Datum: 07.03.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 07.02.2018
2 Antrag der Funk GmbH & Co.KG auf Verlängerung des Vorbescheides zum Abbruch des landwirtschaftlichen Nebengebäudes sowie Errichtung einer Wohnhauses (6 bis 8 WE), Franz-Huber-Straße 2, Fl.Nr. 812
3 Antrag auf Vorbescheid von Herrn Manuel Hofmann zur Neuerrichtung einer Garage, Thierseestraße 201, Fl.Nr. 1442/8
4 Anfrage von Herrn Oliver Funk zum Neubau eines Carports für 2 PKW, Wiesenweg 19, Fl.Nr. 824
5 Bauantrag von Herrn Thomas Schur zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Danziger Straße 17, Fl.Nr. 330/40
6 Bauantrag von Frau Denise Rauch zur Nutzungsänderung der Wohnung in eine Privat- und Geschäftswohnung als Online Schneiderei und Kunstversand, Oberer Römerweg 8, Fl.Nr. 46/10
7 Anfrage von Herrn Johann Peter Hagen zur Errichtung einer Terrassenüberdachung, Eingangsüberdachung und Kellerabgangsüberdachung, Geigelsteinstraße 24, Fl.Nr. 364/14
8 Bauantrag von Frau Sabine Wilhelm zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Stellplätzen, Am Rain 52, Fl.Nrn. 342/2, 343, 343/4
9 13. Änderung des Bebauungsplanes "Teilbebauungsplan Nr. 1 "Schöffau"", Antragsteller: Georg Brosig, hier: Beratung über eingegangene Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Nachbarn, Satzungsbeschluss, Fl.Nrn. 271/8 und 271/116
10 14. Änderung des Bebauungsplanes "Teilbebauungsplan Nr. 1 "Schöffau"", Antragsteller: Georg Wallner, hier: Beratung über eingegangene Stellungsnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Nachbarn, Satzungsbeschluss, Fl.Nr. 272

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom 07.02.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.03.2018 ö beschließend 1

Beschluss

Der Niederschrift über die Sitzung vom 07.02.2018 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Antrag der Funk GmbH & Co.KG auf Verlängerung des Vorbescheides zum Abbruch des landwirtschaftlichen Nebengebäudes sowie Errichtung einer Wohnhauses (6 bis 8 WE), Franz-Huber-Straße 2, Fl.Nr. 812

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.03.2018 ö beschließend 2

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
 
Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Mühlbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zur Verlängerung des Antrags auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt
Weiter wird die Ge­nehmigung nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) erteilt.
Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Ge­meinde im Baugenehmigungsverfahren vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid von Herrn Manuel Hofmann zur Neuerrichtung einer Garage, Thierseestraße 201, Fl.Nr. 1442/8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.03.2018 ö beschließend 3

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Gewerbegebiet ausgewiesen und liegt im Außenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Thierseestraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.
 
Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt
Gemeinderat Sebastian Bleier nahm als Planfertiger an Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Anfrage von Herrn Oliver Funk zum Neubau eines Carports für 2 PKW, Wiesenweg 19, Fl.Nr. 824

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.03.2018 ö vorberatend 4

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Nr. 5 "Mühlbach", Ergänzungsplan der Fl.Nrn. 821, 824 und 824/1 Dorfgebiet 
Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Franz-Huber-Straße/Wiesenweg.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zur Anfrage von Herrn Dr. Funk wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Bauantrag von Herrn Thomas Schur zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Danziger Straße 17, Fl.Nr. 330/40

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.03.2018 ö beschließend 5

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Danziger Straße/Stettiner Straße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Bauantrag von Frau Denise Rauch zur Nutzungsänderung der Wohnung in eine Privat- und Geschäftswohnung als Online Schneiderei und Kunstversand, Oberer Römerweg 8, Fl.Nr. 46/10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.03.2018 ö beschließend 6

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch den Oberen Buchbergweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Anfrage von Herrn Johann Peter Hagen zur Errichtung einer Terrassenüberdachung, Eingangsüberdachung und Kellerabgangsüberdachung, Geigelsteinstraße 24, Fl.Nr. 364/14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.03.2018 ö beschließend 7

