße 95, Fl.Nr. 1397
3 13. Änderung des Bebauungsplanes "Teilbebauungsplan Nr. 1 "Schöffau"", Antragsteller: Georg Brosig, hier: Beratung über eingegangene Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Nachbarn, Satzungsbeschluss, Fl.Nrn. 271/8 und 271/116
4 Antrag auf Vorbescheid der Juvamax GmbH zur Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Mehrfamilienhauses, Am Buchzagl 1, Fl.Nr. 194
5 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Marmorwerk-Nord", Antragsteller: Johann Schneider, hier: Änderungsbeschluss, Kufsteiner Straße 15, Fl.Nr. 154/2,
6 Bauantrag von Herrn Hermann und Frau Renate Hager zur Aufstockung des nördlichen Gebäudeteils niveaugleich mit dem südlichen Gebäudeteil, Egelseeweg 7, Fl.Nr. 198/10
7 Bauanfrage von Herrn Akdogan Cafer zum Einbau von Dachgauben, Pendlingstraße 13, Fl.Nr. 64/37
8 Bauantrag von Frau Stefanie Gassner zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage, Bahnhofstraße 41, Fl.Nr. 103/20

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 06.12.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.02.2018 ö beschließend 1

Beschluss

Der Niederschrift (öffentlicher Teil) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bauantrag von Herrn Martin Hupfauf zur Umwidmung der Traktorgarage in eine gewerbliche Kfz-Werkstatt, Anwesen Schöffauer Straße 95, Fl.Nr. 1397

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.02.2018 ö beschließend 2

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. 13. Änderung des Bebauungsplanes "Teilbebauungsplan Nr. 1 "Schöffau"", Antragsteller: Georg Brosig, hier: Beratung über eingegangene Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Nachbarn, Satzungsbeschluss, Fl.Nrn. 271/8 und 271/116

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.02.2018 ö 3

Beschluss

Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden Mängel am Planentwurf festgestellt. Bei der Ergänzung und Umplanung des Planentwurfs sollen auch, soweit möglich, die Wünsche und Anregungen der beteiligten Nachbarn berücksichtigt werden.

Der Tagesordnungspunkt wurde deshalb von der Sitzung abgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid der Juvamax GmbH zur Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Mehrfamilienhauses, Am Buchzagl 1, Fl.Nr. 194

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.02.2018 ö beschließend 4

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist nicht gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage. Das Grundstück liegt an der Dorfstraße und an der Straße „Am Buchzagl“. Von der Dorfstraße aus kann keine Zufahrt zum Grundstück errichtet werden. Die Straße „Am Buchzagl“ kann nur in der Zeit vom 01. Mai bis 31. Oktober befahren werden. In der Zeit vom 01. November bis 30. April ist die Nutzung als Fußweg beschränkt. Die straßenmäßige Erschließung ist über die Straße „Am Buchzagl“ nicht gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Der Gemeinde und den Mitgliedern des technischen Ausschusses ist bewusst, dass die Errichtung der Stellplätze nicht Gegenstand des Antragsverfahrens zum Vorbescheid ist. Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt.
 
Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Ge­meinde im Baugenehmigungsverfahren vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Marmorwerk-Nord", Antragsteller: Johann Schneider, hier: Änderungsbeschluss, Kufsteiner Straße 15, Fl.Nr. 154/2,

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.02.2018 ö beschließend 5

Beschluss

Der Antrag wurde im Einvernehmen mit dem Antragsteller und dem Planer von der Sitzung abgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. Bauantrag von Herrn Hermann und Frau Renate Hager zur Aufstockung des nördlichen Gebäudeteils niveaugleich mit dem südlichen Gebäudeteil, Egelseeweg 7, Fl.Nr. 198/10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.02.2018 ö beschließend 6

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch den Egelseeweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
 
Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt. Die Gemeinde duldet die Erstreckung der erforderlichen Abstandsflächen auf die Fl.Nr. 198/4.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Bauanfrage von Herrn Akdogan Cafer zum Einbau von Dachgauben, Pendlingstraße 13, Fl.Nr. 64/37

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.02.2018 ö beschließend 7

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Pendlingstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. Bauantrag von Frau Stefanie Gassner zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage, Bahnhofstraße 41, Fl.Nr. 103/20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.02.2018 ö beschließend 8

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er¬schließung erfolgt durch die Bahnhofstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei¬teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Von den Festsetzungen der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften wird einer Befreiung 
(Abstand Garage - Straße) zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 08:44 Uhr