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Kieferer Wiesen" allgemeines Wohngebiet.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Im Bebauungsplan ist eine Grundfläche von 150 m² für das Doppelhaus vorgesehen. Diese Festsetzung ist bereits jetzt (155,54 m²) überschritten.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Anfrage wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zuge­stimmt.
Gemeinderat Sebastian Bleier nahm als Planfertiger an Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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8. Bauantrag von Frau Sabine Wilhelm zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Stellplätzen, Am Rain 52, Fl.Nrn. 342/2, 343, 343/4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.03.2018 ö beschließend 8

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Straße „Am Rain“, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen! Über das Baugrundstück führt die Entwässerung für Haus Am Rain 56.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Einer Befreiung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 10 der Satzung zuge­stimmt (Stellplätze im Vorgartenbereich).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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9. 13. Änderung des Bebauungsplanes "Teilbebauungsplan Nr. 1 "Schöffau"", Antragsteller: Georg Brosig, hier: Beratung über eingegangene Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Nachbarn, Satzungsbeschluss, Fl.Nrn. 271/8 und 271/116

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.03.2018 ö 9

Beschluss

Der Gemeinderat hat am 20. September 2017 beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Schöffau“ im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 271/8 und 271/116 an der Thierseestraße in folgenden Punkten zu ändern:
Neufestsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Auf dem Grundstück werden vier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage gemäß dem vorliegenden Plan der Firma Planwerker Holzerber GmbH, A-6352 Ellmau, vom 17.08.2017 möglich.

Begründung:
Die Planung für das Grundstück stammt aus dem Jahre 1967. Mit der Änderung wird dem Wunsch des Eigentümers entsprochen.
Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührten, wurde die Verwaltung beauftragt, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die betroffenen Bürger sowie die berührten Träger öffentlicher Belange sind zu den Änderungen zu hören.

Zur Bebauungsplanänderung haben sich ohne Einwendungen geäußert:

Bayernets GmbH
Regierung von Oberbayern
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Bayernwerk AG
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern
Landratsamt Rosenheim –Kreisbrandrat-
IHK München
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Deutsche Telekom Technik GmbH
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Zur Bebauungsplanänderung haben sich mit Einwendungen geäußert:

Nachbar Annemarie Crepaz, Fl.Nr. 271/24, 
Die Gemeinde Kiefersfelden hat dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der Fl.Nr. 271/8 und 271/116 in der Sitzung am 15.11.2018 zugestimmt. Es steht Frau Crepaz jederzeit frei, die Änderung des gesamten Bebauungsplanes zu beantragen.
Auch auf dem Grundstück der Fam. Crepaz besteht noch umfangreiches Baurecht.
Beschluss: Der Einwendung wird nicht stattgegeben. Abstimmung 11:0

Nachbar Johann Andrä, Fl.Nr. 566/3 
Die Einwendung von Herrn Johann Andrä ist richtig. Der Abstand des neu geplanten Hauses zum Grundstück Fl.Nr. 566/3 verringert sich. Der Planer hat auf Grund des Einwandes von Herrn Andrä das Haus noch 1 m von der Grundstücksgrenze abgerückt.
Die gesetzlich erforderliche Abstandsfläche wird eingehalten.
Beschluss: Der Einwendung wird nicht stattgegeben. Abstimmung 11:0

Nachbar Sebastian Andrä; Fl.Nr. 566/1, 
Herr Sebastian Andrä ist Teileigentümer der Fl.Nr. 566/1. Dieses Grundstück grenzt zwar an Fl.Nr. 271/116, welches im Bebauungsplan- Änderungsgebiet liegt, aber nicht bebaut werden kann. 
Beschluss: Der Einwendung wird nicht stattgegeben. Abstimmung 11:0

Nachbar Gert Mader, Fl.Nr. 271/7 
Die Einwendungen von Herrn Gert Mader sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung (Entlüftung TG, Entwässerung des Rampengebäudes TG, Verkehrsspiegel an der Ausfahrt). 
Der technische Ausschuss beschließt, die Einwendungen von Herrn Mader beim späteren Bauantrag bzw. Antrag auf Genehmigungsfreistellung zu berücksichtigen.
Beschluss: Der Einwendung wird nicht stattgegeben. Abstimmung 11:0

Landratsamt Rosenheim – Bauleitplanung SG 31
Die Einwendungen des Landratsamtes (inhaltliche Aussage zu § 2a BauGB, Anwendung BauNVO bzw. PlanZV) hatten nur redaktionelle Änderungen der Bebauungsplanänderung „Schöffau“ zur Folge und wurden vom Planer, der Planwerker Holzerber GmbH, in die Pläne eingearbeitet.
Beschluss: Die Einwendungen wurden in die Pläne eingearbeitet. Abstimmung 11:0

Der Vorgang wird zur Beschlussfassung an den Gemeinderat weitergeleitet. Der Technische Ausschuss ist gemäß der Geschäftsordnung vom 1.5.2014 nur bis zu einer Baukostensumme je Vorhaben von 1 Million € zuständig (§ 7 Abs. 3 Nr. 2).

Dem Gemeinderat wird folgender Satzungsbeschluss vorgeschlagen:

Satzungsbeschluss:
Aufgrund der §§ 13 und 10 BauGB in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Kiefersfelden folgende Satzung über die 13. Änderung des Bebauungsplanes „Schöffau“ betreffend die Grundstücke Fl.Nr. 271/8 und 271/116

§ 1
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Schöffau“ wird wie folgt geändert: 

Von der Änderung betroffene Grundstücke: Fl.Nr. 271/8 und 271/116, an der Thierseestraße

Begründung: 
Die Bebauungsplanung für die Grundstücke Fl.Nrn. 271/8 und 271/116 stammt aus dem Jahre 1967. Mit der Änderung wird dem Wunsch des Eigentümers entsprochen. 
Die betroffenen Bürger sowie die berührten Träger öffentlicher Belange sind zu den Änderungen zu hören. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von der Umweltprüfung abgesehen werden. Im Übrigen gelten die Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes weiter.

§ 2
Diese Satzung tritt am Tag der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.


 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. 14. Änderung des Bebauungsplanes "Teilbebauungsplan Nr. 1 "Schöffau"", Antragsteller: Georg Wallner, hier: Beratung über eingegangene Stellungsnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Nachbarn, Satzungsbeschluss, Fl.Nr. 272

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.03.2018 ö beschließend 10

Beschluss

Der Gemeinderat hat am 16. Januar 2018 beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Schöffau“ im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 272 an der Thierseestraße/Nußlbergweg nach dem Bestands- und Änderungsantrag von Frau Bernadette Winkler, Architektin, Dipl.Ing. (FH), Heiglhofstraße 89, 81377 München, zu ändern.

Begründung:
Die Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der Flurnummer 272 soll es ermöglichen, dass als Ersatz für das bestehende, abzubrechende Anwesen, inkl. Nebengebäude nun 2 Einfamilienhäuser mit dem Grundstück gebaut werden. Die Vorgaben der GRZ und GFZ aus dem Bebauungsplan werden erheblich unterschritten, da das Grundstück durch Zukauf 1980 vergrößert wurde.
Im Übrigen gelten die Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes weiter. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Die neuen Gebäude erhalten 2 Vollgeschosse (KG, EG und DG).
OKFF der Gebäude ist im Vergleich zum Abbruch-Bestandsgebäude ca. 80 cm höher.
OKFF im Erdgeschoss = ca. 497,00 ü. NN

Zur Bebauungsplanänderung sind weder von den Nachbarn, noch von den Trägern öffentlicher Belange Einwendungen geäußert worden.

Satzungsbeschluss:
Aufgrund der §§ 13 und 10 BauGB in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Kiefersfelden folgende Satzung über die 13. Änderung des Bebauungsplanes „Schöffau“ betreffend das Grundstück Fl.Nr. 272

§ 1
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Schöffau“ wird wie folgt geändert: 

Von der Änderung betroffenes Grundstück:
Fl.Nr. 272, an der Thierseestraße

Begründung: 
Die Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der Flurnummer 272 soll es ermöglichen, dass als Ersatz für das bestehende, abzubrechende Anwesen, inkl. Nebengebäude nun 2 Einfamilienhäuser mit dem Grundstück gebaut werden. Die Vorgaben der GRZ und GFZ aus dem Bebauungsplan werden erheblich unterschritten, da das Grundstück durch Zukauf 1980 vergrößert wurde.
Im Übrigen gelten die Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes weiter. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Die neuen Gebäude erhalten 2 Vollgeschosse (KG, EG und DG).
OKFF der Gebäude ist im Vergleich zum Abbruch-Bestandsgebäude ca. 80 cm höher.
OKFF im Erdgeschoss = ca. 497,00 ü. NN

§ 2
Diese Satzung tritt am Tag der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 08:45 Uhr